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   FG Niedersachsen, 24.04.2012 - 8 K 254/11   

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FG Niedersachsen, 24.04.2012 - 8 K 254/11 (https://dejure.org/2012,22083)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 24.04.2012 - 8 K 254/11 (https://dejure.org/2012,22083)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 24. April 2012 - 8 K 254/11 (https://dejure.org/2012,22083)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG; § 12 Nr. 1 S. 2 EStG
    Teilweise Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Falle einer gemischten Nutzung bei büromäßiger Einrichtung und mögliche Aufteilung im Schätzungswege

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b; EStG § 9 Abs. 5
    Aufwendungen für gemischt genutztes häusliches Arbeitszimmer teilweise abziehbar

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b; EStG § 9 Abs. 5
    Kein Aufteilungsverbot für häusliches Arbeitszimmer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kein Aufteilungsverbot für häusliches Arbeitszimmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Teilweise Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Falle einer gemischten Nutzung bei büromäßiger Einrichtung und mögliche Aufteilung im Schätzungswege

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Aufteilungsverbot gilt nicht für häusliches Arbeitszimmer

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kein Aufteilungsverbot für häusliches Arbeitszimmer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2012, 1344
  • EFG 2012, 2100
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (31)

  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.04.2012 - 8 K 254/11
    Auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 21.9.2009 GrS 1/06, BStBl. 2010 II S. 672, ergebe sich nichts anderes.

    Der Große Senat des BFH hat am 21.9.2009 (GrS 1/06, BStBl II 2010) in Bezug auf Reisekosten entschieden, dass die Vorschrift des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG einer Aufteilung von gemischt veranlassten, aber anhand ihrer beruflichen und privaten Anteile trennbaren Reisekosten nicht entgegenstehe.

    Die Rechtsgrundsätze des Beschlusses des Großen Senats (GrS 1/06, a.a.O.) stehen einer Aufteilung auch nicht dahingehend entgegen, dass ein Aufteilungsmaßstab bestehen muss, der (zumindest) eine Aufteilung im Schätzungswege ermöglicht (siehe dazu BFH v. 21.09.2009, GrS 1/06, a.a.O., Urteilsgründe unter II 3 e).

    Dementsprechend hielt auch der BFH in denjenigen Fällen, in denen er schon vor der Rechtsprechungsänderung durch den Großen Senat (BFH v. 21.9.2009 GrS 1/06, a.a.O.,) ausnahmsweise eine Aufteilung zuließ, eine Schätzung auch dann für geboten, wenn entsprechende Aufzeichnungen oder Unterlagen fehlten.

  • BFH, 23.08.1999 - GrS 5/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.04.2012 - 8 K 254/11
    Nutzen Miteigentümer ein Wirtschaftsgut (Gebäude; hier: Arbeitszimmer) gemeinsam zur Erzielung von Einkünften, kann jeder die seinem Anteil entsprechenden AfA in Anspruch nehmen, denn jeder setzt die gesamten auf seinen Anteil entfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten zur Einkünfteerzielung ein (Beschluss des Großen Senats des BFH in BStBl 1999 II S. 774 unter C.2. der Gründe, BFH v. 23.09.2009 IV R 21/08, BStBl 2010 II S. 337).

    Anders als sein Miteigentumsrecht bezieht sich sein Nutzungsrecht auf den ganzen Raum (vgl. auch BFH-Urteil vom 12.2.1988 VI R 141/85, BStBl II 1988, 764, zu I. 3., und Vorlage GrS 5/97, zu B. 2.a).

  • FG Sachsen, 11.01.2012 - 2 K 1854/11

    Keine Aufteilung der Aufwendungen für ein auch privat genutztes häusliches

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.04.2012 - 8 K 254/11
    Dem hat sich das Sächsische FG in der Entscheidung vom 11.1.2012 (2 K 1854/11, Juris) im Wesentlichen angeschlossen.

