Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 20.01.1992 - 3 S 2677/91   

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VGH Baden-Württemberg, 20.01.1992 - 3 S 2677/91 (https://dejure.org/1992,2851)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.01.1992 - 3 S 2677/91 (https://dejure.org/1992,2851)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. Januar 1992 - 3 S 2677/91 (https://dejure.org/1992,2851)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Nachbarschützende Wirkung von Baugrenzen - Befreiung aus Gründen des Gemeinwohls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nachbarschützende Wirkung von Baugrenzen (IBR 1992, 284)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfBR 1992, 295
  • ZfBR 1993, 149
  • ZfBR 1994, 251
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Baden-Württemberg, 23.07.1991 - 8 S 1606/91

    Nachbarschützende Wirkung von Baugrenzen und Baulinien; eine Garage ist keine

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.01.1992 - 3 S 2677/91
    Baugrenzen haben regelmäßig nachbarschützende Wirkung zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn (im Anschluß an die Rechtsprechung des 5. und 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs, vgl Urteil vom 12.6.91 - 5 S 2433/90 - und Beschluß vom 23.7.91 - 8 S 1606/91 -).

    Unter Aufgabe seiner früheren Rechtsauffassung (vgl. z.B. Beschluß vom 22.3.1991 - 3 S 1081/90 -), nach der die Frage der nachbarschützenden Funktion der rückwärtigen Baugrenze nur aufgrund einer Auslegung des Bebauungsplans im Einzelfall beantwortet werden kann, schließt sich der Senat damit der Rechtsprechung des 5. und 8. Senats des erk. Gerichtshofs an, nach der seitlichen und hinteren Baugrenzen in einem reinen Wohngebiet - wie hier - oder in einem allgemeinen Wohngebiet regelmäßig nachbarschützende Wirkung zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn zukommt (vgl. z.B. Urteil v. 12.6.1991 - 5 S 2433/90 - und Beschluß v. 23.7.1991 - 8 S 1606/91 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.06.1991 - 5 S 2433/90

    Zur nachbarschützenden Wirkung von Baulinien und Baugrenzen zum Nachbargrundstück

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.01.1992 - 3 S 2677/91
    Baugrenzen haben regelmäßig nachbarschützende Wirkung zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn (im Anschluß an die Rechtsprechung des 5. und 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs, vgl Urteil vom 12.6.91 - 5 S 2433/90 - und Beschluß vom 23.7.91 - 8 S 1606/91 -).

    Unter Aufgabe seiner früheren Rechtsauffassung (vgl. z.B. Beschluß vom 22.3.1991 - 3 S 1081/90 -), nach der die Frage der nachbarschützenden Funktion der rückwärtigen Baugrenze nur aufgrund einer Auslegung des Bebauungsplans im Einzelfall beantwortet werden kann, schließt sich der Senat damit der Rechtsprechung des 5. und 8. Senats des erk. Gerichtshofs an, nach der seitlichen und hinteren Baugrenzen in einem reinen Wohngebiet - wie hier - oder in einem allgemeinen Wohngebiet regelmäßig nachbarschützende Wirkung zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn zukommt (vgl. z.B. Urteil v. 12.6.1991 - 5 S 2433/90 - und Beschluß v. 23.7.1991 - 8 S 1606/91 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.02.1990 - 3 S 155/90

    Drittschutz des Nachbar aus dem Gebot der Rücksichtnahme bei Befreiungen von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.01.1992 - 3 S 2677/91
    Maßgebend sind demnach auch in diesem Fall die Grundsätze des planungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme, wobei die Schwelle rücksichtsloser Betroffenheit schon bei Nachteilen von etwas geringerer Intensität erreicht sein kann als bei Vorhaben, die sich im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans halten und auf die § 15 Abs. 1 BauNVO deshalb unmittelbar anzuwenden ist (vgl. hierzu auch Beschluß des erk. Senats v. 16.1.1990 - 3 S 155/90 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.10.1991 - 3 S 2087/91

