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   VGH Hessen, 25.10.2001 - 2 TZ 1848/01   

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https://dejure.org/2001,9370
VGH Hessen, 25.10.2001 - 2 TZ 1848/01 (https://dejure.org/2001,9370)
VGH Hessen, Entscheidung vom 25.10.2001 - 2 TZ 1848/01 (https://dejure.org/2001,9370)
VGH Hessen, Entscheidung vom 25. Oktober 2001 - 2 TZ 1848/01 (https://dejure.org/2001,9370)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 17 StVZO, § 18 Abs 2 Nr 5 StVZO
    Betriebsuntersagung für Einzelfahrzeug - motorisierter Krankenfahrstuhl

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Betriebsuntersagung nach § 17 Abs. 1 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO); Aufheben der Betriebserlaubnis für ein Einzelfahrzeug; Notwendigkeit der Rücknahme oder des Widerrufs; Motorisierter Krankenfahrstuhl i; Bestimmung zum Gebrauch von körperlich gebrechlichen ...

  • Judicialis

    StVZO § 17; ; StVZO § 18 Abs. 2 Nr. 5

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 52, 102
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.1995 - 25 B 1332/95

    Kraftfahrzeuge; Zulassungsfreiheit im öffentlichen Straßenverkehr;

    Auszug aus VGH Hessen, 25.10.2001 - 2 TZ 1848/01
    Es genügt nicht, wenn technische Vorkehrungen verhindern, dass eine weiter bestehende höhere Fahrleistung faktisch nicht ausgenutzt werden kann (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 13. Juni 1995, NZV 95, 413).

    Das folgt einmal aus der geschichtlichen Entwicklung dieser Regelung (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 13. Juni 1995, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.08.1998 - 25 B 3118/97

    Panzer vorerst weiter im Straßenverkehr

    Auszug aus VGH Hessen, 25.10.2001 - 2 TZ 1848/01
    Sie sprechen damit ebenfalls dafür, dass die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis auch durch behördlichen Verwaltungsakt nur im Wege einer Betriebsuntersagung nach der Straßenverkehrszulassungsordnung, nicht aber auch durch eine Rücknahme der Zulassung nach § 48 HVwVfG beseitigt werden kann (ebenso OVG Münster, Beschluss vom 12. August 1998 - NZV 1999, 102, 103 -).
  • VGH Bayern, 08.05.2001 - 11 B 99.3454

    Abgrenzung von fahrerlaubnisfreiem Krankenfahrstuhl und fahrerlaubnispflichtigem

    Auszug aus VGH Hessen, 25.10.2001 - 2 TZ 1848/01
    Bei dieser Sachlage kann nicht zweifelhaft sein, dass der Normgeber mit der Bauartbestimmung sowohl hinsichtlich der Geschwindigkeit als auch der Zweckbestimmung des Kraftfahrzeugs erreichen wollte, dass von solchen Fahrzeugen nur dann ausgegangen werden kann, wenn die konstruktive Beschaffenheit des Fahrzeugs keine höhere Geschwindigkeit als 25 km/h ermöglicht und das Fahrzeug bereits nach der Konzeption des Herstellers als Behindertenfahrzeug ausgelegt ist (ebenso VGH München, Urteil vom 8. Mai 2001, DAR 2001, 472).
  • OLG Karlsruhe, 25.11.2002 - 1 Ss 73/02

    Fahren ohne Fahrerlaubnis durch Überschreiten der bauartmäßig zugelassenen

    Kann das Leichtkraftradrad aber erheblich höhere Geschwindigkeiten als erlaubt erreichen, so liegt für den Fahrzeugführer nahe, dass am Fahrzeug entweder geschwindig-keitsrelevante Änderungen vorgenommen wurden oder aber sonstige technische Mängel vorhanden sind, die eine Einschränkung bzw. Entziehung der Zulassung bedingen können (§ 17 StVZO; Hessischer Verwaltungsgerichtshof ESVGH 52, 102 ff.); auch drängt sich für ihn die Frage auf, ob er dieses mit der ihm erteilten Fahrerlaubnis noch benutzen darf.
  • OVG Hamburg, 02.11.2010 - 3 Bf 82/09

    Kein Notarzteinsatzfahrzeug vom Autovermieter; Betriebsuntersagung ist

    Da im Straßenverkehrsrecht die Verkehrssicherheit den Vorrang genießt, finden die Regelungen über den Vertrauensschutz bei der Abfolge von Zulassung und Betriebsuntersagung nach § 5 Abs. 1 FZV keine Anwendung; die Zulassung eines Fahrzeugs muss nicht vor einer Betriebsuntersagung gesondert aufgehoben werden (VGH Kassel, Beschl. v. 25.10.2001, ESVGH 52, 102; OVG Münster, Beschl. v. 12.8.1998, NZV 1999, 102).
  • VG Köln, 17.01.2019 - 18 L 2782/18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Rücknahme der Kfz.-Zulassung

    3 ff; Hessischer VGH, Beschluss vom 25.10.2001 - 2 TZ 1848/01 -, juris Rn. 4; Rebler, SVR 2010, 453 (460).

    vgl. dazu auch Hessischer VGH, Beschluss vom 25.10.2001 - 2 TZ 1848/01 -, juris Rn. 4.

