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   VGH Baden-Württemberg, 06.10.1998 - 1 S 2272/97   

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VGH Baden-Württemberg, 06.10.1998 - 1 S 2272/97 (https://dejure.org/1998,3325)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 06.10.1998 - 1 S 2272/97 (https://dejure.org/1998,3325)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 06. Oktober 1998 - 1 S 2272/97 (https://dejure.org/1998,3325)
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Alkoholgenußverbot in der Öffentlichkeit

§ 10 PolG, Bestimmtheitsgebot, abstrakte Gefahr, § 118 OWiG, Straßenrecht, kommunikativer Gemeingebrauch, 'stille Zecher', Verhältnismäßigkeit

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Normenkontrolle einer Polizeiverordnung: Bettelverbot und Alkoholgenuß auf öffentlichen Plätzen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Nichtigkeit einer das Niederlassen zum Zwecke des Alkoholgenusses auf öffentlichen Straßen und Gehwegen und in Grünanlagen untersagenden Regelung in einer Polizeiverordnung

  • Universität des Saarlandes (Pressemitteilung)

    Alkoholverbot auf öffentlichen Straßen in der Polizeiverordnung der Stadt Ravensbur nichtig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ESVGH 49, 66
  • VBlBW 1999, 101
  • DVBl 1999, 340
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.1983 - 1 S 1/83

    "Herumtreiben nach Art eines Land- oder Stadtstreichers" kann nicht verboten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.10.1998 - 1 S 2272/97
    Als polizeirechtliche Verbotsvorschriften ermächtigen die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 der Polizeilichen Umweltschutz-Verordnung vom 15.7.1996 (im folgenden: PUV) die zuständigen Polizeibehörden, gegenüber Störern Einzelmaßnahmen zu erlassen (sogenannte unselbständige Polizeiverfügungen), die auf dem Verwaltungsrechtsweg angefochten werden können (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.4.1983 - 1 S 1/83 -, NJW 1984, 507).

    Die öffentliche Ordnung umfaßt die Gesamtheit der sozialen Normen über das Verhalten des einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach - durch die grundrechtlichen Wertmaßstäbe geprägter - Anschauung der überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung unerläßliche Voraussetzung eines gedeihlichen staatsbürgerlichen und menschlichen Zusammenlebens ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.4.1983, a.a.O.; Götz, a.a.O., RdNr. 93; Belz/Mußmann, a.a.O., § 1 RdNr. 29).

    Das gilt auch in Gemeinden, die wegen ihrer wirtschaftlichen Struktur besonderen Wert auf die Erhaltung ihrer Anziehungskraft für Besucher und Gäste legen (vgl. Normenkontrollbeschluß des Senats v. 29.4.1983, a.a.O.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 16.8.1978 - 1 S 2576/77 -, ESVGH 28, 241, Beschl. v. 29.4.1983, a.a.O. und Beschl. v. 6.7.1998 - 1 S 2630/97) wäre hierfür Voraussetzung, daß das Niederlassen auf öffentlichen Straßen und Gehwegen und in Grün- und Erholungsanlagen ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses nach der Lebenserfahrung im Einzelfall regelmäßig zu konkreten Gefahren für polizeiliche Schutzgüter zu führen pflegt und seine Untersagung den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots entspricht.

    Für den abstrakte Gefahrenlagen regelnden Verordnungsgeber folgt daraus, daß die ursächliche Verknüpfung zwischen dem verbotenen Tun und dem befürchteten Schaden um so wahrscheinlicher sein muß, je geringer dieser Schaden und je bedeutender das eingeschränkte Rechtsgut ist (vgl. zum Ganzen, VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.4.1983, a.a.O.).

    Eine etwaige abstrakte Gefährlichkeit liegt hier also nicht in erster Linie in dem verbotenen Tun selbst, sondern in weiteren Verhaltensweisen, die durch den Alkohol begünstigt werden (Senatsbeschluß v. 29.4.1983, a.a.O.).

    Es kann deshalb auch nicht angenommen werden, das Sichniederlassen zum Zwecke des Alkoholgenusses führe im Einzelfall so regelmäßig zu konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit, daß es durch eine abstrakt-generelle Regelung untersagt werden kann (vgl. Senatsbeschluß v. 29.4.1983, a.a.O.).

    Angesichts der weitreichenden rechtlichen Normierung und des Ausscheidens bloßer Belästigungen aus dem polizeirechtlichen Gefahren- und Schadensbegriff bleiben ohnehin nur wenige Tatbestände übrig, die Maßnahmen allein zum Schutz der öffentlichen Ordnung rechtfertigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.4.1983, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.07.1998 - 1 S 2630/97

    Normenkontrolle einer Polizeiverordnung, die Betteln auf öffentlichen Straßen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.10.1998 - 1 S 2272/97
    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 16.8.1978 - 1 S 2576/77 -, ESVGH 28, 241, Beschl. v. 29.4.1983, a.a.O. und Beschl. v. 6.7.1998 - 1 S 2630/97) wäre hierfür Voraussetzung, daß das Niederlassen auf öffentlichen Straßen und Gehwegen und in Grün- und Erholungsanlagen ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses nach der Lebenserfahrung im Einzelfall regelmäßig zu konkreten Gefahren für polizeiliche Schutzgüter zu führen pflegt und seine Untersagung den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots entspricht.

    Im einzelnen wird hierzu auf den Normenkontrollbeschluß des Senats vom 6.7.1998 - 1 S 2630/97 - Bezug genommen.

  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.1997 - 1 S 892/95

    Polizeiverordnung über ein Verwendungsverbot für lärmintensive Maschinen in einem

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.10.1998 - 1 S 2272/97
    Diese Formvorschrift hat dergestalt zwingenden Charakter, daß die Verordnung in ihrer Gültigkeit - auch - davon abhängig ist, ob die in ihr selbst bezeichneten Rechtsgrundlagen eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für ihren Erlaß sind (VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluß v. 24.3.1997 - 1 S 892/95 -, ESVGH 47, 184 = DVBl. 1997, 856).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.07.2009 - 1 S 2200/08

    Anforderungen an abstrakte Gefahr bei Polizeiverordnung gegen Alkoholkonsum

    Der Schaden muss regelmäßig und typischerweise, wenn auch nicht ausnahmslos zu erwarten sein (vgl. Senatsbeschluss vom 06.10.1998 - 1 S 2272/97 -, VBlBW 1999, 101 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.08.2021 - 1 S 1894/21

    Normenkontrolleilverfahren; Polizeiverordnung über ein nächtliches Musik- und

    Der Schaden muss regelmäßig und typischerweise, wenn auch nicht ausnahmslos zu erwarten sein (BVerwG, Urt. v. 03.07.2002; Senat, Beschl. v. 06.10.1998 - 1 S 2272/97 - VBlBW 1999, 101 f.; Urt. v. 28.07.2009 - 1 S 2200/08 - a.a.O.; Urt. v. 26.07.2012 - 1 S 2603/11 - BWGZ 2013, 77).

    In diesem Sinne genügt bereits die entferntere Möglichkeit eines Schadenseintritts (Senat, Beschl. v. 06.10.1998, a.a.O.; Urt. v. 28.07.2009 - 1 S 2200/08 - a.a.O.; Urt. v. 26.07.2012, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.07.2012 - 1 S 2603/11

    Unzulässigkeit einer Polizeiverordnung gegen das Mitführen von Glasbehältnissen

    Der Senat knüpft insoweit an seinen Beschluss vom 06.10.1998 - 1 S 2272/97 - (ESVGH 49, 66 = VBlBW 1999, 101) und sein Urteil vom 28.07.2009 - 1 S 2200/08 - (ESVGH 60, 65 = VBlBW 2010, 29) an.

    Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden muss; eine abstrakte Gefahr ist gegeben, wenn eine generell-abstrakte Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen zu dem Ergebnis führt, dass mit derselben Wahrscheinlichkeit in irgend einem Einzelfall ein Schaden einzutreten pflegt, dieser Einzelfall aber ex ante noch nicht identifiziert werden kann, so dass Anlass besteht, dass die Polizeibehörde den Eintritt des Schadens mit einem generell-abstrakten Rechtssatz verhindert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.10.1997 - 3 BN 1/97 - BWGZ 1998, 3 = Buchholz 418.9 TierSchG Nr. 10; Urteil vom 03.07.2002 - 6 CN 8/01 u.a. - BVerwGE 116, 347; Senatsbeschluss vom 06.10.1998 - 1 S 2272/97 - a.a.O.; und Senatsurteil vom 28.07.2009 - 1 S 2200/08 - ESVGH 60, 65 = VBlBW 2010, 29).

    Je höher der Wert der gefährdeten Rechtsgüter ist und je schwerer die abstrakt drohende Rechtsgutsverletzung im Einzelfall wiegt, desto geringer sind die Anforderungen, die nach Maßgabe der gebotenen Ex-ante-Prognose an die Annahme einer abstrakten Gefahr zu stellen sind (Senatsbeschluss vom 06.10.1998 - 1 S 2272/97 - a.a.O.; und Senatsurteil vom 28.07.2009 - 1 S 2200/08 - a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.07.2009 - 1 S 2340/08

    (Mangelnde) Bestimmtheit einer Vorschrift gegen Alkoholgenuss im Freien

    Der Verordnungsgeber gibt damit zu Recht im Anschluss an die Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Normenkontrollbeschluss vom 06.10.1998 - 1 S 2272/97 -, VBlBW 1999, 146 ff.) zu erkennen, dass allein durch das Lagern zum Zwecke des Alkoholgenusses noch kein polizeiwidriger Zustand herbei geführt wird, sondern erst durch die alkoholbedingten, mit Belästigungen Dritter verbundenen Ausfall- und Folgeerscheinungen, wie aggressives Verhalten, Verunreinigungen, ruhestörender Lärm u.ä.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2023 - 8 A 2519/18

    Stadt Köln muss gegen nächtlichen Lärm auf dem Brüsseler Platz einschreiten

    vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6. Oktober 1998 - 1 S 2272/97 -, juris Rn. 43.

    vgl. aber VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6. Oktober 1998 - 1 S 2272/97 -, juris Rn. 39; OVG S.-A., Urteil vom 17. März 2010 - 3 K 319/09 -, juris Rn. 56.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2010 - 3 K 319/09

    Alkoholverbotsverordnung der Landeshauptstadt Magdeburg unwirksam

    Die Antragsgegnerin hat dabei im Anschluss an die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 16.06.1999 - 4 K 2/99 - juris zur Nichtigkeit einer Sondernutzungssatzung; VGH Mannheim, Beschl. v. 04.10.2002 - 1 S 1963/02 - NVwZ 2003, 115 und Beschl. v. 06.10.1998 - 1 S 2272/97 - VBlBW 1999, 101) und dem Erlass des Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. Mai 2008 zwar hinreichend beachtet, dass allein durch das Lagern oder dauerhafte Verweilen in Verbindung mit Alkoholkonsum noch kein ordnungswidriger Zustand herbei geführt wird, sondern erst durch die alkoholbedingten, mit Beeinträchtigungen Dritter verbundenen Ausfall- und Folgeerscheinungen, wie etwa aggressivem Verhalten, Verunreinigungen durch weggeworfene Gegenstände oder ähnlichem.
  • VGH Baden-Württemberg, 03.08.2023 - 1 S 1718/22

    Anspruch des Anliegers eines städtischen Platzes auf Einschreiten der Polizei

    v. 06.10.1998 - 1 S 2272/97 - ESVGH 49, 66 = VBlBW 1999, 101, juris Rn. 41; Normenkontrollurt.
  • VG Stuttgart, 27.05.2014 - 5 K 433/12

    Taubenfütterungsverbot durch Polizeiverordnung

    Zur öffentlichen Sicherheit gehören sowohl die Individualrechtsgüter Leben, Gesundheit, Ehre, Freiheit, Eigentum und Vermögen der Bürger, die Unverletzlichkeit des Staates, seiner Einrichtungen und Veranstaltungen als auch die objektive Rechtsordnung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.10.1998 - 1 S 2272/97 -, VBlBW 1999, 101; Ruder/Schmitt, Polizeirecht Bad.-Württ., 7. Aufl., 2011, Rdnr. 230).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.2017 - 5 S 533/17

    Normenkontrolle - Zur Frage der Rechtmäßigkeit einer kommunalen

    Diese Voraussetzungen liegen vor, denn es erscheint möglich und nicht von vornherein unter allen rechtlichen Gesichtspunkten ausgeschlossen (vgl. zu diesem Maßstab VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6.10.1998 - 1 S 2272/97 - ESVGH 49, 66; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.3.2010 - 3 K 319/09 - juris), dass die Antragstellerin durch die Anwendung der zur Überprüfung gestellten Sondernutzungssatzung der Antragsgegnerin in eigenen Rechten verletzt wird.
  • VGH Baden-Württemberg, 04.10.2002 - 1 S 1963/02

    Unzulässiges ,generalklauselartiges, verallgemeinerndes Platzverbot für

    Auch ist - worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass das bloße Niederlassen von Personen auf öffentlichen Straßen und Gehwegen und in Grün- und Erholungsanlagen ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses ebenso wenig eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung darstellt wie das "stille" Betteln (Normenkontrollbeschluss des Senats vom 06.10.1998, ESVGH 49, 66 ff.).
  • VG Cottbus, 21.12.2016 - 4 L 206/16

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine kommunalaufsichtliche Beanstandungsverfügung

  • VG Stuttgart, 20.12.2002 - 1 K 5431/02

    Unzulässigkeit einer Allgemeinverfügung gegen Trinker und Punker mit

  • OVG Schleswig-Holstein, 16.05.2012 - 4 MB 39/12

    Kein Verbot öffentlichen Alkoholkonsums am Vatertag

  • OVG Sachsen, 18.01.2011 - 3 C 15/09

    Normenkontrollverfahren, Leinen- und Maulkorbzwang in einer kommunalen

  • OVG Schleswig-Holstein, 16.06.1999 - 4 K 2/99

    Niederlassen zum Alkoholgenuß keine Sondernutzung

  • OVG Schleswig-Holstein, 16.05.2012 - 4 MB 40/12

    Unzulässige Allgemeinverfügung gegen öffentlichen Alkoholkonsum am Vatertag

  • VG Karlsruhe, 27.08.2010 - 5 K 2156/10

    Wiesloch: Eilverfahren gegen Sperrzone für das Mitführen und den Verzehr

  • VG Arnsberg, 17.11.2003 - 1 L 1646/03

    Ausgestaltung der Ordnungsmaßnahmen gegenüber einem Anbieter illegaler

  • VG Arnsberg, 07.10.2002 - 1 L 1444/02

    Ausgestaltung der verwaltungsrechtlichen Qualifizierung eines

  • VG Arnsberg, 17.11.2003 - 1 L 1765/03

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer Ordnungsverfügung zur Untersagung der

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