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   FG Düsseldorf, 06.02.2012 - 7 K 87/11 E   

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https://dejure.org/2012,19469
FG Düsseldorf, 06.02.2012 - 7 K 87/11 E (https://dejure.org/2012,19469)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.02.2012 - 7 K 87/11 E (https://dejure.org/2012,19469)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. Februar 2012 - 7 K 87/11 E (https://dejure.org/2012,19469)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung von Mietaufwendungen als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit

  • Betriebs-Berater

    Gemischt genutzte Räume kein häusliches Arbeitszimmer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Teile von gemischt genutzten Räumen sind kein häusliches Arbeitszimmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Wieder einmal: das häusliche Arbeitszimmer des Freiberuflers

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aufwendungen für eine Arbeitsecke

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    In Wohnung kein häusliches Arbeitszimmer

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zu den Anforderungen an ein "häusliches Arbeitszimmer"

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Gemischt genutzte Räume kein häusliches Arbeitszimmer

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Mietaufwendungen für gemischt genutzte Räume

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Arbeitsecke für Arbeitnehmer als Arbeitszimmer absetzbar

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine "Arbeitsecke"

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    "Arbeitsecke" im privaten Wohnbereich nicht abzugsfähig - Selbständiger Arbeitnehmer kann Arbeitsecke nicht im Zuge von Mietaufwendungen als Betriebsausgaben absetzen

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 1830
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.02.2012 - 7 K 87/11
    Mit dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21.9.2009 (GrS 1/06, BStBl II 2010, 672) sei die bisherige Rechtsprechung aufgegeben worden, die der Vorschrift des § 12 Nr. 1 S. 2 EStG ein allgemeines Aufteilungsverbot entnommen hätte.

    Eine solche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind (vgl. BFH vom 21.09.2009 - GrS 1/06, BStBl. II 2010, 672).

    Daran hat sich durch die Rechtsprechung des BFH zum Aufteilungs- und Abzugsverbot im Beschluss vom 21.09.2009 (GrS 1/06, BStBl II 2010, 672) nichts geändert.

    Inwieweit gleichwohl ein etwa gegebener beruflicher Mehraufwand zu berücksichtigen ist, bleibt danach in erster Linie der Entscheidung des Gesetzgebers überlassen, etwa in § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG: "Mehraufwand für Verpflegung" oder § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG: "typische Berufskleidung" (BFH vom 21.09.2009 - GrS 1/06, BStBl II 2010, 672).

    Den Steuerpflichtigen trifft daher eine umfassende Darlegungs- und Nachweispflicht in diesem Bereich (BFH vom 21.09.2009 - GrS 1/06, BStBl II 2010, 672).

    Aus dem Beschluss des Großen Senates v. 21.09.2009 (GrS 1/06, BStBl II 2010, 672) folgt nichts anderes.

    Selbst wenn eine jeweils für sich nicht unbedeutende berufliche und private Nutzung schlüssig dargelegt und nachgewiesen werden sollte, würden die Nutzungen vorliegend so ineinander greifen, dass keine objektiven Kriterien für eine sachgerechte Aufteilung der Kosten vorhanden sind, so dass ein Abzug der Aufwendungen insgesamt nicht in Betracht kommt (BFH vom 21.09.2009 - GrS 1/06, BStBl II 2010, 672).

  • BFH, 25.06.2009 - IX R 49/08

    Sozialpädagogische Lebensgemeinschaft - Haushaltsgemeinschaft - Aufteilung nach

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.02.2012 - 7 K 87/11
    Zudem verweist er auf eine Entscheidung des BFH vom 25.06.2009 (IX R 49/08, BStBl II 2010, 122), nach der der Abzug anteiliger Wohnraumkosten anhand einer Schätzung nach objektiven und leicht nachprüfbaren Maßstäben zulässig sei.

    Das vom Kläger angeführte Urteil BFH vom 25.06.2009 (IX R 49/08) sei mangels Vergleichbarkeit des Sachverhalts vorliegend nicht anwendbar.

  • BFH, 18.10.1983 - VI R 180/82

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind dann keine Werbungskosten,

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.02.2012 - 7 K 87/11
    Nach der bislang geltenden Rechtsprechung wurde die Berücksichtigung entsprechender Aufwendungen daher versagt, wenn zwischen dem privaten Wohnbereich des Steuerpflichtigen und dem Arbeitszimmer keine klare Abgrenzung gegeben war, da dann stets eine nicht völlig untergeordnete privat Mitbenutzung angenommen wurde und unter Rückgriff auf § 12 Nr. 1 EStG der Abzug insgesamt versagt wurde (vgl. etwa BFH vom 29.11.2006 - VI R 3/04, BStBl. II 2007, 308; vom 16.08.2005 - VI B 8/05, BFH/NV 2005, 2006; vom 19.05.1995 - VI R 3/95, BFH/NV 1995, 880; und vom 06.12.1991 - VI R 101/87, BStBl II 1992, 304; vom 18.10.1983 - VI R 180/82, BStBl II 1984, 110).
  • BFH, 06.12.1991 - VI R 101/87

