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   VGH Baden-Württemberg, 10.10.1988 - 1 S 1849/88   

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VGH Baden-Württemberg, 10.10.1988 - 1 S 1849/88 (https://dejure.org/1988,489)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10.10.1988 - 1 S 1849/88 (https://dejure.org/1988,489)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10. Oktober 1988 - 1 S 1849/88 (https://dejure.org/1988,489)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 39, 42
  • NVwZ-RR 1989, 230
  • VBlBW 1989, 220
  • DVBl 1989, 378 UPR 1989, 200 (Kurzwiedergabe) BWVPr 1990, 46 (Kurzwiedergabe) BRS 51 Nr. 1354 (Leitsatz) BRS 51 Nr 1373 (Leitsatz) BRS 51 Nr 1377 (Leitsatz) BRS 51 Nr 1433 (Ls.)
  • BauR 1989, 70
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 18.08.1977 - I 396/77
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.10.1988 - 1 S 1849/88
    aa) Maßstab der Beurteilung ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs in subjektiver Hinsicht das Empfinden des für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters (VGH BW, U. v. 20.1.1977, V 273/76; U. v. 18.8.1977, I 396/77; U. v. 6.12.1979, III 1888/79, BRS 34 Nr. 8; U. v. 30.10.1981, 8 S 391/81, VBlBW 1982, 266).

    In objektiver Hinsicht setzt eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes voraus, daß der Gesamteindruck von der Gestalt der geschützten Anlage empfindlich gestört würde (s. U. des Senats v. 18.8.1977, I 396/77).

  • BVerwG, 24.02.1978 - 4 C 12.76

    Sperrwirkung der §§ 30 ff. BBauG 1960/1976 hinsichtlich landesrechtlicher

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.10.1988 - 1 S 1849/88
    aa) Maßstab der Beurteilung ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs in subjektiver Hinsicht das Empfinden des für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters (VGH BW, U. v. 20.1.1977, V 273/76; U. v. 18.8.1977, I 396/77; U. v. 6.12.1979, III 1888/79, BRS 34 Nr. 8; U. v. 30.10.1981, 8 S 391/81, VBlBW 1982, 266).

    Andererseits genügt für eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes i. S. des § 19 Abs. 2 Satz 2 DSchG BW nicht jede nachteilige Beeinflussung des Erscheinungsbildes, vielmehr muß, wie es der 5. Senat des erkennenden Gerichtshofs formuliert hat, "der Gegensatz zu ihm deutlich wahrnehmbar sein und vom Betrachter als belastend empfunden werden" (U. v. 20.1.1977, V 273/76; ebenso der 3. Senat, U. v. 22.8.1979, BRS 34 Nr. 8; wohl auch der 8. Senat, U. v. 30.10.1081, VBlBW 1982, 266).

  • BVerwG, 28.06.1955 - I C 146.53

    Zulässigkeit von Werbeanlagen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.10.1988 - 1 S 1849/88
    Die damit allgemein gekennzeichneten Anforderungen bleiben einerseits unterhalb der Schranke dessen, was üblicherweise "häßlich" wirkt und deshalb im bauordnungsrechtlichen Sinne "verunstaltend" ist (s. dazu etwa BVerwG, U. v. 28.6.1955, BVerwGE 2, 172; VGH BW, U. v. 6.5.1970, BWVBl. 1971, 125; U. v. 30.10.1981, VBlBW 1982, 266; OVG NW, U. v. 29.7.1971, BRS 24 Nr. 120; BayVGH, U. v. 8.5.1972, BRS 25 Nr. 124).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.12.1979 - III 1888/79
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.10.1988 - 1 S 1849/88
    aa) Maßstab der Beurteilung ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs in subjektiver Hinsicht das Empfinden des für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters (VGH BW, U. v. 20.1.1977, V 273/76; U. v. 18.8.1977, I 396/77; U. v. 6.12.1979, III 1888/79, BRS 34 Nr. 8; U. v. 30.10.1981, 8 S 391/81, VBlBW 1982, 266).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.10.1981 - 8 S 391/81

