Rechtsprechung
   FG Niedersachsen, 02.07.2013 - 15 K 265/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,20671
FG Niedersachsen, 02.07.2013 - 15 K 265/11 (https://dejure.org/2013,20671)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 02.07.2013 - 15 K 265/11 (https://dejure.org/2013,20671)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 02. Juli 2013 - 15 K 265/11 (https://dejure.org/2013,20671)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,20671) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 14; EStG § 16 Abs. 3
    Betriebsaufgabe durch Erbteilung verpachteter Flächen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Betriebsaufgabe durch Erbteilung verpachteter Flächen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen für die Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebes im Wege der Erbteilung verpachteter Flächen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Keine Betriebsaufgabe durch Erbteilung verpachteter Flächen

  • buchstelle-lage.de (Kurzinformation)

    Keine Betriebsaufgabe durch Erbteilung

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 515
  • EFG 2013, 1747
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (28)

  • BFH, 05.05.2011 - IV R 48/08

    Landwirtschaftlicher Kleinbetrieb - Gewinnerzielungsabsicht - Abgrenzung zur

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.07.2013 - 15 K 265/11
    Als Faustregel für eine Mindestgröße, unterhalb derer kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb möglich ist, wird von der Finanzverwaltung und im Einzelfall in der Rechtsprechung eine Größe von 3.000 m² genannt (BFH-Urteil vom 5. Mai 2011 IV R 48/08, BStBl. II 2011, 792 m.w.N.).

    Daran ändert auch ein späterer Übergang zur Eigenbedarfsbewirtschaftung nichts (BFH-Urteil vom 5. Mai 2011 IV R 48/08, BStBl. II 2011, 792 m.w.N.).

    Entfällt die Gewinnerzielungsabsicht in einem bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, führt dies nicht zu einer Betriebsaufgabe und zur Überführung des Betriebsvermögens in das Privatvermögen (BFH-Urteil vom 5. Mai 2011 IV R 48/08, BStBl. II 2011, 792 m.w.N.).

    Daran ändert auch ein späterer Übergang zur Eigenbedarfsbewirtschaftung nichts (BFH-Urteil vom 5. Mai 2011 IV R 48/08, BStBl. II 2011, 792 m.w.N.).

    67 Als Faustregel für eine Mindestgröße, unterhalb derer kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb möglich ist, wird von der Finanzverwaltung und im Einzelfall in der Rechtsprechung eine Größe von 3.000 m² genannt (vgl. BFH-Urteil vom 5. Mai 2011 IV R 48/08, BStBl. II 2011, 792 m.w.N.).

  • BFH, 18.03.1999 - IV R 65/98

    Umfang eines landwirtschaftlichen Betriebs

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.07.2013 - 15 K 265/11
    41 1. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kann ein Land- und Forstwirt, der seinen bisher selbstbewirtschafteten Betrieb verpachtet, wählen, ob er die Betriebsverpachtung als Betriebsaufgabe i.S. des § 14 EStG behandeln oder sein Betriebsvermögen während der Zeit der Verpachtung als sog. ruhenden Betrieb fortführen will (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18. März 1964 IV 114/61 S, BFHE 79, 195, BStBl. III 1964, 303; vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260; vom 18. März 1999 IV R 65/98, BFHE 188, 310, BStBl. II 1999, 398; vom 21. September 2000 IV R 29/99, BFH/NV 2001, 433).

    Für einen landwirtschaftlichen Betrieb ist nämlich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung weder eine Hofstelle, noch eine Mindestgröße noch ein voller Besatz an landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden und -mitteln erforderlich (so BFH-Urteil in BFHE 188, 310, BStBl II 1999, 398 m.w.N.).

    Das wesentliche Betriebsvermögen des Pächters eines landwirtschaftlichen Betriebes besteht vor allem aus dem lebenden und toten Inventar, während maßgebliche Grundlage der sog. Eigentumsbetriebe der eigene Grund und Boden ist (BFH-Urteil vom 18. März 1999 IV R 65/98, BFHE 188, 310, BStBl. II 1999, 398 m.w.N.).