    Heranrückende Bebauung - Studentenwohnheim neben bestehendem Gewerbebetrieb -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.01.1992 - 3 S 2677/91
    Daß die Überlassung des Wohnraums an einen bestimmten vorübergehenden Zweck (Studium) geknüpft ist, steht ihrem ausschließlichen Wohncharakter nicht entgegen (so zur Anwendung des § 10 Abs. 2 BauGB-MaßnahmenG Beschluß des erk. Senats v. 4.10.1991 - 3 S 2087/91 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.04.1986 - 8 S 257/86

    Nachbarschutz zugunsten des Gegenüberliegers bei Überschreitung der Baulinie

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.01.1992 - 3 S 2677/91
    Weder der objektive Sinngehalt dieser Festsetzungen des Bebauungsplans selbst noch seine Begründung bieten Anhaltspunkte dafür, daß sie nach dem Willen des Planungsträger darüberhinaus auch mit drittschützender Wirkung hätten ausgestattet werden sollen (vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Beschluß v. 10.4.1986 - 8 S 257/86 - VBlBW 1987, 100, Beschluß des erk. Senats v. 6.6.1989 - 3 S 1060/89 -).
  • BVerwG, 06.10.1989 - 4 C 14.87

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen unter Verstoß gegen nachbarschützende

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.01.1992 - 3 S 2677/91
    In einem solchen Fall kann gegen eine unter Verstoß gegen nicht nachbarschützende Festsetzungen eines Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung Nachbarschutz in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung des § 31 Abs. 2 BauGB gegeben sein (vgl. BVerwG, Urteil v. 6.10.1989, BVerwGE 82, 343 = ZfBR 1990, 34 = NJW 1990, 1192).
  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 31.85

    Rückwirkende Inkraftsetzung eines ungültigen Bebauungsplans nach Fehlerbehebung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.01.1992 - 3 S 2677/91
    Da die Verbindung zwischen einem Bebauungsplan und der Baunutzungsverordnung in dem Sinne statisch ist, daß auf die Fassung der Baunutzungsverordnung abzuheben ist, die im Zeitpunkt der Beschlußfassung des Bebauungsplans galt, und spätere Änderungen der Baunutzungsverordnung sich auf frühere Bebauungspläne grundsätzlich nicht auswirken (vgl. BVerwG, Urteil v. 5.12.1986, BVerwGE 75, 262, 266 = DVBl. 1987, 486, 487), kommt es im vorliegenden Fall allein darauf an, daß der Ausschluß des Ausbaus selbständiger Wohnungen im Dachgeschoß durch die maßgebliche Baunutzungsverordnung vom 26.6.1962 nicht gedeckt ist.
  • BVerwG, 09.06.1978 - 4 C 54.75

    Nachbarschützende Festsetzungen eines Bebauungsplans; Einfacher und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.01.1992 - 3 S 2677/91
    Dies kann nach den Umständen des Einzelfalls auch dann der Fall sein, wenn andere Möglichkeiten zur Erfüllung des Interesses zur Verfügung stehen (vgl. BVerwG, Urteil v. 9.6.1978, BVerwGE 56, 71 ff. = BRS 33 Nr. 150).
  • BVerwG, 29.04.1977 - 4 C 39.75

    Außerkrafttreten bauplanerischer Festsetzungen wegen Funktionslosigkeit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.01.1992 - 3 S 2677/91
    Aufgrund der in dem vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung ist auch nicht ersichtlich, daß die festgesetzte Baugrenze bei Anlegung des vom Bundesverwaltungsgericht geforderten strengen Maßstabs (vgl. z.B. Urteile v. 29.4.1977, BVerwGE 54, 5 ff, und vom 3.8.1990, BVerwGE 85, 273, 281 f.) in späterer Zeit funktionslos geworden wäre.
  • BVerwG, 03.08.1990 - 7 C 41.89

    Verwaltungsprozeßrecht - Urteil - Fehlende Urteilsgründe - Vollständige Abfassung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.01.1992 - 3 S 2677/91
    Aufgrund der in dem vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung ist auch nicht ersichtlich, daß die festgesetzte Baugrenze bei Anlegung des vom Bundesverwaltungsgericht geforderten strengen Maßstabs (vgl. z.B. Urteile v. 29.4.1977, BVerwGE 54, 5 ff, und vom 3.8.1990, BVerwGE 85, 273, 281 f.) in späterer Zeit funktionslos geworden wäre.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.02.2018 - 5 S 2130/17