    Beeinträchtigung eines Denkmals - Markise an in der Nähe befindlichem

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.10.1988 - 1 S 1849/88
    aa) Maßstab der Beurteilung ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs in subjektiver Hinsicht das Empfinden des für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters (VGH BW, U. v. 20.1.1977, V 273/76; U. v. 18.8.1977, I 396/77; U. v. 6.12.1979, III 1888/79, BRS 34 Nr. 8; U. v. 30.10.1981, 8 S 391/81, VBlBW 1982, 266).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.07.2020 - 1 S 1584/18

    Gesamtanlagenschutzsatzung: Anhörung des Ortschaftsrats, Anforderungen an

    Im Genehmigungsverfahren nach § 19 Abs. 2 DSchG ist es Aufgabe der Denkmalschutzbehörde, im Einzelfall die öffentlichen Denkmalschutzinteressen und die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers unter Beachtung des höherrangigen Rechts, insbesondere des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Urt. v. 10.10.1988 - 1 S 1849/88 - VBlBW 1989, 220).

    In einem solchen Fall hat die unteren Denkmalschutzbehörde vielmehr, wie der Senat bereits entschieden hat, in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens darüber zu entscheiden, ob sie die beantragte Veränderung genehmigt (Senat, Urt. v. 16.11.2005, a.a.O., und v. 10.10.1988 - 1 S 1849/88 - VBlBW 1989, 220; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.10.1993 - 8 S 2851/92 - juris; Strobl u.a., Denkmalschutzgesetz für Bad.-Württ., 4. Aufl., § 19 Rn. 13).

    Die besondere Denkmalwürdigkeit ist eine tatbestandliche Voraussetzung, die nicht durch eine Abwägung, sondern aufgrund eines bewertenden Erkenntnisakts festgestellt wird (Senat, Urt. v. 10.10.1988, a.a.O., m.w.N.; zu § 12 DSchG bereits ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.07.1985 - 5 S 229/85 - VBlBW 1985, 456).

    Dabei sind für die Prüfung, ob das Tatbestandsmerkmal des "besonderen öffentlichen Interesses" erfüllt ist, ausschließlich denkmalpflegerische - öffentliche - Belange zu berücksichtigen (vgl. Senat, Urt. v. 10.10.1988, a.a.O., und v. 10.05.1988, a.a.O.).

    Für eine Abwägung der denkmalpflegerischen Belange mit entgegenstehenden Interessen ist erst auf der Rechtsfolgenseite Raum bei Maßnahmen der Denkmalschutzbehörde, welche die denkmalschutzrechtlichen Pflichten aktualisieren und geeignet sind, geschützte Rechtspositionen zu beeinträchtigen (Senat, Urt. v. 10.10.1988, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.07.1985; Strobl u.a., a.a.O., § 19 Rn. 7).

    Vielmehr hat die Behörde dann in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens darüber zu entscheiden, ob sie die beantragte Veränderung genehmigt (vgl. erneut Senat, Urt. v. 16.11.2005, a.a.O., und v. 10.10.1988, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.10.1993, a.a.O.; Strobl u.a., a.a.O.., § 19 Rn. 13).

    Hierbei ist es Aufgabe der Denkmalschutzbehörde, im Einzelfall - die unbestimmten Rechtsbegriffe des Gesetzes konkretisierend - die öffentlichen Denkmalschutzinteressen und die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers unter Beachtung des höherrangigen Rechts, insbesondere des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. Senat, Urt. v. 10.10.1988, a.a.O., m.w.N.; ebenso zu Genehmigungsanträgen im Rahmen von §§ 7 f. DSchG Senat, Urt. v. 10.05.1988, a.a.O.).

    Hierbei hat sie insbesondere die Grenze des Zumutbaren zu beachten (Senat, Urt. v. 10.10.1988, a.a.O., für Kulturdenkmale § 6 DSchG).

    Der Antragsteller meint, der baden-württembergische Landesgesetzgeber habe, an den vom Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung näher aufgezeigten Maßstäben gemessen, in § 19 DSchG keine dem Vorbehalt des Gesetzes genügende Regelung geschaffen, weil § 19 Abs. 1 DSchG den Gesamtanlagenschutz nicht unmittelbar selbst regele, stattdessen ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt normiere und § 19 Abs. 2 Satz 2 DSchG der Denkmalschutzbehörde nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 10.10.1988, a.a.O.) dennoch Ermessen - und keinen Rechtsanspruch - einräume.