    Die land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke verlieren ihre Eigenschaft als Betriebsvermögen grundsätzlich sogar dann nicht, wenn der Betrieb stark verkleinert wird (BFH-Urteil in BFHE 188, 310, BStBl II 1999, 398, m.w.N.).

    Soweit bisher auch in Fällen der Betriebsverpachtung eine darüber hinaus gehende Absicht, die unterbrochene Tätigkeit nach Pachtende wiederaufzunehmen und deren objektiv wahrscheinliche Verwirklichung für erforderlich gehalten wurde (vgl. BFH-Urteile vom 16. Dezember 1999 IV R 53/99, BFH/NV 2000, 1078, unter 1.e der Gründe; vom 18. März 1999 IV R 65/98, BFHE 188, 310, BStBl II 1999, 398, unter 3.b der Gründe; BFH-Urteil vom 27. Februar 1985 I R 235/80, BFHE 143, 436, BStBl II 1985, 456, unter II.2.

  • FG Niedersachsen, 24.02.2009 - 15 K 375/06

    Betriebsaufgabe des verpachteten landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.07.2013 - 15 K 265/11
    Hierzu verweist der Beklagte auf Entscheidungen des FG Bremen (Urteil vom 23. August 2004 2 K 328/03 (1), juris) und des erkennenden Senats (Urteil vom 24. Februar 2009 15 K 375/06, EFG 2009, 1026).

    An der gegenteiligen Auffassung, die der erkennende Senat in seinem Urteil vom 24. Februar 2009 (15 K 375/06, EFG 2009, 1026 - rkr., nachdem die Revision IV R 12/09 zurückgenommen wurde) vertreten hat, hält der Senat nicht mehr fest.

    Der Auffassung des FG Bremen (Urteil vom 23. August 2004 2 K 328/03 (1), juris), durch die Erbauseinandersetzung sei der bisherige Betrieb so zerschlagen worden, dass keine Möglichkeit mehr bestanden habe, ihn durch die Erbengemeinschaft oder einen Rechtsnachfolger wiederaufzunehmen oder fortzuführen, der der erkennende Senat in seinem Urteil vom 24. Februar 2009 (15 K 375/06, EFG 2009, 1026 - rkr.) noch beigepflichtet hatte, schließt sich der Senat nicht mehr an.

    Außerdem weicht der erkennende Senat von den oben zitierten finanzgerichtlichen Entscheidungen des FG Bremen (Urteil vom 23. August 2004 2 K 328/03 (1), juris) und des erkennenden Senats (Urteil vom 24. Februar 2009 15 K 375/06, EFG 2009, 1026) ab.

  • BFH, 28.11.1991 - IV R 58/91

    Verpächterwahlrecht in der Land- und Forstwirtschaft bei Erbengemeinschaft

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.07.2013 - 15 K 265/11
    Geht der verpachtete Betrieb im Wege der Erbfolge über, treten die Erben in die Rechtsstellung des Verpächters ein (BFH-Urteile vom 17. Oktober 1991 IV R 97/89, BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392; vom 28. November 1991 IV R 58/91, BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521, jeweils m.w.N.).

    Erscheint nach den gegebenen Verhältnissen die Wiederaufnahme der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit möglich, kann eine Betriebsaufgabe nur bei einer unmissverständlichen Erklärung des Verpächters gegenüber dem Finanzamt angenommen werden (BFH-Urteile vom 23. Februar 1989 IV R 63/87, BFH/NV 1990, 219, und in BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521).

    Geht der verpachtete Betrieb im Wege der Erbfolge über, treten die Erben in die Rechtsstellung des Verpächters ein (BFH-Urteile vom 17. Oktober 1991 IV R 97/89, BFHE 166, 149, BStBl. II 1992, 392; vom 28. November 1991 IV R 58/91, BFHE 167, 19, BStBl. II 1992, 521, jeweils m.w.N.).

    Das Auseinanderfallen von Eigentum und Bewirtschaftung hat nicht zwingend eine Betriebsaufgabe zur Folge (vgl. BFH-Urteil vom 28. November 1991 IV R 58/91, BFHE 167, 19, BStBl. II 1992, 521).

