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   VGH Hessen, 06.08.2002 - 2 A 828/01, 2 A 3013/01   

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VGH Hessen, 06.08.2002 - 2 A 828/01, 2 A 3013/01 (https://dejure.org/2002,11097)
VGH Hessen, Entscheidung vom 06.08.2002 - 2 A 828/01, 2 A 3013/01 (https://dejure.org/2002,11097)
VGH Hessen, Entscheidung vom 06. August 2002 - 2 A 828/01, 2 A 3013/01 (https://dejure.org/2002,11097)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 6 Abs 2 S 3 LuftVG, § 6 Abs 2 S 4 LuftVG
    Nachträgliche Einschränkung der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung - Fluglärm

  • Judicialis

    HVwVfG § 75 Abs. 2; ; LuftVG § 6 Abs. 2 Satz 3; ; LuftVG § 6 Abs. 2 Satz 4 (i.d.F. v. 27. März 1999, BGBl. I S. 550)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ESVGH 52, 237
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Niedersachsen, 09.06.1997 - 12 K 325/96

    Verkehrsflughafen; Nachtflugbetrieb; Nachträgliche Beschränkung; Nächtlicher

    Auszug aus VGH Hessen, 06.08.2002 - 2 A 828/01
    Als gesetzliche Grundlage für das klägerische Begehren kommt daher allein § 6 Abs. 2 Sätze 3 und 4 LuftVG in Betracht (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 28. Oktober 1996 - 4 L 154/95 - Jur. Dok. S. 10, OVG Lüneburg, Urteil vom 9. Juni 1997 - 12 K 325/96 - Jur. Dok. S. 35).

    In Bezug auf Lärmbeeinträchtigung lässt sich aus dieser Vorschrift ein Anspruch auf Einschreiten der Genehmigungsbehörde nur unter der Voraussetzung ableiten, dass die Lärmimmissionen - sei es infolge einer Zunahme oder sei es infolge einer wissenschaftlich gebotenen Neubewertung - einen Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) darstellen (OVG Schleswig, Urteil vom 28. Oktober 1996, a.a.O. S. 10 und OVG Lüneburg, Urteil vom 9. Juni 1997, a.a.O. S. 35).

    Diese Präventivschwelle markiert Vorsorgewerte, auf die bei der Anwendung des § 6 Abs. 2 Sätze 3 und 4 LuftVG nicht abgestellt werden darf (OVG Lüneburg, Urteil vom 9. Juni 1997, a.a.O. S. 44 f.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 28.10.1996 - 4 L 154/95

    Genehmigung; Verkehrslandeplatz; Öffentliche Sicherheit; Öffentliche Ordnung;

    Auszug aus VGH Hessen, 06.08.2002 - 2 A 828/01
    Als gesetzliche Grundlage für das klägerische Begehren kommt daher allein § 6 Abs. 2 Sätze 3 und 4 LuftVG in Betracht (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 28. Oktober 1996 - 4 L 154/95 - Jur. Dok. S. 10, OVG Lüneburg, Urteil vom 9. Juni 1997 - 12 K 325/96 - Jur. Dok. S. 35).

    In Bezug auf Lärmbeeinträchtigung lässt sich aus dieser Vorschrift ein Anspruch auf Einschreiten der Genehmigungsbehörde nur unter der Voraussetzung ableiten, dass die Lärmimmissionen - sei es infolge einer Zunahme oder sei es infolge einer wissenschaftlich gebotenen Neubewertung - einen Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) darstellen (OVG Schleswig, Urteil vom 28. Oktober 1996, a.a.O. S. 10 und OVG Lüneburg, Urteil vom 9. Juni 1997, a.a.O. S. 35).

    Aus § 48 LuftVZO (i.V.m. §§ 53 Abs. 1 und 60 LuftVZO) lassen sich keine weitergehenden Rechtspositionen ableiten (OVG Schleswig, Urteil vom 28. Oktober 1996, a.a.O. S. 10).

