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   FG München, 18.12.2012 - 13 K 875/10   

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https://dejure.org/2012,47867
FG München, 18.12.2012 - 13 K 875/10 (https://dejure.org/2012,47867)
FG München, Entscheidung vom 18.12.2012 - 13 K 875/10 (https://dejure.org/2012,47867)
FG München, Entscheidung vom 18. Dezember 2012 - 13 K 875/10 (https://dejure.org/2012,47867)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Verschmelzung, Übergang eines gewerbesteuerlichen Verlustvortrags, Rückbeziehung des steuerlichen Übertragungszeitpunkts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung eines übergegangenen gewerbesteuerlichen Verlustvortrags i.R.e. Verschmelzung

  • Betriebs-Berater

    Zeitpunkt der Berücksichtigung eines im Rahmen einer Verschmelzung übergegangenen gewerbesteuerlichen Verlustvortrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten nach § 24 UmwStG 1995 Rückbeziehung des steuerlichen Übertragungszeitpunkts trotz Nichterfassung des übernommenen Betriebsvermögens in der ersten Schlussbilanz nach dem beantragten steuerlichen Vermögensübergang

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten nach § 24 UmwStG 1995 - Rückbeziehung des steuerlichen Übertragungszeitpunkts trotz Nichterfassung des übernommenen Betriebsvermögens in der ersten Schlussbilanz nach dem beantragten steuerlichen Vermögensübergang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BB 2013, 2606
  • EFG 2013, 896
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 09.12.2010 - VIII B 151/09

    Ausübung des Bewertungswahlrechts bei Einbringung eines Betriebs in eine

    Auszug aus FG München, 18.12.2012 - 13 K 875/10
    Das Bewertungswahlrecht steht dabei allein der übernehmenden Gesellschaft zu (vgl. BFH-Beschluss vom 09.12.2010, VIII B 151/09, BFH/NV 2011, 437).

    Zwar ist das Bewertungswahlrecht nach § 24 Abs. 2 Satz 1 UmwStG1995 in der Bilanz auszuüben (vgl. BFH-Beschluss vom 09.12.2010, VIII B 151/09, BFH/NV 2011, 437).

    Ferner kann das Bewertungswahlrecht, wenn es im Rahmen der nachfolgenden Steuererklärung ausgeübt worden ist, nicht durch die spätere Einreichung einer abweichenden Eröffnungsbilanz revidiert werden (vgl. BFH-Beschluss vom 09.12.2010, VIII B 151/09, BFH/NV 2011, 437).

  • BFH, 17.09.2003 - I R 55/02

    Gewerbesteuerliche Organschaft bei rückwirkender Umwandlung

    Auszug aus FG München, 18.12.2012 - 13 K 875/10
    Wird der Antrag gem. § 20 Abs. 7 Satz 1 UmwStG 1995 gestellt, ist hinsichtlich des Einkommens, des Vermögens und - wie sich aus § 20 Abs. 7 Satz 2 UmwStG 1995 ergibt - hinsichtlich des Gewerbeertrags (vgl. BFH-Urteil vom 17.9.2003, I R 55/02, BFHE 203, 329, BStBl II 2004, 534) des bzw. der einbringenden und der übernehmenden Gesellschaft davon auszugehen, dass das eingebrachte Betriebsvermögen bereits zu dem gewählten Zeitpunkt der Sacheinlage als übergegangen gilt.

    Aufgrund der anzuerkennenden Rückbeziehung des steuerlichen Übertragungsstichtags auf den 31.12.2000 ist das Einkommen, Vermögen und der Gewerbeertrag (vgl. BFH-Urteil vom 17.9.2003, I R 55/02, BFHE 203, 329, BStBl II 2004, 534) der Klägerin für 2000 so zu ermitteln, als ob das eingebrachte Betriebsvermögen der KIS KG mit Ablauf des 31.12.2000 auf die Klägerin übergegangen ist.

  • BFH, 25.04.2006 - VIII R 52/04

    Anwendung des § 24 UmwStG 1977 auf einseitige Kapitalerhöhungen im Rahmen von

    Auszug aus FG München, 18.12.2012 - 13 K 875/10
    Das erfordert als Gegenleistung die Erhöhung des die Beteiligung widerspiegelnden Kapitalkontos oder die Einräumung weiterer Gesellschaftsrechte (BFH-Urteil vom 25.04.2006 VIII R 52/04,BFHE 214, 40, BStBl II 2006, 847).

