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   FG Köln, 20.06.2012 - 4 K 295/10   

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FG Köln, 20.06.2012 - 4 K 295/10 (https://dejure.org/2012,19693)
FG Köln, Entscheidung vom 20.06.2012 - 4 K 295/10 (https://dejure.org/2012,19693)
FG Köln, Entscheidung vom 20. Juni 2012 - 4 K 295/10 (https://dejure.org/2012,19693)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Betriebs-Berater

    Schuldrechtlicher Erfüllungsanspruch als Kapitalbeteiligung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 22 Nr 3; EStG § 17 Abs 1 Sätze 1 und 3
    Frage der steuerlichen Erfassung einer Ausgleichszahlung aus einem Aktienkauf- und Übertragungsvertrag

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkünfteermittlung - Frage der steuerlichen Erfassung einer Ausgleichszahlung aus einem Aktienkauf- und Übertragungsvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kapitalbeteiligung durch schuldrechtlichen Erfüllungsanspruch

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Schuldrechtlicher Erfüllungsanspruch als Kapitalbeteiligung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 2022
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 19.12.2007 - VIII R 14/06

    Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung einer Option auf den Erwerb eines

    Auszug aus FG Köln, 20.06.2012 - 4 K 295/10
    Zwar gälten nach dem BFH-Urteil VIII R 14/06, BStBl II 2008, 475, auch schuldrechtliche Ansprüche gegen einen Gesellschafter auf Übertragung von Anteilen als Anwartschaften in diesem Sinne.

    Durch die Rechtsprechung des BFH ist mittlerweile geklärt, dass Anwartschaften auf den Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft ungeachtet ihrer Eigenschaft als möglicher Gegenstand der Veräußerung nicht bei der Bestimmung der wesentlichen Beteiligungshöhe im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG zu berücksichtigen sind (BFH-Urteile vom 14. März 2006 VIII R 49/04, BFHE 213, 307, BStBl II 2006, 746, und vom 19. Dezember 2007 VIII R 14/06, BFHE 220, 249, BStBl II 2008, 475; vgl. dazu zuletzt auch Urteil des FG Düsseldorf vom 14. September 2010 13 K 997/08 E, EFG 2011, 961).

    Soweit der Beklagte hingegen einwendet, dass nach Sinn und Zweck des § 17 EStG zur Vermeidung einer nichtsteuerbaren Steuerentstrickung der in einer Anwartschaft verhafteten Verwertungssubstanz der Gewinn aus der Veräußerung eines Anwartschaftsrechts ausnahmsweise der Besteuerung unterliegen müsse, wenn der Berechtigte aufgrund seiner Rechtsposition in der Lage sei, sich den Vermögenszuwachs der Anteile zu verschaffen, verkennt er, dass die damit angesprochenen Aussagen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 19. Dezember 2007, a. a. O.) sich allein auf die Voraussetzungen einer Anwartschaft im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG, nicht aber auf die Bestimmung der wesentlichen Beteiligungshöhe im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG beziehen.

    Bei dieser Sachlage bedarf keiner Entscheidung, ob der schuldrechtliche Erfüllungsanspruch des Klägers die Anforderungen für ein von der bloßen Anwartschaft abzugrenzendes Anwartschaftsrecht zu erfüllen vermochte (vgl. dazu BFH-Urteil vom 19. Dezember 2007, a. a. O.), das weitere Voraussetzung für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums ist.

  • BFH, 14.03.2006 - VIII R 49/04

    Zeitpunkt des Unterschreitens der Wesentlichkeitsgrenze bei Kapitalerhöhung für

    Auszug aus FG Köln, 20.06.2012 - 4 K 295/10
    Zur Frage der fehlenden Relevanz von Anwartschaften bei der Bestimmung der Beteiligungshöhe sei auf die Rechtsprechung des BFH (VIII R 49/04, BStBl II 2006, 746) und die Verwaltungsanweisung in H 17 Abs. 2 EStR zu verweisen.