  • VG Mainz, 28.08.2001 - 3 K 945/00

    Unterlassungsanspruch gegen einen benachbarten Hubschrauberlandsplatz für den

    Auszug aus VGH Hessen, 06.08.2002 - 2 A 828/01
    Die ermittelten Maximalpegel (vgl. HLUG-Gutachten, Anlage 10) liegen nicht nur unter dem sog. Jansen-Kriterium von 19 x 99 dB(A) (vgl. Scheuch/Jansen, Zeitschrift für Lärmbekämpfung 2002, S. 7 ff.; dazu auch: VG Mainz, Urteil vom 28. August 2001, NVwZ-RR 2002, 495), sondern auch unter dem von Griefahn/Jansen/Scheuch/Spreng, a.a.O. S. 6, als Präventivwert vorgeschlagenen Kriterium von 25 x 90 dB(A).

    Für Zuschläge wegen einer besonderen Störqualität fehlen hinreichende Anhaltspunkte (vgl. hierzu: OVG Hamburg, Beschluss vom 19. Februar 2002, NVwZ-RR 2002, 493; VG Mainz, Urteil vom 28. August 2001, a.a.O. S. 495).

  • OVG Hamburg, 19.02.2002 - 3 Bs 191/01

    Zumutbarkeit der Lärmbelastung für Anwohner eines Hubschrauberlandeplatzes durch

    Auszug aus VGH Hessen, 06.08.2002 - 2 A 828/01
    Für Zuschläge wegen einer besonderen Störqualität fehlen hinreichende Anhaltspunkte (vgl. hierzu: OVG Hamburg, Beschluss vom 19. Februar 2002, NVwZ-RR 2002, 493; VG Mainz, Urteil vom 28. August 2001, a.a.O. S. 495).
  • Drs-Bund, 15.12.1999 - BT-Drs 14/2300
    Auszug aus VGH Hessen, 06.08.2002 - 2 A 828/01
    Dieses für Landeplätze entwickelte Berechnungsverfahren (AzB-L) trägt der Kritik Rechnung, die gegen die AzB vorgebracht worden ist, indem es insbesondere den Halbierungsparameter q = 3 verwendet (vgl. Referentenentwurf des Bundesumweltministeriums - "Eckpunkte" - der Novelle des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom Januar 2000) und - im Gegensatz zu der AzB - nicht den Fluglärm bei weniger als 100.000 Flugbewegungen unterschätzt (vgl. Sondergutachten des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen - Sondergutachten - vom Dezember 1999, BT-Drs. 14/2300, S. 194 ).
  • BVerwG, 24.08.1999 - 4 B 58.99

    Straßenrechtliche Planfeststellung; Verkehrslärm; nicht voraussehbare Wirkungen;

    Auszug aus VGH Hessen, 06.08.2002 - 2 A 828/01
    Denn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift am 1. Januar 1977 war der Flugplatz Reichelsheim schon als Verkehrslandeplatz luftverkehrsrechtlich bestandskräftig genehmigt und § 75 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG entfaltet ebenso wenig eine Rückwirkung wie § 17 Abs. 6 Satz 2 FStrG -1974 - (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. August 1999, NVwZ 2000, 70 m.w.N.).
  • OVG Hamburg, 03.09.2001 - 3 E 32/98
    Auszug aus VGH Hessen, 06.08.2002 - 2 A 828/01
    Die Verordnung enthält aber keine allgemeinen Richtwerte für die Zumutbarkeit von Fluglärm (vgl. zu sonstigen - nicht anwendbaren - Normierungen die Zusammenfassung bei: OVG Hamburg, Urteil vom 3. September 2001 - 3 E 32/98.P - S. 83 f.).
  • OVG Berlin, 02.05.1996 - 2 A 5.92

    Verkehrsflughafen; Unterlassung des Flugbetriebs; Luftverkehrsrechtliche Planung;

