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   FG Münster, 03.11.2015 - 15 K 1252/14 U   

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FG Münster, 03.11.2015 - 15 K 1252/14 U (https://dejure.org/2015,37972)
FG Münster, Entscheidung vom 03.11.2015 - 15 K 1252/14 U (https://dejure.org/2015,37972)
FG Münster, Entscheidung vom 03. November 2015 - 15 K 1252/14 U (https://dejure.org/2015,37972)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Vorsteuerabzug aus den bei der Errichtung einer Zweifeldsporthalle angefallenen Baukosten

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuer - Unternehmereigenschaft einer städtischen GmbH aufgrund entgeltlicher Sporthallenüberlassung; Vorsteuerabzugsberechtigung aus Baukosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kommunaler GmbH kann Vorsteuerabzug aus den Baukosten einer Sporthalle nicht versagt werden

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 152
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (34)

  • BFH, 10.11.2011 - V R 41/10

    Unternehmerische Tätigkeit einer Gemeinde beim Betrieb einer Sporthalle und

    Auszug aus FG Münster, 03.11.2015 - 15 K 1252/14
    Zum Vorsteuerabzug nach diesen Vorschriften ist der Unternehmer berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG bzw. des Art. 168 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) zur nachhaltigen Erbringung entgeltlicher Leistungen verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die steuerpflichtig bzw. nach § 15 Abs. 3 UStG steuerfrei sind (vgl. BFH Urteil vom 10.11.2011 V R 41/10, BFHE 235, 554, BFH/NV 2012, 670).

    Ob die Klin. in der Absicht handelte, Gewinn zu erzielen, ist unerheblich (vgl. BFH Urteil vom 10.11.2011 V R 41/10, BFHE 235, 554, BFH/NV 2012, 670).

    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 10.11.2011 V R 41/10, a.a.O., vom 31.05.2011 V R 97/98, BFHE 194, 555, BStBl II 2001, 658; Beschluss vom 07.05.2014 V B 94/13, BFH/NV 2014, 1242) stellt die entgeltliche Überlassung der Räumlichkeiten einer Sporthalle durch deren Betreiber an deren Nutzer gegen Entgelt keine unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 a Satz 1 Buchst. a UStG fallende Leistung dar.

    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 10.11.2011 V R 41/10 BFHE 235, 554, BFH/NV 2012, 670, Beschluss vom 19.03.2014 XI B 126/13, juris mit weiteren Nachweisen, vgl. auch FG Baden-Württemberg Urteil vom 13.05.2015 9 K 2732/13, juris) ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts wie eine Gemeinde gerade dann als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG in Verbindung mit § 4 des Körperschaftssteuergesetzes (KStG) anzusehen, wenn sie Leistungen entweder auf zivilrechtlicher Grundlage oder im Wettbewerb zu Dritten auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erbringt.

    Im Urteil vom 10.11.2011 V R 41/10 (a.a.O.) hat der BFH ausdrücklich betont, dass ein Träger öffentlicher Gewalt mit der Überlassung vom Räumlichkeiten einer Sport- und Freizeithalle in Form eines Eigengeschäfts gegen Entgelt bereits nach der Art seiner Tätigkeit im Wettbewerb zu privaten Anbietern steht, und dass es für die Beurteilung des Sachverhalts nicht auf die Verhältnisse auf dem lokalen Markt im Gebiet der Gemeinde ankommt, so dass eine Gemeinde mit dem entgeltlichen Betrieb einer Sport- und Freizeithalle als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 3 UStG anzusehen ist.

    Im Urteil vom 13.02.2014 V R 5/13 (a.a.O.) hat der BFH unter Bezugnahme auf das Urteil vom 10.11.2011 V R 41/10 (a.a.O.) die von einer Gemeinde als Eigengeschäft durchgeführte Vermietung von Standflächen bei einer Kirmesveranstaltung auf zivilrechtlicher Grundlage als eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG in Verbindung mit § 4 KStG angesehen.

    Ob die Stadt I. in der Absicht gehandelt hätte, Gewinn zu erzielen, ist unerheblich (vgl. BFH Urteil vom 10.11.2011 V R 41/10, a.a.O.).

  • BFH, 07.07.2011 - V R 53/10

    Umsatzsteuerrechtliche Organschaft: Anforderungen an organisatorische

    Auszug aus FG Münster, 03.11.2015 - 15 K 1252/14
    Zwar war die Klin. in 2013 im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG finanziell und wirtschaftlich in die Stadt I. eingegliedert (vgl. dazu BFH Urteil vom 07.07.2011 V R 53/10, BFHE 234, 548, BStBl II 2013, 218).

