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   FG Münster, 04.02.2016 - 9 K 1472/13 G   

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FG Münster, 04.02.2016 - 9 K 1472/13 G (https://dejure.org/2016,1280)
FG Münster, Entscheidung vom 04.02.2016 - 9 K 1472/13 G (https://dejure.org/2016,1280)
FG Münster, Entscheidung vom 04. Februar 2016 - 9 K 1472/13 G (https://dejure.org/2016,1280)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausschluss ausländischer Betriebsstätten in Form von Hotels von der deutschen Gewerbesteuer; Gewerbesteuerliche Hinzurechnung des Aufwands als Reiseveranstalter für die vorübergehende Verschaffung von Hotels sowie Hotelzimmern und Hotelzimmerkontingenten der

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschluss ausländischer Betriebsstätten in Form von Hotels von der deutschen Gewerbesteuer; Gewerbesteuerliche Hinzurechnung des Aufwands als Reiseveranstalter für die vorübergehende Verschaffung von Hotels sowie Hotelzimmern und Hotelzimmerkontingenten der

  • rechtsportal.de

    EStG § 4 Abs. 1 ; GewStG 2002 § 8 Nr. 1d
    Ausschluss ausländischer Betriebsstätten in Form von Hotels von der deutschen Gewerbesteuer; Gewerbesteuerliche Hinzurechnung des Aufwands als Reiseveranstalter für die vorübergehende Verschaffung von Hotels sowie Hotelzimmern und Hotelzimmerkontingenten der

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung für Reiseunternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung für Reiseunternehmen

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Reiseunternehmen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung für Reiseunternehmen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung bei Reiseunternehmen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Reiseunternehmen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Hinzurechnung für Reiseunternehmen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Reiseunternehmen

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Reiseunternehmen

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Gewerbesteuer-Hinzurechnung

  • bblaw.com (Kurzinformation)

    Gewerbesteuer gleicht "Lasten" inländischer Gemeinden aus, die Urlauber in ausländischen Feriengebieten verursachen

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Gewerbesteuerhinzurechnung bei Reiseleistungen: FG Düsseldorf vs. FG Münster

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Gewerbesteuerhinzurechnung bei Reiseleistungen

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Lizenzzahlungen
    Aktuelle Hinweise

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 925
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (25)

  • BFH, 04.06.2014 - I R 70/12

    Verfassungsmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und

    Auszug aus FG Münster, 04.02.2016 - 9 K 1472/13
    Es würde sich dann nämlich um Gegenstände handeln, die dazu bestimmt wären, auf Dauer dem Betrieb der Klägerin zu dienen (vgl. BFH-Urteile vom 4.6.2014 I R 70/12, BFHE 246, 67, BStBl II 2015, 289).

    Da auch bei der An- und Weitervermietung von Wirtschaftsgütern, die im Eigentum eines Dritten stehen, Fremdkapital --anstelle von Eigenkapital-- im Betrieb des Zwischenvermieters zum Zweck der Erwirtschaftung von Ertrag eingesetzt wird, entspricht es dem Zweck der Hinzurechnungsvorschrift, ebenfalls --wie hier-- "durchgeleitete" Wirtschaftsgüter zu erfassen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 246, 67, BStBl II 2015, 289; Urteil des Finanzgerichts München vom 8.6.2015 7 K 3250/12, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2015, 1835).

    Die von ihnen ausgehenden Belastungen sind damit von der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Legitimität der Gewerbesteuer erfasst und von den betroffenen Grundrechtsträgern im Grundsatz hinzunehmen (BFH-Urteil in BFHE 246, 67, BStBl II 2015, 289).

    Es spielt für die Hinzurechnungstatbestände generell keine Rolle, zu welchen konkreten betrieblichen Zwecken das Fremdkapital eingesetzt wird und ob und in welcher Höhe es tatsächlich zur Wertschöpfung beiträgt (BFH-Urteil in BFHE 246, 67, BStBl II 2015, 289).

    cc) Der Senat hat auch keine Hinweise darauf, dass die der Hinzurechnung zugrunde gelegten Anteile aus verfassungsrechtlichen Gründen heraus zu beanstanden wären (vgl. zu § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG 2002 n.F. im Einzelnen BFH-Urteil in BFHE 246, 67, BStBl II 2015, 289).

  • BFH, 29.11.1972 - I R 178/70

    Zur Frage der Zuordnung der benutzten Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen

    Auszug aus FG Münster, 04.02.2016 - 9 K 1472/13
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (BFH-Urteil vom 29.11.1972 I R 178/70, BStBl II 1973, 148) müsse sich die Fiktion einer Eigentümerstellung soweit wie möglich an den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen orientieren und dürfe nicht weiter reichen, als es die Vorstellung eines das Miet- oder Pachtverhältnisses ersetzenden Eigentums gebiete.

    Dies entspreche auch der Rechtsprechung des BFH zu § 8 Nr. 7 GewStG 2002 a.F. (Hinweis auf BFH-Urteile vom 29.11.1972 I R 178/70, BStBl II 1973, 148, und vom 30.3.1994 I R 123/93, BStBl II 1994, 810).

    Für die Hinzurechnung ist daher vielmehr fiktiv darauf abzustellen, ob die Wirtschaftsgüter Anlagevermögen des Mieters wären, wenn er ihr Eigentümer wäre (jeweils zu dem insoweit vergleichbaren § 8 Nr. 7 GewStG a.F. BFH-Urteil vom 29.11.1972 I R 178/70, BFHE 107, 468, BStBl II 1973, 148, und vom 30.3.1994 I R 123/93, BFHE 174, 554, BStBl II 1994, 810).

    Der erkennende Senat übersieht bei seiner Würdigung nicht die Rechtsprechung des BFH in dem Fall zur Containervermietung (BFH-Urteil in BFHE 107, 468, BStBl II 1973, 148).

  • BFH, 04.02.1999 - IV R 54/97

    Rückstellung für bedingt rückzahlbare Zuschüsse

    Auszug aus FG Münster, 04.02.2016 - 9 K 1472/13
    Ein Zwischenurteil kommt deshalb nur zu solchen Vorfragen in Betracht, über die mit Sicherheit auch in einem Endurteil zu entscheiden wäre (BFH-Urteil vom 4.2.1999 IV R 54/97, BFHE 187, 418, BStBl II 2000, 139, und vom 1.3.2001 IV R 90/99, BFH/NV 2001, 904).

    Eine Kostenentscheidung kann bei einem Zwischenurteil nicht ergehen; sie bleibt dem Endurteil vorbehalten (BFH-Beschluss vom 14.5.1976 III R 22/74, BFHE 119, 25, BStBl II 1976, 545; BFH-Urteil vom 4.2.1999 IV R 54/97, BFHE 187, 418, BStBl II 2000, 139).

    Auch Zwischenurteile i.S. des § 99 Abs. 2 FGO sind selbständig mit der Revision anfechtbar (BFH-Urteil in BFHE 187, 418, BStBl II 2000, 139).

  • BFH, 23.07.1957 - I 50/55 U

    Verbösernde Gesetzesrückwirkung - Rechtsnatur von Zeit-Frachtverträge

    Auszug aus FG Münster, 04.02.2016 - 9 K 1472/13
    Die Gestellung der Schiffsmannschaft, die dem Vercharterer obliege, stelle nach Auffassung des BFH (Hinweis auf BFH-Urteil vom 23.7.1957 I 50/55 U, BStBl III 1957, 306) eine Leistung dar, die das Wesen des Vertrags entscheidend beeinflusse.

    Hierbei handelt es sich nicht um eine bloße Nebenleistung zur Raumvermietung des Schiffs, sondern um eine Leistung, die das Wesen des gesamten Vertrags entscheidend beeinflusst (BFH-Urteil vom 23.7.1957 I 50/55 U, BFHE 65, 189, BStBl III 1957, 306).

    Bei diesem Vertragstyp kommen jedoch aufgrund des vertraglich Gewollten untrennbare wesentliche weitere Elemente hinzu, durch die der Vertrag im Ergebnis als ein Werkvertrag (Beförderungsvertrag) zu behandeln ist (BFH-Urteil in BFHE 65, 189, BStBl III 1957, 306) und an denen es hinsichtlich der Nutzungsüberlassungsverträge, die hinsichtlich der Hotels bzw. Hotelzimmer abgeschlossen worden sind, fehlt.

  • BFH, 28.03.1985 - IV R 80/82

    Gewerbesteuer - Reiseveranstalter - Auslandsreisen - Betriebsstätte im Ausland -

    Auszug aus FG Münster, 04.02.2016 - 9 K 1472/13
    Beispielsweise gelte dies nach der Rechtsprechung des BFH für den Tatbestand des § 9 Nr. 3 GewStG 2002 (Hinweis auf BFH-Urteil vom 28.3.1985 IV R 80/82, BStBl II 1985, 405).

    Dies bedeutet freilich nicht, dass ein Reiseveranstalter, der Auslandsreisen durchführt, hinsichtlich seiner im Ausland erbrachten Reiseleistungen grundsätzlich nicht der deutschen Gewerbesteuer unterliegt (BFH-Urteil vom 28.3.1985 IV R 80/82, BFHE 143, 284, BStBl II 1985, 405).

    Wie bereits dargelegt, unterliegt ein Reiseveranstalter, der Auslandsreisen durchführt, hinsichtlich seiner im Ausland erbrachten Reiseleistungen der deutschen Gewerbesteuer, falls er im Ausland keine Betriebsstätte unterhält bzw. soweit die von ihm erbrachten Leistungen einer etwaigen ausländischen Betriebsstätte nicht zuzuordnen sind (BFH-Urteil in BFHE 143, 284, BStBl II 1985, 405).

  • BFH, 30.03.1994 - I R 123/93

    Hinzurechnung nach § 8 Nr. 7 GewStG auch bei kurzfristigen Mietverhältnissen

    Auszug aus FG Münster, 04.02.2016 - 9 K 1472/13
    Nicht vergleichbar mit der Tätigkeit eines Reiseveranstalters sei des Weiteren die Anmietung von Hallen bzw. einer Bestuhlung oder der Beschallungsanlage durch einen Konzertveranstalter (vgl. BFH-Urteil vom 30.3.1994 I R 123/93, BStBl II 1994, 810), weil Letzterer selbst die Konzertleistung erbringe.

    Dies entspreche auch der Rechtsprechung des BFH zu § 8 Nr. 7 GewStG 2002 a.F. (Hinweis auf BFH-Urteile vom 29.11.1972 I R 178/70, BStBl II 1973, 148, und vom 30.3.1994 I R 123/93, BStBl II 1994, 810).

    Für die Hinzurechnung ist daher vielmehr fiktiv darauf abzustellen, ob die Wirtschaftsgüter Anlagevermögen des Mieters wären, wenn er ihr Eigentümer wäre (jeweils zu dem insoweit vergleichbaren § 8 Nr. 7 GewStG a.F. BFH-Urteil vom 29.11.1972 I R 178/70, BFHE 107, 468, BStBl II 1973, 148, und vom 30.3.1994 I R 123/93, BFHE 174, 554, BStBl II 1994, 810).

  • BFH, 14.02.1973 - I R 85/71

    Keine Behandlung von Lizenzverträgen als Miet- oder Pachtverträge, wenn sie der

    Auszug aus FG Münster, 04.02.2016 - 9 K 1472/13
    Enthält ein Vertrag wesentliche mietfremde Elemente, so scheidet eine Qualifikation als Mietvertrag i.S. des § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG 2002 aus (BFH-Urteil vom 14.2.1973 I R 85/71, BStBl II 1973, 412; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 8. Aufl. 202014, § 8 Nr. 1d Rz. 8).

    Enthält ein Vertrag, dessen Hauptpflichten denen eines Mietvertrages entsprechen, lediglich mietvertragsfremde Nebenabreden, ist dies für die Annahme eines Mietvertrags gleichgültig, soweit hierdurch nicht wesentliche Abweichungen vom mietvertraglichen Typus erfolgen (BFH-Urteile vom 17.2.1965 I 174/60 S, BFHE 81, 641, BStBl III 1965, 230, und vom 14.2.1973 I R 85/71, BFHE 108, 370, BStBl II 1973, 412; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 8. Aufl. 2014, § 8 Nr. 1d Rz. 8a; Schnitter in Frotscher/Maas, § 8 GewStG Rz. 203).

  • BFH, 27.11.1975 - IV R 192/71

    Instandhaltungs- und Versicherungskosten als Miet- und Pachtzinsen i. S. des § 8

    Auszug aus FG Münster, 04.02.2016 - 9 K 1472/13
    Ausreichend ist, dass der Vertrag als Miet- oder Pachtvertrag zu beurteilen wäre, wenn auf ihn deutsches Recht anwendbar wäre (BFH-Urteil vom 27.11.1975 IV R 192/71, BFHE 117, 471, BStBl II 1976, 220).

    Das bedeutet übertragen auf Verträge für die Überlassung von Schiffen, dass es sich um einen Vertrag handeln muss, der in erster Linie die Verpflichtung des Schiffseigners zum Inhalt haben muss, der anderen Vertragspartei gegen Entgelt entweder den Gebrauch der Schiffe während der Mietzeit oder den Gebrauch der Schiffe und den Genuss der Früchte während der Vertragslaufzeit zu gewähren (BFH-Urteil in BFHE 117, 471, BStBl II 1976, 220).

  • BFH, 01.03.2001 - IV R 90/99

    Einkommensteuer - Zusammenveranlagung - Ehegatten - Steuerberater -

    Auszug aus FG Münster, 04.02.2016 - 9 K 1472/13
    Ein Zwischenurteil kommt deshalb nur zu solchen Vorfragen in Betracht, über die mit Sicherheit auch in einem Endurteil zu entscheiden wäre (BFH-Urteil vom 4.2.1999 IV R 54/97, BFHE 187, 418, BStBl II 2000, 139, und vom 1.3.2001 IV R 90/99, BFH/NV 2001, 904).

    Sinnhaft ist dies im vorliegenden Fall deshalb, weil es sich um die ganze Reiseveranstalterbranche interessierende Rechtsfragen handelt, die vorliegend im Rahmen eines Musterverfahrens geklärt werden sollen und daher bereits jetzt erkennbar ist, dass auf jeden Fall eine höchstrichterliche Klärung durch den BFH angestrebt werden soll (vgl. auch ähnlich die Erwägung des BFH, schnellstmöglich den Weg für eine rechtliche Klärung durch das BVerfG zu eröffnen: BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 904).

  • FG München, 08.06.2015 - 7 K 3250/12

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung

    Auszug aus FG Münster, 04.02.2016 - 9 K 1472/13
    Zwar sei das Finanzgericht München in einer jüngeren Entscheidung (Urteil vom 8.6.2015 7 K 3250/12) bei einem Messeveranstalter von fiktivem Anlagevermögen ausgegangen, doch sei das Geschäftsmodell dieser Unternehmen nicht auf den Handel mit Messeleistungen hin ausgelegt.

    Da auch bei der An- und Weitervermietung von Wirtschaftsgütern, die im Eigentum eines Dritten stehen, Fremdkapital --anstelle von Eigenkapital-- im Betrieb des Zwischenvermieters zum Zweck der Erwirtschaftung von Ertrag eingesetzt wird, entspricht es dem Zweck der Hinzurechnungsvorschrift, ebenfalls --wie hier-- "durchgeleitete" Wirtschaftsgüter zu erfassen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 246, 67, BStBl II 2015, 289; Urteil des Finanzgerichts München vom 8.6.2015 7 K 3250/12, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2015, 1835).

  • BFH, 31.07.1985 - VIII R 261/81

    Zur Hinzurechnung wegen gemieteter Wirtschaftsgüter bei Nutzungsüberlassung an

  • BFH, 21.04.1971 - I R 200/67

    Fristloser Antrag - Gewerbeertragsbegriff - Betriebstätte im Inland -

  • FG Hamburg, 29.02.2012 - 1 K 138/10

    Verfassungswidrigkeit des Gewerbesteuergesetzes ?

  • BFH, 09.06.2010 - II B 154/09

    Aussetzung des Klageverfahrens wegen des Verfahrens vor dem BVerfG zum SolZG 2007

  • BFH, 05.02.1987 - IV R 105/84

    Ein Fahrzeughersteller, der selbst hergestellte Fahrzeuge durch langfristige

  • BVerfG, 15.02.2016 - 1 BvL 8/12

    Unzulässige Vorlage zur Verfassungsmäßigkeit der teilweisen Hinzurechnung von

  • BFH, 14.05.1976 - III R 22/74

    Erledigungserklärung der Beteiligten - Zwischenstreit - Revisionsinstanz -

  • BFH, 17.02.1965 - I 174/60 S

    Lizenzgebühren als Pachtzinsen

  • BFH, 08.03.1988 - VIII R 270/81

    Anforderungen an die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages -

  • BFH, 10.08.2005 - VIII R 78/02

    Abgrenzung Anlagevermögen/Umlaufvermögen erworbener Wirtschaftsgüter bei

  • BFH, 10.07.1996 - I R 132/94

    Zur Frage des Gegenstands einer (Teil-)Betriebsverpachtung i. S. des § 8 Nr. 7

  • BFH, 06.07.2005 - VIII R 72/02

    Keine Hinzurechnungen und Kürzungen hinsichtlich des Tonnage-Gewinns i.S. von §

  • BFH, 01.08.2012 - IV R 55/11

    Aussetzung des Revisionsverfahrens bis zur Klärung einer möglichen

  • BFH, 06.10.2004 - II R 10/03

    Aussetzung Klageverfahren - Verfahren vor BVerfG

  • OLG München, 27.03.2015 - 9 U 3997/14

    Bauträgervertrag

  • BFH, 25.07.2019 - III R 22/16

    Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung bei der Überlassung von Hotelzimmern

    Auf die Revision der Klägerin wird das Zwischenurteil des Finanzgerichts Münster vom 04.02.2016 - 9 K 1472/13 G hinsichtlich der Feststellungen im Tenor zu 3. und 4. aufgehoben.
  • FG Düsseldorf, 24.09.2018 - 3 K 2728/16

    Reisevorleistungseinkauf eines Reiseveranstalters unterliegt nicht der

    Dabei braucht der erkennende Senat nicht zu entscheiden, ob die Aufwendungen der Klägerin für den sog. Hoteleinkauf - entsprechend der Sichtweise der Finanzverwaltung (OFD NRW, Verfügung vom 4. November 2013, DB 2013, 2711) und der Auffassung des FG Münster (Urteil vom 4. Februar 2016 9 K 1472/13, EFG 2016, 925; ebenso Breinersdorfer, DB 2014, 1762; a.A. etwa Sarrazin, in: Lenski/Steinberg, GewStG, § 8 Nr. 1 Buchst. e Rn. 17; Mohr, Inkongruenzen bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung, 2016, S. 174 ff.) - jedenfalls teilweise als Miet- oder Pachtzinsen im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG zu qualifizieren sind, d.h. ob die Hoteleinkaufsverträge ihrem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach Miet- oder Pachtverhältnisse im Sinne des bürgerlichen Rechts darstellen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 5. Oktober 2016 I R 57/15, BFH/NV 2017, 388).

    Vor diesem Hintergrund kann ebenfalls unerörtert bleiben, ob - mit der Klägerin - fiktive ausländische Betriebsstätten anzunehmen sind, die zu einer analogen Anwendung des § 9 Nr. 3 GewStG führen (vgl. dazu Roser, ifst-Schrift Nr. 497 (2014), S. 88; a.A. FG Münster, Urteil vom 4. Februar 2016 9 K 1472/13, EFG 2016, 925).

    Diese Frage ist mit der Klägerin zu verneinen (gl.A. Sarrazin, in: Lenski/Steinberg, GewStG, § 8 Nr. 1 Buchst. e Rn. 17; Roser, ifst-Schrift Nr. 497 (2014), S. 58; Klein, DStR 2014, 1321, 1323; Schneider/Redeker, DB 2017, 1049, 1051 und DB 2017, 2254, 2258; a.A. FG Münster, Urteil vom 4. Februar 2016 9 K 1472/13, EFG 2016, 925).

    Die Klägerin weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass ihre Rolle als Reiseveranstalterin wirtschaftlich mehr der einer Vermittlerin von Reiseleistungen (z.B. Bereitstellung von Hotelzimmern) als der einer Zwischenmieterin von Hotelzimmern entspricht (a.A. FG Münster, Urteil vom 4. Februar 2016 9 K 1472/13 G, EFG 2016, 925).

    Soll danach der unabhängig von der Art und Weise des für die Kapitalausstattung des Betriebs zu entrichtenden Entgelts erwirtschaftete Ertrag der Klägerin der Gewerbesteuer unterliegen, erscheint es nicht gerechtfertigt, den Hoteleinkauf der Hinzurechnung zu unterwerfen (ebenso Mohr, Inkongruenzen bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung, 2016, S. 135; a.A. FG Münster, Urteil vom 4. Februar 2016 9 K 1472/13, EFG 2016, 925).

  • FG Münster, 20.09.2016 - 9 K 3911/13

    Unionsrechtswidrigkeit der gewerbesteuerlichen Kürzung bei Ausschüttungen von

    Die in § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG 2002 vorgesehene Kürzung des Gewinns und der Hinzurechnungen um den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens, der auf eine nicht im Inland betriebene Betriebsstätte entfällt, wiederholt in diesem Sinne nur deklaratorisch die Begrenzung, die sich aus dem Steuergegenstand in § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG bereits ergibt (BFH-Urteil vom 6.7.2005 VIII R 72/02, BFHE 221, 235, BStBl II 2010, 828; Zwischenurteil des Senats vom 4.2.2016 9 K 1472/13 G, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2016, 925 --Az. des BFH: I R 28/16--; Blümich/Gosch, § 9 GewStG Rz. 212).

    Der Senat verkennt zwar nicht, dass § 9 Nr. 2a GewStG 2002 ggf. eine Doppelbelastung mit Gewerbesteuer im Inland vermeiden will (Güroff in Glanegger/Güroff, a.a.O., § 9 Nr. 2a Rz. 1) und § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG 2002 den systematischen Ansatz des Gewerbesteuerrechts nachvollzieht, nur inländische Erträge eines Gewerbebetriebs der Gewerbesteuer zu unterwerfen (Zwischenurteil des Senats in EFG 2016, 925 --Az. des BFH: I R 28/16--; Blümich/Gosch, a.a.O.).

  • FG Baden-Württemberg, 24.09.2020 - 3 K 2762/19

    Hinzurechnung von Aufwendungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG für die

    Hiergegen erhob die Klägerin Einspruch und trug, nachdem das Einspruchsverfahren zunächst im Hinblick auf das beim Finanzgericht (FG) Münster geführte Verfahren 9 K 1472/13 geruht hatte, vor, der Sachverhalt, der bei A vorliege, unterscheide sich wesentlich von dem bei dem FG Münster zu entscheidenden Fall.

    Das FG Münster habe mit Urteil vom 4. Februar 2016 (9 K 1472/13 G, EFG 2016, 925) entschieden, dass die von einem Reiseveranstalter mit einem Hotelier abgeschlossenen Hoteleinkaufsverträge der Hinzurechnung des § 8 Nr. 1 Buchst. d bzw. e GewStG unterfielen.

    Auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten hat das Verfahren bis zur Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) über das gegen das Urteil des FG Münster (in EFG 2016, 925) anhängige Revisionsverfahren III R 22/16 geruht (Beschluss des Senats vom 12. November 2018).

  • FG Hamburg, 15.04.2016 - 3 K 145/15

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei durchlaufenden Krediten

    Da auch bei der Weiterleitung von Krediten, Fremdkapital - anstelle von Eigenkapital - im Betrieb des ersten Kreditnehmers zum Zweck der Erwirtschaftung von Ertrag eingesetzt wird, entspricht es dem Zweck der Hinzurechnungsvorschrift, "durchgeleitete" Kredite zu erfassen (vgl. Zwischenurteil des FG Münster vom 04.02.2016 9 K 1472/13 G, juris, zur Erfassung "durchgeleiteter" Wirtschaftsgüter durch § 8 Nr. 1 Buchst. d) und e) GewStG n. F.; vgl. Urteil des FG München vom 08.06.2015 7 K 3250/12, EFG 2015, 1835, zur Erfassung "durchgeleiteter" Immobilien durch § 8 Nr. 1 Buchst. e) GewStG n. F.).
  • FG Hamburg, 28.04.2017 - 3 K 293/16

    Fortgeltung des ErbStG 2009 für Erbfälle vor dem 30.06.2016 - Keine

    bbb) Eine weitere Auseinandersetzung mit der isolierenden Auslegung erübrigt sich hier; denn mit ihr wird nicht bezweifelt, dass das mit der Verfassung für unvereinbar erklärte ErbStG 2009 zumindest bis zum Ablauf der für die Neuregelung gesetzten Frist weitergilt, wie der Tenor bisher - auch im Vergleich mit dem VStG-Beschluss des BVerfG vom 22.06.1995 2 BvL 37/91 (BGBl. I 1995, 1191) - verstanden wurde (neben den Nachw. zu aaa vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 11.03.2016 3 V 230/15 Tz. 2 c m. Anm. Hardt Tz. IV, EFG 2016, 925; Drüen, DStR 2016, 643; Haarmann, BB 2015, 32; Kahle/Hiller/Eichholz, DStR 2015, 183, 188; Piltz, DStR 2015, 97, 102; Seer, GmbHR 2016, 673; GmbHR 2015, 113, 116; Wachter, GmbHR 2016, R193; FR 2015, 193; GmbHR 2015, R17).
  • FG Sachsen, 16.11.2021 - 1 K 854/21

    Hinzurechnung von Mieten für den Betrieb des Gewerbes zum Gewinn daraus

    Insoweit handelt es sich um Aufwendungen, die nicht für die Überlassung der Standflächen, sondern für weitere Leistungsbestandteile gezahlt werden, die keinen Mietcharakter haben (vgl. Urteil des FG Münster vom 4. Februar 2016, 9 K 1472/13 G, EFG 2016, 925 ; vgl. auch Urteil des FG München vom 22. Oktober 2018, 7 K 2239/16, EFG 2019, 787 , Urteil des FG Köln vom 21. Februar 2019, 10 K 2174/17, EFG 2019, 1219 ).
  • FG Berlin-Brandenburg, 20.02.2020 - 10 K 10184/17

    Hinzurechnung von Mietzinsen und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen

    - (Zwischen-)Urteil des FG Münster ( 9 K 1472/13) vom 4. Februar 2016, in dem das FG über die Hinzurechnung bei Anmietung von Hotelzimmern durch Reiseunternehmen entschieden habe (s. hierzu nunmehr BFH-Urteil vom 25. Juli 2019 zu IR 28/16).
  • FG Hamburg, 04.08.2021 - 2 K 69/20

    Auslegung eines Einspruchs gegen den Gewerbesteuerbescheid als Einspruch gegen

    Dabei wurden unter Hinweis auf das Zwischenurteil des Finanzgerichts Münster vom 4. Februar 2016 (Az. 9 K 1472/13 G) die von der Klägerin für die Anmietung von Hotelzimmerkontingenten getätigten Aufwendungen anteilig als Miet- und Pachtzinsen i.S.d. § 8 Nr. 1 Buchst. d und e des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) behandelt und in Höhe von ... ? (2011) bzw. ... ? (2012) hinzugerechnet.
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