    Wie der Verwaltungsgerichtshof sinngemäß entschieden hat, besteht ein Anspruch auf Erteilung der Veränderungsgenehmigung ferner dann, wenn die Veränderung zu einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds der Gesamtanlage führen würde, die Versagung der Genehmigung aber für den Antragsteller unzumutbar wäre (und die Behörde dies nicht durch Ausgleichsmaßnahmen kompensieren oder zum Anlass für eine Enteignung gegen Entschädigung nehmen will, vgl. erneut Senat, Urt. v. 16.11.2005, a.a.O., und v. 10.10.1988, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.10.1993, a.a.O.; Strobl u.a., a.a.O., § 19 Rn. 13).

  • VGH Baden-Württemberg, 01.09.2011 - 1 S 1070/11

    Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes einer als Kulturdenkmal geschützten

    Vielmehr folgt aus der Begrenzung der Erhaltungspflicht des Denkmaleigentümers auf das Zumutbare (§ 6 Satz 1 DSchG) die Pflicht der Denkmalschutzbehörde, die öffentlichen Denkmalschutzinteressen und die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen, wie es der Grundrechtsschutz des Eigentums verlangt (vgl. Senatsurteile vom 10.10.1988 - 1 S 1849/88 - ESVGH 39, 42 und vom 19.07.2000 - 1 S 2992/99 - a.a.O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.06.1991 - 1 S 2022/90

    Außenrolladen an Kulturdenkmal - Genehmigung, Beseitigung

    Der Einbau von Außenrolläden an einem mit Holzklappläden ausgestatteten Kulturdenkmal bedarf als nicht unwesentliche Änderung einer baulichen Anlage der Baugenehmigung (Weiterführung der Rechtsprechung des Senats, Urteil vom 10.10.1988, VBlBW 1989, 220 f).

    Die Änderung einer unter Denkmalschutz stehenden baulichen Anlage ist unwesentlich nur dann, wenn anzunehmen ist, daß die Belange des Denkmalschutzes nicht erheblich berührt werden (Urteil des Senats vom 10.10.1988, VBlBW 1989, 220 f.).

    Maßstab der Beurteilung für die Frage, ob das Erscheinungsbild eines Kulturdenkmals beeinträchtigt wird, ist in subjektiver Hinsicht das Empfinden des für Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters (Urteil des Senats vom 10.10.1988, VBlBW 1989, 220/222 m.w.N.).

    Erforderlich ist, daß der Gegensatz deutlich wahrnehmbar ist und vom Betrachter als belastend empfunden wird (Urteil des Senats vom 10.10.1988, VBlBW 1989, 220/222 m.w.N.).

    Vielmehr folgt aus der Begrenzung der Erhaltungspflicht des Denkmaleigentümers auf das Zumutbare (§ 6 Satz 1 DSchG) die Pflicht der Denkmalschutzbehörde, die öffentlichen Denkmalschutzinteressen und die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen, wie es der Grundrechtsschutz des Eigentums verlangt (Urteil des Senats vom 10.10.1988, a.a.O.; st.Rspr.).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.07.1990 - 1 S 2998/89

    Öffentliches Interesse an Erhaltung eines Kulturdenkmals; Seltenheitswert;

    Maßstab der Beurteilung für die Frage, ob das Erscheinungsbild eines Kulturdenkmals beeinträchtigt wird, ist in subjektiver Hinsicht das Empfinden des für Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters (Urt. d. Senats v. 10.10.1988, VBlBW 1989, 220/222 m.w.N.).

    Das folgt aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG, der eine solche Differenzierung nicht kennt, sowie aus einer systematischen Auslegung ähnlich strukturierter Genehmigungsvorschriften des Denkmalschutzgesetzes, wonach jegliche Veränderung genehmigungspflichtig ist, während bei unerheblicher Veränderung ein Genehmigungsanspruch besteht (vgl. § 15 Abs. 3 S. 1 und 3 DSchG -- dazu Urt. d. Senats v. 20.6.1989, VBlBW 1990, 151/152 -- sowie § 19 Abs. 2 S. 1 und 2 DSchG -- dazu Urt. d. Senats v. 10.10.1988, VBlBW 1989, 220/222).

    Erforderlich ist, daß der Gegensatz deutlich wahrnehmbar ist und vom Betrachter als belastend empfunden wird (Urt. d. Senats v. 10.10.1988, VBlBW 1989, 220/222 m.w.N.).

    Vielmehr folgt aus der Begrenzung der Erhaltungspflicht des Denkmaleigentümers auf das Zumutbare (§ 6 S. 1 DSchG) die Pflicht der Denkmalschutzbehörde, die öffentlichen Denkmalschutzinteressen und die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen, wie es der Grundrechtsschutz des Eigentums verlangt (Urt. d. Senats v. 10.10.1988, aaO).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.11.2005 - 1 S 2953/04

    Wirksamkeit einer Gesamtanlagenschutzsatzung; fehlendes Rechtsschutzinteresse für

    Denn der Gesamtanlagenschutz betrifft allein das Erscheinungsbild der Gesamtanlage, bei dessen Beurteilung es weniger um die Kenntnis von (fachlichen) Zusammenhängen als um Fragen der Optik und Ästhetik geht, deren Beantwortung besonderen Sachverstand nicht erfordert (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.1988 - 1 S 1849/88 -, NVwZ-RR 1989, 230 f.; Strobl/Majocco/Sieche, a.a.O., § 19 RdNr. 13).

    Andererseits genügt für eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 DSchG nicht jede nachteilige Beeinflussung des Erscheinungsbildes, vielmehr muss der Gegensatz zu ihm deutlich wahrnehmbar sei und vom Betrachter als belastend empfunden werden (vgl. Senatsurteil vom 10.10.1988, a.a.O.).

    Die Denkmalschutzbehörde hat über die Genehmigung nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden und bei dessen Ausübung die Grenze des Zumutbaren zu beachten (vgl. Senatsurteil vom 10.10.1988, a.a.O.).

    Für die Rechtsposition der Klägerin als Besitzerin eines Geschäftes, das sich im Schutzbereich einer Gesamtanlage befindet, gilt nach § 6 DSchG im Ergebnis nichts anderes (ständige Rechtsprechung vgl. Urteil des Senats vom 10.10.1988, a.a.O.).

  • OVG Sachsen, 18.01.2006 - 1 B 444/05

    Mädlerpassage bleibt uneingeschränkt zugänglich

    Insoweit kann dahinstehen, ob es sich bei der Erteilung der Zustimmung um eine gebundene Entscheidung handelt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, wenn und soweit das Vorhaben dem Denkmalschutz entspricht oder wenn im Ausnahmefall nach der Abwägung mit anderen Belangen und Umständen der Denkmalschutz zurücktreten muss (Martin in: Martin/ Schneider/ Wecker/ Bregger, SächsDSchG, § 12 Anm. 3.1.1), oder um eine Ermessensentscheidung, bei der die öffentlichen Denkmalschutzinteressen und die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen sind (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.7.2000, BRS 63 Nr. 221; Urt. v. 4.6.1991, BRS 52 Nr. 127; VG Leipzig, Urt. v. 30.5.1996 - 4 K 146/95 -) mit der Folge, dass eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung in verfassungskonformer Ermessensausübung dann zu erteilen ist, wenn ihre Ablehnung für den Eigentümer unzumutbar wäre (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.1988, NVwZ-RR 1989, 230; für die Erteilung einer Abrissgenehmigung: OVG Rh.-Pf., Urt. v. 26.5.2004, BauR 2005, 535; Urt. v. 21.8.2003, BauR 2004, 664).
  • OVG Niedersachsen, 03.05.2006 - 1 LB 16/05

    Begriff und Voraussetzungen eines denkmalgeschützten Ensembles; Anbringen von

    Auf dieser - billigenswerten - Linie liegt es, wenn derselbe Senat des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 10. Oktober 1988 (- 1 S 1849/88 -, ESVGH 39, 42 = BauR 1989, 70 = BRS 48 Nr. 118 = NVwZ-RR 1989, 230) keine Bedenken getragen hatte, die Anbringung einer nur 8 m² großen Kollektorenfläche auf der südlichen Dachgaube eines Wohnhauses als denkmalunverträglich einzustufen, weil diese Anlage in augenfälligen Kontrast zur umgebenden Dachgestaltung trete und sich unter anderem durch die Reflexionswirkungen außerordentlich störend auswirke.
  • VG Sigmaringen, 15.10.2009 - 6 K 3202/08

    Windkraftanlagen und Denkmalschutz; Umgebungsbereich einer Kulturlandschaft

    Maßstab der Beurteilung ist nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 20.06.1989 - 1 S 98/88 -, NVwZ-RR 1990, 296; Urteil vom 10.10.1988 - 1 S 1849/88 -, NVwZ-RR 1989, 230) auch insoweit in subjektiver Hinsicht das Empfinden des für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters.

    Besteht nach den vorstehenden Ausführungen somit kein Anspruch auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung bzw. Abgabe einer entsprechenden Zustimmungserklärung, so steht die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens insoweit gleichwohl im Ermessen der Denkmalschutzbehörde (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.1988 - 1 S 1849/88 -, NVwZ-RR 1989, 230).

  • VG Freiburg, 09.07.2009 - 4 K 1143/08

    Beeinträchtigung der Denkmaleigenschaft durch Dachaufbauten sowie Dachfenster

    Diesen sachverständigen Stellungnahmen kommt im Denkmalschutzrecht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ein hoher Stellenwert zu ( siehe VGH Bad.-Württ., Urteile vom 27.06.2005, VBlBW 2006, 20, und vom 10.05.1988, VBlBW 1989, 18; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteile vom 04.06.1991, VBlBW 1992, 58, und vom 10.10.1988, VBlBW 1989, 220, ).
  • VG Stuttgart, 23.06.2009 - 6 K 4574/08

    Denkmalschutz; Gesamtanlagenschutzverordnung; Ersatz von Holzfenstern durch

    Denn der Gesamtanlagenschutz betrifft allein das Erscheinungsbild der Gesamtanlage, bei dessen Beurteilung es weniger um die Kenntnis von (fachlichen) Zusammenhängen als um Fragen der Optik und Ästhetik geht, deren Beantwortung besonderen Sachverstand nicht erfordert (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.1988 - 1 S 1849/88, NVwZ-RR 1989, 230 ff).

    Andererseits genügt für eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 DSchG nicht jede nachteilige Beeinflussung des Erscheinungsbildes, vielmehr muss der Gegensatz deutlich wahrnehmbar sein und vom Betrachter als belastend empfunden werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.1988 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.10.1993 - 8 S 2851/92

    Denkmalschutz: Berücksichtigung einer sich bereits abzeichnenden zulässigen

  • VG Freiburg, 22.12.2009 - 4 K 2089/09

    Kein Schutz anderer baulicher Anlagen als das geplante Bauvorhaben vor

  • VG Sigmaringen, 03.03.2005 - 8 K 1664/03

    Beeinträchtigung eines Kulturdenkmals durch den Anbau eines Balkons

  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.2000 - 1 S 2992/99

    Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes eines Kulturdenkmals

  • OVG Sachsen, 20.02.2001 - 1 B 33/01

    Anspruch auf Zulassung der Berufung; Verpflichtungsklage auf Erteilung einer

  • VGH Baden-Württemberg, 20.06.1989 - 1 S 98/88

    Abbruch eines Gebäudes, das selbst kein Kulturdenkmal ist, jedoch von erheblicher

  • VGH Baden-Württemberg, 21.03.2022 - 3 S 4115/20

    Wirksamkeit der denkmalrechtlichen Gesamtanlagenschutzsatzung "Historische

  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.2002 - 1 S 968/01
  • VGH Baden-Württemberg, 30.09.1996 - 3 S 2576/96

    Klage einer Gemeinde gegen die Genehmigung eines Bauvorhabens: Verletzung der

  • OVG Schleswig-Holstein, 10.10.1995 - 1 L 27/95

    Kulturdenkmal; Denkmalbuch; Folgeentscheidung; Unterschutzstellung; Bausubstanz

  • VG Sigmaringen, 15.03.2005 - 5 K 166/04
  • VG München, 15.10.2012 - M 8 K 11.4210

    Veränderung der äußeren Gaube einer genehmigten Gaubereihe auf einem Denkmal;

  • VG Göttingen, 18.10.2011 - 2 A 309/10

    Sonnenkollektoren contra Denkmalschutz

  • VG Sigmaringen, 28.04.2004 - 2 K 1623/03

    Die fehlende Einsehbarkeit des Innenhofs eines Kulturdenkmals von der Straße aus

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