    Es fehlt aber eine organisatorische Eingliederung der Klin. in die Stadt I. Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 07.07.2011 V R 53/10 BFHE 234, 548, BStBl II 2013, 218 Ziffer II 3 a aa, vom 10.07.2012 XI R 31/10, BFH/NV 2013, 95 Ziffer II 2) besteht eine organisatorische Eingliederung regelmäßig bei Personenidentität in den Geschäftsführungsorganen der Organträgerin und der Organgesellschaft.

    Dass beide Beamte ihrer Geschäftsführeraufgaben aufgrund Abordnung durch die Stadt I. wahrnahmen und auch heute noch wahrnehmen, begründet keine organisatorische Eingliederung der Klin. in die Stadt I. Zwar sind nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 07.07.2011 V R 53/10, a.a.O.) die Voraussetzungen für eine organisatorische Eingliederung der GmbH im Rahmen einer Organschaft unter Erfüllung weiterer Voraussetzungen auch dann erfüllt, wenn der Geschäftsführer der GmbH leitender Mitarbeiter des Organträgers ist.

    Ebenso wenig reicht es für die Annahme einer organisatorischen Organschaft aus, dass die Satzung der GmbH Zustimmungsvorbehalte zu Gunsten der Gesellschafterversammlung festlegt (vgl. BFH Urteil vom 07.07.2011 V R 53/10, a.a.O.).

  • BFH, 17.12.2014 - XI R 16/11

    Überlassung möblierter Zimmer an Prostituierte

    Auszug aus FG Münster, 03.11.2015 - 15 K 1252/14
    Der Begriff "Vermietung von Grundstücken" im Sinne des § 4 Nr. 12 a Satz 1 Buchst. a UStG und des Art. 135 1 Buchst. I der MwStSystRL (bzw. der inhaltlich identischen Vorgängervorschrift des Art. 13 Teil B Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG) ist eng auszulegen, da diese Bestimmungen eine Ausnahme von dem Grundsatz vorsehen, dass jede Dienstleistung, die ein Unternehmer gegen Entgelt erbringt, der USt unterliegt (vgl. BFH Urteil vom 17.12.2014 XI R 16/11 Ziffer II 1 b, BFHE 248, 436, BStBl II 2015, 427 m.w.N. aus der Rechtsprechung des EuGH).

    Maßgebend ist der objektive Inhalt des Vorgangs unabhängig von der Bezeichnung, den die Parteien ihm gegeben haben (vgl. BFH Urteil vom 21.02.2013 V R 10/12, BFH/NV 2013, 1635, Urteil vom 17.12.2014 XI R 16/11, a.a.O.).

    Kann aber der Hallenbetreiber auf Grund eines zu seinen Gunsten vertraglich vereinbarten Rechts die eingeräumte Nutzungsmöglichkeit kurzfristig entziehen, liegt kein Fall einer Vermietung im Sinne des § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG durch den Betreiber an den Nutzenden vor (vgl. BFH Beschluss vom 26.04.2002 V B 168/01, BFH/NV 2002, 1345 m.w.N.; BFH Urteil vom 17.12.2014 XI R 16/11 Ziffer II 2 f am Ende, a.a.O., betreffend die Überlassung von Räumen an Prostituierte zur Ausübung ihrer geschäftlichen Tätigkeit).

  • BFH, 27.01.2011 - V R 21/09

    Abgrenzung Unternehmereigenschaft von privater Sammeltätigkeit - Nachhaltigkeit

    Auszug aus FG Münster, 03.11.2015 - 15 K 1252/14
    § 2 UStG ist richtlinenkonform auszulegen, d.h. es muss eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der MwStSystRL ausgeübt werden (vgl. BFH Urteile vom 13.02.2014 V R 5/13, BFH/NV 2014, 1159 - betreffend die Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand -, vom 26.04.2012 V R 2/11, BFHE 237, 286, BStBl II 2012, 634, vom 27.01.2011 V R 21/09, BFHE 233, 77, BStBl II 2011, 524, vom 08.12.2008 V R 80/07, BFHE 225, 163, BStBl 2011, 292 m.w.N., Beschluss vom 25.04.2013 XI B 123/12, BFH/NV 2013, 1273).

    Ob eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Unionsrechts bzw. des nationalen Steuerrechts gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG vorliegt, ist im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände abzuwägen (vgl. BFH Urteil vom 27.01.2011 V R 21/09, a.a.O.) .

