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   FG Düsseldorf, 19.11.2014 - 2 K 278/14 Kg   

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https://dejure.org/2014,43039
FG Düsseldorf, 19.11.2014 - 2 K 278/14 Kg (https://dejure.org/2014,43039)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.11.2014 - 2 K 278/14 Kg (https://dejure.org/2014,43039)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. November 2014 - 2 K 278/14 Kg (https://dejure.org/2014,43039)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Kommissarsanwärters auf Kindergeld während seiner Berufsaausbildung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kindergeld: Regelmäßige Arbeitsstätte bei Kommissaranwärtern

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kindergeld: Regelmäßige Arbeitsstätte bei Kommissaranwärtern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kindergeld: Regelmäßige Arbeitsstätte bei Kommissaranwärtern

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kommissaranwärterin hat keine regelmäßige Arbeitsstätte

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Arbeitsstätte einer Kommissaranwärterin

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Ausbildungsorten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kommissaranwärterin hat keine regelmäßige Arbeitsstätte - Entfernungspauschale daher nicht anwendbar - Arbeitnehmer kann immer nur eine regelmäßige Arbeitsstätte, die sich aus dem qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit ergibt

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 486
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 27.02.2014 - III R 60/13

    Kindergeld: Fahrtaufwendungen im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses;

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.11.2014 - 2 K 278/14
    Vergütungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, welches der Ausbildung des betreffenden Leistungsempfängers dient, stellen steuerrechtlich Arbeitslohn dar (BFH-Urteil vom 27.02.2014 III R 60/13, Sammlung aller amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2014, 1140).

    Demnach handelt es sich bei einer Ausbildungsstätte um eine regelmäßige Arbeitsstätte, wenn der Auszubildende im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses, aus dem er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, dem Ausbildungsbetrieb zugeordnet ist und diesen über einen längeren Zeitraum - jedenfalls die gesamte Dauer seines Ausbildungsverhältnisses - fortdauernd aufsucht, um dort seine für den Ausbildungszweck zentralen Tätigkeiten zu erbringen (BFH-Urteile vom 27.02.2014 III R 60/13, BFH/NV 2014, 1140; vom 10.04.2014 III R 35/13, BFH/NV 2014, 1286; vom 28.08.2014 V R 22/14, juris).

    Ein der betrieblichen Ausbildung dienendes Arbeitsverhältnis ist nicht typischerweise vorübergehend, weil es sich häufig nach Ausbildungsende in einem regulären Arbeitsverhältnis im selben Betrieb fortsetzt (BFH-Urteile vom 27.02.2014 III R 60/13, BFH/NV 2014, 1140; vom 10.04.2014 III R 35/13, BFH/NV 2014, 1286).

  • FG Saarland, 25.06.2012 - 2 K 1363/11

    Kein Kindergeld bei Überschreiten des Grenzbetrags: Fahrten eines

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.11.2014 - 2 K 278/14
    Der Senat folgt daher nicht der Entscheidung des FG Saarland (Urteil vom 25.06.2012 2 K 1363/11, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2012, 1837), in der eine regelmäßige Arbeitsstätte eines Kommissaranwärters an der FH angenommen wurde, wobei hauptsächlich auf die Anzahl der Fahrten des Anwärters zur FH abgestellt wurde.

    Die vorliegende Entscheidung weicht von der Entscheidung des FG Saarland (Urteil vom 25.06.2012 2 K 1363/11, EFG 2012, 1837) ab, so dass es keine einheitliche erstinstanzliche Rechtsprechung zu der Frage gibt, ob ein Kommissaranwärter eine regelmäßige Arbeitsstätte hat.

  • BFH, 22.10.2009 - III R 101/07

    Regelmäßige Arbeitsstätte eines Rechtspflegeranwärters

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.11.2014 - 2 K 278/14
    Der Begriff des Tätigkeitsmittelpunkts i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG entspricht dem Begriff der (regelmäßigen) Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (z.B. BFH-Urteil vom 22.10.2009 III R 101/07, BFH/NV 2010, 200).

    Eine Einsatzwechseltätigkeit i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG ist anzunehmen, wenn es an einem Tätigkeitsmittelpunkt im Sinne des Satzes 2 der Vorschrift fehlt (z.B. BFH-Urteil vom 22.10.2009 III R 101/07, BFH/NV 2010, 200).

  • BFH, 10.04.2014 - III R 35/13

    Kindergeld: Fahrtaufwendungen im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses;

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.11.2014 - 2 K 278/14
    Demnach handelt es sich bei einer Ausbildungsstätte um eine regelmäßige Arbeitsstätte, wenn der Auszubildende im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses, aus dem er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, dem Ausbildungsbetrieb zugeordnet ist und diesen über einen längeren Zeitraum - jedenfalls die gesamte Dauer seines Ausbildungsverhältnisses - fortdauernd aufsucht, um dort seine für den Ausbildungszweck zentralen Tätigkeiten zu erbringen (BFH-Urteile vom 27.02.2014 III R 60/13, BFH/NV 2014, 1140; vom 10.04.2014 III R 35/13, BFH/NV 2014, 1286; vom 28.08.2014 V R 22/14, juris).

