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   FG Berlin-Brandenburg, 01.10.2015 - 7 K 7002/13   

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FG Berlin-Brandenburg, 01.10.2015 - 7 K 7002/13 (https://dejure.org/2015,31058)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 01.10.2015 - 7 K 7002/13 (https://dejure.org/2015,31058)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 01. Oktober 2015 - 7 K 7002/13 (https://dejure.org/2015,31058)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1 Abs 1 Nr 1 S 1 UStG 1999, § 1 Abs 1 Nr 1 S 1 UStG 2005, § 4 Nr 21 Buchst b DBuchst bb UStG 1999, § 4 Nr 21 Buchst b DBuchst bb UStG 2005, Art 13 Teil A Abs 1 Buchst i EWGRL 388/77
    Umsatzsteuerbarkeit und Umsatzsteuerpflicht von Unterrichtsleistungen eines für den Besucherdienst des Deutschen Bundestages tätigen Dozenten - Selbständigkeit der Dozententätigkeit - Steuerbefreiung nach Unionsrecht - Anerkennung als "Einrichtung mit vergleichbarer ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 132 Abs 1i EGRL 112/2006, Art 132 Abs 1j EGRL 112/2006, § 2 UStG, § 4 Nr 22 UStG
    Umsatzsteuer 2003 bis 2010

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerbarkeit und Steuerpflicht von Dozentenleistungen eines Immobilienmaklers für den Besucherdienst des Deutschen Bundestages

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unionsrechtliche Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen der freien Mitarbeiter des Besucherdienstes beim Deutschen Bundestag

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Unionsrechtliche Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen der freien Mitarbeiter des Besucherdienstes beim Deutschen Bundestag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 2236
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (19)

  • FG Berlin-Brandenburg, 19.01.2011 - 7 K 7122/08

    Keine Umsatzsteuerfreiheit für Honorarleistungen im Besucherdienst des Deutschen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 01.10.2015 - 7 K 7002/13
    Hiergegen erhob der Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren am 19.08.2005 Klage beim Finanzgericht - FG - Berlin, die nach dem Zusammenschluss zum FG Berlin-Brandenburg zum Az. 7 K 7122/08 geführt wurde.

    Mit Urteil vom 19.01.2011 (Bl. 228 der Akte 7 K 7122/08) wies der Senat die Klage betreffend die Umsatzsteuer der Jahre 2001 und 2002 als unbegründet ab.

    Mit Beschluss vom 24.05.2012 V B 22/11 (Bl. 256 der Akte 7 K 7122/08) wies der Bundesfinanzhof - BFH - die gegen das die Umsatzsteuer der Jahre 2001 und 2002 betreffende Urteil vom 19.01.2011 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers als unbegründet zurück.

    Dem Gericht haben zwei Bände Steuerakten zur Steuernummer ... (zwei Bände Umsatzsteuerakten, je ein Band Einkommensteuer- und Gewinnermittlungsakten), die der Beklagte für den Kläger führt, sowie die Akten des Klageverfahrens 7 K 7122/08 und der Aussetzungsverfahren 7 V 7013/13 und 7 V 7051/14 vorgelegen.

    Der Anwendbarkeit der Steuerbefreiung steht entgegen, dass der Kläger seine Leistungen im Rahmen der vom Besucherdienst des Deutschen Bundestags als von einer dritten Einrichtung angebotener Lehrveranstaltungen erbracht hat und damit nicht "Privatlehrer" i. S. der Steuerbefreiungsvorschrift ist (so auch der erkennende Senat im Urteil vom 19.01.2011 7 K 7122/08, a. a. O.).

    Soweit der erkennende Senat (Urteil vom 19.01.2011 7 K 7122/08, a. a. O.) darauf abgestellt hat, dass weder der Kläger in Person noch auch nur der Deutsche Bundestag betreffend die von dem Kläger für die von ihm reklamierte Steuerbefreiung herangezogene Tätigkeit über eine entsprechende staatliche Anerkennung zur Sicherstellung einer allgemeinen Ausbildung verfügt habe, ist daran vor diesem Hintergrund nicht festzuhalten.

  • BFH, 07.01.2015 - V B 102/14

    Umsatzsteuerfreie Unterrichtsleistungen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 01.10.2015 - 7 K 7002/13
    Daraufhin hat der Kläger gegen beide Beschlüsse jeweils Beschwerde eingelegt, die beim BFH zu den Aktenzeichen V B 102/14 (Umsatzsteuer 2003 bis 2010) und V B 103/14 (Umsatzsteuer 2011) geführt wurden.