  • BFH, 13.02.2014 - V R 5/13

    Umsatzsteuerfreie Standplatzvermietung - Rüge eines Verfahrensverstoßes gegen §

    Auszug aus FG Münster, 03.11.2015 - 15 K 1252/14
    § 2 UStG ist richtlinenkonform auszulegen, d.h. es muss eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der MwStSystRL ausgeübt werden (vgl. BFH Urteile vom 13.02.2014 V R 5/13, BFH/NV 2014, 1159 - betreffend die Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand -, vom 26.04.2012 V R 2/11, BFHE 237, 286, BStBl II 2012, 634, vom 27.01.2011 V R 21/09, BFHE 233, 77, BStBl II 2011, 524, vom 08.12.2008 V R 80/07, BFHE 225, 163, BStBl 2011, 292 m.w.N., Beschluss vom 25.04.2013 XI B 123/12, BFH/NV 2013, 1273).

    Im Urteil vom 13.02.2014 V R 5/13 (a.a.O.) hat der BFH unter Bezugnahme auf das Urteil vom 10.11.2011 V R 41/10 (a.a.O.) die von einer Gemeinde als Eigengeschäft durchgeführte Vermietung von Standflächen bei einer Kirmesveranstaltung auf zivilrechtlicher Grundlage als eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG in Verbindung mit § 4 KStG angesehen.

  • BFH, 16.06.2015 - XI R 17/13

    Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer i. S. des § 3 Abs. 8 UStG; direkte Vertretung

    Auszug aus FG Münster, 03.11.2015 - 15 K 1252/14
    Die Vorschrift des § 42 AO ist nach der Rechtsprechung des BFH (zuletzt Urteil vom 16.06.2015 XI R 17/13, DB 2015, 2244) auch im Rahmen des Umsatzsteuerrechts anzuwenden.

    Gemäß der Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom 21.02.2006 C-255/02 "Halifax", Slg 2006, I-1609, BFH/NV 2006, Beilage 3, S. 260, vom 22.12.2010 C-103/09 "Weald Leasing", Slg 2010, I-13589, BFH/NV 2011, 153, vom 18.12.2014 C-131/13, UR 2015, 106) und des BFH (Urteil vom 16.06.2015 XI R 17/13, a.a.O.) ist Art. 395 der MwStSystRL so auszulegen, dass die Anwendung des Unionsrechts nicht so weit geht, dass sie von den Wirtschaftsteilnehmern begangene missbräuchliche Praktiken deckt.

  • BFH, 26.04.2002 - V B 168/01

    Überlassung von Räumen an Prostituierte als steuerpflichtiger Umsatz

    Auszug aus FG Münster, 03.11.2015 - 15 K 1252/14
    Kann aber der Hallenbetreiber auf Grund eines zu seinen Gunsten vertraglich vereinbarten Rechts die eingeräumte Nutzungsmöglichkeit kurzfristig entziehen, liegt kein Fall einer Vermietung im Sinne des § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG durch den Betreiber an den Nutzenden vor (vgl. BFH Beschluss vom 26.04.2002 V B 168/01, BFH/NV 2002, 1345 m.w.N.; BFH Urteil vom 17.12.2014 XI R 16/11 Ziffer II 2 f am Ende, a.a.O., betreffend die Überlassung von Räumen an Prostituierte zur Ausübung ihrer geschäftlichen Tätigkeit).
  • FG Sachsen-Anhalt, 20.03.2013 - 2 K 1631/08

    Keine organisatorische Eingliederung einer GmbH mit 100%iger Anteilsinhaberschaft

    Auszug aus FG Münster, 03.11.2015 - 15 K 1252/14
    In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die organisatorische Eingliederung voraussetzt, dass die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der GmbH durch die Gesellschafterin in der laufenden Geschäftsführung wirklich, d.h. tatsächlich wahrgenommen wird (vgl. FG Sachen-Anhalt Urteil vom 20.03.2013 2 K 1631/08, juris; Bestätigung durch BFH Beschluss vom 21.01.2014 XI B 53/13, nicht dokumentiert; Schmidt, GmbHR 1996, 175, Ziffer III 2).
  • BFH, 18.12.1996 - XI R 12/96

    Frage der "inneren Verknüpfung" zwischen Darlehensgewährung zur Finanzierung der

    Auszug aus FG Münster, 03.11.2015 - 15 K 1252/14
    Parallel zum sog. Ehegatten-Vorschaltfall hat der BFH auch die dadurch gekennzeichneten Sparkassenmodelle, dass die Vermietung der von der Sparkasse genutzten Betriebsräume zur Ausführung von im wesentlich nach § 4 Nr. 8 UStG steuerfreien Umsätzen auf eine mittellose und wirtschaftlich von der mietenden Sparkasse abhängige Personenhandelsgesellschaft ausgelagert wurde, für rechtsmissbräuchlich erachtet (vgl. BFH Urteile vom 18.12.1996 XI R 12/96, BFHE 182, 395, BStBl II 1997, 374, vom 29.01.1997 XI R 27/95, BFH/NV 1997, 816).
  • BFH, 14.12.1995 - V R 12/95