  • BFH, 15.10.1987 - IV R 66/86

    Betriebsaufgabe eines verpachteten land- und forstwirtschafltlichen Betriebes

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.07.2013 - 15 K 265/11
    41 1. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kann ein Land- und Forstwirt, der seinen bisher selbstbewirtschafteten Betrieb verpachtet, wählen, ob er die Betriebsverpachtung als Betriebsaufgabe i.S. des § 14 EStG behandeln oder sein Betriebsvermögen während der Zeit der Verpachtung als sog. ruhenden Betrieb fortführen will (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18. März 1964 IV 114/61 S, BFHE 79, 195, BStBl. III 1964, 303; vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260; vom 18. März 1999 IV R 65/98, BFHE 188, 310, BStBl. II 1999, 398; vom 21. September 2000 IV R 29/99, BFH/NV 2001, 433).

    Für eine Landwirtschaft sind im Regelfall wesentliche Grundlagen die Nutzflächen, die Hofstelle sowie das lebende und tote Inventar (vgl. BFH-Urteil in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260).

    Der bisherige Betriebsinhaber muss die unterbrochene land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit nicht selbst wiederaufnehmen; es genügt, dass diese Absicht von einem Rechtsnachfolger verwirklicht werden soll (BFH-Urteil in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260).

    Das setzt nach bisheriger Rechtsprechung die Absicht voraus, die unterbrochene Tätigkeit nach Pachtende wiederaufzunehmen, und weiter, dass die Verwirklichung dieser Absicht wahrscheinlich ist (BFH-Urteile vom 27. Februar 1985 I R 235/80, BFHE 143, 436, BStBl II 1985, 456; vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260).

  • BFH, 19.03.2009 - IV R 45/06

    Fortführung des Betriebs bei Betriebsverpachtung - Voraussetzungen für die

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.07.2013 - 15 K 265/11
    der Gründe; BFH-Beschluss vom 20. Januar 1999 IV B 99/98, BFH/NV 1999, 1073), beabsichtigt der BFH, daran in Zukunft nicht mehr festzuhalten (BFH-Urteil vom 19. März 2009 IV R 45/06, BStBl. II 2009, 902).

    Liegt eine derartige Erklärung nicht vor, so ist das bisherige Betriebsvermögen in der Regel so lange weiter als Betriebsvermögen anzusehen, wie dies rechtlich möglich ist (BFH-Urteile vom 26. August 2004 IV R 52/02, BFH/NV 2005, 674, unter I.3.a der Gründe; vom 19. März 2009 IV R 45/06, BFHE 225, 334, BStBl II 2009, 902, unter II.1.e und II.1.f der Gründe, zu einem gewerblichen Betrieb).

    Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 19. März 2009 (IV R 45/06, BStBl. II 2009, 902) - wie oben zu II. 2. dargelegt - eine teilweise Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung in Aussicht gestellt: Soweit bisher auch in Fällen der Betriebsverpachtung eine Absicht, die unterbrochene Tätigkeit nach Pachtende wiederaufzunehmen und deren objektiv wahrscheinliche Verwirklichung für erforderlich gehalten wurde, beabsichtigt der BFH, daran in Zukunft nicht mehr festzuhalten (BFH-Urteil vom 19. März 2009 IV R 45/06, BStBl. II 2009, 902).

  • FG Bremen, 23.08.2004 - 2 K 328/03

    Betriebsaufgabe bei Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.07.2013 - 15 K 265/11
    Hierzu verweist der Beklagte auf Entscheidungen des FG Bremen (Urteil vom 23. August 2004 2 K 328/03 (1), juris) und des erkennenden Senats (Urteil vom 24. Februar 2009 15 K 375/06, EFG 2009, 1026).

    Der Auffassung des FG Bremen (Urteil vom 23. August 2004 2 K 328/03 (1), juris), durch die Erbauseinandersetzung sei der bisherige Betrieb so zerschlagen worden, dass keine Möglichkeit mehr bestanden habe, ihn durch die Erbengemeinschaft oder einen Rechtsnachfolger wiederaufzunehmen oder fortzuführen, der der erkennende Senat in seinem Urteil vom 24. Februar 2009 (15 K 375/06, EFG 2009, 1026 - rkr.) noch beigepflichtet hatte, schließt sich der Senat nicht mehr an.

