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   FG Münster, 20.01.2015 - 15 K 2845/13 U   

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FG Münster, 20.01.2015 - 15 K 2845/13 U (https://dejure.org/2015,1702)
FG Münster, Entscheidung vom 20.01.2015 - 15 K 2845/13 U (https://dejure.org/2015,1702)
FG Münster, Entscheidung vom 20. Januar 2015 - 15 K 2845/13 U (https://dejure.org/2015,1702)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterfallen eines Unternehmensteils mit landwirtschaftlichen Dienstleistungen unter die allgemeine Besteuerung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MwStSystRL Art 295 Abs 1 Nr 5; UStG § 24
    Frage der steuerlichen Erfassung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen gem. §§ 1 ff. oder § 24 UStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuer - Frage der steuerlichen Erfassung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen gem. §§ 1 ff. oder § 24 UStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Durchschnittssatzbesteuerung kann auch bei landwirtschaftlichen Dienstleistungen an fremde Betriebe gelten

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Land- und Forstwirtschaft
    Verrichtung von Dienstleistungen ohne und mit dem Absatz von Erzeugnissen bzw. Verwendung von Wirtschaftsgütern
    Verrichtung von reinen Dienstleistungen
    Umsatzsteuerrechtliche Regelung
    Verrichtung von Dienstleistungen mit der Verwendung von Wirtschaftsgütern
    Umsatzsteuerrechtliche Regelung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 782
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 10.09.2014 - XI R 33/13

    Keine Pauschalbesteuerung und kein ermäßigter Steuersatz für

    Auszug aus FG Münster, 20.01.2015 - 15 K 2845/13
    Durch diese Regelungen gleichen Steuer und Vorsteuer sich aus, so dass der Landwirt für diese Umsätze im Ergebnis keine USt zu entrichten hat (vgl. BFH-Urteile vom 13.11.2013 XI R 2/11, BFH/NV 2014, 467; vom 10.9. 2014 XI R 33/13, juris).

    § 24 UStG ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH (zuletzt Urteil vom 10.9. 2014 XI R 33/13, juris) unionsrechtskonform auszulegen.

    Der deutsche Gesetzgeber hat die Vorgaben beider Richtlinien aber nicht vollständig, sondern lediglich dadurch "umgesetzt", dass er die im Zeitpunkt der Verabschiedung der Richtlinie 77/388/EWG bestehenden nationalen Regelungen im Wesentlichen fortgeführt hat (vgl. BFH-Urteil vom 10.9. 2014 XI R 33/13, juris).

    Die Umsätze des die Pauschalierung in Anspruch nehmenden Landwirts (zum Wahlrecht zwischen der Regelbesteuerung und der Durchschnittssatzbesteuerung vgl. BFH-Beschluss vom 28.8. 2014 V B 28/14, BFH/NV 2014, 1916) unterliegen der allgemeinen Besteuerung, sofern auf die Umsätze nicht die Regelungen der Art. 295 ff der MwStSystRL anwendbar sind (vgl. BFH-Urteile vom 28.5. 2013 XI R 32/11, BFH/NV 2014, 626 m.w.N. aus der Rechtsprechung des EuGH und des BFH; vom 10.9. 2014 XI R 33/13, juris).

    Entsprechend dieser Zielsetzung des Unionsrechts sind Leistungen, die keinen landwirtschaftlichen Zwecken dienen und die sich nicht auf normalerweise in land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Betrieben verwendete Mittel beziehen, keine "landwirtschaftlichen Dienstleistungen" im Sinne der Art. 295 ff der MwStSystRL in Verbindung mit den Anhängen VII und VIII der MwStSystRL (vgl. BFH-Urteile vom 28.5. 2013 XI R 32/11, BFH/NV 2014, 626; vom 10.9. 2014, XI R 33/13, juris).

  • BFH, 28.05.2013 - XI R 32/11

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Zurverfügungstellung eines Grundstücks zu

    Auszug aus FG Münster, 20.01.2015 - 15 K 2845/13
    Die Umsätze des die Pauschalierung in Anspruch nehmenden Landwirts (zum Wahlrecht zwischen der Regelbesteuerung und der Durchschnittssatzbesteuerung vgl. BFH-Beschluss vom 28.8. 2014 V B 28/14, BFH/NV 2014, 1916) unterliegen der allgemeinen Besteuerung, sofern auf die Umsätze nicht die Regelungen der Art. 295 ff der MwStSystRL anwendbar sind (vgl. BFH-Urteile vom 28.5. 2013 XI R 32/11, BFH/NV 2014, 626 m.w.N. aus der Rechtsprechung des EuGH und des BFH; vom 10.9. 2014 XI R 33/13, juris).

