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   FG Niedersachsen, 16.05.2011 - 7 KO 6/10   

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https://dejure.org/2011,15734
FG Niedersachsen, 16.05.2011 - 7 KO 6/10 (https://dejure.org/2011,15734)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 16.05.2011 - 7 KO 6/10 (https://dejure.org/2011,15734)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 16. Mai 2011 - 7 KO 6/10 (https://dejure.org/2011,15734)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Festsetzung der PKH-Vergütung - Keine Anrechnung nicht gezahlter Geschäftsgebühren des Vorverfahrens auf die Verfahrensgebühr - Entstehung einer Geschäftsgebühr - Keine fiktive Anrechnung von erzielbarer Beratungshilfe - Staatskasse als Dritter im Sinne des § 15a RVG

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 2 Abs. 1 RVG; § 13 RVG; § 45 Abs. 1 RVG
    Anrechnung nicht gezahlter Geschäftsgebühren des Vorverfahrens auf die Verfahrensgebühr bei der Festsetzung der Prozesskostenhilfevergütung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anrechnung nicht gezahlter Geschäftsgebühren des Vorverfahrens auf die Verfahrensgebühr bei der Festsetzung der Prozesskostenhilfevergütung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung im PKH-Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 553
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (25)

  • FG Sachsen-Anhalt, 04.05.2010 - 4 KO 409/10

    Rechtsanwaltskosten: Anwendbarkeit des § 15a Abs. 1 RVG gegenüber der Landeskasse

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.05.2011 - 7 KO 6/10
    Das Gericht hält diese Argumentation für überzeugend (ebenso: FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4.5.2010, 4 KO 409/10, EFG 2010, 1820 und der vom Urkundsbeamten angeführte Beschluss des OLG Stuttgart vom 15.1.2008, 8 WF 5/08, a.a.O., nach dem sich die Staatskasse ebenfalls nur auf gezahlte anzurechnende Gebühren berufen kann).

    Unter Einbeziehung der Regelung in § 59 RVG kommt insoweit in Betracht, dass entgegen der Auffassung der Erinnerungsgegnerin die Staatskasse Dritter im Sinne des § 15a RVG ist (so FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4.5.2010 a.a.O.).

    Ob mit der Einführung des § 15a RVG die bestehende Rechtslage klargestellt (so FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4.5.2010 a.a.O.) oder geändert - im letzteren Fall mit der Folge der Berechnung der Vergütung nach bisherigem Recht gemäß § 60 RVG - worden ist, ist unerheblich, weil nach der spezielleren Regelung der §§ 58, 55 RVG nur Zahlungen anrechenbar sein können.

  • BGH, 22.01.2008 - VIII ZB 57/07

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines anschließenden

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.05.2011 - 7 KO 6/10
    Entscheidend ist vielmehr, dass eine solche Gebühr grundsätzlich entstanden ist (vgl. Beschluss des BGH vom 22.1.2008 - VIII ZB 57/07, FamRZ 2008, 878).".

    Nach dem Wortlaut der Bestimmung habe die Anrechnung bereits mit der Entstehung der Gebühr zu erfolgen (Hinweis auf den Beschluss des BGH vom 22.1.2008, VIII ZB 57/07, a.a.O., NJW 2008, 1323).

    Der anderen Auffassung anderer Senate des Gerichts und anderer Gerichte (vgl. z.B. Niedersächsisches Finanzgericht, 9. Senat, Beschluss vom 15.4.2010, 9 KO 2/10, juris, 2. Senat, Beschluss vom 5.8.2010, 2 KO 2/10, juris, FG Düsseldorf, Beschluss vom 11.10.2010, 15 Ko 2438/10 KF, EFG 2011, 78, FG Düsseldorf, Beschluss vom 31.1.2011, 11 Ko 3981/10 KF, juris, OLG Celle, Beschluss vom 24.7.2009, 2 W 203/09, OLGR Celle 2009, 791, die vom Urkundsbeamten angeführten Beschlüsse des OVG Lüneburg vom 27.10.2009, 13 OA 134/09, a.a.O., des LAG Düsseldorf vom 2.11.2007 - 13 Ta 181/07, a.a.O., des Hamburgischen OVG vom 5.11.2008, 4 So 134/08, a.a.O., jeweils mit weiteren Nachweisen, die zitierte Rechtsprechung insbesondere des BGH betrifft allerdings teilweise nicht die Vergütungsfestsetzung im Prozesskostenhilfeverfahren, sondern die Anrechnung der entstandenen Geschäftsgebühr im "normalen" Kostenfestsetzungsverfahren, so der vom Urkundsbeamten und von der Erinnerungsgegnerin angeführte Beschluss des BGH vom 22.1.2008, VIII ZB 57/07, a.a.O., ebenso der Beschluss des BGH vom 2.9.2009, II ZB 35/07, a.a.O.) folgt das Gericht nicht.