    Außerdem weicht der erkennende Senat von den oben zitierten finanzgerichtlichen Entscheidungen des FG Bremen (Urteil vom 23. August 2004 2 K 328/03 (1), juris) und des erkennenden Senats (Urteil vom 24. Februar 2009 15 K 375/06, EFG 2009, 1026) ab.

  • BFH, 20.04.1989 - IV R 95/87

    Verpächterwahlrecht nur bei Verpachtung eines selbst bewirtschafteten Betriebes

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.07.2013 - 15 K 265/11
    Zwar hat der Erwerber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, der diesen nicht selbst bewirtschaftet, sondern sogleich verpachtet, nicht die Möglichkeit ein Verpächterwahlrecht auszuüben (BFH-Urteil vom 20. April 1989 IV R 95/87, BStBl. II 1989, 863).

    Die Rechtsprechung zur Betriebsverpachtung will zugunsten der Steuerpflichtigen vermeiden, dass bei der Betriebsverpachtung im ganzen zwangsläufig durch die Annahme einer Betriebsaufgabe steuerpflichtige stille Reserven aufgelöst werden, ohne dass dem Steuerpflichtigen --wie z.B. bei einer Betriebsveräußerung-- Mittel zufließen, mit denen er die auf den Aufgabegewinn entfallende Einkommensteuer bezahlen könnte (BFH-Urteil vom 20. April 1989 IV R 95/87, BStBl. II 1989, 863).

  • BFH, 27.11.1997 - IV R 86/96

    Parzellenweise Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.07.2013 - 15 K 265/11
    55 Die Beantragung einer Altersrente lässt nicht auf den Willen zur Betriebsaufgabe schließen (BFH-Urteile vom 27. November 1997 IV R 86/96, BFH/NV 1998, 834; vom 21. September 2000 IV R 29/99, BFH/NV 2001, 433).

    Die Fortführung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs bleibt von der Löschung des Hofvermerks vollkommen unberührt (BFH-Urteil vom 27. November 1997 IV R 86/96, BFH/NV 1998, 834 m.w.N.).

  • BFH, 17.10.1991 - IV R 97/89

    Zur Aufgabe zweier Betriebe durch eine Erbengemeinschaft bei gleichzeitiger

    Auszug aus FG Niedersachsen, 02.07.2013 - 15 K 265/11
    Geht der verpachtete Betrieb im Wege der Erbfolge über, treten die Erben in die Rechtsstellung des Verpächters ein (BFH-Urteile vom 17. Oktober 1991 IV R 97/89, BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392; vom 28. November 1991 IV R 58/91, BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521, jeweils m.w.N.).

    Geht der verpachtete Betrieb im Wege der Erbfolge über, treten die Erben in die Rechtsstellung des Verpächters ein (BFH-Urteile vom 17. Oktober 1991 IV R 97/89, BFHE 166, 149, BStBl. II 1992, 392; vom 28. November 1991 IV R 58/91, BFHE 167, 19, BStBl. II 1992, 521, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 21.09.2000 - IV R 29/99

    Beendigung der Eigenbewirtschaftung keine Betriebsaufgabe

  • BFH, 27.02.1985 - I R 235/80

    Betriebsunterbrechung - Betriebsaufgabe - Einstellung der gewerblichen Tätigkeit

  • BFH, 26.02.1997 - X R 31/95

    Keine Betriebsunterbrechung, sondern Betriebsaufgabe, wenn die werbende Tätigkeit

  • BFH, 08.06.2000 - IV R 65/99

    Änderung nach § 174 Abs. 4 AO

  • BFH, 26.08.2004 - IV R 52/02

    Verpächterwahlrecht; Strukturwandel

  • BFH, 08.03.2007 - IV R 57/04

    Betriebsaufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs; Verpächterwahlrecht auch für