    Eine zum Wohnzimmer hin offene Galerie kann mangels räumlicher Trennung vom

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.02.2012 - 7 K 87/11
    Nach der bislang geltenden Rechtsprechung wurde die Berücksichtigung entsprechender Aufwendungen daher versagt, wenn zwischen dem privaten Wohnbereich des Steuerpflichtigen und dem Arbeitszimmer keine klare Abgrenzung gegeben war, da dann stets eine nicht völlig untergeordnete privat Mitbenutzung angenommen wurde und unter Rückgriff auf § 12 Nr. 1 EStG der Abzug insgesamt versagt wurde (vgl. etwa BFH vom 29.11.2006 - VI R 3/04, BStBl. II 2007, 308; vom 16.08.2005 - VI B 8/05, BFH/NV 2005, 2006; vom 19.05.1995 - VI R 3/95, BFH/NV 1995, 880; und vom 06.12.1991 - VI R 101/87, BStBl II 1992, 304; vom 18.10.1983 - VI R 180/82, BStBl II 1984, 110).
  • BFH, 19.05.1995 - VI R 3/95

    Offener Raum kein häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.02.2012 - 7 K 87/11
    Nach der bislang geltenden Rechtsprechung wurde die Berücksichtigung entsprechender Aufwendungen daher versagt, wenn zwischen dem privaten Wohnbereich des Steuerpflichtigen und dem Arbeitszimmer keine klare Abgrenzung gegeben war, da dann stets eine nicht völlig untergeordnete privat Mitbenutzung angenommen wurde und unter Rückgriff auf § 12 Nr. 1 EStG der Abzug insgesamt versagt wurde (vgl. etwa BFH vom 29.11.2006 - VI R 3/04, BStBl. II 2007, 308; vom 16.08.2005 - VI B 8/05, BFH/NV 2005, 2006; vom 19.05.1995 - VI R 3/95, BFH/NV 1995, 880; und vom 06.12.1991 - VI R 101/87, BStBl II 1992, 304; vom 18.10.1983 - VI R 180/82, BStBl II 1984, 110).
  • BFH, 19.09.2002 - VI R 70/01

    Begriff des häuslichen Arbeitszimmers

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.02.2012 - 7 K 87/11
    Häusliches Arbeitszimmer in diesem Sinne ist ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw. verwaltungsorganisatorischer Arbeiten dient (BFH vom 19.09.2002 - VI R 70/01, BStBl. II 2003, 139).
  • BFH, 16.08.2005 - VI B 8/05

    Galerie kein häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.02.2012 - 7 K 87/11
    Nach der bislang geltenden Rechtsprechung wurde die Berücksichtigung entsprechender Aufwendungen daher versagt, wenn zwischen dem privaten Wohnbereich des Steuerpflichtigen und dem Arbeitszimmer keine klare Abgrenzung gegeben war, da dann stets eine nicht völlig untergeordnete privat Mitbenutzung angenommen wurde und unter Rückgriff auf § 12 Nr. 1 EStG der Abzug insgesamt versagt wurde (vgl. etwa BFH vom 29.11.2006 - VI R 3/04, BStBl. II 2007, 308; vom 16.08.2005 - VI B 8/05, BFH/NV 2005, 2006; vom 19.05.1995 - VI R 3/95, BFH/NV 1995, 880; und vom 06.12.1991 - VI R 101/87, BStBl II 1992, 304; vom 18.10.1983 - VI R 180/82, BStBl II 1984, 110).
  • BFH, 29.11.2006 - VI R 3/04

    Nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ist die Erstattung nur solcher Aufwendungen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.02.2012 - 7 K 87/11
    Nach der bislang geltenden Rechtsprechung wurde die Berücksichtigung entsprechender Aufwendungen daher versagt, wenn zwischen dem privaten Wohnbereich des Steuerpflichtigen und dem Arbeitszimmer keine klare Abgrenzung gegeben war, da dann stets eine nicht völlig untergeordnete privat Mitbenutzung angenommen wurde und unter Rückgriff auf § 12 Nr. 1 EStG der Abzug insgesamt versagt wurde (vgl. etwa BFH vom 29.11.2006 - VI R 3/04, BStBl. II 2007, 308; vom 16.08.2005 - VI B 8/05, BFH/NV 2005, 2006; vom 19.05.1995 - VI R 3/95, BFH/NV 1995, 880; und vom 06.12.1991 - VI R 101/87, BStBl II 1992, 304; vom 18.10.1983 - VI R 180/82, BStBl II 1984, 110).
  • BFH, 24.02.2011 - VI R 12/10

    Werbungskosten bei einem Sprachkurs im Ausland

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.02.2012 - 7 K 87/11
    Unter Rückgriff auf BFH vom 24.02.2011 (VI R 12/10, DB 2011, 1142) hat das FG Köln eine hälftige Aufteilung als sachgerecht angesehen, wenn ein anderer Aufteilungsmaßstab nicht ersichtlich ist.
  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvL 13/09