    Bestehen eines dringenden Wohnbedarfs; Erteilung einer Befreiung nach BauO BW

    Gründe des allgemeinen Wohls "erfordern" eine Befreiung nicht erst dann, wenn den Belangen der Allgemeinheit auf keine andere Weise als durch Befreiung entsprochen werden könnte, sondern schon dann, wenn es zur Verwirklichung des jeweiligen öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, das Vorhaben mit Hilfe der Befreiung zu verwirklichen (vgl. Schlotterbeck in ders./Hager/Busch/Gammerl, LBO, 7. Aufl., § 56 Rn. 58; Sauter, § 56 Rn. 46; zu § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB: BVerwG, Urteile vom 18.11.2010 - 4 C 10/09 - BVerwGE 138, 166 - juris Rn. 26 und vom 9.6.1978 - IV C 54.75 - BVerwGE 56, 71 - juris Rn. 19 ff.; Beschlüsse vom 5.2.2004 - 4 B 110/03 - juris Rn. 6 und vom 6.3.1996 - 4 B 184/95 - juris Rn. 6; zu § 37 Abs. 1 BauGB: BVerwG, Beschluss vom 16.7.1981 - 4 B 96/81 - juris Rn. 4; die Begründung des Entwurfs der Landesbauordnung von 1995 zu § 56 Abs. 5 verweist auf einen Beschluss des VGH Bad.-Württ. vom 21.1.1992 - 3 S 2677/91 - juris Rn. 5, der für § 31 Abs. 2 BauGB der Definition des BVerwG folgt; dagegen bzgl. § 56 Abs. 5 LBO wohl auf ein "Stehen und Fallen" abstellend: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.3.2009 - 3 S 1953/07 - juris Rn. 42).

    Vielmehr kann eine Befreiung nach § 56 Abs. 5 Satz 3 LBO auch in mehreren vergleichbaren Fällen erfolgen (vgl. LT-Drs. 11/5337, S. 117; zu § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB: VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 20.1.1992 - 3 S 2677/91 - juris Rn. 7 und vom 25.5.1992 - 5 S 2775/91 - juris Rn. 23).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.03.1992 - 8 S 77/92

    Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze und Vereinbarkeit mit

    Erfordert das Wohl der Allgemeinheit, beispielsweise dringender Wohnbedarf, eine Befreiung, so indiziert bereits dieses besondere öffentliche Interesse, daß es sich um einen vom Normalfall abweichenden Sonderfall handelt (im Anschluß an den Beschluß des 3. Senats des VGH Bad-Württ vom 20.1.1992 - 3 S 2677/91).

    Zwar weist das Verwaltungsgericht zutreffend unter Hinweis auf die Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs darauf hin, daß Baugrenzen grundsätzlich nachbarschützender Charakter zukommt (Beschlüsse vom 20.1.1992 - 3 S 2677/91 -, 23.7.1991 - 8 S 1606/91 - und 12.6.1991 - 5 S 2433/90 -).

    Vielmehr genügt es, daß es zur Wahrnehmung dieses öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, das Vorhaben mit Hilfe der Befreiung an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen (vgl. den Beschluß des Gerichtshofs vom 20.1.1992 - 3 S 2677/91 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.05.1992 - 5 S 2775/91

    Kleines Wohnheim für Aussiedler im reinen Wohngebiet

    Erfordert das Wohl der Allgemeinheit, beispielsweise dringender Wohnbedarf, eine Befreiung, so wird durch dieses besondere öffentliche Interesse indiziert, daß es sich um einen vom Normalfall abweichenden Sonderfall handelt (im Anschluß an die Beschlüsse des 3. Senats und 8. Senats des VGH Bad-Württ vom 20.01.1992 - 3 S 2677/91 und 05.03.1992 - 8 S 77/92).