    Ehegatte - Vermieter - Kindergeld - Vermietung - Arztpraxis - Aufwendungen

    Auszug aus FG Münster, 03.11.2015 - 15 K 1252/14
    Auch die Auslagerung des Vermietungsumsatzes im Rahmen des sog. Ehegatten-Vorschaltmodells stellt jedenfalls dann einen Rechtsmissbrauch dar, wenn die Vermietung von Arztpraxisräumen durch einen vermögenslosen Familienangehörigen bei gleichzeitiger Refinanzierung der aufgrund der vorangegangenen Errichtung der Mieträume beim mittellosen Vermieter angefallenen Baukosten durch den ärztlichen Mieter der Praxisräume erfolgt (vgl. BFH Urteile vom 14.12.1995 V R 12/95, BFHE 179, 472, BStBl II 1996, 252, vom 16.03.2000 V R 9/99, BFH/NV 2000, 1254, aber anders für den Fall des Pkw-Erwerbs: BFH Urteil vom 04.05.1994 XI R 67/93, BFHE 175, 139, BStBl II 1994, 829).
  • BFH, 14.05.1992 - V R 12/88

    Rechtsmissbrauch durch Einschaltung eines gewerblichen Zwischenmieters

  • BFH, 31.05.2001 - V R 97/98

    Umsatzsteuerpflicht bei Vermietung von Sportanlagen

  • BFH, 04.05.1994 - XI R 67/93

    Vorsteuerabzug aus dem Kauf eines PKW, der an den Ehegatten (Nichtunternehmer)

  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

  • BFH, 16.03.2000 - V R 9/99

    Rechtsmissbrauch; Vermietung von Praxisräumen an Ehegatten

  • BFH, 31.07.2007 - V B 98/06

    Erstellung ärztlicher Rentengutachten nicht umsatzsteuerfrei

  • BFH, 18.12.2008 - V R 80/07

    Privater Stromerzeuger als Unternehmer: BFH gewährt Vorsteuerabzug aus der

  • BFH, 12.03.1998 - V R 17/96

    Vorsteuerabzug für die Kosten infolge der Herstellung einer Wohnung - Ausschluss

  • BFH, 29.01.1997 - XI R 27/95

    Gewährung von Zinsvorteilen durch eine Bank als Einnahmen aus Vermietung und

  • EuGH, 22.12.2010 - C-103/09

    Weald Leasing - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Begriff der missbräuchlichen

  • BFH, 03.03.2011 - V R 24/10

    Haftungsvergütung als Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung des

  • BFH, 26.04.2012 - V R 2/11

    Zur Unternehmereigenschaft beim Verkauf von Gegenständen über "ebay" - Auslegung

  • BFH, 10.07.2012 - XI R 31/10

    Zum Vorliegen eines tauschähnlichen Umsatzes zwischen dem

  • BFH, 25.04.2013 - XI B 123/12

    Umsatzbesteuerung der Veräußerung von Zahlungsansprüchen eines Landwirts

  • BFH, 21.02.2013 - V R 10/12

    Keine Vermietung oder Verpachtung bei dauerhafter Überlassung eines Grundstücks

  • BFH, 04.07.2013 - V R 33/11

    Aufwendungsersatz als Entgelt - Anwendungsbereich von § 4 Nr. 6 Buchst. a UStG -

  • BFH, 07.05.2014 - V B 94/13

    Vermietung einer Sporthalle an Kommune

  • BFH, 20.03.2014 - V R 4/13

    Steuerbare Leistungen eines Sportvereins - Entgeltliche Überlassung von

  • BFH, 19.03.2014 - XI B 126/13

    Juristische Person des öffentlichen Rechts als Unternehmer

  • BFH, 26.08.2014 - XI R 26/10

    Zum Vorsteuerabzug eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GbR aus dem

  • EuGH, 18.12.2014 - C-131/13

    Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti - Vorlagen zur Vorabentscheidung -

  • BFH, 25.02.2015 - XI R 15/14

    Innergemeinschaftliches Reihengeschäft: Zuordnung der Warenbewegung,

  • BFH, 11.06.2015 - V B 140/14

    Abgrenzung Leistungsaustausch zum Gesellschafterbeitrag

  • FG Baden-Württemberg, 13.03.2015 - 9 K 2732/13

    Vorsteuerabzug aus den Baukosten einer Sporthalle durch eine juristische Person

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