  • BFH, 30.08.2007 - IV R 5/06

    Verschwinden des Betriebsinhabers führt nicht zu sofortiger Betriebsaufgabe

  • BFH - IV R 12/09 (anhängig)
  • BFH, 18.03.1964 - IV 114/61 S

    Verpachtung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe - Land- und

  • BFH, 24.06.1976 - IV R 200/72

    Zur Abgrenzung zwischen tarifbegünstigter Betriebsaufgabe und Betriebsverlegung

  • BFH, 19.01.1983 - I R 84/79

    Verpachtung - Gewerbebetrieb - Aufgabe des Gewerbebetriebs - Stille Reserve

  • BFH, 23.02.1989 - IV R 63/87

    Anforderungen an das Aufgeben eines Betriebes nach dem Einkommensteuergesetz

  • BFH, 26.10.1989 - IV R 23/89

    Kein Klagerecht nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO für handelsrechtlich voll beendete

  • BFH, 28.09.1995 - IV R 39/94

    Gesamttreuhandvermögen - Entnahmegewinn - Betriebsaufgabe - Betriebsunterbrechung

  • BFH, 20.01.1999 - IV B 99/98

    Betriebsfortführung trotz Verpachtung der landwirtschaftlichen Nutzflächen

  • BFH, 16.12.1999 - IV R 53/99

    Wohngebäude; BV-Eigenschaft bei Verpachtung eines Kleinstbetriebes nach

  • BFH, 07.02.2002 - IV R 32/01

    Land- und Forstwirtschaft: Entnahme eines Mietwohngrundstücks aus dem

  • BFH, 05.07.2006 - IV B 91/05

    Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke: Entnahme

  • BFH, 16.11.2017 - VI R 63/15

    Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs durch Übertragung sämtlicher

    Eine Betriebsaufgabe liegt daher insbesondere dann vor, wenn im Wege vorweggenommener Erbfolge die Betriebsgrundstücke auf mehrere nicht mitunternehmerschaftlich verbundene Einzelrechtsnachfolger übertragen werden oder nach dem Tod des Betriebsinhabers auf die Erben aufgeteilt werden (BFH-Urteile vom 26. September 2013 IV R 16/10, BFH/NV 2014, 324, und vom 14. Juli 2016 IV R 19/13, BFH/NV 2016, 1702; ebenso FG Bremen, Urteil vom 23. August 2004  2 K 328/03 (1), juris; a.A. Niedersächsisches FG, Urteil vom 2. Juli 2013  15 K 265/11, EFG 2013, 1747; Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, D Rz 61f).
  • BFH, 17.05.2018 - VI R 66/15

    Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs - Verpächterwahlrecht bei Realteilung

    Nach der Rechtsprechung des BFH wird ein landwirtschaftlicher Betrieb aufgegeben, wenn die landwirtschaftlichen Flächen nach dem Tod des Betriebsinhabers auf die Erben aufgeteilt werden (BFH-Urteile vom 26. September 2013 IV R 16/10, BFH/NV 2014, 324, und vom 14. Juli 2016 IV R 19/13, BFH/NV 2016, 1702; ebenso FG Bremen, Urteil vom 23. August 2004 2 K 328/03 (1), juris; a.A. Niedersächsisches FG, Urteil vom 2. Juli 2013 15 K 265/11, EFG 2013, 1747; Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, D Rz 61f).
  • FG Rheinland-Pfalz, 17.06.2015 - 1 K 2399/12

    Anwendungsbereich und Bedeutung der sog. 3.000 qm Grenze

    Die entgegenstehende Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts, wonach die Übertragung des Betriebsvermögens eines landwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebes im Wege der Erbauseinandersetzung auf mehrere Miterben zu Alleineigentum nicht zu einer Betriebsaufgabe führe, wenn jeder Erbe Flächen von einer Mindestgröße von 3.000 m² erhalte (vgl. Urteil vom 2. Juli 2013 15 K 265/11, EFG 2013, 1747; ebenso wohl FG Münster, Urteil vom 24. April 2015, aaO), steht weder mit der Rechtsprechung des BFH in Einklang, noch vermag ihre Begründung zu überzeugen (anders auch FG Bremen aaO; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 24. Februar 2009 15 K 375/06, StE 2009, 310).