    Dies kann nach den Umständen des Einzelfalles auch dann gegeben sein, wenn andere Möglichkeiten zur Erfüllung des Interesses zur Verfügung stehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.01.1992 - 3 S 2677/91 - m.w.N.; Beschl. v. 05.03.1992 - 8 S 77/92 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 01.02.1994 - 3 S 1455/93

    Voraussetzung des Einzelfallerfordernisses bei der Befreiung von Festsetzungen

    Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn ein Bebauungsplangebiet bereits nahezu vollständig bebaut ist (im Anschluß an die Beschlüsse des Senats v 20.1.1992 - 3 S 2677/91 - und v 12.11.1993 - 3 S 1655/93 -).

    Dieser Einschränkung und Klarstellung bedürfen auch die Ausführungen des Senats in seinem vor der Neuregelung des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch ergangenen Beschluß vom 20.1.1992 - 3 S 2677/91 -.

  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.1992 - 3 S 309/92

    Bedeutung der Wohnungsdichte bei der Zulässigkeitsprüfung nach BauGB § 34 Abs 1;

    Denn die vorderen Baulinie ist gegenüber ihrem seitlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstück nicht nachbarschützend (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 20.1.1992 - 3 S 2677/91 - u.v. 23.7.1991 - 8 S 1606/91 -).

    Baulinien und Baugrenzen entfalten Drittschutz vielmehr grundsätzlich nur im Verhältnis zu dem an derselben Grundstücksgrenze gegenüberliegenden Grundstückseigentümer (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil v. 12.6.1991 - 5 S 2433/90 - u. Beschlüsse v. 23.7.1991 u.v. 20.1.1992 aaO.).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.11.1993 - 3 S 1655/93

    Befreiung nach BauGB § 31 nur bei Erforderlichkeit der Abweichung vom

    Nach gefestigter Rechtsprechung der mit Bausachen befaßten Senate des erkennenden Gerichtshofs haben Baugrenzen regelmäßig drittschützende Wirkung zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 20.1.1992 - 3 S 2677/91 - v. 25.6.1993 - 3 S 1045/93 - v. 11.2.1993 - 5 S 2313/92 - und v. 23.7.1991 - 8 S 1606/91 -).

    Wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit es erfordern, ein Vorhaben im öffentlichen Interesse abweichend von den für einen bestimmten Bereich getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans zu verwirklichen, so indiziert dieses Sonderinteresse zugleich die Atypik (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 20.1.1992 - 3 S 2677/91 - u.v. 5.3.1992 - 8 S 77/92 -, Urteil v. 25.5.1992 - 5 S 2775/91 - ferner Schlichter, Berliner Komm. zum BauGB, § 31 RdNr. 24 und Gaentzsch, BauGB § 31 RdNr. 10).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.06.1993 - 3 S 1045/93

    Nachbarschützende Wirkung einer Baugrenze

    Da die nördliche Baugrenze des (einfachen) Bebauungsplans "A" der Antragsgegnerin von 1963 zugunsten der Antragsteller zu 2. und 3. mangels entgegenstehender anderweitiger Anhaltspunkte nachbarschützende Wirkung haben dürfte (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil v. 12.6.1991 - 5 S 2433/90 - Beschlüsse v. 20.1.1992 - 3 S 2677/91 - u.v. 23.7.1991 - 8 S 1606/91 -), muß die hiervon für den maßgeblichen Bereich erteilte Befreiung objektiv rechtmäßig sein (vgl. BVerwG, Urteil v. 19.9.1986 BRS 46 Nr. 173).

    Zu diesem Zweck erscheint die Baugrenzenüberschreitung an dieser Stelle auch vernünftigerweise geboten (vgl. dazu BVerwG, Urteil v. 9.6.1978, BVerwGE 56, 71 ff., Beschluß des Senats v. 20.1.1992 a.a.O.):.

  • VGH Baden-Württemberg, 01.02.1993 - 8 S 2796/92

    Nachbarschützende Wirkung des OBauSa Stuttgart § 40b und des OBauSa § 50 Abs 1

    Gründe des Wohls der Allgemeinheit erfordern eine Befreiung nicht erst, wenn die Befreiung das einzige Mittel ist; es reicht aus, wenn es zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, das Vorhaben mit Hilfe der Befreiung an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.1.1992 - 3 S 2677/91 -).

