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   FG Köln, 12.03.2014 - 4 K 2374/10   

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FG Köln, 12.03.2014 - 4 K 2374/10 (https://dejure.org/2014,11653)
FG Köln, Entscheidung vom 12.03.2014 - 4 K 2374/10 (https://dejure.org/2014,11653)
FG Köln, Entscheidung vom 12. März 2014 - 4 K 2374/10 (https://dejure.org/2014,11653)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung von in Rechnungen enthaltenen Vorsteuerbeträgen bei objektiv falschen Rechnungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Vorsteuerabzug bei falscher Adresse des leistenden Unternehmers; Vertrauensschutz

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuer - Kein Vorsteuerabzug bei falscher Adresse des leistenden Unternehmers; Vertrauensschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 1442
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 06.09.2012 - C-324/11

    Tóth - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9 - Begriff

    Auszug aus FG Köln, 12.03.2014 - 4 K 2374/10
    Schließlich lässt sich auch aus dem EuGH-Urteil vom 6.12.2012, C-324/11, Gábor Tóth, nichts ableiten, was zu einer Berücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten im Rahmen des Verfahrens gegen den Umsatzsteuerbescheid zwingen würde.

    Die in der EuGH-Entscheidung beklagte Behörde versagte den Vorsteuerabzug mit der Begründung, dass der leistende (Sub-) Unternehmer mangels nach ungarischem Recht nötiger Lizenz nicht Steuerpflichtiger gewesen sei und daher keine gültigen Rechnungen habe ausstellen können (EuGH-Urteil vom 6.12.2012, C-324/11, Gábor Tóth, Rn. 17).

    Der EuGH legte das Unionsrecht dahin aus, dass es der Behörde versagt sei, den Vorsteuerabzug mit der Begründung zu verweigern, dass dem Aussteller der Rechnung diese Einzelunternehmerlizenz entzogen worden sei (EuGH-Urteil vom 6.12.2012, C-324/11, Gábor Tóth, Rn. 34).

    Der EuGH begründet diese Auslegung damit, dass die Leistung bloß von einem Steuerpflichtigen erbracht werden müsse, dass das Unionsrechts diese Steuerpflichtigeneigenschaft jedoch nicht an eine besondere Einzelunternehmerlizenz knüpfe (EuGH-Urteil vom 6.12.2012, C-324/11, Gábor Tóth, Rn. 30).

    Entscheidend kam es für den EuGH darauf an, dass die übrigen Merkmale der Rechnung, insbesondere diejenigen, welche den Aussteller identifizierbar machen, korrekt waren (EuGH-Urteil vom 6.12.2012, C-324/11, Gábor Tóth, Rn. 32).

  • BFH, 06.12.2007 - V R 61/05

    Anforderungen an zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen

    Auszug aus FG Köln, 12.03.2014 - 4 K 2374/10
    Außerdem sei der Gutglaubensschutz zu beachten (Gerichtshof der Europäischen Union - EuGH -, Urteile vom 27.09.2007 und vom 12.01.2006; Bundesfinanzhof - BFH -, Urteile vom 19.04.2007, V R 48/04, vom 06.12.2007, V R 61/05, vom 27.06.1996, V R 51/93).

    Die Berufung auf die vom Kläger zitierten BFH-Urteile vom 27.06.1996, V R 51/93, und vom 06.12.2007, V R 61/05, sei nicht stichhaltig, da auch aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen nicht zweifelsfrei abgeleitet werden könne, dass die beiden Personen im Zeitpunkt der Rechnungserteilung jeweils unter der angegebenen Adresse einen Wohnsitz oder Betriebssitz unterhalten hätten.

    Diese Angaben müssen im Zeitpunkt der Rechnungsbegebung vollständig vorliegen und richtig sein (BFH-Urteile vom 6.12.2007 V R 61/05, BFHE 221, 55, BStBl II 2008, 695; vom 8.10.2008 V R 63/07, BFH/NV 2009, 1473; vom 17.12.2008, XI R 62/07, BStBl II 2009, 432; vom 2.9.2010, V R 55/09, BStBl II 2011, 235).