    Mit Einverständnis der Beteiligten ist das hiesige Klageverfahren bis zum Abschluss des beim BFH anhängigen Beschwerdeverfahrens V B 102/14 ruhend gestellt worden (Beschluss vom 09.10.2014, Bl. 72 GA).

    Mit Beschlüssen vom 07.01.2015 (Az. V B 102/14, BFH/NV 2015, 639, und V B 103/14, n. v.) hat der BFH die Beschlüsse des Senats vom 30.07.2014 aufgehoben und die begehrte Aussetzung im Hinblick auf die Möglichkeit einer Berufung des Klägers auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i; j) MwStSystRL gewährt.

    Der BFH hat im Beschluss vom 07.01.2015 im Aussetzungsverfahren (Az. V B 102/14, a. a. O., II. 3. c) bb) der Gründe) zwar Zweifel an der Eigenschaft des Bundestages mit seinem Besucherführungsdienst als Träger einer Bildungseinrichtung in diesem Sinne geäußert.

    Zutreffend geht der BFH zudem im Beschluss vom 07.01.2015 im Aussetzungsverfahren (Az. V B 102/14, a. a. O., II. 3. c) aa) (1) der Gründe) davon aus, dass es entsprechend der Beurteilung im Bereich der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g) MwStSystRL Sache des innerstaatlichen Rechts jedes Mitgliedstaats ist, die Regeln aufzustellen, nach denen Einrichtungen die erforderliche Anerkennung gewährt werden kann, und dabei auch das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse ebenso wie die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, zu berücksichtigen ist.

  • FG Berlin-Brandenburg, 30.07.2014 - 7 V 7013/14

    Leistungen der freien Mitarbeiter des Besucherdienstes beim Deutschen Bundestag

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 01.10.2015 - 7 K 7002/13
    Rn. 32) und Eulitz (Urteil vom 28.01.2010 C-473/08, Slg. I 2010, 910) und ein nicht veröffentlichtes Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 29.03.2011 (Az.: 5 K 5152/07, BeckRS 2015, 94440) betreffend eine Honorarkraft, die für eine Gedenkstätte arbeitete.

    Am 14.01.2014 hat der Kläger einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der klagegegenständlichen Umsatzsteuerbescheide 2003 bis 2010 (Az. 7 V 7013/14) und 2011 (Az. 7 V 7051/14) gestellt.

    Hierzu hat der Kläger Meldebescheinigungen nach § 25 Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV - vom 20.03.2013 (Bl. 10ff. der Akte 7 V 7013/14) vorgelegt.

  • BFH, 10.03.2005 - V R 29/03

    Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Tätigkeit des GmbH-Geschäftsführers

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 01.10.2015 - 7 K 7002/13
    Indiz, aber nicht in erster Linie ausschlaggebend kann nach ständiger Rechtsprechung die sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung der Tätigkeit als selbständig oder unselbständig sein (BFH, Urteil vom 10.03.2005 V R 29/03, BStBl II 2005, 730, II. a) der Gründe m. w. N.; Beschluss vom 11.03.2014 V B 30/13, BFH/NV 2014, 920, 1. b) der Gründe).

    Gegen die Beurteilung als selbständig sprechen ein Urlaubsanspruch, der Anspruch auf sonstige Sozialleistungen oder die Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall; insbesondere bei festen Bezügen (BFH, Urteil vom 10.03.2005 V R 29/03, a. a. O., II. c) der Gründe m. w. N.).

  • EuGH, 28.11.2013 - C-319/12

    MDDP - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 bis 134 und 168 -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 01.10.2015 - 7 K 7002/13
    Zu letzter Vorschrift habe der EuGH in der Rechtssache MDDP (Urteil vom 28.11.2013 C-319/12, Der Betrieb - DB - 2014, 37) entschieden, dass die Einrichtung in der Gesamtheit in ihrer unternehmerischen Zielsetzung darauf ausgerichtet sein müsse, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die geeignet seien, einen Schul- oder Hochschulabschluss oder Berufsabschluss zu erwerben oder berufliche Kenntnisse durch Fortbildung oder Weiterbildung zu erhalten oder zu erweitern, was beim Kläger nicht der Fall sei.

    Zum Begriff der "anderen Einrichtung mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung" in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i) 6. EG-Richtlinie bzw. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) MwStSystRL hat der EuGH im Urteil MDDP (Urteil vom 28.11.2013 C-319/12, Mehrwertsteuerrecht - MwStR - 2014, 15, Rn. 33) zunächst bestätigt, dass dieser Begriff auch zu gewerblichen Zwecken handelnde nicht öffentliche Einrichtungen umfasse.

  • BFH, 20.03.2014 - V R 3/13

    Umsatzsteuerfreie Unterrichtsleistungen - Sachlicher Anwendungsbereich von Art.