    Entsprechend dieser Zielsetzung des Unionsrechts sind Leistungen, die keinen landwirtschaftlichen Zwecken dienen und die sich nicht auf normalerweise in land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Betrieben verwendete Mittel beziehen, keine "landwirtschaftlichen Dienstleistungen" im Sinne der Art. 295 ff der MwStSystRL in Verbindung mit den Anhängen VII und VIII der MwStSystRL (vgl. BFH-Urteile vom 28.5. 2013 XI R 32/11, BFH/NV 2014, 626; vom 10.9. 2014, XI R 33/13, juris).

    Dementsprechend hat der BFH etwa die Verpachtung eines Eigenjagdbezirks durch eine Kommune im Urteil vom 22.5.2005 V R 28/03 (BFHE 211, 566, BStBl II 2006, 280) ebenso wie die Abholung und Entsorgung von Speiseabfällen aus Restaurants und Großküchen im Urteil vom 24.1.2014 V R 34/11 (BFHE 239, 552, BStBl II 2013, 460) bzw. die Zurverfügungstellung eines Grundstücks durch einen Landwirt für ökologische Ausgleichmaßnahmen im Urteil vom 28.5.2013 XI R 32/11(BFH/NV 2014, 626) nicht als eine der Regelung des § 24 UStG unterfallende landwirtschaftliche Dienstleistung angesehen.

  • BFH, 24.09.2009 - XI B 30/09

    Keine am Ertragsteuerrecht orientierte Beschränkung der umsatzsteuerrechtlichen

    Auszug aus FG Münster, 20.01.2015 - 15 K 2845/13
    Somit übte der Kl. Dienstleistungen aus, die im Sinne des Unionsrechts zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen (vgl. dazu FG Niedersachsen Urteil vom 12.3. 2009 16 K 450/07, EFG 2009, 1071; Nichtzulassungsbeschwerde der Finanzverwaltung abgewiesen durch BFH-Beschluss vom 24.9. 2009 XI B 30/09, BFH/NV 2010, 72).

    Im Beschluss vom 24.9.2009 XI B 30/09 (BFH/NV 2010, 72) hat der BFH dargelegt, dass der vom FG Niedersachsen entschiedenen Rechtsfrage infolge Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage keine grundsätzliche Bedeutung beizumessen sei.

  • EuGH, 08.03.2012 - C-524/10

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Gemeinsames

    Auszug aus FG Münster, 20.01.2015 - 15 K 2845/13
    Die unionsrechtliche Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Dienstleistungen gilt nur für die in Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 der MwStSystRL in Verbindung mit den in den Anhängen VII und VIII der MwStSystRL definierten Lieferungen und sonstigen Leistungen (vgl. zuletzt EuGH-Urteil vom 8.3. 2012 Kommission/Portugal Rs. C-524/10, UR 2012, 685).

    Das Ziel und der Zweck der Sonderregelung bestehen darin, die Belastung durch die Steuer auf die von den Landwirten bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen dadurch auszugleichen, das den landwirtschaftlichen Erzeugern, die ihre Tätigkeit im Rahmen eines land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Betriebs ausüben, ein Pauschalausgleich gezahlt wird, wenn sie landwirtschaftliche Erzeugnisse liefern oder landwirtschaftliche Dienstleistungen erbringen (vgl. EuGH-Urteil vom 8.3. 2012 Kommission/Portugal Rs. C-524/10, UR 2012, 685).

  • FG Niedersachsen, 12.03.2009 - 16 K 450/07

    Maschinenleistungen für andere Landwirte und Forstwirte als landwirtschaftliche

    Auszug aus FG Münster, 20.01.2015 - 15 K 2845/13
    Somit übte der Kl. Dienstleistungen aus, die im Sinne des Unionsrechts zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen (vgl. dazu FG Niedersachsen Urteil vom 12.3. 2009 16 K 450/07, EFG 2009, 1071; Nichtzulassungsbeschwerde der Finanzverwaltung abgewiesen durch BFH-Beschluss vom 24.9. 2009 XI B 30/09, BFH/NV 2010, 72).