  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 1304/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Waffengleichheit im

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.05.2011 - 7 KO 6/10
    Im Beschluss vom 14. Oktober 2008 (zur Beratungshilfe, 1 BvR 2310/06, a.a.O.) führt das BVerfG aus: "Danach darf Unbemittelten die Rechtsverfolgung und -verteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 22, 83 ; 63, 380 ).

    Der Unbemittelte muss grundsätzlich ebenso wirksamen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können wie ein Begüterter (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 63, 380 ).

  • BVerfG, 22.01.1959 - 1 BvR 154/55

    Armenrecht

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.05.2011 - 7 KO 6/10
    Im Beschluss vom 14. Oktober 2008 (zur Beratungshilfe, 1 BvR 2310/06, a.a.O.) führt das BVerfG aus: "Danach darf Unbemittelten die Rechtsverfolgung und -verteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 22, 83 ; 63, 380 ).

    Der Unbemittelte muss grundsätzlich ebenso wirksamen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können wie ein Begüterter (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 63, 380 ).

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 2310/06

    Versagung von Beratungshilfe in Angelegenheiten des Kindergeldes nach dem

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.05.2011 - 7 KO 6/10
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) führt in seinen Beschlüssen vom 24. März 2011 bezüglich eines Verfahrens vor dem Sozialgericht (1 BvR 1737/10, 1 BvR 2493/10, jeweils juris, vgl. auch Beschluss vom 14.12.2006, 1 BvR 2236/06, NJW-RR 2007, 649, Rdz. 10 m.w.N., Beschluss vom 14.10.2008, 1 BvR 2310/06, a.a.O.) aus: "Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet, gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 81, 347 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 2310/06 -, NJW 2009, S. 209 ).

    Im Beschluss vom 14. Oktober 2008 (zur Beratungshilfe, 1 BvR 2310/06, a.a.O.) führt das BVerfG aus: "Danach darf Unbemittelten die Rechtsverfolgung und -verteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 22, 83 ; 63, 380 ).

  • FG Niedersachsen, 15.04.2010 - 9 KO 2/10

    Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf eine geltend gemachte Verfahrensgebühr

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.05.2011 - 7 KO 6/10
    Der anderen Auffassung anderer Senate des Gerichts und anderer Gerichte (vgl. z.B. Niedersächsisches Finanzgericht, 9. Senat, Beschluss vom 15.4.2010, 9 KO 2/10, juris, 2. Senat, Beschluss vom 5.8.2010, 2 KO 2/10, juris, FG Düsseldorf, Beschluss vom 11.10.2010, 15 Ko 2438/10 KF, EFG 2011, 78, FG Düsseldorf, Beschluss vom 31.1.2011, 11 Ko 3981/10 KF, juris, OLG Celle, Beschluss vom 24.7.2009, 2 W 203/09, OLGR Celle 2009, 791, die vom Urkundsbeamten angeführten Beschlüsse des OVG Lüneburg vom 27.10.2009, 13 OA 134/09, a.a.O., des LAG Düsseldorf vom 2.11.2007 - 13 Ta 181/07, a.a.O., des Hamburgischen OVG vom 5.11.2008, 4 So 134/08, a.a.O., jeweils mit weiteren Nachweisen, die zitierte Rechtsprechung insbesondere des BGH betrifft allerdings teilweise nicht die Vergütungsfestsetzung im Prozesskostenhilfeverfahren, sondern die Anrechnung der entstandenen Geschäftsgebühr im "normalen" Kostenfestsetzungsverfahren, so der vom Urkundsbeamten und von der Erinnerungsgegnerin angeführte Beschluss des BGH vom 22.1.2008, VIII ZB 57/07, a.a.O., ebenso der Beschluss des BGH vom 2.9.2009, II ZB 35/07, a.a.O.) folgt das Gericht nicht.

