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   FG Hessen, 30.08.2019 - 12 V 591/19   

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FG Hessen, 30.08.2019 - 12 V 591/19 (https://dejure.org/2019,40501)
FG Hessen, Entscheidung vom 30.08.2019 - 12 V 591/19 (https://dejure.org/2019,40501)
FG Hessen, Entscheidung vom 30. August 2019 - 12 V 591/19 (https://dejure.org/2019,40501)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorläufige Einstellung der betriebenen Vollstreckung des Rückforderungsbescheids der Familienkasse bei Unbilligkeit

  • rechtsportal.de

    AO § 258
    Vorläufige Einstellung der betriebenen Vollstreckung des Rückforderungsbescheids der Familienkasse bei Unbilligkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Einstweilige Anordnung bei Vollstreckungsmaßnahmen der örtlich unzuständigen Behörde

Papierfundstellen

  • EFG 2020, 218
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • FG Düsseldorf, 14.05.2019 - 10 K 3317/18

    Inkasso-Service der Familienkassen unzureichend geregelt

    Auszug aus FG Hessen, 30.08.2019 - 12 V 591/19
    Die Frage, ob die Antragsgegnerin in gesetzmäßiger Weise zur Familienkasse bestimmt und ihr Aufgabenbereich so klar und eindeutig geregelt wurde, dass sich daraus eine Zuständigkeit für das gesamte Erhebungsverfahren in Fällen des Familienleistungsausgleichs gemäß den §§ 31, 62 bis 78 EStG ergibt, ist höchstrichterlich nicht geklärt (Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14. Mai 2019 10 K 3317/18 AO, juris).

    Dem BFH liegen dazu zudem bereits die sich gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 7. März 2018 8 K 1527/17 (Kg) und gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14. Mai 2019 10 K 3317/18 AO richtenden Revisionen mit den Aktenzeichen III R 21/18 und III R 36/19 vor.

  • BFH, 25.02.2021 - III R 36/19

    Sachliche Unzuständigkeit des sog. regionalen Inkassoservice im Bereich des

    Auszug aus FG Hessen, 30.08.2019 - 12 V 591/19
    Der Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 114 FGO ist begründet, da zurzeit in zwei Verfahren beim BFH, Aktenzeichen III R 21/18 und III R 36/19, darüber zu entscheiden ist, ob dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit trotz der Konzentrationsermächtigung des § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 4 Finanzverwaltungsgesetz die Befugnis fehlt, die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des sog. Regionalen Inkasso Service im Bereich des steuerlichen Kindergelds bei der Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord zu zentralisieren, bzw. ob die Bundesagentur für Arbeit in Recklinghausen berechtigt ist, bundesweit alle Inkasso-Fälle zu bearbeiten.

    Dem BFH liegen dazu zudem bereits die sich gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 7. März 2018 8 K 1527/17 (Kg) und gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14. Mai 2019 10 K 3317/18 AO richtenden Revisionen mit den Aktenzeichen III R 21/18 und III R 36/19 vor.

  • BFH, 07.07.2021 - III R 21/18

    Zuständigkeit von Familienkassen für das Erhebungsverfahren

    Auszug aus FG Hessen, 30.08.2019 - 12 V 591/19
    Der Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 114 FGO ist begründet, da zurzeit in zwei Verfahren beim BFH, Aktenzeichen III R 21/18 und III R 36/19, darüber zu entscheiden ist, ob dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit trotz der Konzentrationsermächtigung des § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 4 Finanzverwaltungsgesetz die Befugnis fehlt, die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des sog. Regionalen Inkasso Service im Bereich des steuerlichen Kindergelds bei der Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord zu zentralisieren, bzw. ob die Bundesagentur für Arbeit in Recklinghausen berechtigt ist, bundesweit alle Inkasso-Fälle zu bearbeiten.

    Dem BFH liegen dazu zudem bereits die sich gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 7. März 2018 8 K 1527/17 (Kg) und gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14. Mai 2019 10 K 3317/18 AO richtenden Revisionen mit den Aktenzeichen III R 21/18 und III R 36/19 vor.

  • FG Sachsen, 07.03.2018 - 8 K 1527/17

    Verwaltungsermessen der Finanzbehörde bei der Entscheidung über den Erlass im

    Auszug aus FG Hessen, 30.08.2019 - 12 V 591/19
    Dem BFH liegen dazu zudem bereits die sich gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 7. März 2018 8 K 1527/17 (Kg) und gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14. Mai 2019 10 K 3317/18 AO richtenden Revisionen mit den Aktenzeichen III R 21/18 und III R 36/19 vor.
  • BFH, 15.12.1992 - VII B 131/92

    Aussetzungsfähigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamtes in das

    Auszug aus FG Hessen, 30.08.2019 - 12 V 591/19
    Ein auf Bestandsschutz gerichteter Sicherungsanspruch kann sich insbesondere aus der in § 258 AO normierten einstweiligen Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung ergeben (Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15. Dezember 1992 VII B 131/92, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1993, 460).
  • BFH, 22.09.1971 - I B 26/71

    Ablehnung eines Steuererlasses - Klage - Antrag auf eine einstweilige Anordnung -

    Auszug aus FG Hessen, 30.08.2019 - 12 V 591/19
    Das Gericht bestimmt daher nach freiem Ermessen gemäß § 114 Abs. 3 FGO in Verbindung mit § 938 Abs. 1 Zivilprozessordnung, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind, vorliegend, dass die Vollstreckung des Rückforderungsbescheids der Familienkasse Hessen vom 23.01.2019 einstweilen einzustellen ist bis die Antragsgegnerin gegenüber dem Gericht nachgewiesen hat, dass sie für die Vollstreckung zuständig ist; denn die einstweilige Verfügung kann auch darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung untersagt wird (BFH-Beschluss vom 22. September 1971 I B 26/71, BStBl II 1972, 83; Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 114 Rn 87).
  • BFH, 10.08.1976 - VII R 111/74

    Aussetzung von Beitreibungsmaßnahmen - Nicht bestandskräftig abgeschlossenes

    Auszug aus FG Hessen, 30.08.2019 - 12 V 591/19
    (vgl. Tipke/Kruse, AO - FGO, Loseblattausgabe Stand: Jan. 2017, § 258 AO Rn 3; BFH-Urteil vom 10. August 1976 VII R 111/74, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1977, 104).
  • FG Niedersachsen, 21.12.2020 - 15 V 127/20

    Vollstreckung von Abgabenrückstände im Zusammenhang mit der Rückforderung von

    b) Abweichend von der vom Hessischen FG mit Beschluss vom 30. August 2019 12 V 591/19 (EFG 2020, 218) vertretenen Auffassung hält der erkennende Senat bei der Androhung des Inkasso-Services, wegen bestehender Rückstände die Vollstreckung einzuleiten, einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund jedenfalls nicht ohne Weiteres für gegeben.

    Diese Entscheidung weicht vom Beschluss des Hessischen FG in EFG 2020, 218 insoweit ab, als nach Auffassung des Senats die ungeklärte Frage der Zuständigkeit des Inkasso-Services für das Erhebungsverfahren betreffend den Familienleistungsausgleich nicht ohne Weiteres einen Anordnungsanspruch oder Anordnungsgrund für einen auf (vorläufige) Einstellung der Vollstreckung gerichteten Anordnungsantrag nach § 114 FGO begründet.

  • FG Hamburg, 02.03.2020 - 6 V 4/20

    Kindergeld: Zuständigkeit der Hauptzollämter im Vollstreckungsverfahren

    cc) Danach umfasst die Spezialregelung in § 38 Abs. 2a FGO nicht nur Streitigkeiten im Rahmen der Festsetzung des Kindergeldes, sondern auch im Rahmen der Erhebung und damit, wie im Streitfall, der Vollstreckung (Hessisches FG, Beschluss vom 30. August 2019, 12 V 591/19, EFG 2020, 218).

    Zum Teil wird die Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG dahingehend, dass diese Bestimmung auch eine bundesweite Zentralisierung des Erhebungsverfahrens ermöglicht, jedenfalls bei der in einem Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung für vertretbar gehalten (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Oktober 2019, 3 K 3077/19, juris; offen Hessisches FG, Beschluss vom 30. August 2019, 12 V 591/19, EFG 2020, 218).

    (4) Schließlich ist die Vollstreckung nicht wegen Unbilligkeit einzustellen, bis nachgewiesen wird, dass der Inkasso-Service für die Vollstreckung sachlich und örtlich zuständig ist (so aber Hessisches FG, Beschluss vom 30. August 2019, 12 V 591/19, EFG 2020, 218).

  • FG Hamburg, 02.03.2021 - 1 V 14/21

    Rückforderung von Kindergeld - Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Vollstreckung

    III. R 21/18) und die Antragsgegnerin die Einspruchsentscheidung vom 10. September 2020 gegebenenfalls als sachlich unzuständige Behörde erlassen hat (vgl. FG München, Urteil vom 7. Juli 2020, 5 K 2557/19, zitiert nach Juris, Rn. 26 m.w.N.), ein Anordnungsanspruch folgt (vgl. Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 30. August 2019 - 12 V 591/19 -, EFG 2020, 218, zitiert nach juris, Rn. 18; a. A. Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2020 15 V 127/20, Beschwerde eingelegt (Az. des BFH: VII B 10/21), zitiert nach juris, Rn. 47-49).

    Die vorliegende Entscheidung weicht vom Beschluss des Hessischen Finanzgerichts (Beschluss vom 30. August 2019 - 12 V 591/19 -, EFG 2020, 218, 218) insoweit ab, als nach Auffassung des Senats die ungeklärte Frage der Zuständigkeit der Agentur für Arbeit Recklinghausen-Inkasso-Service für das Erhebungsverfahren betreffend den Familienleistungsausgleich nicht ohne Weiteres einen Anordnungsantrag nach § 114 FGO, insbesondere das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, begründet (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 15 V 127/20 -, zitiert nach juris, Rn. 76).

  • FG Köln, 23.09.2020 - 3 K 2800/18

    Erlass zurückgeforderten Kindergeldes wegen sachlicher Unbilligkeit

    Dagegen wird der Anwendung von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG bzw. der Deutung des Vorstandsbeschlusses widersprochen durch das Sächsische FG, Urteil vom 7.3.2018 8 K 1527/17 Kg, bei juris, Revision beim BFH unter III R 21/18 anhängig; FG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 14.5.2019 10 K 3317/18 AO, bei juris, Revision III R 36/19; Hessisches FG, Beschluss vom 30.8.2019 12 V 591/19, EFG 2020, 218; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 28.4.2020 13 K 258/19, bei juris, rechtskräftig, FG München, Gerichtsbescheid vom 3.7.2020 5 K 2783/19, Revision III R 46/20 und Urteil vom 7.7.2020 5 K 2557/19, Revision III R 47/20).
  • BFH, 11.02.2021 - VII S 3/21

    Haftung der Erben für Kindergeldrückforderungsanspruch - Bestimmung des örtlich

    Unter die Regelung fallen nicht nur Streitigkeiten im Rahmen der Festsetzung von Kindergeld, sondern ebenso Streitigkeiten über die Erhebung und Vollstreckung von Kindergeldforderungen (so zutreffend für die Vollstreckung von Rückforderungsbescheiden Beschluss des FG Hamburg vom 02.03.2020 - 6 V 4/20, juris, und Beschluss des Hessischen FG vom 30.08.2019 - 12 V 591/19, Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 218, Rz 12) sowie Streitigkeiten über die Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers i.S. von § 45 der Abgabenordnung (AO).
  • FG Hamburg, 27.01.2020 - 6 K 202/19

    Die Zuständigkeitskonzentrationen zur Entscheidung über Erlassverfahren in

    Zum Teil wird die Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG dahingehend, dass diese Bestimmung auch eine bundesweite Zentralisierung des Erhebungsverfahrens ermöglicht für vertretbar gehalten (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Oktober 2019, 3 K 3077/19, EFG 2020, 157; offen Hessisches FG, Beschluss vom 30. August 2019, 12 V 591/19, EFG 2020, 218).
  • FG Hamburg, 30.03.2021 - 6 K 221/19

    Zuständigkeit für Billigkeitsentscheidungen und Mitwirkungspflichten volljähriger

    Zum Teil wird die Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG dahingehend, dass diese Bestimmung auch eine bundesweite Zentralisierung des Erhebungsverfahrens ermöglicht, für vertretbar gehalten (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Oktober 2019, 3 K 3077/19, EFG 2020, 157; offen Hessisches FG, Beschluss vom 30. August 2019, 12 V 591/19, EFG 2020, 218).
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