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   FG Düsseldorf, 21.04.2015 - 6 K 307/13 K, G   

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FG Düsseldorf, 21.04.2015 - 6 K 307/13 K, G (https://dejure.org/2015,25353)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.04.2015 - 6 K 307/13 K, G (https://dejure.org/2015,25353)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 21. April 2015 - 6 K 307/13 K, G (https://dejure.org/2015,25353)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Betriebs-Berater

    Keine Rückstellung für öffentlich-rechtliche Wartungsobliegenheiten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Leasing von Luftfahrzeugen: Aktivierung des Erstattungsanspruchs für künftige Wartungsaufwendungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Leasing von Luftfahrzeugen: Aktivierung des Erstattungsanspruchs für künftige Wartungsaufwendungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Rückstellung für Wartung geleaster Flugzeuge

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2015, 2479
  • EFG 2015, 1629
  • EFG 2015, 1968
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (23)

  • BFH, 19.05.1987 - VIII R 327/83

    Keine Rückstellung für die Verpflichtung zur Überholung eines Lüftfahrtgeräts vor

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.04.2015 - 6 K 307/13
    Voraussetzung für die Passivierung einer öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeit als Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gemäß § 249 Abs. 1 HGB ist, dass sie am Bilanzstichtag hinreichend konkretisiert und zu diesem Zeitpunkt entweder dem Grunde nach entstanden oder, sofern es sich um eine künftig entstehende Verbindlichkeit handelt, wirtschaftlich im abgelaufenen oder in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren verursacht worden ist (BFH Urteil vom 19. Mai 1987 VIII R 327/83, BFHE 150, 140, BStBl II 1987, 848, Rn. 11).

    Maßgebend ist nicht das in der Betriebswirtschaftslehre entwickelte Verursachungsprinzip im Sinne der Verwirklichung einzelner Umstände, die eine spätere Entstehung der Verbindlichkeit nach sich ziehen können, sondern die wirtschaftliche Wertung des Einzelfalles im Lichte der rechtlichen Struktur des Tatbestands, mit dessen Erfüllung die Verbindlichkeit entsteht (BFH Urteil vom 19. Mai 1987 VIII R 327/83, BFHE 150, 140, BStBl II 1987, 848 unter 1.b).

    Nicht zuletzt hat der BFH mit Urteil vom 19.05.1987 VIII R 327/83, die mittels "wirtschaftlicher Wertung" zu beantwortende Frage verneint, ob die wirtschaftliche Verursachung des Wartungsaufwandes zeitlich vor der Durchführung der Wartung liegt.

    Insbesondere kann die wirtschaftliche Verursachung nicht dazu führen, einzelnen oder der Summe mehrerer Zeiteinheiten die Qualität der Verwirklichung des Tatbestandes "im wesentlichen" zu verleihen, wenn dafür die Entstehungsstruktur des rechtlichen Verpflichtungstatbestandes keinen Anhalt bietet (BFH Urteil vom 19. Mai 1987 VIII R 327/83, BFHE 150, 140, BStBl II 1987, 848, Rn. 15).

    Auch davon ausgehend setzt das Vorliegen eines Erfüllungsrückstands jedoch voraus, "dass mit der nach dem Vertrag geschuldeten zukünftigen Leistung nicht nur an Vergangenes angeknüpft, sondern Vergangenes abgegolten wird" (BFH-Urteile vom 28. Juli 2004, XI R 63/03, BFHE 207, 205, BStBl II 2006, 866; vom 19. Mai 1987 VIII R 327/83, BFHE 150, 140, BStBl II 1987, 848).

  • BFH, 08.11.2000 - I R 6/96

    Keine Rückstellung für Abfallentsorgung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.04.2015 - 6 K 307/13
    Zudem ist nach der Rechtsprechung für die Rückstellung auf Grund einer sich aus öffentlichem Recht ergebenden Verpflichtung erforderlich, dass an die Verletzung der Verpflichtung Sanktionen geknüpft sind, so dass sich "der Steuerpflichtige der Erfüllung der Verpflichtung im Ergebnis nicht entziehen kann" (BFH Urteil vom 08. November 2000 I R 6/96, BFHE 193, 399, BStBl II 2001, 570, Rn. 10 mN).

    Keine Rückstellung ist auch zu bilden, wenn das öffentliche Interesse an der Erfüllung einer Obliegenheit von eigenbetrieblichen Erfordernissen des Unternehmens gleichgerichtet und kongruent überlagert wird; zum Beispiel wenn - wie der BFH in seinem Urteil vom 08. November 2000 I R 6/96, BFHE 193, 399, BStBl II 2001, 570, Rn. 22 anführt -, ein Unternehmer technische Anlagen in regelmäßigen Abständen einer amtlichen Überprüfung ihrer Funktionssicherheit zuzuführen hat.