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 01.10.2015 - 7 K 7002/13
    Im Anschluss an diese Rechtsprechung des EuGH hat der BFH entschieden, dass es auch bei Privatlehrern i. S. d. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j) 6. EG-Richtlinie bzw. Art. 132 Abs. 1 Buchst. j) MwStSystRL nicht darauf ankommt, dass der Privatlehrer an einer Schule oder Hochschule tätig ist, sich an Schüler oder Hochschüler wendet oder es sich um einen in einen Lehr- oder Studienplan eingebetteten Unterricht handelt, da sich diese Steuerbefreiungsvorschrift auf jegliche Aus- und Fortbildung bezieht, die nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung hat, und dass auch ein Lehrplan nicht unabdingbar für die Steuerfreiheit ist (BFH, Urteil vom 20.03.2014 V R 3/13, BFH/NV 2014, 1175, II. 1. c) bb) der Gründe).

    Soweit der Beklagte im Schriftsatz vom 11.06.2015 meint, die Anerkennung setze voraus, dass die Zielsetzung des Unternehmers darauf ausgerichtet sein müsse, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die geeignet seien, einen Schul- und Hochschul- oder Berufsabschluss zu erwerben oder berufliche Kenntnisse zu erhalten oder zu erweitern, steht dies nicht in Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des BFH, nach der es eben gerade nicht darauf ankommt, dass der Privatlehrer an einer Schule oder Hochschule tätig ist, sich an Schüler oder Hochschüler wendet oder es sich um einen in einen Lehr- oder Studienplan eingebetteten Unterricht handelt, da sich diese Steuerbefreiungsvorschrift auf jegliche Aus- und Fortbildung bezieht (BFH, Urteil vom 20.03.2014 V R 3/13, a. a. O.).

  • BFH, 14.04.2010 - XI R 14/09

    Unternehmereigenschaft des geschäftsführenden Komplementärs einer KG

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 01.10.2015 - 7 K 7002/13
    Zusammenfassend stellt der BFH darauf ab, dass Selbständigkeit in der Organisation und bei der Durchführung der Tätigkeit, Unternehmerrisiko, Unternehmerinitiative, Bindung nur für bestimmte Tage an den Betrieb, geschäftliche Beziehungen zu mehreren Vertragspartnern für persönliche Selbständigkeit sprechen, während Weisungsgebundenheit bezüglich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit, feste Arbeitszeiten, Ausübung der Tätigkeit gleichbleibend an einem bestimmten Ort, feste Bezüge, Urlaubsanspruch, Anspruch auf sonstige Sozialleistungen, Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall, die Notwendigkeit der engen ständigen Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern, Eingliederung in den Betrieb, Schulden der Arbeitskraft und nicht eines Erfolgs, Ausführung von einfachen Tätigkeiten, die regelmäßig weisungsgebunden sind, gegen die Selbständigkeit der Tätigkeit sprechen (BFH, Urteil vom 14.04.2010 XI R 14/09, BStBl II 2011, 4, II. 1. a) der Gründe m. w. N.).
  • BFH, 17.02.2010 - VII R 41/08

    Steuererstattung bei als rechtsstaatswidrig aufgehobenem DDR-Steuerbescheid

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 01.10.2015 - 7 K 7002/13
    Zusammenfassend stellt der BFH darauf ab, dass Selbständigkeit in der Organisation und bei der Durchführung der Tätigkeit, Unternehmerrisiko, Unternehmerinitiative, Bindung nur für bestimmte Tage an den Betrieb, geschäftliche Beziehungen zu mehreren Vertragspartnern für persönliche Selbständigkeit sprechen, während Weisungsgebundenheit bezüglich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit, feste Arbeitszeiten, Ausübung der Tätigkeit gleichbleibend an einem bestimmten Ort, feste Bezüge, Urlaubsanspruch, Anspruch auf sonstige Sozialleistungen, Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall, die Notwendigkeit der engen ständigen Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern, Eingliederung in den Betrieb, Schulden der Arbeitskraft und nicht eines Erfolgs, Ausführung von einfachen Tätigkeiten, die regelmäßig weisungsgebunden sind, gegen die Selbständigkeit der Tätigkeit sprechen (BFH, Urteil vom 14.04.2010 XI R 14/09, BStBl II 2011, 4, II. 1. a) der Gründe m. w. N.).
  • EuGH, 07.09.1999 - C-216/97

