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   StGH Baden-Württemberg, 21.10.2002 - GR 11/02   

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StGH Baden-Württemberg, 21.10.2002 - GR 11/02 (https://dejure.org/2002,12120)
StGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.10.2002 - GR 11/02 (https://dejure.org/2002,12120)
StGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. Oktober 2002 - GR 11/02 (https://dejure.org/2002,12120)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ablehnung des Ausschussvorsitzenden, auf den Antrag der Antragsteller Ziffer 2 vom 5. Juli 2002 binnen einer Woche eine Sondersitzung des Untersuchungsausschusses einzuberufen; Untersuchungsausschuss für Fehler der Atomaufsicht in Baden-Württemberg im Zusammenhang mit ...

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung des Ausschussvorsitzenden, auf den Antrag der Antragsteller Ziffer 2 vom 5. Juli 2002 binnen einer Woche eine Sondersitzung des Untersuchungsausschusses einzuberufen; Untersuchungsausschuss für Fehler der Atomaufsicht in Baden-Württemberg im Zusammenhang mit ...

  • baden-wuerttemberg.de PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Staatsgerichtshof PDF (Leitsatz)

    Vorsitzender des Untersuchungsausschusses "Atomaufsicht in Baden-Württemberg" hat nicht gegen die Landesverfassung verstoßen

  • baden-wuerttemberg.de PDF (Leitsatz)
  • baden-wuerttemberg.de (Pressemitteilung)

    "Atomaufsicht in Baden-Württemberg" hat nicht gegen die Landesverfassung verstoßen

Papierfundstellen

  • ESVGH 53, 15
  • VBlBW 2003, 110
  • DVBl 2003, 286 (Ls.)
  • DÖV 2003, 201
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 21.10.2002 - GR 11/02
    aa) Das Bundesverfassungsgericht bejaht in ständiger Rechtsprechung aufgrund der Bestimmungen der §§ 63, 64 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) die Parteifähigkeit und die Antragsberechtigung sowohl der Fraktionen als auch der konkreten Antragsminderheit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 S. 1 GG (vgl. BVerfGE 20, 56, ; 67, 100 ).

    Dem steht nicht entgegen, dass die Geschäftsordnung des Landtags von Baden - Württemberg den Begriff der "Fraktion im Ausschuss" (BVerfGE 67, 100 ) im Gegensatz zur Geschäftsordnung des Bundestags nicht explizit erwähnt (vgl. dazu Feuchte, Verfassung des Landes Baden-Württemberg, Art. 35 Rn.18).

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine konkret als Einsetzungsminderheit in Erscheinung getretene Fraktion des Deutschen Bundestags im Sinne des Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG befugt, die Behinderung oder Vereitelung einer Beweiserhebung des Untersuchungsausschusses geltend zu machen (vgl. BVerfGE 67, 100 ;zur Verletzung des Beweisdurchsetzungsrechts der potentiellen einsetzungsberechtigten Antragsminderheit durch den Untersuchungsausschuss selbst, vgl. BVerfG, Urt. v. 8.4.2002, DVBI 2002, 773, 774).

    Sie dürfen als "Fraktionen im Ausschuss" die Verletzung der Minderheitsrechte aus Art. 35 LV auch neben der Antragstellerin Ziffer 1 geltend machen (vgl. ebenso zu § 64 BVerfGG, BVerfG, Urt. v. 8.4.2002, a.a.0., S.774; anders noch zur Antragsbefugnis der "Fraktion im Ausschuss" BVerfGE 67, 100 ).

    Untersuchungsausschüsse dienen somit als wesentliches Instrument des Parlaments der Kontrolle, die im demokratischen Staat das notwendige Korrelat der im Wege demokratischer Legitimation übertragenen Verantwortung darstellt (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ).

    Durch die Bestimmung des Art. 35 Abs. 2 S. 2 LV, mit der die Verfassung des Landes Baden - Württemberg über die Ausgestaltung der Minderheitsbefugnisse im Wortlaut des Art. 44 GG hinausgeht, wird das Recht der qualifizierten Minderheit, auf den Untersuchungsverlauf Einfluss zu nehmen, auch im weiteren Fortgang des Untersuchungsausschusses sichergestellt, da ansonsten die Effektivität dieses Instruments nicht gewährleistet wäre (entsprechend zu Art. 44 GG, BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ).

  • BVerfG, 02.08.1978 - 2 BvK 1/77

    Untersuchungsgegenstand

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 21.10.2002 - GR 11/02
    Damit ist in der Verfassung des Landes Baden-Württemberg das Beweiserzwingungsrecht als subjektives Recht der qualifizierten Minderheit ausgestaltet worden (vgl. auch BVerfGE 49, 70 ).In dieses Recht könnte nach dem Vorbringen der Antragsteller durch die Nichteinberufung der beantragten Sondersitzung des Untersuchungsausschusses, in welcher nach dem Willen der Vertreter der Oppositionsfraktionen eine Beweiserhebung stattfinden sollte, eingegriffen worden sein.

    Das Untersuchungsrecht bleibt auch nach der Einsetzung des Untersuchungsausschusses Sache des Parlaments als Ganzem, das sich des Ausschusses zur sachgerechten Erfüllung dieser Aufgabe bedient (vgl. BVerfGE 49, 70 und Urt. v. 8.4.2002, a.a.O., S. 774).

    Eine solche Situation wäre etwa anzunehmen, wenn im Falle zeitlicher Enge, insbesondere bei bevorstehender Diskontinuität, zu befürchten ist, dass die von der Minderheit für wesentlich gehaltenen Beweise solange blockiert oder hinausgeschoben werden, bis die Beweisaufnahme unter Zeitdruck geschlossen wird und dadurch der Vollzug eines von der qualifizierten Minderheit eingebrachten und bereits gefassten Beweisbeschlusses zu unterbleiben droht (vgl. BVerfG, Urt. 8.4.2002, a.a.0., S. 778; BVerfGE 49, 70 ).

  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86

    Neue Heimat

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 21.10.2002 - GR 11/02
    Untersuchungsausschüsse dienen somit als wesentliches Instrument des Parlaments der Kontrolle, die im demokratischen Staat das notwendige Korrelat der im Wege demokratischer Legitimation übertragenen Verantwortung darstellt (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ).

    Durch die Bestimmung des Art. 35 Abs. 2 S. 2 LV, mit der die Verfassung des Landes Baden - Württemberg über die Ausgestaltung der Minderheitsbefugnisse im Wortlaut des Art. 44 GG hinausgeht, wird das Recht der qualifizierten Minderheit, auf den Untersuchungsverlauf Einfluss zu nehmen, auch im weiteren Fortgang des Untersuchungsausschusses sichergestellt, da ansonsten die Effektivität dieses Instruments nicht gewährleistet wäre (entsprechend zu Art. 44 GG, BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ).

  • BVerfG, 25.05.1977 - 2 BvE 1/74

    Haushaltsüberschreitung

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 21.10.2002 - GR 11/02
    Danach ist die Antragstellerin Ziffer 1 als ständig vorhandene Gliederung des Landtages im Organstreitverfahren parteifähig (vgl. BVerfGE 20, 56 , ; 45, 1 ).

    Die Antragsberechtigung der Antragstellerin Ziffer 1 folgt aus ihrer Befugnis, im Organstreit die Verletzung oder unmittelbare Gefährdung von Rechten des gesamten Parlaments geltend zu machen (vgl. BVerfGE 45, 1 ).

  • StGH Baden-Württemberg, 28.01.1988 - GR 1/87

    Verfassungsrechtliche Streitigkeit über "Info-Telefon" zur Volkszählung 1987:

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 21.10.2002 - GR 11/02
    Machen die Antragsteller aber die Verletzung eines in der Verfassung des Landes Baden-Württemberg verbrieften parlamentarischen Minderheitsrechts geltend, so liegt im Kern eine verfassungsrechtliche Streitigkeit vor (vgl. StGH, Urt. v. 28.1.1988 - GR 1/87 -, ESVGH 38, 81, 82).

    Der Staatsgerichtshof hat sich dem in Ergebnis und Begründung für die inhaltsgleichen Vorschriften des Art. 35 Abs. 1 S. 1 LV und der §§ 44, 45 StGHG bereits mit Urteil vom 14.3.1985 (- GR 1/83-, ESVGH 35, 161, 162) angeschlossen und hält seitdem in ständiger Rechtsprechung hieran fest (vgl. StGH, Urt. v. 28.1.1988 - GR1/87 -, ESVGH 38, 81 f., Urt. v. 13.8.1991 - G R 1/91 -, ESVGH 42, 7, 8).