    Das FG Niedersachsen hat in seinem Urteil vom 12.3.2009 16 K 450/07 (EFG 2009, 1071) ausgeführt, dass Lohnarbeiten, die ein pauschalierender Landwirt für andere Land- und Forstwirte erbringt, betragsmäßig unbeschränkt dem Anwendungsbereich der Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 24 UStG unterfallen.

  • BFH, 22.09.2005 - V R 28/03

    Verpachtung eines Eigenjagdbezirks durch Gebietskörperschaft

    Auszug aus FG Münster, 20.01.2015 - 15 K 2845/13
    Dementsprechend hat der BFH etwa die Verpachtung eines Eigenjagdbezirks durch eine Kommune im Urteil vom 22.5.2005 V R 28/03 (BFHE 211, 566, BStBl II 2006, 280) ebenso wie die Abholung und Entsorgung von Speiseabfällen aus Restaurants und Großküchen im Urteil vom 24.1.2014 V R 34/11 (BFHE 239, 552, BStBl II 2013, 460) bzw. die Zurverfügungstellung eines Grundstücks durch einen Landwirt für ökologische Ausgleichmaßnahmen im Urteil vom 28.5.2013 XI R 32/11(BFH/NV 2014, 626) nicht als eine der Regelung des § 24 UStG unterfallende landwirtschaftliche Dienstleistung angesehen.
  • BFH, 24.01.2013 - V R 34/11

    Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG - Abholung und Entsorgung von

    Auszug aus FG Münster, 20.01.2015 - 15 K 2845/13
    Dementsprechend hat der BFH etwa die Verpachtung eines Eigenjagdbezirks durch eine Kommune im Urteil vom 22.5.2005 V R 28/03 (BFHE 211, 566, BStBl II 2006, 280) ebenso wie die Abholung und Entsorgung von Speiseabfällen aus Restaurants und Großküchen im Urteil vom 24.1.2014 V R 34/11 (BFHE 239, 552, BStBl II 2013, 460) bzw. die Zurverfügungstellung eines Grundstücks durch einen Landwirt für ökologische Ausgleichmaßnahmen im Urteil vom 28.5.2013 XI R 32/11(BFH/NV 2014, 626) nicht als eine der Regelung des § 24 UStG unterfallende landwirtschaftliche Dienstleistung angesehen.
  • BFH, 13.11.2013 - XI R 2/11

    Aufteilung des Vorsteuerabzugs bei einem Land- und Forstwirt mit

    Auszug aus FG Münster, 20.01.2015 - 15 K 2845/13
    Durch diese Regelungen gleichen Steuer und Vorsteuer sich aus, so dass der Landwirt für diese Umsätze im Ergebnis keine USt zu entrichten hat (vgl. BFH-Urteile vom 13.11.2013 XI R 2/11, BFH/NV 2014, 467; vom 10.9. 2014 XI R 33/13, juris).
  • BFH, 03.07.2014 - V R 1/14

    Gebühren für zweite Leichenschau als durchlaufender Posten

    Auszug aus FG Münster, 20.01.2015 - 15 K 2845/13
    Die verwaltungsseitige Normauslegung bindet den Senat nicht bei seiner Rechtsauslegung (vgl. dazu BFH-Urteil vom 3.7. 2014 V R 1/14, BFHE 246, 562, BFH/NV 2014, 2126).
  • BFH, 28.08.2014 - V B 28/14

    Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung auf Umsätze von Gewerbebetrieben kraft

    Auszug aus FG Münster, 20.01.2015 - 15 K 2845/13
    Die Umsätze des die Pauschalierung in Anspruch nehmenden Landwirts (zum Wahlrecht zwischen der Regelbesteuerung und der Durchschnittssatzbesteuerung vgl. BFH-Beschluss vom 28.8. 2014 V B 28/14, BFH/NV 2014, 1916) unterliegen der allgemeinen Besteuerung, sofern auf die Umsätze nicht die Regelungen der Art. 295 ff der MwStSystRL anwendbar sind (vgl. BFH-Urteile vom 28.5. 2013 XI R 32/11, BFH/NV 2014, 626 m.w.N. aus der Rechtsprechung des EuGH und des BFH; vom 10.9. 2014 XI R 33/13, juris).
  • FG Münster, 13.09.2016 - 5 K 412/13