    Erforderlich ist zumindest eine Handlung des Steuerpflichtigen oder ein entsprechender Rechtsvorgang, aus dem Rückschlüsse auf einen solchen Willensentschluss gezogen werden können (anders wohl auch insoweit Niedersächsisches FG, Urteil vom 2. Juli 2013, aaO, unter Ziff. II. 6.).

    Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen, weil der erkennende Senat mit seiner Entscheidung von den Urteilen des Niedersächsischen FG vom 2. Juli 2013 (15 K 265/11, EFG 2013, 1747) und des FG Münster vom 24. April 2015 (14 K 4172/12 E, in juris) abweicht.

  • FG Münster, 24.04.2015 - 14 K 4172/12

    Übertragung eines LuF-Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge

    Wie das Niedersächsische Finanzgericht im Urteil vom 02.07.2013 - 15 K 265/11 (EFG 2013, 1747) festgestellt habe, liege keine Betriebsaufgabe vor, wenn landwirtschaftliches Betriebsvermögen eines Verpachtungsbetriebes im Wege der Erbauseinandersetzung auf mehrere Miterben zu Alleineigentum übertragen werde und dabei jeder Erbe Flächen erhalte, die die für einen landwirtschaftlichen Betrieb erforderliche Mindestgröße überstiegen.

    Für den Fall einer im notariellen Testament angeordneten Teilungsanordnung bzgl. eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, nach welchem das eine Kind 3, 1994 ha und das andere 1, 0189 ha des Betriebes erhielten, hat zudem das Niedersächsische Finanzgericht mit seinem Urteil in EFG 2013, 1747, dem sich der Senat anschließt, für Recht erkannt, dass eine Buchwertfortführung bei Übertragung von verpachteten landwirtschaftlichen Nutzflächen auf zwei Kinder ohne Aufdeckung der stillen Reserven möglich ist, weil die übertragenen Wirtschaftsgüter im entschiedenen Fall bei jedem der Kinder nach der Realteilung einen selbständigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb darstellen.

  • FG Niedersachsen, 07.02.2017 - 13 K 204/15

    Einkommensteuerpflichtigkeit des Verkaufs von ehemals land- und

    Das von dem Beklagten zitierte Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 7. Juli 2013 - 15 K 265/11, EFG 2013, 1747 sei nicht einschlägig, weil es sich nicht um einen "Altfall" sondern um eine Erbschaft aus dem Jahr 2009 (also nach 1991) handele.

    Das Niedersächsische Finanzgericht habe aber zu Recht mit dem Urteil vom 2. Juli 2013 - 15 K 265/11 seine Rechtsauffassung aufgegeben und nunmehr vertreten, dass eine Zerschlagung dann nicht vorliege, wenn die Flächen, die der Erbe erhalte, die für einen landwirtschaftlichen Betrieb erforderliche Mindestgröße von 3.000 qm übersteigen würden.

    Darauf aufbauend haben verschiedene Finanzgerichte die Auffassung vertreten, dass eine Aufteilung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nicht zu eine Betriebsaufgabe führe, wenn jeder Erbe Flächen erhält, die eine Mindestgröße von 3.000 qm übersteigt (Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 2. Juli 2013 - 15 K 265/11, EFG 2013, 1747; Urteil des FG Münster vom 24. April 2015 - 14 K 4172/12 E, EFG 2015, 1256, Revision anhängig, Az., des BFH: IV R 27/15; ähnlich: Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. März 2013 - 1 K 1729/11, juris, aufgehoben durch Urteil des BFH vom 14. Juli 2016 - IV R 19/13, BFH/NV 2016, 1702).

  • FG Baden-Württemberg, 15.08.2014 - 13 V 658/14

    Steuerbarkeit des Gewinns aus der Veräußerung landwirtschaftlich genutzter

    Nach diesem Urteil wird ein landwirtschaftlicher Betrieb regelmäßig aufgegeben, wenn die landwirtschaftlichen Flächen nach dem Tod des Betriebsinhabers auf die Erben aufgeteilt werden (zur Rechtslage s. auch Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 2. Juli 2013 15 K 265/11, EFG 2013, 1747).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht