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   FG Düsseldorf, 21.07.2016 - 11 K 613/13 E   

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FG Düsseldorf, 21.07.2016 - 11 K 613/13 E (https://dejure.org/2016,33351)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.07.2016 - 11 K 613/13 E (https://dejure.org/2016,33351)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 21. Juli 2016 - 11 K 613/13 E (https://dejure.org/2016,33351)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung einer Einkommensteuerschuld sowie von auf die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erzielten gewerblichen Einkünfte des Insolvenzschuldners entfallenden Einkommensteuervorauszahlungen als vorrangig zu befriedigende Masseverbindlichkeiten

  • Betriebs-Berater

    Einkommensteuerschuld auf nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erzielte gewerbliche Einkünfte des Insolvenzschuldners Massverbindlichkeit i. S. d. § 55 InsO?

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Einordnung von Forderungen des Finanzamts als Masseverbindlichkeiten oder als Forderungen gegen das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung einer Einkommensteuerschuld sowie von auf die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erzielten gewerblichen Einkünfte des Insolvenzschuldners entfallenden Einkommensteuervorauszahlungen als vorrangig zu befriedigende Masseverbindlichkeiten

  • rechtsportal.de

    EStG § 19 ; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1
    Berücksichtigung einer Einkommensteuerschuld sowie von auf die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erzielten gewerblichen Einkünfte des Insolvenzschuldners entfallenden Einkommensteuervorauszahlungen als vorrangig zu befriedigende Masseverbindlichkeiten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkommensteuer auf gewerbliche Beteiligungseinkünfte des Insolvenzschuldners als Masseverbindlichkeit - Fehlende Kenntnis des Insolvenzverwalters von der Massezugehörigkeit der durch Treuhänder gehaltenen Beteiligungen - Vornahme von Verwaltungsmaßnahmen i.S.d. § 55 Abs. ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Einkommensteuervorauszahlungen im Insolvenzverfahren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2016, 2581
  • EFG 2016, 1906
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (24)

  • BFH, 24.02.2011 - VI R 21/10

    Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit - Umfang der Verwaltungsbefugnis und

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.07.2016 - 11 K 613/13
    Der BFH habe mit Urteil vom 24.02.2011 (VI R 21/10) entschieden, dass die Einkommensteuer auf Lohneinkünfte keine Masseverbindlichkeit darstelle.

    § 55 InsO bezweckt die Masseverbindlichkeiten auf einen engen Kreis zu begrenzen (vgl. BGH-Urteile vom 05.07.2001 IX ZR 327/99, BGHZ 148, 252 und vom 02.02.2006 IX ZR 46/05, ZIP 2006, 583; BFH-Urteil vom 24.02.2011 VI R 21/10, BStBl. II 2011, 520 am Ende; Sinz in Uhlenbruck, InsO 14. Auflage, § 55 Rn. 3; Hefermehl in Münchener Kommentar, Insolvenzordnung, 3. Auflage, § 55 Rn. 20).

    Im Falle der Billigung einer Arbeitnehmertätigkeit kann der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens nämlich zur Masse gezogen werden, ohne dass die auf das Arbeitseinkommen entfallende Jahreseinkommensteuer als Masseverbindlichkeit zu qualifizieren ist (vgl. BFH-Beschluss vom 24.02.2011 VI R 21/10, BStBl. II 2011, 520).

    Dies ergibt sich daraus, dass die Arbeitskraft des Arbeitnehmers nicht zur Insolvenzmasse i.S.d. § 35 InsO gehört und die Jahreseinkommensteuer somit nicht als privilegierte Masseverbindlichkeit i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO anzusehen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 24.02.2011 VI R 21/10, BFHE 232, 318, BStBl. II 2011, 520, s. Juris Tz. 16 ff.).

    Die anteilig auf den Arbeitslohn entfallende Einkommensteuer ist - wie bereits oben ausgeführt - keine Masseverbindlichkeit (vgl. BFH-Urteil vom 24.02.2011 VI R 21/10, BStBl. II 2011, 520).

  • BFH, 16.07.2015 - III R 32/13

    Einkommensteuer als Masseschuld

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.07.2016 - 11 K 613/13
    Der Insolvenzschuldner könne zum Klageverfahren beigeladen werden, dies ergebe sich aus dem BFH-Urteil vom 16.07.2015 (III R 32/13).