    Auszug aus VGH Hessen, 06.08.2002 - 2 A 828/01
    Diese Vorschrift dürfte entsprechend auf Flugplätze anwendbar sein, die keiner Planfeststellung bedürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 1999, UPR 2000, 116 ), wäre aber inhaltlich auf einen Genehmigungsergänzungsanspruch (durch Anordnung in der Regel passiver Schallschutzmaßnahmen) gerichtet, so dass fraglich ist, ob aus dieser Norm ein Anspruch auf Einschränkung des genehmigten Flugbetriebs im Wege eines Teilwiderrufs der ursprünglichen Genehmigung hergeleitet werden kann (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 2. Mai 1996, DVBl. 97, 73 ; Wysk, in: Flughafenplanung, Hrsg. J. Ziekow, 2001, S. 34).
  • BVerwG, 18.05.2000 - 11 A 6.99

    Nachträgliche Schutzauflagen nach Unanfechtbarkeit eines

    Auszug aus VGH Hessen, 06.08.2002 - 2 A 828/01
    Da diese Vorschrift (im Gegensatz zu Nrn. 7 bis 9) auch Betriebsregelungen außerhalb des Planfeststellungsverfahrens erfasst, würde der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2000 (NVwZ 2000, 1168) der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Senats selbst dann nicht entgegenstehen, wenn die Klage, wie die Kläger meinen, ihre gesetzliche Grundlage in § 75 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG finden würde.
  • BVerwG, 15.09.1999 - 11 A 22.98

    Klagebegründungsfrist; Verzögerung des Rechtsstreits; Fluglärm;

    Auszug aus VGH Hessen, 06.08.2002 - 2 A 828/01
    Diese Vorschrift dürfte entsprechend auf Flugplätze anwendbar sein, die keiner Planfeststellung bedürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 1999, UPR 2000, 116 ), wäre aber inhaltlich auf einen Genehmigungsergänzungsanspruch (durch Anordnung in der Regel passiver Schallschutzmaßnahmen) gerichtet, so dass fraglich ist, ob aus dieser Norm ein Anspruch auf Einschränkung des genehmigten Flugbetriebs im Wege eines Teilwiderrufs der ursprünglichen Genehmigung hergeleitet werden kann (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 2. Mai 1996, DVBl. 97, 73 ; Wysk, in: Flughafenplanung, Hrsg. J. Ziekow, 2001, S. 34).
  • VG Augsburg, 03.04.2012 - Au 3 K 11.314

    Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung über nachträgliche

    Das Bestehen eines solchen Genehmigungsergänzungs- oder Genehmigungsänderungsanspruchs der Kläger kann bei dieser Ausgangslage nicht von vornherein ausgeschlossen werden (vgl. NdsOVG vom 23.4.2009 a.a.O.; HessVGH vom 6.8.2002 Az. 2 A 828/01, 2 A 3013/01 ).

    Allgemeine Richtwerte für die Zumutbarkeit von Fluglärm enthält die Verordnung allerdings nicht (vgl. HessVGH vom 6.8.2002 a.a.O.).

    Hinsichtlich der geltend gemachten Lärmbeeinträchtigung lässt sich demnach ein Anspruch auf Einschreiten der Genehmigungsbehörde nur unter der Voraussetzung ableiten, dass die Lärmimmissionen - infolge einer Zunahme oder infolge einer wissenschaftlich gebotenen Neubewertung - einen Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit darstellen (vgl. NdsOVG vom 23.4.2009 a.a.O.; HessVGH vom 6.8.2002 a.a.O).

    Diese Präventivschwelle markiert Vorsorgewerte, auf die vorliegend nicht abzustellen ist, da der Begriff der Wahrung bzw. der Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung an den ordnungsrechtlichen Gefahrenbegriff, aber nicht an den Vorsorgegrundsatz anknüpft (HessVGH vom 6.8.2002 a.a.O).

    Der äquivalente Dauerschallpegel spiegelt neben den Einzelschallereignissen auch die Dauer der Lärmbeeinträchtigung in Relation zu den Ruhezeiten wider (vgl. HessVGH vom 6.8.2002 a.a.O; Anlage zu § 3 FluLärmG).