    Dieses öffentliche Sonderinteresse indiziert gleichzeitig das Vorliegen eines atypischen grundstücksbezogenen Sonderfalls, den jede Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB aufgrund des Merkmals "im Einzelfall" erfordert (vgl. Beschl. v. 20.1.1992 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.04.1992 - 8 S 286/92

    Einhaltung von Abstandsvorschriften

    Nach ständiger Rechtsprechung aller Bausenate des erkennenden Gerichtshofs haben Baugrenzen regelmäßig nachbarschützende Wirkung nur zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn (vgl. Urteile v. 20.1.1992 - 3 S 2677/91 -, v. 30.7.1991 - 8 S 1606/91 - und v. 12.6.1991 - 5 S 2433/90 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.03.1994 - 5 S 158/94

    Baugenehmigung: Befreiung nach BauGB § 31 Abs 2 Nr 1 - dringender Wohnbedarf

    Nach der Rechtsprechung des Senats und der übrigen mit Bausachen befaßten Senate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg indiziert das Vorliegen dringenden Wohnbedarfs den vom Normalfall abweichenden Sonderfall (VGH Bad.-Württ., Urt.v. 25.05.1992 - 5 S 2775/91 - Beschl.v. 05.03.1992 - 8 S 77/92 - u. Beschl.v. 20.01.1991 - 3 S 2677/91 -); dies allerdings nur, wenn der dringende Wohnbedarf die Befreiung "erfordert".
  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.1994 - 3 S 3302/94

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung für ein Sechsfamilienwohnhaus,

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.1992 - 3 S 2503/92

    Kein Nachbarschutz durch Festsetzung einer vorderen - straßenseitigen - Baugrenze

  • VGH Baden-Württemberg, 21.12.1992 - 8 S 2717/92

    Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine unselbständige Anschlußbeschwerde im

  • VG Kassel, 21.08.2003 - 2 G 1228/03
  • VG Karlsruhe, 31.01.1994 - 4 K 3707/93

    Nachbarrecht: Nicht alles, was rechtswidrig ist, berechtigt zur Anfechtung

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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 22.01.1992 - 11 S 2504/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,3342
VGH Baden-Württemberg, 22.01.1992 - 11 S 2504/91 (https://dejure.org/1992,3342)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.01.1992 - 11 S 2504/91 (https://dejure.org/1992,3342)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. Januar 1992 - 11 S 2504/91 (https://dejure.org/1992,3342)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Visumsfreie und aufenthaltsgenehmigungsfreie Einreise in das Bundesgebiet für einen Kurzaufenthalt; Aufhebung einer Abschiebungsandrohung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 42, 313 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BVerfG, 21.12.1994 - 2 BvL 81/92

    Mangelnde Begründung der Entscheidungserheblichkeit bei einer Richtervorlage

    b) Die Regelung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG läßt sich so verstehen, daß erhebliche konkrete Gefahren für den einzelnen Ausländer im Hinblick auf die bezeichneten Rechtsgüter auch dann zu berücksichtigen sind, wenn sie gleichzeitig für eine Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, oder sogar für die gesamte Bevölkerung eine allgemeine Gefahr darstellen (so schon VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 22. Januar 1992 - 11 S 2504/91 - vgl. auch VG Neustadt, Urteil vom 5. Juli 1991 - 7 K 1789/89 -, NVwZ 1992, S. 296 ff.; im Ergebnis auch VG Stuttgart, Urteil vom 1. Februar 1991 - 5 K 1742/89 -, InfAuslR 1991, S. 214 f.; vgl. auch GK-Ausländerrecht >Treiber<, § 53 AuslG , Rdnr. 246 i.V.m. Rdnrn. 233 f., 19; ähnlich Marx, Abschiebung von De-facto-Flüchtlingen und rechtliche Handlungsgrenzen, ZAR 1991, S. 127 >128: "Nur in den Fällen, in denen eine konkrete individuelle Betroffenheit nicht geltend gemacht werden kann, weil sich die Furcht auf allgemeine Gefahren etwa eines Bürgerkrieges richtet, ist nach § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG zu entscheiden" sowie S. 130: "Im übrigen sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gegeben.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.04.2000 - 11 S 1387/99