    Ein der betrieblichen Ausbildung dienendes Arbeitsverhältnis ist nicht typischerweise vorübergehend, weil es sich häufig nach Ausbildungsende in einem regulären Arbeitsverhältnis im selben Betrieb fortsetzt (BFH-Urteile vom 27.02.2014 III R 60/13, BFH/NV 2014, 1140; vom 10.04.2014 III R 35/13, BFH/NV 2014, 1286).

  • BFH, 28.08.2014 - V R 22/14

    Werbungskostenabzug bei behaupteter doppelter Haushaltsführung: Prüfung des

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.11.2014 - 2 K 278/14
    Erzielt das Kind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sind von den Bruttoeinnahmen die Werbungskosten abzuziehen (BFH-Urteile vom 29.05.2008 III R 33/06, BFH/NV 2008, 1664; vom 28.08.2014 V R 22/14, juris).

    Demnach handelt es sich bei einer Ausbildungsstätte um eine regelmäßige Arbeitsstätte, wenn der Auszubildende im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses, aus dem er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, dem Ausbildungsbetrieb zugeordnet ist und diesen über einen längeren Zeitraum - jedenfalls die gesamte Dauer seines Ausbildungsverhältnisses - fortdauernd aufsucht, um dort seine für den Ausbildungszweck zentralen Tätigkeiten zu erbringen (BFH-Urteile vom 27.02.2014 III R 60/13, BFH/NV 2014, 1140; vom 10.04.2014 III R 35/13, BFH/NV 2014, 1286; vom 28.08.2014 V R 22/14, juris).

  • BFH, 13.07.2016 - XI R 19/14

    Kindergeld: Ausbildungsdienststelle als regelmäßige Arbeitsstätte

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.11.2014 - 2 K 278/14
    Zudem sind beim BFH weitere Revisionsverfahren anhängig, bei denen es um die Frage der regelmäßigen Arbeitsstätte eines Auszubildenden geht, namentlich XI R 19/14 und XI R 50/13.
  • BFH, 25.02.2015 - XI R 50/13
    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.11.2014 - 2 K 278/14
    Zudem sind beim BFH weitere Revisionsverfahren anhängig, bei denen es um die Frage der regelmäßigen Arbeitsstätte eines Auszubildenden geht, namentlich XI R 19/14 und XI R 50/13.
  • BFH, 14.12.2006 - III R 24/06

    Kindergeld: Beiträge zu einer freiwilligen gesetzlichen oder einer privaten

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.11.2014 - 2 K 278/14
    Weiterhin sind Beiträge des Kindes zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag nicht einzubeziehen (BFH-Urteil vom 14.12.2006 III R 24/06, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 216, 225, Bundessteuerblatt Teil II - BStBl II - 2007, 530).
  • BFH, 29.05.2008 - III R 33/06

    Berücksichtigung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung im Rahmen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.11.2014 - 2 K 278/14
    Erzielt das Kind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sind von den Bruttoeinnahmen die Werbungskosten abzuziehen (BFH-Urteile vom 29.05.2008 III R 33/06, BFH/NV 2008, 1664; vom 28.08.2014 V R 22/14, juris).
  • BFH, 09.06.2011 - VI R 36/10

    Auswärtstätigkeit bei Einsatz in verschiedenen Filialen - Regelmäßige

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.11.2014 - 2 K 278/14
    Nach der Rechtsprechung des VI. Senats, der der Senat folgt, kann ein Arbeitnehmer nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben (BFH-Urteile vom 09.06.2011 VI R 36/10, BFHE 234, 160, BStBl II 2012, 36; VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38 und VI R 58/09, BFHE 234, 155, BStBl II 2012, 34).
  • BFH, 09.06.2011 - VI R 55/10

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten

  • BFH, 09.06.2011 - VI R 58/09

    Regelmäßige Arbeitsstätte

  • BFH, 09.02.2012 - VI R 42/11

    Fahrtkosten im Rahmen einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme

  • BFH, 09.02.2012 - VI R 44/10

    Fahrtkosten im Rahmen eines Vollzeitstudiums

  • FG Münster, 12.06.2015 - 4 K 3395/13

    Regelmäßige Arbeitsstätte eines Amtsbetriebsprüfers

    Sucht ein Arbeitnehmer mehrere Tätigkeitsorte regelmäßig auf, bei denen ein qualitativer Schwerpunkt nicht erkennbar ist, hat der Arbeitnehmer keine regelmäßige Arbeitsstätte (FG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2014 2 K 278/14 Kg, EFG 2015, 486 zu einer Polizeianwärterin mit verschiedenen Ausbildungsstätten).Diese Maßstäbe gelten grundsätzlich auch für die Frage, ob der Arbeitsplatz eines Betriebsprüfers im Finanzamt dessen regelmäßige Arbeitsstätte darstellt (so auch Niedersächsisches FG, Urteil vom 21.2.2012 13 K 210/11, DStRE 2013, 1356, NZB zurückgewiesen durch BFH-Beschluss vom 15.1.2013 VI B 123/12, BFH/NV 2013, 585; a. A. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.6.2014 6 K 6241/12, EFG 2014, 2125, das ausdrücklich nicht auf den qualitativen Schwerpunkt abstellt).
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