  • VGH Hessen, 23.12.2003 - 2 A 2815/01

    Flughafenbetrieb; Lärm; Genehmigungsergänzungsanspruch; Schallschutz; Summenpegel

    Ein Anspruch lärmbetroffener Dritter lässt sich aus dieser Ermächtigungsnorm nur ableiten, wenn deren Grundrechte (aus Art. 2 Abs. 2 oder Art. 14 Abs. 1 GG) beeinträchtigt werden (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 6. August 2002 - 2 A 828/01 und 3013/01 - S. 10 f.).

    Bei verständiger Würdigung der Situation müssen Anlieger eines Verkehrsflughafens damit rechnen, dass der Flugplatz im Zuge der allgemeinen Entwicklung des Luftverkehrs bzgl. der technischen und baulichen Einrichtungen sowie insbesondere der Zahl der Flugbewegungen expandiert und die Kapazität im Rahmen der Zulassung erweitert und ausgeschöpft wird mit der Folge, dass auch die Lärmbelastung zunimmt (vgl. Senatsurteil vom 6. August 2002 - 2 A 828/01 und 3013/01 m.w.N.).

    Die Werte sind auch nicht überzeugend abgeleitet, wie der Senat in seinem Urteil vom 6. August 2002 (2 A 828/01 und 3013/01, S. 16) dargelegt hat; auf dieses von den Klägern wiederholt zitierte Urteil wird verwiesen.

  • VG München, 23.10.2009 - M 24 K 08.4952

    Wesentliche Betriebserweiterung bei Sonderflughafen, die zu unzumutbarer

    Vielmehr ist die AzB-L im Gegensatz zur AzB 99 gerade geeignet, den Fluglärm bei weniger als 100.000 Flugbewegungen nicht zu unterschätzen (vgl a. HessVGH, Urt. v. 6.8.2002, 2 A 828/01 u.a., juris RdNr. 53) und kommt damit dem Kläger zugute.

    So führen bestimmte Abweichungen von der vorgegebenen Flugroute zur Unterschätzung der Lärmbelastung, andere wiederum zu ihrer Überschätzung und damit in der Summe zu einem Ausgleich (HessVGH, Urt. v. 21.8.2009, a.a.O., RdNr. 697 und Urt. v. 6.8.2002, a.a.O., RdNr. 55).

    Sollten Piloten im Einzelfall von den Vorgaben der Flugsicherung abweichen oder ihre Verpflichtung zur Lärmminderung aus § 29b Abs. 1 Satz 1 LuftVG nicht erfüllen, kann dies nicht der Beigeladenen angelastet werden und zu einer Einschränkung der Betriebsgenehmigung führen (HessVGH, Urt. v. 6.8.2002, a.a.O., RdNr. 55).

  • VGH Hessen, 23.12.2003 - 2 A 3483/02

    Klagen gegen Ffm-Flughafenbetrieb abgewiesen

    Ein Anspruch lärmbetroffener Dritter lässt sich aus dieser Ermächtigungsnorm nur ableiten, wenn deren Grundrechte (aus Art. 2 Abs. 2 oder Art. 14 Abs. 1 GG) beeinträchtigt werden (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 6. August 2002 - 2 A 828/01 und 3013/01 - S. 10 f.).

    Bei verständiger Würdigung der Situation müssen Anlieger eines Verkehrsflughafens damit rechnen, dass der Flugplatz im Zuge der allgemeinen Entwicklung des Luftverkehrs bzgl. der technischen und baulichen Einrichtungen sowie insbesondere der Zahl der Flugbewegungen expandiert und die Kapazität im Rahmen der Zulassung erweitert und ausgeschöpft wird mit der Folge, dass auch die Lärmbelastung zunimmt (vgl. Senatsurteil vom 6. August 2002 - 2 A 828/01 und 3013/01 m.w.N.).

    Die Werte sind auch nicht überzeugend abgeleitet, wie der Senat in seinem Urteil vom 6. August 2002 (2 A 828/01 und 3013/01, S. 16) dargelegt hat; auf dieses von den Klägern wiederholt zitierte Urteil wird verwiesen.