  • VG Aachen, 16.04.2018 - 2 L 1259/17

    Ehemaliger Polizeiwasserwerfer; Untersagung des Betriebs; Erlöschen der

    Die Vorschrift verdrängt die Ermächtigungsnormen des allgemeinen Polizeirechts und auch die Bestimmungen über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten nach dem allgemeinen Verwaltungsrecht (hier: §§ 48, 49 VwVfG NRW), vgl. dazu bereits Beschluss der Kammer vom 2. Oktober 2012 - 2 L 426/12 - und OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 8 B 56/13 - sowie bereits zu der im Wesentlichen wortgleichen Regelung des § 17 Abs. 1 StVZO "Einschränkung und Entziehung der Zulassung": BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 11 B 44/93 - OVG NRW, Beschluss vom 12. August 1998 - 25 B 3118/97 - Hessischer VGH, Beschluss vom 25.10.2001 - 2 TZ 1848/01 - und VGH Mannheim, Urteil vom 8. März 1993 - 1 AS 1606 -, jeweils juris; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflg., 2017, § 5 FZV Rz. 4, 6; Kirchner in Lüttkes/Bachmeier/Müller/Rebler , Straßenverkehr, Bd. 3a, 2018, § 5 FZV Rz. 12.
  • VG Aachen, 11.08.2020 - 10 K 4205/17

    Betriebsuntersagung des ehemaligen Wasserwerfers der Polizei mit dem Kennzeichen

    Die Vorschrift verdrängt die Ermächtigungsnormen des allgemeinen Polizeirechts und auch die Bestimmungen über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten nach dem allgemeinen Verwaltungsrecht (hier: §§ 48, 49 VwVfG NRW), vgl. dazu bereits Beschluss der Kammer vom 2. Oktober 2012 - 2 L 426/12 -, Rz. 12 ff. und OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 8 B 56/13 - Rz. 5 sowie bereits zu der im Wesentlichen wortgleichen Regelung des § 17 Abs. 1 StVZO "Einschränkung und Entziehung der Zulassung": BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 11 B 44/93 -, Rz. 2 f; OVG NRW, Beschluss vom 12. August 1998 - 25 B 3118/97 -, Rz. 26; Hessischer VGH, Beschluss vom 25.10.2001 - 2 TZ 1848/01 -, Rz. 24 f. und VGH Mannheim, Urteil vom 8. März 1993 - 1 AS 1606 -, Rz. 15, jeweils juris; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflg., 2019, § 5 FZV Rz. 4, 6; Kirchner in Lüttkes/Bachmeier/Müller/Rebler , Straßenverkehr, Bd. 3b, Stand: Juli 2020, § 5 FZV Rz. 12.
  • VG Aachen, 02.10.2012 - 2 L 426/12

    Streit um Wasserwerfer geht weiter

    Die Vorschrift verdrängt die Ermächtigungsnormen des allgemeinen Polizeirechts und auch die Bestimmungen über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten nach dem allgemeinen Verwaltungsrecht (hier: §§ 48, 49 VwVfG NRW), vgl. bereits zu § 17 StVZO: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 11 B 44/93 - Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 12. August 1998 - 25 B 3118/97 - Hessischer VGH, Beschluss vom 25.10.2001 - 2 TZ 1848/01 - und VGH Mannheim, Urteil vom 8. März 1993 - 1 AS 1606 -, jeweils juris; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflg., 2011, § 5 FZV Rz. 4; Kirchner in Lüttkes, Straßenverkehr, Bd. 3a, 2012, § 5 FZV Rz. 12.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.01.2012 - 10 S 864/10

    Ablehnung der Zuteilung einer grünen Plakette ist kein konkludenter

    Die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs eines zugelassenen Fahrzeugs setzt dementsprechend voraus, dass das Fahrzeug im Hinblick auf seine technische Beschaffenheit nicht mehr vorschriftsmäßig ist (§ 5 Abs. 1 FZV, § 17 Abs. 1 StVZO; HessVGH Beschl. v. 25.10.2001 - 2 TZ 1848/01 - juris Rn. 4).
  • VG Braunschweig, 03.06.2022 - 6 B 157/22

    Gutachten; Sachverständiger; Verwaltungsakt; vorbereitende Maßnahme

    Bei der Anordnung der Beibringung eines Nachweises bzw. Sachverständigengutachtens nach § 5 Abs. 3 FZV - diese Regelung findet ihre Parallele im Fahrerlaubnisrecht in § 46 Abs. 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) i.V.m. §§ 13 und 14 FeV (HessVGH vom 25.10.2001, 2 TZ 1848/01) - handelt es sich jedoch um eine bloße vorbereitende Maßnahme i.S.v. § 44 a VwGO, die der Sachverhaltsaufklärung im Hinblick auf die später zu treffende Entscheidung über eine etwaige Maßnahme nach § 5 Abs. 1 FZV dient (vgl. zur Rechtsnatur der Anforderung eines Fahreignungsgutachtens: BVerwG vom 17.5.1994, 11 B 157/93; BayVGH vom 6.4.2006, 11 CE 05.1450).
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