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 21.10.2002 - GR 11/02
    aa) Das Bundesverfassungsgericht bejaht in ständiger Rechtsprechung aufgrund der Bestimmungen der §§ 63, 64 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) die Parteifähigkeit und die Antragsberechtigung sowohl der Fraktionen als auch der konkreten Antragsminderheit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 S. 1 GG (vgl. BVerfGE 20, 56, ; 67, 100 ).

    Danach ist die Antragstellerin Ziffer 1 als ständig vorhandene Gliederung des Landtages im Organstreitverfahren parteifähig (vgl. BVerfGE 20, 56 , ; 45, 1 ).

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 21.10.2002 - GR 11/02
    Auch im Verhältnis von Organteilen eines Untersuchungsausschusses zueinander gilt das allgemeine Prinzip (der Verfassungsorgantreue (vgI. BVerfGE 35, 257 ; 94, 166 ).
  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 21.10.2002 - GR 11/02
    Die Verbürgung des Minderheitsschutzes in Art. 35 Abs. 1 S. 1 LV und Art. 35 Abs. 2 S. 2 LV muss im Kontext des parlamentarischen demokratischen Systems gesehen werden, welches vom Mehrheitsprinzip bestimmt wird (vgl. BVerfGE 44, 125 ).
  • StGH Niedersachsen, 16.01.1986 - StGH 2/85

    Eigenverantwortliche Entscheidung des Untersuchungsausschusses über die

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 21.10.2002 - GR 11/02
    Der gleiche Prüfungsmaßstab gilt für die Nachprüfung von rechtlich relevanten Handlungen des Ausschussvorsitzenden, soweit dieser - wie bei § 6 a UAG - im Rahmen seiner verfahrensleitenden Position mit Entscheidungsbefugnissen ausgestattet ist, deren Ausübung Einfluss haben kann auf die effektive Wahrnehmung der Aufklärungs- und Kontrollfunktion des Ausschusses (zur Willkürkontrolle Nds. StGH, Urt. v. 16.1.1986, NVwZ 1986, S. 827, 828; vgl. aber BayVerfGH, Urt. v. 27.11.1985, DVBl 1986, 233, 235, wonach eine "Obliegenheit" der Mehrheit bestehe, die Ablehnungsgründe so deutlich wie möglich zu erklären).
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1934/93

    Fink

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 21.10.2002 - GR 11/02
    Daran fehlt es, wenn die Entscheidung das Ergebnis einer eingehenden Auseinandersetzung mit der Rechtslage ist und die ihr zugrunde liegende Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 96, 189 m.w.N.).
  • BVerfG, 18.06.1973 - 2 BvQ 1/73

    Keine einstweilige Anordnung gegen den Grundvertrag

  • BVerwG, 06.02.1987 - 6 P 9.85

    Personalrat - Mitbestimmung - Verwaltungsanordnung

  • BVerfG, 07.03.1953 - 2 BvE 4/52

    EVG-Vertrag

  • VerfGH Bayern, 27.11.1985 - 67-IV-85
  • StGH Baden-Württemberg, 14.03.1985 - GR 1/83

    Untersuchungsausschuß - Beweiserhebungsrecht - Steuergeheimnis - Erledigung eines

  • StGH Baden-Württemberg, 13.08.1991 - GR 1/91

    Beschränkung der Zahl der Untersuchungspersonen im Beschluß des Landtags BW von

  • VGH Baden-Württemberg, 30.07.2014 - 1 S 1352/13

    Anspruch auf Löschung von kopierten Daten aus dienstlicher Kennung;

    Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue haben oberste Staatsorgane bei der Ausübung ihrer Kompetenzen von Verfassungs wegen aufeinander Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1, 2/60 - BVerfGE 12, 205 ; Beschl. v. 04.06.1973 - 2 BvG 1/73 - BVerfGE 35, 193 ; Urt. v. 25.05.1977 - 2 BvE 1/74 - BVerfGE 45, 1 ; Urt. v. 12.07.1994 - 2 BvE 3/92 u.a. - BVerfGE 90, 286, juris Rn. 203; StGH, Urt. v. 21.10.2002 - 11/02 - ESVGH 53, 15, juris Rn. 84; Urt. v. 11.10.2007 - GR 1/07 - juris Rn. 58).
  • VerfGH Baden-Württemberg, 27.10.2017 - 1 GR 35/17

    Fraktionsvorschläge zur Abwahl eines Abgeordneten aus Untersuchungsausschuss und

    Zu beachten ist zumindest das allgemeine Willkürverbot (vgl. zur Beweiserhebung durch Untersuchungsausschüsse: StGH, Urteil vom 21.10.2002 - GR 11/02 -, Juris Rn. 91).

    Es ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die Entscheidung nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 89, 132 - Juris Rn. 39), sondern sachfremd entschieden wurde (vgl. StGH, Urteil vom 21.10.2002 - GR 11/02 -, Juris Rn. 91).

  • VerfGH Baden-Württemberg, 13.12.2017 - 1 GR 29/17

    Ablauf der Antragsfrist im Organstreitverfahren (§ 45 Abs 3 VerfGHG )

    Dies ist bei der substantiierten Geltendmachung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebots möglich (vgl. StGH, Urteil vom 21.10.2002 - GR 11/02 -, Juris Rn. 90 f., 97 f. und 106 ff.; Hess. StGH, Urteil vom 9.10.2013 - P.St. 2319 -, Juris Rn. 133 bis 135).
  • StGH Baden-Württemberg, 26.07.2007 - GR 2/07

    Einsetzung eines Untersuchungsausschusses im Kulturgüterstreit

    Auch dem Urteil des Staatsgerichtshofs vom 21.10.2002 (- GR 11/02 -) sind Ausführungen zur Frage der Antragsbefugnis einer Fraktion im Organstreitverfahren zu entnehmen (I. 2. b) aa) der Entscheidungsgründe).
  • StGH Hessen, 13.04.2011 - P.St. 2290

    Urteil im Verfassungsstreitverfahren wegen des Untersuchungsausschusses 18/1 des

    Die Sicherstellung demokratischer Kontrolle der Exekutive durch eine parlamentarische Minderheit hat daher der zentrale Gesichtspunkt bei der Auslegung des Art. 92 HV zu sein (vgl. zu entsprechenden Überlegungen im Rahmen von Art. 44 GG auch BVerfGE 124, 78 [114] und zu Art. 15 der Schleswig-Holsteinischen Landessatzung BVerfGE 49, 70 [85]; außerdem StGH BW, Urt. v. 21.10.2002 - GR 11/02 -, Umdr. S. 29).
  • VerfGH Bayern, 10.10.2006 - 19-IVa-06

    Organstreitverfahren Hohlmeier-Untersuchungsausschuss

    Diese entscheidet über den Gang des Verfahrens, wie z. B. die Reihenfolge der Beweiserhebungen (vgl. BVerfGE 105, 197/222 f.; StGH Baden-Württemberg vom 21.10.2002 = DÖV 2003, 201; Glauben/Bro-cker , a. a. O., § 27 RdNr . 14; Zinn/Stein, Verfassung des Landes Hessen, Erl. 7 b zu Art. 92).
  • VG Freiburg, 10.09.2001 - 1 K 1138/01

    Anordnung der sofortigen Vollziehung von Maulkorb- und Leinenzwang;

    Dabei gelten nach § 2 Satz 1, 2 Nr. 1 der PVO die Hunde als "gefährliche Hunde" im Sinne der Polizeiverordnung, die aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht, insbesondere weil sie bissig sind (zur Wirksamkeit der PVO allg. vgl. VGH Bad.-Württ., NK-Beschl. v. 18.12.2000 - 1 S 1763/00 -, VBlBW 2001, 223; zu den inhaltsgleichen Normen der alten PVO vom 28.08.1991 (GBl. S. 542) vgl. VGH Bad.-Württ., NK-Urt. v. 18.08.1992 - 1 S 2550/91 -, ESVGH 53, 15; Beschl. v. 10.12.1992 - 1 S 2690/92 -, NVwZ-RR 1993, 187).
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