  • VGH Hessen, 23.12.2003 - 2 A 2777/02

    Klagen gegen Ffm-Flughafenbetrieb abgewiesen

    Ein Anspruch lärmbetroffener Dritter lässt sich aus dieser Ermächtigungsnorm nur ableiten, wenn deren Grundrechte (aus Art. 2 Abs. 2 oder Art. 14 Abs. 1 GG) beeinträchtigt werden (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 6. August 2002 - 2 A 828/01 und 3013/01 - S. 10 f.).

    Bei verständiger Würdigung der Situation müssen Anlieger eines Verkehrsflughafens damit rechnen, dass der Flugplatz im Zuge der allgemeinen Entwicklung des Luftverkehrs bzgl. der technischen und baulichen Einrichtungen sowie insbesondere der Zahl der Flugbewegungen expandiert und die Kapazität im Rahmen der Zulassung erweitert und ausgeschöpft wird mit der Folge, dass auch die Lärmbelastung zunimmt (vgl. Senatsurteil vom 6. August 2002 - 2 A 828/01 und 3013/01 m.w.N.).

    Die Werte sind auch nicht überzeugend abgeleitet, wie der Senat in seinem Urteil vom 6. August 2002 (2 A 828/01 und 3013/01, S. 16) dargelegt hat; auf dieses von den Klägern wiederholt zitierte Urteil wird verwiesen.

  • VG München, 23.10.2009 - M 24 K 08.4955

    Drittklage; Zweckverband; Betreiber eines Krankenhauses; Sachaufwandsträger für

    So führen bestimmte Abweichungen von der vorgegebenen Flugroute zur Unterschätzung der Lärmbelastung, andere wiederum zu ihrer Überschätzung und damit in der Summe zu einem Ausgleich (HessVGH, Urt. v. 6.8.2002, 2 A 828/01 u.a., juris RdNr. 55).

    Sollten Piloten im Einzelfall von den Vorgaben der Flugsicherung abweichen oder ihre Verpflichtung zur Lärmminderung aus § 29b Abs. 1 Satz 1 LuftVG nicht erfüllen, kann dies nicht der Beigeladenen angelastet werden und führt zu keiner Einschränkung der Betriebsgenehmigung (HessVGH, Urt. v. 6.8.2002, a.a.O., RdNr. 55).

    Vielmehr ist die AzB-L anders als die AzB 99 gerade geeignet, den Fluglärm bei weniger als 100.000 Flugbewegungen jährlich nicht zu unterschätzen (HessVGH, Urt. v. 6.8.2002, a.a.O., RdNr. 53) und kommt damit den Klägern zugute.

  • VG München, 23.10.2009 - M 24 K 08.4174

    Sonderflughafen; luftrechtliche Änderungsgenehmigung; Planrechtfertigung;

    Vielmehr ist die AzB-L im Gegensatz zur AzB gerade geeignet, den Fluglärm bei weniger als 100.000 Flugbewegungen nicht zu unterschätzen (HessVGH, Urt. v. 6.8.2002, a.a.O., RdNr. 53) und kommt damit den Klägern zugute.

    So führen bestimmte Abweichungen von der vorgegebenen Flugroute zur Unterschätzung der Lärmbelastung, andere wiederum zu ihrer Überschätzung und damit in der Summe zu einem Ausgleich (HessVGH, Urt. v. 21.8.2009, a.a.O., RdNr. 697 und Urt. v. 6.8.2002, 2 A 828/01 u.a., juris RdNr. 55).

    Sollten Piloten im Einzelfall von den Vorgaben der Flugsicherung abweichen oder ihre Verpflichtung zur Lärmminderung aus § 29b Abs. 1 Satz 1 LuftVG nicht erfüllen, kann dies nicht der Beigeladenen angelastet werden und zu einer Einschränkung der Betriebsgenehmigung führen (HessVGH, Urt. v. 6.8.2002, a.a.O., RdNr. 55).