    Er weist darauf hin, dass Rechte, mit denen kein Anteil am Nennkapital verbunden ist, nach der BFH-Rechtsprechung (VIII R 49/04) dann als Anteile an einer Kapitalgesellschaft beurteilt werden, wenn sie dem Inhaber eines solchen Rechts eine der Beteiligung am Stammkapital wirtschaftlich vergleichbare Stellung einräumen.

    Durch die Rechtsprechung des BFH ist mittlerweile geklärt, dass Anwartschaften auf den Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft ungeachtet ihrer Eigenschaft als möglicher Gegenstand der Veräußerung nicht bei der Bestimmung der wesentlichen Beteiligungshöhe im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG zu berücksichtigen sind (BFH-Urteile vom 14. März 2006 VIII R 49/04, BFHE 213, 307, BStBl II 2006, 746, und vom 19. Dezember 2007 VIII R 14/06, BFHE 220, 249, BStBl II 2008, 475; vgl. dazu zuletzt auch Urteil des FG Düsseldorf vom 14. September 2010 13 K 997/08 E, EFG 2011, 961).

  • BFH, 19.12.2000 - IX R 96/97

    Keine sonstigen Einkünfte bei Aufgabe eines dinglichen Rechts

    Auszug aus FG Köln, 20.06.2012 - 4 K 295/10
    Diese Vorgänge sollen nur dann der Einkommensteuer unterliegen, wenn die Voraussetzungen des § 23 EStG (ggf. § 22 Nr. 1 oder § 17 EStG) vorliegen (ständige Rechtsprechung, vgl. dazu Urteil des BFH vom 19. Dezember 2000 IX R 96/97, BStBl II 2001, 391, m. w. N.).

    Entscheidend ist dabei nicht, wie die Parteien diese Leistungen benannt, sondern was sie nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse wirklich gewollt und tatsächlich bewirkt haben (BFH-Urteil vom 19. Dezember 2000, a. a. O., m. w. N.).

  • BFH, 11.07.2006 - VIII R 32/04

    Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei sog. Doppeloption

    Auszug aus FG Köln, 20.06.2012 - 4 K 295/10
    Letzteres ist im Falle des Verkaufs einer Beteiligung nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 11. Juli 2006 VIII R 32/04, BFHE 214, 326, BStBl II 2007, 296, oder vom 25. Mai 2011 IX R 23/10, BFHE 234, 55, BStBl II 2012, 3, jeweils m. w. N.) jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Käufer des Anteils.

    Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist demnach nicht vergleichbar mit der dem Urteil des BFH vom 11. Juli 2006, a. a. O., zu Grunde liegenden Konstellation, dass die Mitwirkungs- und Verwaltungsrechte an den Kapitalgesellschaftsanteilen zwar nicht in vollem Umfang, aber in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Kern übergegangen waren.

  • BFH, 17.01.1991 - IV R 132/85

    Vorschaltung eines einkommens- und vermögenslosen Kindes bei einer Anschaffung

    Auszug aus FG Köln, 20.06.2012 - 4 K 295/10
    Die Unangemessenheit einer Rechtsgestaltung tritt deutlich hervor, wenn sie überhaupt keinem wirtschaftlichen Zweck dient, also ein vernünftiger wirtschaftlicher Grund nicht zu entdecken ist (vgl. dazu BFH-Urteil vom 17. Januar 1991 IV R 132/85, BFHE 163, 449, BStBl II 1991, 607, m. w. N.).
  • BFH, 14.11.1978 - VIII R 72/76

    Abtretung des Rückkaufsanspruchs ist Veräußerungsgewinn, der nicht der

    Auszug aus FG Köln, 20.06.2012 - 4 K 295/10
    Die dem vergleichbaren Fälle der Aufgabe des Rechts auf Ankauf eines Grundstücks und der Abtretung eines Rückkaufrechtes im Umlegungsverfahren seien in der Rechtsprechung als nichtsteuerbarer Vorgang im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG eingeordnet worden (Urteil des FG Saarland in EFG 1994, 1001; BFH-Urteil in BStBl II 1979, 298).
  • BFH, 15.12.1999 - I R 29/97