    Geltung der Freizügigkeitsregelung für Erwerbsprostitution

    Dies wäre zwar dann der Fall, wenn der Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet ab ihrer ersten Einreise - im Hinblick auf einen auf Dauer angelegten Aufenthalt - einheitlich zu beurteilen wäre (vgl. zur Problematik: BVerwG, Urteil vom 15.7.1980, BVerwGE 60, 284 = NJW 1981, 1168 = DÖV 1981, 429, zur Unterscheidung zwischen einem Daueraufenthalt mit kurzfristigen Unterbrechungen in regelmäßigen Abständen und wiederholten Aufenthalten bis zu drei Monaten nach der - auf die subjektive Aufenthaltsabsicht abstellenden - Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG i.d.F. vom 29.6.1976, BGBl. I S. 1717, wonach sog. Positivstaater u.a. dann keiner Aufenthaltserlaubnis bedurften, wenn sie sich nicht länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten wollten; s. auch HambOVG, Beschluss vom 24.11.1995, EZAR 010 Nr. 2, zu - kurz aufeinander folgenden - sog. Kettenaufenthalten von jeweils bis zu drei Monaten Dauer, die mit der Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts in das Bundesgebiet "bei der gebotenen lebensnahen Betrachtung" als Daueraufenthalt anzusehen seien; a.A. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 22.1.1992 - 11 S 2504/91(ESVGH 42, 313 - Ls) - und vom 4.4.1995 - 11 S 425/95 (NVwZ-RR 1996, 58 - Ls) -, wonach es sich auch bei kurz aufeinander folgenden Kurzaufenthalten gemäß § 1 Abs. 1 DVAuslG bei der danach ausschließlich nach objektiven Kriterien vorzunehmenden Beurteilung jeweils um aufenthaltsrechtlich selbständige Aufenthalte handelt).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.11.2002 - A 6 S 967/01

    Demokratische Republik Kongo: keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit

    Eine Definition der allgemeinen Gefahr nach Satz 2 der Vorschrift im Sinne einer bloßen Möglichkeit des Gefahreneintritts (so noch VGH Bad.-Württbg., Beschl. vom 22.1. 1992 - 11 S 2504/91; Schenk, VBlBW 1995, 457, 460; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 21.12.1994, NVwZ 1995, 781, 782 f. m.w.N.) macht schon deshalb keinen Sinn, weil bei Fehlen einer konkreten Gefahr der Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ohnehin nicht greift; die Normierung einer Sperrwirkung wäre dann überflüssig.
  • VGH Baden-Württemberg, 02.09.1993 - A 14 S 482/93

    Keine Verfolgung der Volksgruppe der Albaner im Kosovo allein wegen ihrer

    Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG kann daher unabhängig von einer Entscheidung nach § 54 AuslG im Einzelfall auch dann festgestellt werden, wenn eine konkrete erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, die auch der Bevölkerungsgruppe oder Bevölkerung als solcher droht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluß v. 10.12.1992 - 11 S 1396/92 - VBlBW 1993, 190 - Beschluß v. 27.08.1992 - A 12 S 1384/92 - Beschluß v. 22.01.1992 - 11 S 2504/91 - siehe auch Beschluß v. 29.01.1992 - A 13 S 1898/91 - unklar Urteil v. 08.12.1992 - A 13 S 1940/91 - VBlBW 1993, 192, 196).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.1993 - 11 S 881/93