    Der Beklagte verweist zu Recht darauf, dass im Verfahren III R 32/13 (BFH-Urteil vom 16.07.2015, BFHE 251, 102, BStBl. II 2016, 251) eine Beiladung des Insolvenzschuldners zum Klageverfahren des Insolvenzverwalters erfolgt ist.

    Der Senat lässt insoweit offen, ob es das Zivilrecht gestattet, dass sich eine insolvente Person während des Insolvenzverfahrens - auch ohne Zustimmung und Freigabe durch den Insolvenzverwalter - an einer GmbH & Co. KG treuhänderisch beteiligt (siehe dazu BFH-Urteil vom 16.07.2015 III R 32/13, BFHE 251, 102, BStBl. II 2016, 251).

    Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO muss die Verbindlichkeit auf eine - wie auch immer geartete - Verwaltungsmaßnahme des Insolvenzverwalters in Bezug auf die Insolvenzmasse zurückzuführen sein (vgl. BFH-Urteile vom 16.07.2015 III R 32/13, BFHE 251, 102, BStBl. II 2016, 251 und vom 21.07.2009 VII R 49/08, BFHE 226, 97, BStBl. II 2010, 13; Münchener Kommentar, Insolvenzordnung, 3. Auflage, § 55 Rn. 71).

    Das Gericht prüft auf der Einkommensteuerebene, ob die festgesetzten Einkommensteuern, die anteilig auf die einheitlich und gesondert festgestellten Sondereinkünfte entfallen, als Masseverbindlichkeiten zu qualifizieren sind (vgl. BFH-Urteil vom 16.07.2015 III R 32/13, BFHE 251, 102, BStBl. II 2016, 251).

  • BFH, 18.05.2010 - X R 60/08

    Zur Entstehung einer Masseverbindlichkeit bei Aufnahme einer neuen Tätigkeit des

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.07.2016 - 11 K 613/13
    Bezüglich der Steuerschulden, die anteilig auf die gewerblichen Beteiligungseinkünfte entfielen, sei auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinzuweisen, nach der die Einkommensteuerschuld nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Masseverbindlichkeit darstelle, wenn der Gegenstand, aus denen die Einkünfte entstehen würden - hier die Beteiligung an den Personengesellschaften - zur Insolvenzmasse gehören würde (vgl. BFH-Urteil vom 18.05.2010 X R 60/08, BStBl. II 2011, 429; BFH-Urteil vom 29.08.2007 IX R 4/07, BStBl. II 2010, 145).

    Das Urteil des BFH vom 18.05.2010 X R 60/08 sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da dem Insolvenzverwalter im Fall X R 60/08 bekannt gewesen sei, dass die Beteiligung existiert habe, weshalb sie der Masse zugeordnet worden sei.

    Zu beachten sei allerdings, dass der 10. Senat des BFH am 18.05.2010 nicht nur das vorstehend genannte Verfahren X R 11/09 entschieden habe, sondern auch das für den hiesigen Fall einschlägige und richtungsweisende Verfahren X R 60/08.

    In seinem Urteil vom 18.05.2010 X R 60/08 stelle der BFH zudem noch fest, dass es für die Qualifikation der Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit nicht darauf ankomme, ob der Insolvenzmasse die Erträge, die die Entstehung der Einkommensteuer verursacht hätten, in Form einer Liquiditätsmehrung zu Gute gekommen seien.

  • BFH, 18.05.2010 - X R 11/09

    Einkommensteuer für Lohneinkünfte nach Insolvenzeröffnung keine (vorrangig zu

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.07.2016 - 11 K 613/13
    Durch die Betätigung des Insolvenzschuldners nach Verfahrenseröffnung könne keine Masseverbindlichkeit "in anderer Weise" begründet werden, wenn die Tätigkeit ohne Wissen und Billigung durch den Insolvenzverwalter aufgenommen worden sei und die Erträge tatsächlich nicht zur Masse gelangt seien (BFH-Urteil vom 18.05.2010, X R 11/09).

    Der X. Senat führe in seiner Entscheidung (X R 11/09) ausdrücklich aus, dass § 35 InsO nur den Begriff der Insolvenzmasse definiere.

    Der Kläger weise auf das BFH-Urteil vom 18.05.2010 (AZ. X R 11/09) hin.

    Zu beachten sei allerdings, dass der 10. Senat des BFH am 18.05.2010 nicht nur das vorstehend genannte Verfahren X R 11/09 entschieden habe, sondern auch das für den hiesigen Fall einschlägige und richtungsweisende Verfahren X R 60/08.

  • BFH, 16.04.2015 - III R 21/11
    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.07.2016 - 11 K 613/13
    Massezugehörig sind alle Betriebseinnahmen aus der gewerblichen Tätigkeit, wenn der Insolvenzverwalter die Tätigkeit gebilligt hat und deren Einnahmen zur Masse gezogen hat (vgl. zum Einzelunternehmen: BFH-Urteil vom 16.04.2015 III R 31/11, BFH/NV 2015, 1638).

    Dieses Verhalten stellt ein massebezogenes Verwaltungshandeln i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO dar (vgl. BFH-Urteil vom 16.04.2015 III R 31/11, BFH/NV 2015, 1638).

    Eine Verwaltungsmaßnahme liegt unter Geltung der im Klageverfahren einschlägigen Insolvenzordnung in der Fassung vor dem 01.07.2007 (s. §§ 35 und 55 InsO) nicht vor, wenn der Insolvenzverwalter die selbstständige Tätigkeit (wissentlich) duldet, aber keine darüber hinausgehende Aktivitäten entfaltet (vgl. BFH-Urteil vom 16.04.2015 III R 31/11, BFH/NV 2015, 1638).

  • BFH, 18.12.2014 - X B 89/14

    Zur Beteiligung eines Dritten i. S. von § 174 Abs. 5 AO

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.07.2016 - 11 K 613/13
    Sofern dem BFH-Urteil vom 18.12.2014 (X B 89/14) gefolgt werde, nachdem ein Zufluss zur Masse aus den Beteiligungen nicht Voraussetzung für die Würdigung der Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit sei, könne allenfalls die Einkommensteuer ab 2010 als Masseverbindlichkeit angesehen werden.

    Entscheidend ist, wann der Rechtsgrund für den Anspruch gelegt wurde (vgl. BFH-Beschluss vom 18.12.2014 X B 89/14, BFH/NV 2015, 470).

    Der Rechtsgrund für einen Steueranspruch ist gelegt, wenn der gesetzliche Besteuerungstatbestand verwirklicht wird (vgl. BFH-Beschluss vom 18.12.2014 X B 89/14, BFH/NV 2015, 470).

  • BFH, 29.08.2007 - IX R 4/07

    Steuerforderungen als Masseverbindlichkeit oder Insolvenzforderung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.07.2016 - 11 K 613/13
    Bezüglich der Steuerschulden, die anteilig auf die gewerblichen Beteiligungseinkünfte entfielen, sei auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinzuweisen, nach der die Einkommensteuerschuld nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Masseverbindlichkeit darstelle, wenn der Gegenstand, aus denen die Einkünfte entstehen würden - hier die Beteiligung an den Personengesellschaften - zur Insolvenzmasse gehören würde (vgl. BFH-Urteil vom 18.05.2010 X R 60/08, BStBl. II 2011, 429; BFH-Urteil vom 29.08.2007 IX R 4/07, BStBl. II 2010, 145).

    Die vom Beklagten angeführte Rechtsprechung des IX. Senates vom 29.01.2007 (Az. IX R 4/07) sei durch das Urteil vom 13.04.2011 II R 49/09 dahingehend geändert worden, dass es sich bei der Kfz-Steuer nur dann um eine Masseverbindlichkeit handele, wenn das betroffene Fahrzeug Teil der Insolvenzmasse sei.

    In vergleichbarer Weise habe der BFH bereits mit Urteil vom 29.08.2007 (AZ. IX R 4/07, BStBl. II 2010, 145) entschieden, dass es für die Qualifizierung von Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit ausreichend sei, dass die Rechtsposition als Halter des Kraftfahrzeuges zur Masse gehöre, selbst wenn sich das entsprechende Kraftfahrzeug nicht im Besitz des Schuldners oder der Masse befinde.

  • BFH, 08.09.2011 - V R 38/10

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Zurechnung von Gewinnanteilen nach

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.07.2016 - 11 K 613/13
    Die einfache und die notwendige Beiladung setzen voraus, dass durch die Entscheidung im Klageverfahren die rechtlichen Interessen des Insolvenzschuldners nach den Steuergesetzen berührt werden (Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 60 FGO Rn. 14; BFH-Urteil vom 08.09.2011 V R 38/10, BFHE 235, 488, BStBl. II 2012, 270).

    Die Entscheidung, ob eine Masseverbindlichkeit vorliegt oder nicht, richtet sich ausschließlich nach der Insolvenzordnung und nicht nach den Steuergesetzen (vgl. BFH vom 12.05.2009 VIII B 27/09, BFH/NV 2009, 1449; BFH-Urteil vom 08.09.2011 V R 38/10, BFHE 235, 488, BStBl. II 2012, 270).

  • BGH, 05.07.2001 - IX ZR 327/99

    Übernahme der Betriebsführung auf zwei defizitären Bahnstrecken gegen Gewährung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.07.2016 - 11 K 613/13
    § 55 InsO bezweckt die Masseverbindlichkeiten auf einen engen Kreis zu begrenzen (vgl. BGH-Urteile vom 05.07.2001 IX ZR 327/99, BGHZ 148, 252 und vom 02.02.2006 IX ZR 46/05, ZIP 2006, 583; BFH-Urteil vom 24.02.2011 VI R 21/10, BStBl. II 2011, 520 am Ende; Sinz in Uhlenbruck, InsO 14. Auflage, § 55 Rn. 3; Hefermehl in Münchener Kommentar, Insolvenzordnung, 3. Auflage, § 55 Rn. 20).
  • BFH, 21.04.2005 - V R 11/03

    Rechtsfolgen der Freigabe eines Grundstücks durch den Insolvenzverwalter nach

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.07.2016 - 11 K 613/13
    Bei einem Streitwert von ca. 3 Mio. EUR und einem Unterliegen in Höhe von 114.718 EUR kann ein Unterliegen "zu einem geringen Teil" jedoch nicht angenommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 21.04.2005 V R 11/03, BFHE 211, 50, BStBl. II 2007, 63).
  • BGH, 02.02.2006 - IX ZR 46/05

    Anspruch auf Prozesskostenerstattung in der Insolvenz des Gläubigers

  • BGH, 01.02.2007 - IX ZR 178/05

    Zahlungsanspruch; Ungerechtfertigte Bereicherung; Wasserlieferung;

  • OLG Brandenburg, 06.12.2001 - 12 U 59/01

    Nach Insolvenzeröffnung entstehende Kfz-Steuer stellt Masseverbindlichkeit dar

  • BFH, 01.04.2008 - X B 201/07

    Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens

  • BFH, 12.05.2009 - VIII B 27/09

    Keine Haftungsinanspruchnahme des Insolvenzverwalters über das Vermögen des

  • BFH, 21.07.2009 - VII R 49/08

    Berechnung des Umsatzsteuer-Kürzungsanspruchs für neugegründete Unternehmen in

  • BFH, 08.12.1994 - V R 33/93

    Anfechtbarkeit einer prozeßleitenden Verfügung mit der Beschwerde

  • BFH, 23.08.1993 - V B 135/91

    Umsatzsteuervergütung aus Tätigkeit des Insolvenzschuldners nicht gegen

  • BFH, 15.12.2009 - VII R 18/09

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Auflösung einer Rückstellung auf der

  • FG Düsseldorf, 19.08.2011 - 11 K 4201/10

    Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters bei Beendigung des

  • BFH, 06.07.2011 - II R 34/10

    Umsatzsteuer aufgrund einer unternehmerischen Tätigkeit des Insolvenzschuldners

  • BFH, 12.02.2015 - V R 28/14

    Entscheidung über Masseschuld im Festsetzungsverfahren - Einkommensteuer als

  • FG Düsseldorf, 21.07.2016 - 11 K 423/15

    Rechte des Vermieters im Konkurs des Mieters

  • BFH, 13.04.2011 - II R 49/09

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit - Gewinn aus privater

  • BFH, 10.07.2019 - X R 31/16

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit - Einkünfte des Insolvenzschuldners aus

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 21.07.2016 - 11 K 613/13 E insoweit aufgehoben, als es den Einkommensteuerbescheid 2010 vom 31.05.2012 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 22.01.2013 über eine festgesetzte Einkommensteuer in Höhe von 23.541 EUR hinaus aufgehoben hat.