    Auch das Sächsische FG räumte in der Entscheidung vom 11.1.2012 (2 K 1854/11, Juris) zudem ein, dass, wenn nach der Einrichtung ein häusliches Arbeitszimmer vorliegt und der Steuerpflichtige dies benötigt, weil ihm insoweit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, er Anspruch auf die "Pauschale" habe, unabhängig davon, wie viel Zeit er in dem Raum verbringe.

  • BFH, 07.12.1993 - IX R 169/88

    - Pauschalierte Nutzungswertbesteuerung auch, wenn die von einem Miteigentümer im

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.04.2012 - 8 K 254/11
    Das gilt auch einkommensteuerrechtlich (vgl. BFH-Urteil vom 7.12.1993 IX R 169/88, BStBl II 1994, 325, zu I. 1.b; Trzaskalik in Festschrift für L. Schmidt, 1993, S. 51, 72).
  • BFH, 12.02.1988 - VI R 141/85

    AfA für häusliches Arbeitszimmer bei Miteigentum

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.04.2012 - 8 K 254/11
    Anders als sein Miteigentumsrecht bezieht sich sein Nutzungsrecht auf den ganzen Raum (vgl. auch BFH-Urteil vom 12.2.1988 VI R 141/85, BStBl II 1988, 764, zu I. 3., und Vorlage GrS 5/97, zu B. 2.a).
  • BFH, 04.05.2005 - VI B 35/04

    Häusliches Arbeitszimmer - berufliche Nutzung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.04.2012 - 8 K 254/11
    Die hierzu noch im Zusammenhang mit der Abziehbarkeit von nicht ausschließlich zu Erwerbszwecken genutzten Arbeitsräumen in den BFH Urteilen v. 4.5.2005 (VI B 35/04, BFH/NV 2005, 1549; v. 19.7.2005 VI B 175/04, BFH/NV 2005, 2000; v. 29.11.2006 VI R 3/04, BStBl. II 2007, 308) vertretene Auffassung ist somit in diesem Punkte nach Ansicht des Senats jedenfalls dann nicht mehr aufrechterhalten, wenn die vom Stpfl. gemachten Angaben zum zeitlichen Umfang der beruflichen und der privaten Nutzung eine griffweise Schätzung ermöglichen.
  • BFH, 19.07.2005 - VI B 175/04

    Häusliches Arbeitszimmer - Nutzung für ehrenamtliche Tätigkeiten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.04.2012 - 8 K 254/11
    Die hierzu noch im Zusammenhang mit der Abziehbarkeit von nicht ausschließlich zu Erwerbszwecken genutzten Arbeitsräumen in den BFH Urteilen v. 4.5.2005 (VI B 35/04, BFH/NV 2005, 1549; v. 19.7.2005 VI B 175/04, BFH/NV 2005, 2000; v. 29.11.2006 VI R 3/04, BStBl. II 2007, 308) vertretene Auffassung ist somit in diesem Punkte nach Ansicht des Senats jedenfalls dann nicht mehr aufrechterhalten, wenn die vom Stpfl. gemachten Angaben zum zeitlichen Umfang der beruflichen und der privaten Nutzung eine griffweise Schätzung ermöglichen.
  • BFH, 29.11.2006 - VI R 3/04

    Nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ist die Erstattung nur solcher Aufwendungen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.04.2012 - 8 K 254/11
    Die hierzu noch im Zusammenhang mit der Abziehbarkeit von nicht ausschließlich zu Erwerbszwecken genutzten Arbeitsräumen in den BFH Urteilen v. 4.5.2005 (VI B 35/04, BFH/NV 2005, 1549; v. 19.7.2005 VI B 175/04, BFH/NV 2005, 2000; v. 29.11.2006 VI R 3/04, BStBl. II 2007, 308) vertretene Auffassung ist somit in diesem Punkte nach Ansicht des Senats jedenfalls dann nicht mehr aufrechterhalten, wenn die vom Stpfl. gemachten Angaben zum zeitlichen Umfang der beruflichen und der privaten Nutzung eine griffweise Schätzung ermöglichen.
  • BFH, 23.09.2009 - IV R 21/08

    Zuordnung der Aufwendungen für ein von Ehegatten betrieblich genutztes häusliches