    Da die ermäßigten Sätze des § 49 RVG für das gerichtliche Verfahren gelten, ist nach Auffassung eines Teils der Gerichte nicht der hälftige Satz der Geschäftsgebühr (mit 0, 65) auf den Satz der Verfahrensgebühr anzurechnen, sondern die sich aus der "normalen" Tabelle gemäß VV Nr. 2300 ergebende Geschäftsgebühr mit der Folge, dass die Verfahrensgebühr mit 0 Euro angesetzt werden kann (so der Beschluss des 9. Senats des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 15.4.2010, a.a.O., OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.10.2010, 13 OA 130/10, NdsRpfl. 2011, 24 mit Tabelle: bei einem Streitwert von 10.000 Euro und höher beträgt die 1, 3 fache Verfahrensgebühr nach Anrechnung 0 Euro).

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.05.2011 - 7 KO 6/10
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) führt in seinen Beschlüssen vom 24. März 2011 bezüglich eines Verfahrens vor dem Sozialgericht (1 BvR 1737/10, 1 BvR 2493/10, jeweils juris, vgl. auch Beschluss vom 14.12.2006, 1 BvR 2236/06, NJW-RR 2007, 649, Rdz. 10 m.w.N., Beschluss vom 14.10.2008, 1 BvR 2310/06, a.a.O.) aus: "Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet, gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 81, 347 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 2310/06 -, NJW 2009, S. 209 ).

    Er muss einem solchen Bemittelten gleichgestellt werden, der seine Aussichten vernünftig abwägt und dabei auch sein Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfGE 51, 295 ; 81, 347 ).

  • BGH, 02.09.2009 - II ZB 35/07

    Notwendigkeit der Festsetzung einer Verfahrensgebühr i.F.d. Entstehens für den

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.05.2011 - 7 KO 6/10
    Darüber hinaus habe der BGH mit Beschluss vom 2. September 2009 (II ZB 35/07, NJW 2009, 3101) entschieden, dass § 15a RVG auch für Altfälle anzuwenden sei.

    Der anderen Auffassung anderer Senate des Gerichts und anderer Gerichte (vgl. z.B. Niedersächsisches Finanzgericht, 9. Senat, Beschluss vom 15.4.2010, 9 KO 2/10, juris, 2. Senat, Beschluss vom 5.8.2010, 2 KO 2/10, juris, FG Düsseldorf, Beschluss vom 11.10.2010, 15 Ko 2438/10 KF, EFG 2011, 78, FG Düsseldorf, Beschluss vom 31.1.2011, 11 Ko 3981/10 KF, juris, OLG Celle, Beschluss vom 24.7.2009, 2 W 203/09, OLGR Celle 2009, 791, die vom Urkundsbeamten angeführten Beschlüsse des OVG Lüneburg vom 27.10.2009, 13 OA 134/09, a.a.O., des LAG Düsseldorf vom 2.11.2007 - 13 Ta 181/07, a.a.O., des Hamburgischen OVG vom 5.11.2008, 4 So 134/08, a.a.O., jeweils mit weiteren Nachweisen, die zitierte Rechtsprechung insbesondere des BGH betrifft allerdings teilweise nicht die Vergütungsfestsetzung im Prozesskostenhilfeverfahren, sondern die Anrechnung der entstandenen Geschäftsgebühr im "normalen" Kostenfestsetzungsverfahren, so der vom Urkundsbeamten und von der Erinnerungsgegnerin angeführte Beschluss des BGH vom 22.1.2008, VIII ZB 57/07, a.a.O., ebenso der Beschluss des BGH vom 2.9.2009, II ZB 35/07, a.a.O.) folgt das Gericht nicht.

  • OVG Niedersachsen, 27.10.2009 - 13 OA 134/09

    Anrechnung einer für die Tätigkeit eines Prozessbevollmächtigten im

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.05.2011 - 7 KO 6/10
    Die in den Vorbemerkungen zu Teil 3 VV-RVG enthaltenen Anrechnungsbestimmungen beziehen sich auf das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant und in diesem Verhältnis ist die Staatskasse nicht Dritter im Sinne des § 15a Abs. 2 RVG, weil sie insoweit an die Stelle des Mandanten tritt" (Hinweis auf die Beschlüsse des LAG Düsseldorf vom 2.11.2007, 13 Ta 181/07, juris, des OLG Stuttgart vom 15.1.2008, 8 WF 5/08, JurBüro 2008, 245, des Hamburgischen OVG vom 5.11.2008, 4 So 134/08, NJW 2009, 1432 und des OVG Lüneburg vom 27.10.2009 13 OA 134/09, a.a.O.).