    Dafür, dass die Angaben in einer Rechnung korrekt sind, trägt der Leistungsempfänger vollumfänglich die Feststellungslast (BFH, Urteil vom 6.12.2007 V R 61/05, BFHE 221, 55; BStBl II 2008, 695).

  • BFH, 27.06.1996 - V R 51/93

    Vorsteuerabzug bei Subunternehmern - Scheinfirma? Kennzeichnung des leistenden

    Auszug aus FG Köln, 12.03.2014 - 4 K 2374/10
    Außerdem sei der Gutglaubensschutz zu beachten (Gerichtshof der Europäischen Union - EuGH -, Urteile vom 27.09.2007 und vom 12.01.2006; Bundesfinanzhof - BFH -, Urteile vom 19.04.2007, V R 48/04, vom 06.12.2007, V R 61/05, vom 27.06.1996, V R 51/93).

    Die Berufung auf die vom Kläger zitierten BFH-Urteile vom 27.06.1996, V R 51/93, und vom 06.12.2007, V R 61/05, sei nicht stichhaltig, da auch aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen nicht zweifelsfrei abgeleitet werden könne, dass die beiden Personen im Zeitpunkt der Rechnungserteilung jeweils unter der angegebenen Adresse einen Wohnsitz oder Betriebssitz unterhalten hätten.

    Das Anmieten von größeren Büroräumen und Lagerflächen sei somit nicht unbedingt erforderlich (BFH, BStBl II 1996, 620; Beschluss vom 4.2.2003, V B 81/02, BFH/NV 2003, 670).

  • BFH, 30.04.2009 - V R 15/07

    Guter Glaube an die Erfüllung der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs wird nicht

    Auszug aus FG Köln, 12.03.2014 - 4 K 2374/10
    Es kommt nicht darauf an, ob der Leistungsempfänger die Unrichtigkeit der Angaben kannte oder kennen musste (BFH-Urteil vom 30.4.2009 V R 15/07, BFHE 225, 254, BStBl II 2009, 744).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Vorsteuerabzug indes selbst dann zu versagen, wenn der leistende Unternehmer trotz der fehlerhaften Anschrift auf der Rechnung auf andere Weise ermittelt werden könnte (BFH, Urteil vom 20.4.2009 V R 15/07, BStBl II 2009, 744).

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind mangels einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung die Verfahrensmodalitäten, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats (ausführlich BFH, Urteil vom 30.4.2009 V R 15/07, BFHE 225, 254, BStBl II 2009, 744 m.w.N.).

  • BFH, 19.04.2007 - V R 48/04

    Vorsteuerabzug aus Lieferungen in einem sog. Umsatzsteuerkarussell

    Auszug aus FG Köln, 12.03.2014 - 4 K 2374/10
    Außerdem sei der Gutglaubensschutz zu beachten (Gerichtshof der Europäischen Union - EuGH -, Urteile vom 27.09.2007 und vom 12.01.2006; Bundesfinanzhof - BFH -, Urteile vom 19.04.2007, V R 48/04, vom 06.12.2007, V R 61/05, vom 27.06.1996, V R 51/93).

    Das BFH-Urteil vom 19.04.2007, V R 48/04, würde ebenfalls zu keiner abweichenden Beurteilung führen.

    Der Vorsteuerabzug des Klägers hänge davon ab, ob in den Rechnungen tatsächlich ausgeführte Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 UStG abgerechnet worden seien und weiter, ob dem danach grundsätzlich bestehenden Recht auf Vorsteuerabzug eine Einbindung des Klägers in einen Umsatzsteuerbetrug entgegenstehe (BFH, Urteil vom 19.04.2007, V R 48/04, FG Hessen, Urteil vom 30.06.2004, 6 K 4328/01).