    Keine Anwendung des § 42 AO beim sog. Dividendenstripping

    Auszug aus FG Köln, 20.06.2012 - 4 K 295/10
    Der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums sei anhand der Umstände und der tatsächlichen Verhältnisse im konkreten Einzelfall zu bestimmen (BFH-Urteil vom 15.12.1999 I R 29/97, BStBl II 2000, 527).
  • BFH, 25.05.2011 - IX R 23/10

    Wirtschaftliches Eigentum an einer Beteiligung in qualifizierter Höhe

    Auszug aus FG Köln, 20.06.2012 - 4 K 295/10
    Letzteres ist im Falle des Verkaufs einer Beteiligung nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 11. Juli 2006 VIII R 32/04, BFHE 214, 326, BStBl II 2007, 296, oder vom 25. Mai 2011 IX R 23/10, BFHE 234, 55, BStBl II 2012, 3, jeweils m. w. N.) jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Käufer des Anteils.
  • FG Düsseldorf, 14.09.2010 - 13 K 997/08

    Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kapitalerhöhung; Maßgeblichkeit der

    Auszug aus FG Köln, 20.06.2012 - 4 K 295/10
    Durch die Rechtsprechung des BFH ist mittlerweile geklärt, dass Anwartschaften auf den Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft ungeachtet ihrer Eigenschaft als möglicher Gegenstand der Veräußerung nicht bei der Bestimmung der wesentlichen Beteiligungshöhe im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG zu berücksichtigen sind (BFH-Urteile vom 14. März 2006 VIII R 49/04, BFHE 213, 307, BStBl II 2006, 746, und vom 19. Dezember 2007 VIII R 14/06, BFHE 220, 249, BStBl II 2008, 475; vgl. dazu zuletzt auch Urteil des FG Düsseldorf vom 14. September 2010 13 K 997/08 E, EFG 2011, 961).
  • BFH, 19.02.2013 - IX R 35/12

    Anwartschaften im Rahmen des § 17 EStG

    Das Finanzgericht (FG) entschied mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 2022 veröffentlichten Urteil, die zur Abgeltung der Rechte aus dem Aktienkauf- und Übertragungsvertrag an den Kläger geleistete Zahlung in Höhe von 300.000 EUR sei weder als Veräußerungsgewinn gemäß § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 3 EStG i.V.m. § 3 Satz 1 Nr. 40c EStG noch als Einkünfte aus Leistungen i.S. des § 22 Nr. 3 EStG steuerbar.
  • FG Hamburg, 18.10.2012 - 3 K 204/11

    Treuhand oder tatsächliche Herrschaft an Kapitalbeteiligungen

    aa) Eine gesicherte Erwerbsposition liegt regelmäßig erst ab dem Zeitpunkt vor, in dem der Veräußerer den Anteil aufgrund einer schuldrechtlichen Verpflichtung für den Erwerber besitzt oder der Erwerber eine geschützte Position nach Maßgabe der §§ 160, 161 i. V. m. 163 BGB erhält (FG Münster, Urteil vom 18. Juli 2011 9 K 2404/09, EFG 2012, 650; BFH-Urteil vom 12. Dezember 2007 X R 17/05, BFHE 220, 107, BStBl II 2008, 579, offen gelassen durch FG Köln, Urteil vom 20. Juni 4 K 295/10, EFG 2012, 2022).

    Die Erteilung eines Erwerbsauftrags - wie hier erklärt - oder der Abschluss eines Kaufvertrages begründen dabei noch keinen Übergang der mit dem - zu begründenden - Anteil verbundenen wesentlichen Vermögens- und Verwaltungsrechte (FG Köln, Urteil vom 20. Juni 2012 4 K 295/10, EFG 2012, 2022; im Unterschied zu FG Hamburg, Urteil vom 24. November 2011 6 K 22/10, EFG 2012, 351, wo der Verkäufer dem Käufer durch Mitteilung an den Sammelverwahrer bereits die Verfügungsbefugnis eingeräumt hatte).

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