    Der anderen Auffassung anderer Senate des Gerichts und anderer Gerichte (vgl. z.B. Niedersächsisches Finanzgericht, 9. Senat, Beschluss vom 15.4.2010, 9 KO 2/10, juris, 2. Senat, Beschluss vom 5.8.2010, 2 KO 2/10, juris, FG Düsseldorf, Beschluss vom 11.10.2010, 15 Ko 2438/10 KF, EFG 2011, 78, FG Düsseldorf, Beschluss vom 31.1.2011, 11 Ko 3981/10 KF, juris, OLG Celle, Beschluss vom 24.7.2009, 2 W 203/09, OLGR Celle 2009, 791, die vom Urkundsbeamten angeführten Beschlüsse des OVG Lüneburg vom 27.10.2009, 13 OA 134/09, a.a.O., des LAG Düsseldorf vom 2.11.2007 - 13 Ta 181/07, a.a.O., des Hamburgischen OVG vom 5.11.2008, 4 So 134/08, a.a.O., jeweils mit weiteren Nachweisen, die zitierte Rechtsprechung insbesondere des BGH betrifft allerdings teilweise nicht die Vergütungsfestsetzung im Prozesskostenhilfeverfahren, sondern die Anrechnung der entstandenen Geschäftsgebühr im "normalen" Kostenfestsetzungsverfahren, so der vom Urkundsbeamten und von der Erinnerungsgegnerin angeführte Beschluss des BGH vom 22.1.2008, VIII ZB 57/07, a.a.O., ebenso der Beschluss des BGH vom 2.9.2009, II ZB 35/07, a.a.O.) folgt das Gericht nicht.

  • OVG Hamburg, 05.11.2008 - 4 So 134/08

    Anrechnung der Geschäftsgebühr für das Vorverfahren bei einem im

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.05.2011 - 7 KO 6/10
    Die in den Vorbemerkungen zu Teil 3 VV-RVG enthaltenen Anrechnungsbestimmungen beziehen sich auf das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant und in diesem Verhältnis ist die Staatskasse nicht Dritter im Sinne des § 15a Abs. 2 RVG, weil sie insoweit an die Stelle des Mandanten tritt" (Hinweis auf die Beschlüsse des LAG Düsseldorf vom 2.11.2007, 13 Ta 181/07, juris, des OLG Stuttgart vom 15.1.2008, 8 WF 5/08, JurBüro 2008, 245, des Hamburgischen OVG vom 5.11.2008, 4 So 134/08, NJW 2009, 1432 und des OVG Lüneburg vom 27.10.2009 13 OA 134/09, a.a.O.).

    Der anderen Auffassung anderer Senate des Gerichts und anderer Gerichte (vgl. z.B. Niedersächsisches Finanzgericht, 9. Senat, Beschluss vom 15.4.2010, 9 KO 2/10, juris, 2. Senat, Beschluss vom 5.8.2010, 2 KO 2/10, juris, FG Düsseldorf, Beschluss vom 11.10.2010, 15 Ko 2438/10 KF, EFG 2011, 78, FG Düsseldorf, Beschluss vom 31.1.2011, 11 Ko 3981/10 KF, juris, OLG Celle, Beschluss vom 24.7.2009, 2 W 203/09, OLGR Celle 2009, 791, die vom Urkundsbeamten angeführten Beschlüsse des OVG Lüneburg vom 27.10.2009, 13 OA 134/09, a.a.O., des LAG Düsseldorf vom 2.11.2007 - 13 Ta 181/07, a.a.O., des Hamburgischen OVG vom 5.11.2008, 4 So 134/08, a.a.O., jeweils mit weiteren Nachweisen, die zitierte Rechtsprechung insbesondere des BGH betrifft allerdings teilweise nicht die Vergütungsfestsetzung im Prozesskostenhilfeverfahren, sondern die Anrechnung der entstandenen Geschäftsgebühr im "normalen" Kostenfestsetzungsverfahren, so der vom Urkundsbeamten und von der Erinnerungsgegnerin angeführte Beschluss des BGH vom 22.1.2008, VIII ZB 57/07, a.a.O., ebenso der Beschluss des BGH vom 2.9.2009, II ZB 35/07, a.a.O.) folgt das Gericht nicht.