  • FG Münster, 12.12.2013 - 5 V 1934/13

    Finanzamt muss Gründe für die Versagung des Vorsteuerabzuges wegen betrügerischen

    Auszug aus FG Köln, 12.03.2014 - 4 K 2374/10
    Soweit sich der Kläger auf das Urteil des FG Münster vom 12.12.2013, 5 V 1934/13 U, EFG 2014, 395 beruft, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage im vorliegenden Fall.

    Der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer müsse also keinen echten "Negativbeweis" dahin führen, dass er keine Anhaltspunkte für etwaige Ungereimtheiten in Bezug auf den Leistenden oder die Leistung hatte (vgl. auch die Anmerkung von Esskandari/Bick, UStB 2014, 72, 73 f.).

  • EuGH, 21.06.2012 - C-80/11

    Der Mehrwertsteuerabzug kann grundsätzlich nicht wegen Unregelmäßigkeiten

    Auszug aus FG Köln, 12.03.2014 - 4 K 2374/10
    Zwar hat der EuGH den Klagen in seinem Urteil vom 21.6.2012, C-80/11, Mahagében Kft.

    und C-142/11, Péter David, BFH/NV 2012, 1404, stattgegeben und den beklagten Behörden das Recht zur Versagung des Vorsteuerabzugs mit der Begründung, der Aussteller habe Unregelmäßigkeiten begangen - ohne dass diese für den Leistungsempfänger objektiv erkennbar war - versagt.

  • EuGH, 12.01.2006 - C-354/03

    GESELLSCHAFTEN, DIE OHNE IHR WISSEN IN EINEN "KARUSSELLBETRUG" VERWICKELT WAREN,

    Auszug aus FG Köln, 12.03.2014 - 4 K 2374/10
    Das angeführte Urteil des EuGH vom 12.01.2006, C-354/03, betreffe Lieferungen zwischen zwei Mitgliedstaaten und sei deshalb nicht anwendbar, weil im Streitfall sonstige Leistungen innerhalb eines Mitgliedstaates zu beurteilen seien.

    Nach den Urteilen des EuGH vom 12.01.2005, C-354/03, C-355/03, C-484/03 zu einem betrügerischen Karussellgeschäft bliebe ein Unternehmer, der unwissentlich Umsätze im Rahmen eines insgesamt betrügerischen (Karussell-) Geschäftes tätige, weiterhin vorsteuerabzugsberechtigt.

  • BFH, 07.10.1987 - X R 60/82

    Zur Bezeichnung des leistenden Unternehmers in der Rechnung als Voraussetzung für

    Auszug aus FG Köln, 12.03.2014 - 4 K 2374/10
    Bei der Verwendung eines unzutreffenden und ungenauen Namens (z.B. Scheinname) könne der Vorsteuerabzug ausnahmsweise zugelassen werden, wenn der tatsächlich leistende Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar aus dem Abrechnungsverkehr ersichtlich sei (BFH-Urteil vom 07.10.1987, X R 60/82).

    Bei der Verwendung eines unzutreffenden und ungenauen Namens kann der Vorsteuerabzug ausnahmsweise zugelassen werden, wenn der tatsächlich leistende Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar aus dem Abrechnungsverkehr ersichtlich ist (BFH-Urteil vom 07.10.1987, X R 60/82, BStBl II 1988, 34).