    Nachzug sonstiger Familienangehöriger iSd AuslG 1990 - keine besondere Härte bei

    Ob hinsichtlich Kroatien oder anderer Staaten (etwa Bosnien-Herzegowina) die Voraussetzungen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erfüllt waren -die Berücksichtigung der darin genannten Gefahrensituation ist der Ausländerbehörde nicht deshalb verwehrt, weil möglicherweise die Bevölkerung in Kroatien oder Bosnien-Herzegowina oder die Bevölkerungsgruppe, der die Klägerin angehört, diesen Gefahren allgemein ausgesetzt sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.12.1992 -11 S 1396/92- VBlBW 1993, 190, und Beschl. v. 22.1.1992 -11 S 2504/91- in Jakober/Lehle/Schwab, Aktuelles Ausländerrecht; Urt. v. 2.9.1993 -A 14 S 482/93-; Beschl. v. 27.8.1992 -A 12 S 1384/92-) - oder ob sonstige Duldungsgründe nach den §§ 55 Abs. 2 bis 4 AuslG vorlagen, ist für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht erheblich (vgl. § 50 Abs. 3 Satz 1 und 2 AuslG; siehe dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.12.1992 -11 S 1396/92- VBlBW 1993, 190 und Beschl. v. 9.11.1992 -1 S 2165/92-; a.A. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.2.1993 -16 S 204/93- NVwZ-RR 1993, 443).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.02.1995 - 13 S 2924/94

    Wirkung eines verspätet gestellten Antrages auf Aufenthaltsgenehmigung - kein

    Dahinstehen kann, ob diese Einreise und ein anschließender Aufenthalt von drei Monaten nach § 3 Abs. 3 AuslG i.V.m. § 1 Abs. 1 DVAuslG ohne Aufenthaltsgenehmigung rechtmäßig waren, oder ob die Antragsteller unerlaubt eingereist sind, weil sie einen längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet beabsichtigten, so daß sie von vornherein nach § 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG vollziehbar ausreisepflichtig waren (so OVG Rheinland-Pfalz Beschl. v. 11.5.1994 - 7 B 11196/94 - NVwZ 1995, 99 (nur LS); a.A.: VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 22.1.1992 - 11 S 2504/91 - HessVGH Beschl. v. 30.9.1992 und v. 12.3.1993 EZAR 622 Nr. 17 und 20).
  • VG Düsseldorf, 07.04.1995 - 25 K 11825/93

    Asylrecht: Politische Verfolgung in der Russischen Föderation - Ausländerrecht:

    Auf eine Entscheidung der zuständigen obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG kommt es insoweit nicht an (vgl.: BVerfG, Beschluß vom 21. Dezember 1994 - 2 BvL 81/92 und 2 BvL 82/92 -, Beschlußabdruck S. 7/8 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 22. Januar 1992, - 11 S 2504/91 -).
  • VG Freiburg, 21.10.1992 - A 2 K 10261/92

    Asylanerkennung eines türkischen Kurden mit alevitischem Glauben; Asylerhebliche

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  • VGH Baden-Württemberg, 27.08.1992 - A 12 S 1384/92

    Entscheidungszuständigkeit des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer

    Das bedeutet freilich nach Auffassung des Senats nicht, daß das Abschiebungshindernis des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Einzelfall nicht auch dann der Abschiebung des Ausländers, dem Gefahren ebenso wie anderen aus der Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe seines Heimatstaates drohen, entgegenstehen kann, wenn eine Entscheidung der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG nicht ergangen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 22.1.1992 - 11 S 2504/91 - und Beschluß vom 29.1.1992 - A 13 S 1898/91 - vgl. auch Jakober/Lehle/Schwab, Aktuelles Ausländerrecht, Randnr. 10 zu § 53 AuslG).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.10.1993 - 11 S 1183/93

    Keine Umdeutung einer ermessensfehlerhaften Ausweisung in eine Versagung einer

    Denn die Berücksichtigung einer Gefahrensituation im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist der Ausländerbehörde nicht deshalb verwehrt, weil möglicherweise die Bevölkerung im ehemaligen Jugoslawien oder die Bevölkerungsgruppe, der der Antragsteller angehört, diesen Gefahren allgemein ausgesetzt sind und diese allgemeine Gefahrenlage daher auch für eine Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG maßgebend ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.12.1992 -11 S 1396/92- VBlBW 1993, 190, und Beschl. v. 22.1.1992 -11 S 2504/91- in Jakober/Lehle/Schwab, Aktuelles Ausländerrecht unter D 1.1 § 53 Abs. 6 AuslG Nr. 1; Urt. v. 2.9.1993 -A 14 S 482/93-; Beschl. v. 27.8.1992 -A 12 S 1384/92-), zumal wenn diese Anordnung -wie hier- nach ihrem Regelungsgehalt auf den Antragsteller nicht anwendbar ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 04.04.1995 - 11 S 425/95