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.04.2012 - 8 K 254/11
    Nutzen Miteigentümer ein Wirtschaftsgut (Gebäude; hier: Arbeitszimmer) gemeinsam zur Erzielung von Einkünften, kann jeder die seinem Anteil entsprechenden AfA in Anspruch nehmen, denn jeder setzt die gesamten auf seinen Anteil entfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten zur Einkünfteerzielung ein (Beschluss des Großen Senats des BFH in BStBl 1999 II S. 774 unter C.2. der Gründe, BFH v. 23.09.2009 IV R 21/08, BStBl 2010 II S. 337).
  • BGH, 28.11.1963 - II ZR 41/62

    Nutzungsregelung und Nießbrauchsbestellung am Miteigentumsanteil

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.04.2012 - 8 K 254/11
    In diesem Fall wird der den anderen Miteigentümern gehörende Anteil grundsätzlich nicht wechselseitig gemietet und vermietet (vgl. Urteil des BGH vom 28.11.1963 II ZR 41/62, NJW 1964, 648, zu III.), d.h. der Miteigentümer nutzt den Raum zivilrechtlich nicht teils aus eigenem Recht und teils durch Überlassung zur Nutzung durch den oder die Miteigentümer, sondern er nutzt ihn insgesamt in Ausübung seines Rechts als Miteigentümer (§ 743 Abs. 2 BGB).
  • BGH, 03.11.1999 - VIII ZR 287/98

    Rechtzeitigkeit der Rüge der Vertragswidrigkeit

  • FG Hessen, 21.11.2000 - 13 K 1005/00

    Erforderlichkeit eines Arbeitszimmers bei Einkünften aus Vermietung und

  • FG Münster, 18.06.2009 - 10 K 645/08

    Steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als

  • BFH, 17.02.2016 - X R 32/11

    Gemischt genutztes Arbeitszimmer - Ausschluss eines für den Lastentransport

  • BFH, 18.10.1983 - VI R 180/82

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind dann keine Werbungskosten,

  • BFH, 21.07.1981 - VIII R 154/76

    Schuldzinsen für mit Kredit erworbene Aktien sind in vollem Umfang

  • BFH, 19.10.1970 - GrS 3/70

    Gesamtaufwendungen eines Steuerpflichtigen - Lebensführung - Vermögensgegenstand

  • BFH, 19.10.1970 - GrS 2/70

    Anschaffung eines Wirtschaftsguts - Kosten der Lebensführung - Aufteilung der

  • BFH, 28.09.1967 - IV R 120/66

    Arbeitsraum - Kosten eines Arbeitsraums - Betriebsausgaben - Wohnung - Private

  • BFH, 28.10.1964 - IV 168/63 S

    Aufwendungen für einzelne Räume einer Wohnung als Betriebsausgaben -

  • BFH, 13.11.2002 - VI R 104/01

    Häusliches Arbeitszimmer bei Außendienstmitarbeitern

  • BFH, 13.11.2002 - VI R 82/01

    Häusliches Arbeitszimmer bei Außendienstmitarbeitern

  • BFH, 23.01.2003 - IV R 71/00

    Häusliches Arbeitszimmer einer Ärztin

  • BFH, 09.04.2003 - X R 75/00

    Häusliches Arbeitszimmer: Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Betätigung

  • BFH, 17.06.2004 - IV R 33/02

    Häusliches Arbeitszimmer: mehrere Erwerbstätigkeiten

  • BFH, 24.02.2011 - VI R 12/10

    Werbungskosten bei einem Sprachkurs im Ausland

  • BFH, 09.08.2011 - VIII R 4/09

    Häusliches Arbeitszimmer eines Schauspielers

  • FG Baden-Württemberg, 02.02.2011 - 7 K 2005/08

    Kein Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei einem

  • FG Köln, 19.05.2011 - 10 K 4126/09

    Arbeitszimmer trotz privater Mitbenutzung steuerlich absetzbar

  • FG Baden-Württemberg, 06.04.2011 - 4 K 5121/09

    Gilt die Abzugsbegrenzung für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch

  • BFH, 21.11.2013 - IX R 23/12
  • BFH, 27.07.2015 - GrS 1/14

    Zur Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage überwiegend statt und berücksichtigte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 2100 veröffentlichten Urteil die geltend gemachten Aufwendungen für das Zimmer in Höhe von 60 % der entstandenen Raumkosten als gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abziehbare Werbungskosten.
  • BFH, 21.11.2013 - IX R 23/12

    Zur Aufteilbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer - Vorlage an den

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage überwiegend statt und berücksichtigte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 2100 veröffentlichten Urteil die Aufwendungen für das Arbeitszimmer in Höhe von 60 % der entstandenen Raumkosten als gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abziehbare Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung.
  • BFH, 16.02.2016 - IX R 23/12

    Keine Aufteilung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 24. April 2012  8 K 254/11 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage überwiegend statt und berücksichtigte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 2100 veröffentlichten Urteil die geltend gemachten Aufwendungen für das Zimmer in Höhe von 60 % der entstandenen Raumkosten als gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abziehbare Werbungskosten.

  • FG Nürnberg, 12.02.2014 - 5 K 1251/12

    Kein Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer:

    Es sprechen daher aus Sicht des Senats gute Gründe dafür, die Renten- und Versorgungsbezüge bei der Bestimmung des Mittelpunkts der beruflichen Tätigkeit des Klägers außer Ansatz zu lassen und nur tatsächliche aktuelle Betätigungen einzubeziehen (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 08.11.2011, 12 K 264/09, EFG 2012, 593, Revision anhängig unter VIII R 3/12, wohl auch Niedersächsisches FG, Urteil vom 24.04.2012, 8 K 254/11, EFG 2012, 2100, FG Münster, Urteil vom 18.06.2009, 10 K 645/08 E, Juris, FG Köln, Urteil vom 10.12.2008, 7 K 97/07, EFG 2009, 649).

    Dieser liegt nach der maßgeblichen qualitativen Betrachtungsweise nicht im Arbeitszimmer des Klägers (so Niedersächsisches FG, Urteil vom 24.04.2012, 8 K 254/11, a.a.O., FG Münster, Urteil vom 18.06.2009, 10 K 645/08 E, a.a.O.).

    49 Die Frage, ob die Aufwendungen für das Arbeitszimmer in einen privat und einen beruflich veranlassten Teil aufgegliedert werden können, stellt sich angesichts der mangelnden Erforderlichkeit des Arbeitszimmers daher nicht (vgl. dazu Niedersächsisches FG, Urteil vom 24.04.2012, 8 K 254/11, a.a.O., Vorlagebeschluss an den GrS des BFH vom 21.11.2013, IX R 23/12, DStR 2014, 254).

  • FG Köln, 15.05.2013 - 4 K 1384/10

    Kein Aufteilungsverbot für häusliche Arbeitszimmer

    Der Senat schließt sich bei seiner Beurteilung den überzeugenden Ausführungen des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG), welches einen vergleichbaren Fall zu beurteilen hatte, im Urteil vom 24.04.2012 - 8 K 254/11, EFG 2012, 2100, an.

    Eine Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer setzte zwar nach bisheriger Auffassung des BFH grundsätzlich voraus (vgl. Niedersächsisches FG Urteil vom 24.04.2012 - 8 K 254/11, EFG 2012, 2100 m.w.N.), dass das Arbeitszimmer nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird.

  • FG Köln, 15.05.2013 - 4 K 1242/13

    Kein Aufteilungsverbot für häusliche Arbeitszimmer

    Der Senat schließt sich bei seiner Beurteilung den überzeugenden Ausführungen des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG), welches einen vergleichbaren Fall zu beurteilen hatte, im Urteil vom 24.04.2012 - 8 K 254/11, EFG 2012, 2100, an.

    Eine Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer setzte zwar nach bisheriger Auffassung des BFH grundsätzlich voraus (vgl. Niedersächsisches FG Urteil vom 24.04.2012 - 8 K 254/11, EFG 2012, 2100 m.w.N.), dass das Arbeitszimmer nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wurde.

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