  • BFH, 19.11.2009 - V R 41/08

    Vorsteuerabzug bei Ausweis eines überhöhten Steuerbetrags und bei nachträglicher

    Auszug aus FG Köln, 12.03.2014 - 4 K 2374/10
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist in einem solchen Fall die Klage selbst dann abzulehnen, wenn die Tatbestandsmerkmale des Vertrauensschutzes erfüllt sind (BFH, Urteil vom 19.11.2009, V R 41/08, BFHE 227, 521; zur Kritik an der Zweigleisigkeit der Verfahren: von Streit, UStB 2013, 201 m.w.N.).
  • EuGH, 21.02.2008 - C-271/06

    Netto Supermarkt - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 15 Nr. 2 -

  • BFH, 17.09.1992 - V R 41/89

    Vorsteuerabzug nur bei eindeutiger Erkennbarkeit des wirklich leistenden

  • BFH, 04.02.2003 - V B 81/02

    Vorsteuerabzug; Feststellungslast

  • EuGH, 06.07.2006 - C-439/04

    Kittel - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Karussellbetrug -

  • BFH, 19.10.1978 - V R 39/75

    Kein Vorsteuerabzug bei Rechnungen, die auf eine Scheinfirma lauten

  • EuGH, 18.12.1997 - C-286/94

    Molenheide

  • EuGH, 14.09.2006 - C-181/04

    Elmeka - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 15 Nummern 4

  • BFH, 08.10.2008 - V R 63/07

    Gewährung von Vorsteuerabzug im Billigkeitsverfahren bei unzutreffenden

  • BFH, 17.12.2008 - XI R 62/07

    Zwingende Angabe des Lieferzeitpunkts in einer Rechnung

  • BFH, 08.07.2009 - XI R 51/07

    Kein Gutglaubensschutz bei unzutreffender Rechnungsanschrift des Leistenden -

  • BFH, 02.09.2010 - V R 55/09

    Versagung des Vorsteuerabzugs bei unzutreffender Angabe der Steuernummer -

  • FG Hessen, 30.06.2004 - 6 K 4328/01

    Nicht abgeschlossenes Strafverfahren als Aussetzungsgrund; Vorsteuerabzug bei

  • BFH, 05.12.2018 - XI R 22/14

    Zum Rechnungsmerkmal "vollständige Anschrift" bei der Ausübung des Rechts auf

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 12. März 2014 4 K 2374/10 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) Köln wies die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 1442 veröffentlichten Urteil vom 12. März 2014 4 K 2374/10 ab.

  • FG Baden-Württemberg, 21.04.2016 - 1 K 1158/14

    Übereinstimmung von Postanschrift und Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit für

    Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, da die Frage, wann eine Rechnung die "vollständige Anschrift" des leistenden Unternehmers angibt, noch nicht abschließend geklärt ist (vgl. die Revisionen gegen die Urteile des FG Köln vom 12. März 2014 4 K 2374/10, EFG 2014, 1442, Az. des BFH: XI R 22/14; FG Düsseldorf vom 14. März 2014 1 K 4566/10 U, EFG 2014, 1526, Az. des BFH: XI R 20/14; FG Köln vom 28. April 2015 10 K 3803/13, EFG 2015, 1655, Az. des BFH: V R 25/15).
  • BFH, 18.02.2015 - V S 19/14

    Gutglaubensschutz beim Vorsteuerabzug - Vertrauensschutz bei

    Insoweit könnte die Antragstellerin --obgleich § 15 UStG den Schutz des guten Glaubens an die Erfüllung der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen nicht vorsieht und Vertrauensschutzgesichtspunkte deshalb grundsätzlich nicht bei der Steuerfestsetzung, sondern im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme gemäß §§ 163, 227 AO berücksichtigt werden können (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil vom 8. Juli 2009 XI R 51/07, BFH/NV 2010, 256, m.w.N.; FG Köln, Urteil vom 12. März 2014  4 K 2374/10, EFG 2014, 1442, Revision eingelegt, Az. des BFH: XI R 22/14)-- zum Vorsteuerabzug berechtigt sein (vgl. auch FG Münster in EFG 2014, 395, nach dem --entgegen der Vorentscheidung-- die Angabe eines Scheinsitzes dem Vorsteuerabzug nicht entgegensteht, wenn sich für den Leistungsempfänger keine Zweifel an der in der Rechnung angegebenen Anschrift hätten ergeben müssen).
  • BFH, 26.09.2014 - XI S 14/14