    Gregg

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 01.10.2015 - 7 K 7002/13
    Zu dem in verschiedenen Steuerbefreiungstatbeständen des Art. 13 Teil A Abs. 1 6. EG-Richtlinie verwendeten Begriff der "Einrichtung" hat der EuGH in der Rechtssache Gregg (Urteil vom 07.09.1999 C-216/97, Slg. I 1999, 4947, Rn. 18) entschieden, dass dieser Begriff auch bei einer natürlichen Person als Unternehmer erfüllt sein kann.
  • BFH, 11.03.1999 - V B 24/99

    Umsatzsteuer-Änderungsbescheid: Aussetzung der Vollziehung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 01.10.2015 - 7 K 7002/13
    Die gilt nicht, wenn die geänderten Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO standen und deshalb einer materiellen Bestandskraft nicht fähig waren (BFH, Beschluss vom 11.3. 1999 V B 24/99, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1999, 335, II. 1. a) der Gründe).
  • EuGH, 26.05.2005 - C-498/03

    Kingscrest Associates und Montecello - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel

  • EuGH, 14.06.2007 - C-434/05

    Horizon College - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A

  • FG Baden-Württemberg, 28.04.2004 - 11 K 266/97

    Bestimmung des Korrekturrahmens des § 351 AO 1977: Berücksichtigungsfähigkeit

  • BFH, 21.03.2007 - V R 28/04

    Umsatzsteuer - berufsbildende Einrichtung - Steuerbefreiung für

  • BFH, 24.01.2008 - V R 3/05

    Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Leistungen von Ballettschulen

  • BFH, 28.05.2013 - XI R 35/11

    Zur Steuerfreiheit der Umsätze aus dem Betrieb einer Kampfsportschule -

  • BFH, 11.03.2014 - V B 30/13

    Divergenz zu Entscheidungen der Arbeit- und Sozialgerichte in Fragen der

  • EuGH, 28.01.2010 - C-473/08

    Eulitz - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j -

  • SG Berlin, 14.01.2014 - S 89 KR 1744/10

    Keine Sozialversicherungspflicht einer Honorarkraft im Bereich der mobilen

  • BFH, 10.08.2016 - V R 38/15

    Umsatzsteuerfreie Unterrichtsleistungen

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. Oktober 2015  7 K 7002/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Demgegenüber gab das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 2236 veröffentlichten Urteil der Klage statt.

  • FG Berlin-Brandenburg, 09.03.2016 - 2 K 2320/12

    Umsatzsteuer 2009, 2010

    Jedoch scheitert die Anwendung der Vorschrift des Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL daran, dass als Privatlehrer im Sinne der Vorschrift nicht gilt, wer als Lehrkraft im Rahmen von Lehrveranstaltungen, die von einem Träger einer Bildungseinrichtung angeboten werden, Leistungen erbringt (vgl. etwa EuGH-Urteil vom 28.01.2010 C-473/08 - Eulitz -, Slg. I 2010, 910; Finanzgericht -FG- Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.10.2015 7 K 7002/13, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2015, 2236 zu Dozentenleistungen für den Besucherdienst beim Deutschen Bundestag).

    Dagegen spricht, dass die Organisation und der Inhalt der Tätigkeit der Lehrkraft, deren Steuerpflicht zu beurteilen ist, durch die Entgeltlichkeit oder Nichtentgeltlichkeit der Ausgangsleistungen des Leistungsempfängers, für die jener die Leistungen der Lehrkraft als Eingangsleistungen verwendet, überhaupt nicht beeinflusst wird (so auch FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.10.2015 7 K 7002/13, EFG 2015, 2236).

  • FG Münster, 08.10.2018 - 5 K 1215/16

    Umsatzsteuer - Frage der Steuerbefreiung der Umsätze aus Tätigkeit als

    Das FG Berlin-Brandenburg hat daraufhin im Hauptsacheverfahren der Klage stattgegeben (FG Berlin-Brandenburg 7 K 7002/13, EFG 2015, 2236), die hiergegen vom FA eingelegte Revision hat der BFH als unbegründet zurückgewiesen (BFH, Urt. vom 10.08.2016 - V R 38/15, n.v.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 30.07.2014 - 7 V 7013/14
    Die vom Antragsteller hierauf am 2. Januar 2013 eingereichte Klage ist unter dem Aktenzeichen [Az.] 7 K 7002/13 noch anhängig.

    die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 2003 bis 2010 alle vom 9. Oktober 2012, sämtlich in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. November 2012 ab Fälligkeit bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung einer erstinstanzlichen Entscheidung im Klageverfahren zum Az. 7 K 7002/13 in Höhe von 31.688,74 EUR auszuzusetzen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten ausgetauschten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf die von dem Antragsgegner im parallelen Klageverfahren zum Az. 7 K 7002/13 vorgelegten Umsatzsteuerakten (1 Band) zur St.-Nr. ... Bezug genommen.

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