    Nach erfolglos durchgeführtem Einspruchsverfahren gab das FG der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 1906 veröffentlichtem Urteil in Bezug auf den streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheid statt.

  • BFH, 07.07.2020 - X R 13/19

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Zwangsversteigerung eines

    bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat das FA zu Recht die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Einkommensteuerschuld der Kategorie der Masseverbindlichkeit zugeordnet und dementsprechend gegenüber dem Kläger als Insolvenzverwalter durch Vorauszahlungsbescheid festgesetzt (vgl. FG München, Urteil vom 27.07.2011 - 1 K 2410/08, EFG 2012, 71, Rz 27; FG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2016 - 11 K 613/13 E, EFG 2016, 1906, Rz 37).
  • BFH, 27.10.2020 - VIII R 19/18

    Zur Aufteilung der Einkommensteuerschuld des Insolvenzschuldners bei vom

    Der Annahme zweier getrennter Festsetzungsverfahren steht der Umstand, dass der Insolvenzschuldner als Rechtsträger der Insolvenzmasse --trotz der getrennten Geltendmachung der Steuerforderung-- weiterhin Steuerschuldner ist (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 06.07.2011 - II R 34/10, BFH/NV 2012, 10; BFH-Beschluss vom 23.08.1993 - V B 135/91, BFH/NV 1994, 186; FG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2016 - 11 K 613/13 E, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2016, 1906), nicht entgegen.

    Gegen die Einordnung des Klägers als Dritter i.S. des § 174 Abs. 5 AO spricht auch nicht, dass teilweise vertreten wird, der Insolvenzschuldner sei nicht Dritter im Verfahren des Insolvenzverwalters (vgl. FG Düsseldorf, Urteil in EFG 2016, 1906; nicht mehr erheblich in BFH-Urteil in BFHE 265, 300; vgl. auch Loose in Tipke/Kruse, § 174 AO Rz 54).

  • BFH, 14.12.2022 - X R 9/20

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Verwertung sicherungsübereigneten

    Dies würde voraussetzen, dass bereits durch die im Schreiben des Klägers an die Kreissparkasse vom 29.11.2012 erklärte Überlassung des sicherungsübereigneten beweglichen Betriebsvermögens zur Verwertung selbst eine Masseverbindlichkeit begründet worden wäre bzw. der Kläger durch sein Handeln (unmittelbar) die Grundlage hierfür geschaffen hätte (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.04.2006 - 6 AZR 364/05, Der Betrieb 2006, 2296, unter II.2.a; FG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2016 - 11 K 613/13 E, EFG 2016, 1906, Rz 53).
  • FG Münster, 13.02.2017 - 9 K 3343/13

    Antrag auf Beiladung des Insolvenzschuldners im finanzgerichtlichen Verfahren

    Da der Insolvenzschuldner mithin der eigentliche Steuerschuldner sei, falle er nicht unter den Begriff des "Dritten" gem. § 174 Abs. 5 AO (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2016 - 11 K 613/13, EFG 2016, 1906).
  • FG Köln, 25.03.2020 - 9 K 3169/16
    Denn in dem letztgenannten Fall geht es nicht um Steuergesetze, sondern um die Insolvenzordnung (vgl. BFH-Urteil vom 12.05.2009 VIII B 27/09, BFH/NV 2009, 1449; FG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2016, 11 K 613/13 E, EFG, 2016, 1906).
  • FG Düsseldorf, 21.07.2016 - 11 K 423/15
    Auf Nachfrage der Berichterstatterin im Verfahren 11 K 613/13 E teilte der Kläger mit, seine Aktivitäten im Hinblick auf die treuhänderisch gehaltene Beteiligung an der B hätten sich im Jahr 2010 auf die Schaffung von Transparenz bezüglich Vermögensstruktur und Ertragslage beschränkt.
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