    Als maßgebender Zeitpunkt für die Ausübung des Bewertungswahlrechts wird regelmäßig derjenige der Einreichung der Steuererklärung nebst Steuerbilanz angesehen (BFH-Urteil vom 25.04.2006 VIII R 52/04, BFHE 214, 40, BStBl II 2006, 847).

  • BFH, 23.04.1986 - I R 178/82

    Umwandlung einer OHG - GmbH - Zurückbezug - Ermittlung des Einkommens - Einkommen

    Auszug aus FG München, 18.12.2012 - 13 K 875/10
    Wird der steuerliche Übertragungsstichtag als Zeitpunkt der Sacheinlage gewählt, hat dieser so gewählte Zeitpunkt der Sacheinlage dieselbe Bedeutung wie ein sich auf Grund einer tatsächlichen Vermögensübertragung ergebender Zeitpunkt der Sacheinlage (vgl. BFH-Urteil vom 23.04.1986, I R 178/82, BFHE 147, 125, BStBl II 1986, 880).
  • BFH, 14.09.1993 - VIII R 84/90

    Zur Unternehmeridentität und Unternehmensidentität bei Verschmelzung von

    Auszug aus FG München, 18.12.2012 - 13 K 875/10
    Der vortragsfähige Gewerbeverlust der KIS KG ist dabei insoweit bei der Klägerin zu berücksichtigen, als zwischen den Gesellschaften (KIS KG und Klägerin) Unternehmens- und Unternehmeridentität besteht (vgl. BFH-Urteil vom 14.09.1993 VIII R 84/90, BFHE 174, 233, BStBl II 1994, 764).
  • BFH, 16.12.2004 - III R 38/00

    Einbringung eines Einzelunternehmens in eine KG gegen Verzicht auf eine private

    Auszug aus FG München, 18.12.2012 - 13 K 875/10
    § 24 UmwStG setzt voraus, dass der Einbringende als Gegenleistung für die Einbringung Gesellschaftsrechte erwirbt, d. h. dass er durch die Einbringung die Rechtsstellung eines Mitunternehmers erlangt oder seine bisherige Mitunternehmerstellung erweitert (vgl. Bundesfinanzhof - BFH - vom 16.12.2004 III R 38/00,BFHE 209, 62, BStBl II 2005, 554).
  • BFH, 28.05.2008 - I R 98/06

    Ausübung des sich aus § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG ergebenden Wahlrechts - keine

    Auszug aus FG München, 18.12.2012 - 13 K 875/10
    Bilanziell wirkt sich die Verschmelzung erst im nachfolgenden Jahresabschluss aus (BFH-Urteil vom 28. Mai 2008 I R 98/06, BFHE 221, 215, BStBl II 2008, 916).
  • BFH, 15.10.2009 - IV B 123/08

    Ansatz des Betriebsvermögens bei Einbringung eines Betriebs in eine

    Auszug aus FG München, 18.12.2012 - 13 K 875/10
    Anders als andere Wahlrechte kann dieses Wahlrecht auch nicht bis zum Eintritt der Bestandskraft der auf der Bilanz beruhenden Gewinnfeststellung ausgeübt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 15.10.2009 IV B 123/08, BFH/NV 2010, 625).
  • BFH, 19.12.2018 - I R 1/17

    Keine Änderung des Antrags nach § 20 Abs. 5 Satz 1 UmwStG 2006

    Aus § 20 Abs. 5 Satz 1 UmwStG 2006 ergibt sich insoweit --anders als etwa aus § 20 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006-- nicht, dass der Antrag nach § 20 Abs. 5 Satz 1 UmwStG 2006 spätestens im Zeitpunkt der Einreichung der Steuerbilanz zu stellen wäre (so aber Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11. November 2011, BStBl I 2011, 1314, Rz 20.14; Patt, a.a.O., § 20 UmwStG Rz 305; Blümich/Nitzschke, § 20 UmwStG 2006 Rz 109); mangels einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung scheidet die Annahme einer Ausschlussfrist aus (ebenso bereits Urteil des FG München vom 18. Dezember 2012  13 K 875/10, EFG 2013, 896).
  • FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2016 - 6 K 6243/14

    Gesonderter und einheitlicher Feststellung von Grundlagen für

    Denn die genannte Frist mag aus praktischen Gründen nahe liegend sein; mangels einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung kann es sich aber nicht um eine Ausschlussfrist handeln (vgl. FG München, Urteil vom 18. Dezember 2012 - 13 K 875/10, EFG 2013, 896, Rn. 23, zu § 24 UmwStG).
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