  • LAG Düsseldorf, 02.11.2007 - 13 Ta 181/07

    Festsetzung der Anwaltsvergütung im PKH-Verfahren; Anrechnung einer

  • OLG Stuttgart, 15.01.2008 - 8 WF 5/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Berufung der Staatskasse im

  • BGH, 09.12.2009 - XII ZB 175/07

    Auswirkung der Gebührenanrechnung im Verhältnis zu Dritten im

  • OVG Niedersachsen, 19.10.2010 - 13 OA 130/10

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr i.R.d. Festsetzung der

  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvL 97/78

    Verfassungsmäßigkeit der Kostenhaftung trotz Prozeßkostenhilfe bei im

  • BVerfG, 06.06.1967 - 1 BvR 282/65

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach vorangegangenem

  • BGH, 10.08.2010 - VIII ZB 15/10

    Kostenfestsetzungsverfahren: Anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich

  • BVerfG, 24.03.2011 - 1 BvR 1737/10

    Verletzung der Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch

  • OLG Oldenburg, 23.06.2008 - 5 W 34/08

    Abzug der vorgerichtlich entstehenden Geschäftsgebühr für Beratungshilfe nach Nr.

  • FG Düsseldorf, 11.10.2010 - 15 KO 2438/10

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des beigeordneten RA;

  • BVerfG, 14.12.2006 - 1 BvR 2236/06

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe zur

  • FG Niedersachsen, 05.08.2010 - 2 KO 2/10

    Verminderung einer angefallenen gerichtlichen Verfahrensgebühr durch hälftige

  • BVerfG, 24.03.2011 - 1 BvR 2493/10

    Verletzung der Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch

  • FG Düsseldorf, 31.01.2011 - 11 Ko 3981/10

    Prozesskostenhilfe: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des

  • OLG Celle, 24.07.2009 - 2 W 203/09

    Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • OLG Celle, 07.11.2013 - 2 W 235/13

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des beigeordneten

    Entgegen der Auffassung des Landgerichts führt dies zur Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die von dem beigeordneten Rechtsanwalt gegenüber der Staatskasse geltend gemachte Verfahrensgebühr aber nur dann, wenn die Geschäftsgebühr tatsächlich an ihn gezahlt worden ist (vgl. OLG Brandenburg a.a.O.; OLG Frankfurt a.a.O. und JurBüro 2013, 21-22 und 2013, 467; OLG Braunschweig FamRZ 2011, 1683-1684; Niedersächsisches Finanzgericht EFG 2012, 553-556; Gerold/Schmidt a.a.O.; Schneider/Wolf, RVG, 5. Aufl., § 15 a Rn. 25; Meyer/Kroiß/Winkler, RVG, 6. Aufl. § 15 a Rn. 23; im Ergebnis wohl auch: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27.06.2013, 6 E 600/13, Rn. 27 Juris).
  • FG Düsseldorf, 24.08.2012 - 3 Ko 4024/11

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines im Wege der

    Aus dieser in § 55 Abs. 5 RVG geregelten Erklärungspflicht ergibt sich, dass eine Gebührenanrechnung im Verhältnis zur Staatskasse jedenfalls dann nicht stattfinden soll wenn der Rechtsanwalt keine Zahlungen erhalten hatte (vgl. u.a. FG Niedersachsen, Beschluss vom 16.05.2011 7 KO 6/10, juris).

    Diese Angaben wären entbehrlich, wenn es nur auf die entstandene, nicht auf die gezahlte Geschäftsgebühr ankäme (vgl. u.a. FG Niedersachsen, Beschluss vom 16.05.2011 7 KO 6/10, juris; FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4.5.2010, 4 KO 409/10, EFG 2010, 1820).

  • FG Düsseldorf, 14.02.2012 - 10 Ko 702/11

    Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf eine aus der Staatskasse zu zahlende

    Aus dieser in § 55 Abs. 5 Satz 3 RVG (n.F.) geregelten umfassenden Erklärungspflicht ergibt sich, dass eine Gebührenanrechnung im Verhältnis zur Staatskasse jedenfalls dann nicht stattfinden soll, wenn der Rechtsanwalt keine Zahlungen erhalten hat (FG Niedersachsen, Beschluss vom 16. Mai 2011, 7 KO 6/10, juris; FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. Mai 2010, 4 Ko 409/10, EFG 201, 1820; OVG NW, Beschluss vom 11. August 2009, 4 E 1609/08, juris, m.w.N.).
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