    Umsatzsteuerpflicht der Verpachtung von Einrichtungsgegenständen an eine

    Die Voraussetzungen gem. § 115 Abs. 2 FGO für die Zulassung der Revision sind gegeben, denn das FG Niedersachsen vertritt in seinem Urteil vom 25.09.02014 5 K 99/13, EFG 2015, 782, eine abweichende Auffassung zur der Frage, ob die Berichtigung einer Rechnung wegen überhöhten Steuerausweises nach § 14c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 UStG die Rückzahlung der Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger voraussetzt.
  • FG Köln, 21.04.2016 - 11 K 1694/11

    Umsatzsteuer: Durchschnittsatzbesteuerung für Landwirte bei Organschaft

    (d) Die abweichende Betrachtung des Beklagten, der die von der GmbH ausgeführten Umsätze unterschiedslos und einheitlich regelbesteuern will, hat - zumindest faktisch - zur Folge, dass der Regelungsgehalt des § 24 Abs. 2 Satz 3 UStG, den der BFH wegen Verstoßes gegen das gemeinschaftsrechtliche Neutralitätsgebot für nicht anwendbar erklärt hat (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 16.4.2008 XI R 73/07, BStBl II 2009, 1024, mit ausführlicher Besprechung von Theler, UVR 2011, 236 ff, und BFH-Beschluss vom 28.8.2014 V B 28/14, BFH/NV 2014, 1916, vgl. auch FG Münster, Urteil vom 20.1.2015 15 K 2845/13 U, EFG 2015, 782), dennoch zur Geltung kommt.

    Dieses Begriffsverständnis legt nicht nur eine terminologische Anlehnung des Beklagten an ertragsteuerrechtliche Denkkategorien nahe und übersieht damit, dass der BFH eine Auslegung des § 24 UStG unter Zuhilfenahme ertragsteuerrechtlicher Grundsätze in der Vergangenheit wiederholt abgelehnt hat (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 24.9.2009 XI B 30/09, BFH/NV 2010, 72, so auch FG Münster, Urteil vom 20.1.2015 15 K 2845/13 U, EFG 2015, 782, Stadie, UStG, § 24 Rz. 9, Lange in Offerhaus / Söhn / Lange, UStG, § 24 Rz. 182, jeweils m.w.N.).

  • FG Münster, 20.02.2018 - 15 K 3117/17

    Besteuerung eines Pferdepensionsbetriebs nach den allgemeinen Vorschriften des

    Zwar gilt die Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 24 UStG grundsätzlich für alle im Rahmen eines land- und fortwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze (vgl. dazu Senatsurteil vom 20.1. 2015 15 K 2845/13 U, m.w.N., EFG 2015, 782) .

    Beinhalten Verträge mehrere Leistungselemente, ist entscheidend, ob eine einheitliche Leistung vorliegt (vgl. BFH, Urteil vom 3.8. 2017 V R 15/17, BFH/NV 2017, 1572; Senatsurteil vom 20.1. 2015 15 K 2845/13 U, EFG 2015, 782).

  • FG Münster, 08.09.2015 - 15 K 594/14

    Aufteilung des für die Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen in Kombination

    Laut dem Senatsurteil vom 20.01.2015 (15 K 2845/13 U, EFG 2015, 782 m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung) ist § 24 UStG nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH unionsrechtskonform auszulegen.
  • FG Düsseldorf, 10.06.2016 - 1 K 257/14

    Umsatzsteuerliche Einordnung von an das landwirtschaftliche Unternehmen des

    Die verwaltungsseitige Normauslegung im UStAE, die das Gericht nicht bindet (vgl. hierzu FG Münster, Urteil vom 20.01.2015 15 K 2845/13 U, EFG 2015, 782, Revision anhängig V R 5/16), wonach ein Landwirt landwirtschaftliche Dienstleistungen nicht in unbegrenztem Umfang unter Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung erbringen kann (vgl. A. 23.3 Abs. 2 und Abs. 2 UStAE, Umsatzgrenze 51.500,00 EUR), ist für den Streitfall unerheblich.
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