    Ausländerrecht: Befreiung von der Aufenthaltsgenehmigungspflicht im Falle

  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.1992 - 11 S 1396/92

    Vorliegen eines Abschiebungshindernisses - Vorgehen gegen eine davon unberührt

  • VGH Baden-Württemberg, 23.11.1995 - 11 S 2986/94

    Fiktion des erlaubten Aufenthalts erlischt nicht wegen Ablaufs der auf den

  • VGH Baden-Württemberg, 08.12.1992 - 11 S 2626/92

    Ausländerrecht: Vorliegen einer erlaubten Einreise - Befreiung vom Erfordernis

  • VG Karlsruhe, 28.08.1992 - A 8 K 11064/92

    Antrag auf auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage; Interesse an der

  • VG Karlsruhe, 27.10.1997 - 4 K 3371/97

    Abschiebungsschutz hinsichtlich Bosnien-Herzegowina; Rechtliche Unmöglichkeit der

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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 15.01.1992 - 1 UE 300/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,9747
VGH Hessen, 15.01.1992 - 1 UE 300/85 (https://dejure.org/1992,9747)
VGH Hessen, Entscheidung vom 15.01.1992 - 1 UE 300/85 (https://dejure.org/1992,9747)
VGH Hessen, Entscheidung vom 15. Januar 1992 - 1 UE 300/85 (https://dejure.org/1992,9747)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 42, 313 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 27.06.1991 - 2 C 26.89

    Versetzung in den Ruhestand - Dienstunfähigkei - Einbehaltung der Dienstbezüge -

    Auszug aus VGH Hessen, 15.01.1992 - 1 UE 300/85
    Er schließt sich der neuen, überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, das in seinem Urteil vom 27.6.1991 - 2 C 26.89 - (Dok. Berichte, Ausgabe B 1991, 282 ff.) zur im wesentlichen inhaltsgleichen Vorschrift des § 47 Abs. 4 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen unter Aufgabe seiner früheren Auffassung folgendes ausgeführt hat:.
  • VGH Baden-Württemberg, 01.07.1985 - 4 S 979/85

    Zwangspensionierung eines Beamten

    Auszug aus VGH Hessen, 15.01.1992 - 1 UE 300/85
    Es steht, wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Beschluß vom 1. Juli 1985 - 4 S 979/85 - (a.a.O.) dargelegt hat, nichts dagegen, daß das Gesetz eine Rechtsfolge auch an ein behördliches Handeln anknüpft, das nicht die Rechtsqualität eines Verwaltungsakts hat; auch in einem solchen Fall wird die gesetzlich geregelte Folge nicht zum Inhalt einer durch die Behörde getroffenen Maßnahme.
  • VGH Hessen, 23.03.1982 - I TH 9/82
    Auszug aus VGH Hessen, 15.01.1992 - 1 UE 300/85
    Zwar hat der Senat in seinem Beschluß vom 23.3.1982 - I TH 9/82 - (HessVGRspr. 1982, 65 f.) im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 17.12.1965 - II C 32.65 -, Buchholz 232 Nr. 8 zu § 44 BBG) entschieden, daß die Einbehaltung von Dienstbezügen gemäß § 53 Abs. 4 HBG ein Verwaltungsakt ist, an dieser Auffassung hält er jedoch nicht mehr fest.
  • BVerwG, 17.12.1965 - II C 32.65
    Auszug aus VGH Hessen, 15.01.1992 - 1 UE 300/85
    Zwar hat der Senat in seinem Beschluß vom 23.3.1982 - I TH 9/82 - (HessVGRspr. 1982, 65 f.) im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 17.12.1965 - II C 32.65 -, Buchholz 232 Nr. 8 zu § 44 BBG) entschieden, daß die Einbehaltung von Dienstbezügen gemäß § 53 Abs. 4 HBG ein Verwaltungsakt ist, an dieser Auffassung hält er jedoch nicht mehr fest.
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