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   FG Niedersachsen, 06.07.2011 - 4 K 322/10   

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https://dejure.org/2011,21023
FG Niedersachsen, 06.07.2011 - 4 K 322/10 (https://dejure.org/2011,21023)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 06.07.2011 - 4 K 322/10 (https://dejure.org/2011,21023)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 06. Juli 2011 - 4 K 322/10 (https://dejure.org/2011,21023)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    (Großmutter bzw. Mutter von GmbH-Gesellschaftern als nahe stehende Person i.S.d. § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG).

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG; § 32d EStG
    Unterliegen von Zinsen aus einem Privatdarlehen dem gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d EStG; Bestimmung des Begriffs der nahe stehenden Person i.S.d. § 32 d Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b S. 2 EStG

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 32d
    Nahe stehende Person i. S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Nahe stehende Person i. S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Abgeltungsteuer bei Darlehen an eine Kapitalgesellschaft

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Abgeltungsteuer bei Darlehen an eine Kapitalgesellschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 242
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 08.10.2008 - I R 61/07

    Verdeckte Gewinnausschüttung an dem Gesellschafter nahe stehende

    Auszug aus FG Niedersachsen, 06.07.2011 - 4 K 322/10
    Ebenso wie dort können die das Näheverhältnis begründenden Beziehungen familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art sein (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 8. Oktober 2008 I R 61/07, BFHE 223, 131, BStBl. II 2011, 62).
  • BFH, 14.05.2014 - VIII R 31/11

    Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei der Darlehensgewährung an eine GmbH durch

    Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 242 veröffentlichten Urteil vom 6. Juli 2011  4 K 322/10 ab.

    Die Revisionsklägerin beantragt, das Urteil des Niedersächsischen FG vom 6. Juli 2011  4 K 322/10 aufzuheben und unter Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2009 vom 30. August 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. November 2010 die tariflich besteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen um 6.290 EUR zu verringern, die nach § 32d Abs. 1 EStG besteuerten Einkünfte um diesen Betrag zu erhöhen und die Einkommensteuer entsprechend herabzusetzen.

  • FG Baden-Württemberg, 16.04.2013 - 8 K 3100/11

    Einkommensteuersatz auf Zinsen aus der Stundung eines Kaufpreises zwischen

    Andere Autoren vertreten wiederum, dass sich das Näheverhältnis nach zu den verdeckten Gewinnausschüttungen (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes -KStG- und § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG) entwickelten Kriterien bestimme (Lambrecht in Kirchhof, EStG, 12. Aufl. 2013, § 32d Rz 11; Blümich/Treiber, § 32d EStG Rz 69; Schmidt/ Wänger, NWB, Fach 3, S. 14939, 14948; ebenso: Niedersächsisches Finanzgericht -FG-, Urteil vom 6. Juli 2011 4 K 322/10, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2012, 242, zu § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG).

    Damit entsprechen die Kriterien für die Bestimmung einander nahe stehender Personen i.S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG denjenigen, die der Feststellung verdeckter Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG; § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG) bei Vorteilsgewährungen der Kapitalgesellschaft an Nichtgesellschafter zugrunde gelegt werden (ebenso: Niedersächsisches FG, Urteil vom 6. Juli 2011 4 K 322/10, EFG 2012, 242).

    Es ist höchstrichterlich noch nicht entschieden, wie der Begriff der "nahe stehenden Person" in § 32d Abs. 2 Satz 1 Buchst. a EStG auszulegen ist und ob die Vorschrift verfassungsgemäß ist (siehe bereits Niedersächsisches FG, Urteile vom 6. Juli 2011 4 K 322/10, EFG 2012, 242, Revision BFH VIII R 31/11, zu § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG; vom 18. Juni 2012 15 K 417/10, EFG 2012, 2009, Revision BFH VIII R 9/13).

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