    Eine "Verpflichtung gegen sich selbst" kann nicht dadurch zur rückstellungsfähigen Außenverpflichtung werden, dass bei ihrer "Erfüllung" öffentlich-rechtliche Vorschriften zu beachten sind (BFH Urteil vom 08. November 2000 I R 6/96, BFHE 193, 399, BStBl II 2001, 570, Rn. 22).

    So wird, wie es der BFH in seinem Urteil vom 08. November 2000 I R 6/96 formuliert, die öffentlich-rechtliche Verpflichtung durch das eigenbetriebliche Erfordernis "kongruent überlagert".

  • BFH, 28.07.2004 - XI R 63/03

    Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes für die Betreuung bereits

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.04.2015 - 6 K 307/13
    Dies gilt insbesondere im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen, "wenn der Verpflichtete sich mit seinen Leistungen gegenüber seinem Vertragspartner im Rückstand befindet, also weniger geleistet hat, als er nach dem Vertrag für die bis dahin vom Vertragspartner erbrachte Leistung insgesamt zu leisten hatte" (BFH Urteil vom 28. Juli 2004 XI R 63/03, BFHE 207, 205).

    Auch davon ausgehend setzt das Vorliegen eines Erfüllungsrückstands jedoch voraus, "dass mit der nach dem Vertrag geschuldeten zukünftigen Leistung nicht nur an Vergangenes angeknüpft, sondern Vergangenes abgegolten wird" (BFH-Urteile vom 28. Juli 2004, XI R 63/03, BFHE 207, 205, BStBl II 2006, 866; vom 19. Mai 1987 VIII R 327/83, BFHE 150, 140, BStBl II 1987, 848).

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.11.2008 - 6 K 8272/02

    Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens oder eines sonstigen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.04.2015 - 6 K 307/13
    Der Senat schließt sich insoweit den Entscheidungen des Finanzgerichts Köln vom 22. Oktober 1997 (12 K 7327/94, EFG 1998, 502) und des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. November 2008 (6 K 8272/02 B, Rn. 108, EFG 2009, 316, juris) an, wonach die oben dargestellten Grundsätze des BFH auch dann anzuwenden sind, wenn die Wartungsverpflichtung nicht öffentlich-rechtlich, sondern privatrechtlich festgelegt ist.

    Wesentliches Merkmal der Überholungsverpflichtung ist somit auch im Streitfall das Erreichen der zulässigen Betriebszeit (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. November 2008 6 K 8272/02 B, Rn. 108, EFG 2009, 316, juris).

  • BFH, 19.10.1993 - VIII R 14/92

    Zu den Voraussetzungen der Bildung einer Rückstellung für die

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.04.2015 - 6 K 307/13
    Dies setzt im allgemeinen voraus das Bestehen oder die Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens einer Verbindlichkeit, die wirtschaftliche Verursachung dieser Verbindlichkeit in der Zeit vor dem Bilanzstichtag und dass der Schuldner mit seiner Inanspruchnahme ernsthaft rechnen muss, d.h. mehr Gründe für als gegen die Inanspruchnahme sprechen (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. BFH-Urteil vom 19. Oktober 1993 VIII R 14/92, BFHE 172, 456, BStBl II 1993, 891, m.w.N.).

    Mit einer Inanspruchnahme auf Zahlung dieser insoweit ausstehenden Wartungskosten ist auch bei Unterlassen der nach dem 31.12.2005 anstehenden Wartung jedoch in absehbarer Zeit ernsthaft nicht zu rechnen (zu diesem Kriterium vgl. ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. BFH-Urteil vom 19. Oktober 1993 VIII R 14/92, BFHE 172, 456, BStBl II 1993, 891, m.w.N.).

  • BFH, 06.10.2009 - I R 36/07

    Kein Bilanzausweis von Pfandgeldern

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.04.2015 - 6 K 307/13
    Eine Kaution oder sonstige Sicherheitsleistung ist bei demjenigen, der die Sicherheit gestellt hat, zu aktivieren, und zwar entweder - bei Zugehörigkeit zum Anlagevermögen - als "sonstige Ausleihungen" (§ 266 Abs. 2 A. III. Nr. 6 HGB) oder als "sonstige Vermögensgegenstände" (§ 266 Abs. 2 B. II. Nr. 4 HGB) (BFH Urteil vom 06. Oktober 2009 I R 36/07, BFHE 226, 342, BStBl II 2010, 232, Rn. 18).