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.02.2012 - 7 K 87/11
    Dem Gesetzgeber bleibt es auch unbenommen, bei der Bestimmung des Höchstbetrages die objektiv gegebene, staatlich jedoch nicht beobachtbare Möglichkeit privater Mitbenutzung des häuslichen Arbeitszimmers pauschal zu berücksichtigen (BVerfG vom 06.07.2010 - 2 BvL 13/09, BVerfGE 126, 268; BVerfG vom 7.12.1999 - 2 BvR 301/98, BVerfGE 201, 197).
  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98

    Häusliches Arbeitszimmer

  • FG Hamburg, 08.06.2011 - 6 K 121/10

    Aufwendungen für gemischtgenutzten Raum

  • FG Baden-Württemberg, 02.02.2011 - 7 K 2005/08

    Kein Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei einem

  • Drs-Bund, 30.05.2011 - BT-Drs 17/5550
  • BFH, 06.03.2008 - VI R 3/05

    Mietkosten für Dienstwohnung - Doppelte Haushaltsführung anlässlich Eheschließung

  • FG Köln, 19.05.2011 - 10 K 4126/09

    Arbeitszimmer trotz privater Mitbenutzung steuerlich absetzbar

  • BFH, 27.07.2015 - GrS 1/14

    Zur Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im

    Gegen eine Aufteilung haben sich ausgesprochen: das FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. August 2010  2 K 2331/09 (EFG 2011, 1961, Rev. III R 62/11); das FG Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Februar 2011  7 K 2005/08 (EFG 2011, 1055); das FG München, Urteil vom 31. Mai 2011  13 K 2979/10 (EFG 2012, 1825, Rev. VIII R 24/12); das FG Hamburg, Urteil vom 8. Juni 2011  6 K 121/10 (EFG 2011, 2131); das Sächsische FG, Urteil vom 11. Januar 2012  2 K 1854/11 (EFG 2012, 1125); das FG Düsseldorf, Urteil vom 1. Februar 2012  7 K 87/11 E (EFG 2012, 1830, Rev. VIII R 10/12); das Sächsische FG, Urteil vom 24. Mai 2012  1 K 1474/10 (juris, Rev. X R 18/12); das FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. September 2012  3 K 1740/10 (EFG 2013, 113, Rev. VI R 68/12); das FG Münster, Urteil vom 26. April 2013  14 K 3871/11 G, F (juris); das FG Düsseldorf, Urteil vom 4. Juni 2013  10 K 734/11 E (EFG 2013, 1023, Rev. X R 26/13); das FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Juni 2013  2 K 2225/11 (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2015, 641, Rev. VIII R 22/14).
  • BFH, 22.03.2016 - VIII R 10/12

    Abzugsverbot der Mietaufwendungen für einen durch ein Sideboard vom Wohnbereich

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 1. Februar 2012  7 K 87/11 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die Entscheidung des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 1830 veröffentlicht.

  • FG Münster, 18.03.2015 - 11 K 829/14

    Aufwendungen für die Modernisierung eines Badezimmers gehören anteilig zu den

    d) Der Sachverhalt ist zudem nicht mit jenem Sachverhalt vergleichbar, über welchen das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 01.02.2012 (7 K 87/11 E, EFG 2012, 1830) entschieden hat.
  • FG Baden-Württemberg, 21.01.2013 - 9 K 2096/12

    Arbeitszimmer eines Betriebsprüfers

    Zudem habe das FG Düsseldorf mit Urteil vom 1. Februar 2012 7 K 87/11, EFG 2012, 1830 - 1833 entschieden, dass Aufwendungen für gemischt genutzte Räume kein häusliches Arbeitszimmer seien und die Aufwendungen für eine Toilette von den grundsätzlich nicht abziehbaren und nicht aufteilbaren unverzichtbaren Aufwendungen für die Lebensführung, die nach Maßgabe des subjektiven Nettoprinzips durch die Vorschriften zur Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums bereits pauschal abgegolten seien, erfasst seien.

    Eine Zulassung kam auch nicht im Hinblick auf das anhängige Verfahren vor dem BFH VIII R 10/12 (vorhergehend FG Düsseldorf vom 01. Februar 2012 7 K 87/11 EFG 2012, 1830 - 1833) in Betracht, da dem Kläger im vorliegenden Verfahren bereits die Abzugsfähigkeit des häuslichen Arbeitszimmer versagt bleibt und ein Abzug der Aufwendungen für die Toilette daher ebenfalls ausscheidet (vgl. oben "Erst-Recht-Schluss").

  • FG Düsseldorf, 04.06.2013 - 10 K 734/11

    Betriebsausgabenabzug für Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers - Betriebliche

    Die Aufwendungen für Küche, Bad und Flur können daher auch nicht teilweise als Betriebsausgaben berücksichtigt werden (ebenso Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 1. Februar 2012 7 K 87/11 E, Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 1830; BMF-Schreiben vom 6. Juli 2010 IV C 3 - S 2227/07/10003:002, BStBl I 2010, 614, Rn. 6).
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