    AdV bei Vertrauen des vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfängers auf die vom

    Insoweit könnte die Klägerin --obgleich § 15 UStG den Schutz des guten Glaubens an die Erfüllung der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen nicht vorsieht und Vertrauensschutzgesichtspunkte deshalb grundsätzlich nicht bei der Steuerfestsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften des UStG, sondern ggf. nur im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme gemäß § 163, § 227 AO berücksichtigt werden können (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil vom 8. Juli 2009 XI R 51/07, BFH/NV 2010, 256, m.w.N.; FG Köln, Urteil vom 12. März 2014  4 K 2374/10, EFG 2014, 1442, Revision eingelegt, Az. des BFH: XI R 22/14)-- zum Vorsteuerabzug berechtigt sein (vgl. auch FG Münster in EFG 2014, 395, nach dem --entgegen der Vorentscheidung-- die Angabe eines Scheinsitzes dem Vorsteuerabzug nicht entgegensteht, wenn sich für den Leistungsempfänger keine Zweifel an der in der Rechnung angegeben Anschrift hätten ergeben müssen).
  • BFH, 20.01.2015 - XI B 112/14

    Keine AdV bei fehlendem Gutglaubensschutz hinsichtlich der Rechnungsangaben des

    b) Zwar besteht Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage, ob mit Blick auf die Rechtsprechung des EuGH (vgl. z.B. Urteile vom 21. Juni 2012 C-80/11 und C-142/11, Mahagében und Dávid, BFH/NV 2012, 1404, UR 2012, 591; vom 13. Februar 2014 C-18/13, Maks Pen EOOD, Mehrwertsteuerrecht 2014, 197, HFR 2014, 380) der Leistungsempfänger zum Abzug der Vorsteuerbeträge berechtigt ist, wenn er auf die Angaben des Lieferanten vertraute und sich diese Angaben später als falsch herausstellen (vgl. BFH-Beschluss vom 16. April 2014 V B 48/13, BFH/NV 2014, 1243, Rz 6; in BFH/NV 2015, 158), obgleich § 15 UStG den Schutz des guten Glaubens an die Erfüllung der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen nicht vorsieht und Vertrauensschutzgesichtspunkte deshalb grundsätzlich nicht bei der Steuerfestsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften des UStG, sondern ggf. nur im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme gemäß § 163, § 227 der Abgabenordnung berücksichtigt werden können (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil vom 8. Juli 2009 XI R 51/07, BFH/NV 2010, 256, m.w.N.; FG Köln, Urteil vom 12. März 2014  4 K 2374/10, Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 1442, Revision eingelegt, Az. des BFH: XI R 22/14).
  • FG Hamburg, 05.02.2015 - 3 K 45/14

    Keine Beweisbedürftigkeit der Erkenntnisse aus Google-Earth und -Street-View -

    Da die Versagung des Vorsteuerabzugs sich nicht auf falsche Aussteller-Rechnungsangaben gründet, bezüglich derer die Klägerin gutgläubig gewesen sein könnte, sondern weil Rechnungsangaben fehlen und weil Zweifel an der tatsächlichen Durchführung der berechneten Lieferungen an die Klägerin bestehen, kommt es im Übrigen nicht darauf an, ob ein schutzwürdiges Vertrauen im Rahmen des Festsetzungsverfahrens oder im Rahmen eines separaten Billigkeitsverfahrens zu berücksichtigen wäre (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12.02.2015 V B 160/14, Juris; vom 26.09.2014 XI S 14/14, BFH/NV 2015, 158; Urteile FG Köln vom 12.03.2014 4 K 2374/10, EFG 2014, 1442, Rev. BFH XI R 22/14; FG Hamburg vom 21.12.2012 6 K 33/11, Juris, nachgehend Beschlüsse BFH vom 05.03.2014 V B 14/13, Juris, BVerfG vom 19.11.2014 1 BvR 1700/14, Juris).
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