    Das ist beispielsweise der Fall, solange der Gegenstand, für den sie geleistet wurde, nicht zurückgegeben wurde (BFH Urteil vom 06. Oktober 2009 I R 36/07, BFHE 226, 342, BStBl II 2010, 232, Rn. 15), also lediglich eine Nebenpflicht noch zu erfüllen ist.

  • BFH, 23.06.1997 - GrS 2/93

    Wirtschaftliche Vorteile aus Weitervermietung stehen dem Ausweis von

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.04.2015 - 6 K 307/13
    Dies beruht auf der (widerlegbaren) Vermutung, dass sich während des Schwebezustandes die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem auf Leistungsaustausch gerichteten Vertrag wertmäßig ausgleichen (BFH Beschluss vom 23. Juni 1997 GrS 2/93, BStBl II 97, 735).
  • BFH, 03.12.1991 - VIII R 88/87

    Zu den Voraussetzungen einer Pachterneuerungsrückstellung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.04.2015 - 6 K 307/13
    Die Frage nach dem Vorliegen eines Erfüllungsrückstandes ist nicht ausschließlich nach bürgerlichem Recht beurteilt (vgl. BFH Urteile vom 3. Dezember 1991 VIII R 88/87, BFHE 167, 322, BStBl II 1993, 89; vom 5. Februar 1987 IV R 81/84, BFHE 149, 55, BStBl II 1987, 845).
  • BFH, 05.04.2006 - I R 43/05

    Erfüllungsrückstand bei zeitweiser Freistellung von Mietzahlungen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.04.2015 - 6 K 307/13
    Eine Fälligkeit der vertraglich noch geschuldeten Leistung zum Bilanzstichtag wird nicht gefordert (BFH Urteil vom 05. April 2006 I R 43/05, BFHE 213, 332, BStBl II 2006, 593, Rn. 17 mN).
  • BFH, 21.09.2011 - I R 50/10

    Rückstellungen für Mietrückzahlungen aus der Vermietung von Kraftfahrzeugen -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.04.2015 - 6 K 307/13
    Eine Passivierung ist jedoch dann geboten, wenn das Gleichgewicht der Vertragsbeziehung durch einen Erfüllungsrückstand oder eine schuldrechtliche Vorleistung gestört ist (BFH Urteil vom 21. September 2011 I R 50/10, BStBl II 12, 197, 198 m. w. Nachw.).
  • BFH, 05.02.1987 - IV R 81/84

    Für rechtsverbindlich zugesagte Jubiläumszuwendungen an Arbeitnehmer ist eine

  • BFH, 17.09.1992 - I R 24/92

    Aktivierung eines Dividendenanspruchs (§ 5 EStG )

  • BFH, 18.12.2002 - I R 11/02

    Aktivierung von Zinsansprüchen aus Genussrechten

  • BFH, 18.12.2002 - I R 17/02

    Vereinnahmte Optionsprämien

  • BFH, 22.08.2007 - I R 32/06

    Dauerverluste kommunaler Eigenbetriebe sind steuerpflichtig

  • BFH, 05.10.2011 - I R 94/10

    Beteiligung eines Wohnungseigentümers an Instandhaltungsrückstellung ist

  • BFH, 16.01.2014 - I R 21/12

    Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für Gewerbesteuer - Keine ernstlichen

  • BFH, 12.12.1991 - IV R 28/91

    1. Wirtschaftliche Verursachung der Verpflichtung, Uferschutzarbeiten und

  • BFH, 13.11.1991 - I R 78/89

    Keine Rückstellungen für künftige Beiträge an Einlagensicherungseinrichtungen der

  • BFH, 08.09.2011 - IV R 5/09

    Rückstellungen für Zulassungskosten eines Pflanzenschutzmittels - Rezeptur eines

  • FG Köln, 22.10.1997 - 12 K 7327/94

    Rechtswidrigkeit der Gewerbesteuermessbescheide; Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 7

  • BFH, 17.10.2013 - IV R 7/11

    Rückstellungen wegen angeordneter flugverkehrstechnischer Maßnahmen auf der

  • BFH, 19.11.2003 - I R 77/01

    Rückstellung und Teilwertabschreibung bei Schadstoffbelastung

  • BFH, 09.11.2016 - I R 43/15

    Bildung einer Rückstellung für künftige Wartungsaufwendungen an Flugzeugen

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 21. April 2015  6 K 307/13 K,G wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 21. April 2015  6 K 307/13 K,G aufgehoben und der Bescheid für 2005 über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag vom 21. November 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Januar 2013 dergestalt geändert, dass bei der Ermittlung des Gewinns ein zusätzlicher Abzugsbetrag von ... EUR berücksichtigt wird, sowie der Bescheid für 2005 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 21. November 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 2013 dergestalt geändert, dass bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ein zusätzlicher Abzugsbetrag von ... EUR berücksichtigt und der Gewerbesteuermessbetrag entsprechend niedriger festgesetzt wird.

    Der dagegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht Düsseldorf (FG) mit Urteil vom 21. April 2015  6 K 307/13 K,G nur insoweit statt, als zum 31. Dezember 2005 eine Forderung auf Erstattung künftiger Wartungsaufwendungen bei der GmbH aktiviert worden war.

    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 1629 veröffentlicht.

    Das FA beantragt, das Urteil des FG vom 21. April 2015  6 K 307/13 K,G aufzuheben die Klage abzuweisen sowie die Revision der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.

    Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG vom 21. April 2015  6 K 307/13 K,G aufzuheben und a) den Bescheid für 2005 über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag vom 21. November 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Januar 2013 dergestalt zu ändern, dass das zu versteuernde Einkommen um ... EUR gemindert wird, sowie b) den Bescheid für 2005 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 21. November 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 2013 dergestalt zu ändern, dass der Gewerbeertrag um ... EUR gemindert und der Gewerbesteuermessbetrag entsprechend niedriger festgesetzt wird.

    Außerdem beantragt die Klägerin, die Revision des FA gegen das Urteil des FG vom 21. April 2015  6 K 307/13 K,G als unbegründet zurückzuweisen.

    bb) Der Senat kann es insoweit offenlassen, ob die im Rahmen der ersten Vertragskomponente gegenüber dem Leasinggeber eingegangene Wartungsverpflichtung mit dem FG und trotz der vorstehend wiedergegebenen Grundsätze aufgrund des eigenbetrieblichen Interesses der Klägerin die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Durchführung der Wartung kongruent überlagert (kritisch dazu Meinert, EFG 2015, 1968, 1973).

  • BFH, 22.01.2020 - XI R 2/19

    Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten (hier: Räumung eines

    An dieser Rechtsprechung ist --entgegen der in der Literatur geäußerten Kritik (z.B. Tonner in Bordewin/Brandt, § 5 EStG Rz 582; Hageböke, Finanz-Rundschau --FR-- 2017, 412; Meinert, EFG 2015, 1968; MünchKommBilR/Hennrichs, Band 2, § 249 Rz 32; Bongaerts/Zimmermann in Prinz/Kanzler, Handbuch Bilanzsteuerrecht, 3. Aufl., Rz 5550, m.w.N.; Riedel, FR 2015, 371; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 38. Aufl., § 5 Rz 362)-- insbesondere in den Fällen festzuhalten, in denen eine bestehende Außenverpflichtung durch ein eigenbetriebliches Interesse bei wirtschaftlicher Betrachtung vollständig überlagert wird (insoweit zustimmend Blümich/Krumm, § 5 EStG Rz 792b; s.a. Werning, EFG 2019, 554) und damit der Sache nach eine sog. Aufwandsrückstellung vorliegt.
  • FG Münster, 05.12.2018 - 13 K 2688/15

    Berechtigung zur Bildung von Rückstellungen für die mit der Auflösung von

    Ob dies der Fall ist, ist auf der Grundlage einer Abwägung zwischen den Interessen des Leistungsverpflichteten einerseits und den Interessen des Anspruchsberechtigten andererseits zu entscheiden (vgl. BFH-Urteile vom 25.02.1986 VIII R 134/80, BStBl II 1986, 788; vom 08.11.2000 I R 6/96, BStBl II 2001, 570; vom 27.06.2001 I R 45/97, BStBl II 2003, 121; vom 29.11.2007 IV R 62/05, BStBl II 2008, 557; vom 17.10.2013 IV R 7/11, BStBl II 2014, 302; vom 05.06.2014 IV R 26/11, BStBl II 2014, 886; vom 09.11.2016 I R 43/15, BStBl II 2017, 379; BFH-Beschluss vom 22.08.2006 X B 30/06, BFH/NV 2006, 2253;; kritisch zu diesem Merkmal Blümich/Krumm, § 5 EStG Rz. 792b; Tonner in Bordewin/Brandt, § 5 EStG Rz 582; MüKoBilR/Hennrichs, Band 2, 2013, § 249 Rz. 32; Hageböke FR 2017, 412; Riedel FR 2015, 371; Meinert, EFG 2015, 1968).
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