  • VG München, 23.10.2009 - M 24 K 08.4173

    Sonderflughafen; Klagebefugnis eines Landkreises; luftrechtliche

    Vielmehr ist die AzB-L im Gegensatz zur AzB gerade geeignet, den Fluglärm bei weniger als 100.000 Flugbewegungen nicht zu unterschätzen (vgl. HessVGH, Urt. v. 6.8.2002, 2 A 828/01 u.a., juris RdNr. 53) und kommt damit den Lärmbetroffenen zugute.

    So führen bestimmte Abweichungen von der vorgegebenen Flugroute zur Unterschätzung der Lärmbelastung, andere wiederum zu ihrer Überschätzung und damit in der Summe zu einem Ausgleich (HessVGH, Urt. v. 21.8.2009, a.a.O., RdNr. 697 und Urt. v. 6.8.2002, a.a.O., RdNr. 55).

    Sollten Piloten im Einzelfall von den Vorgaben der Flugsicherung abweichen oder ihre Verpflichtung zur Lärmminderung aus § 29b Abs. 1 Satz 1 LuftVG nicht erfüllen, kann dies nicht der Beigeladenen angelastet werden und zu einer Einschränkung der Betriebsgenehmigung führen (HessVGH, Urt. v. 6.8.2002, a.a.O., RdNr. 55).

  • VG München, 23.10.2009 - M 24 K 08.4862

    Anfechtungsklage; luftrechtliche Änderungsgenehmigung; qualifizierter

    Vielmehr ist die AzB-L im Gegensatz zur AzB gerade geeignet, den Fluglärm bei weniger als 100.000 Flugbewegungen nicht zu unterschätzen (vgl. HessVGH, Urt. v. 6.8.2002, 2 A 828/01 u.a.,.juris RdNr. 53) und kommt damit dem Kläger zugute.

    So führen bestimmte Abweichungen von der vorgegebenen Flugroute zur Unterschätzung der Lärmbelastung, andere wiederum zu ihrer Überschätzung und damit in der Summe zu einem Ausgleich (HessVGH, Urt. v. 21.8.2009, a.a.O., RdNr. 697 und Urt. v. 6.8.2002, a.a.O., juris RdNr. 55).

    Sollten Piloten im Einzelfall von den Vorgaben der Flugsicherung abweichen oder ihre Verpflichtung zur Lärmminderung aus § 29b Abs. 1 Satz 1 LuftVG nicht erfüllen, kann dies nicht der Beigeladenen angelastet werden und zu einer Einschränkung der Betriebsgenehmigung führen (HessVGH, Urt. v. 6.8.2002, a.a.O., RdNr. 55).

  • VG München, 23.10.2009 - M 24 K 08.4958

    Drittklage; Zweckverband; sozialer Wohnungsbau; Selbstverwaltungsrecht;

    Vielmehr ist die AzB-L im Gegensatz zur AzB gerade geeignet, den Fluglärm bei weniger als 100.000 Flugbewegungen nicht zu unterschätzen (vgl. HessVGH, Urt. v. 6.8.2002, 2 A 828/01 u.a., juris RdNr. 53) und kommt damit dem Kläger zugute.

    So führen bestimmte Abweichungen von der vorgegebenen Flugroute zur Unterschätzung der Lärmbelastung, andere wiederum zu ihrer Überschätzung und damit in der Summe zu einem Ausgleich (HessVGH, Urt. v. 21.8.2009, a.a.O., RdNr. 697 und Urt. v. 6.8.2002, a.a.O., RdNr. 55).

    Sollten Piloten im Einzelfall von den Vorgaben der Flugsicherung abweichen oder ihre Verpflichtung zur Lärmminderung aus § 29b Abs. 1 Satz 1 LuftVG nicht erfüllen, kann dies nicht der Beigeladenen angelastet werden und zu einer Einschränkung der Betriebsgenehmigung führen (HessVGH, Urt. v. 6.8.2002, a.a.O., RdNr. 55).

  • VGH Hessen, 06.08.2002 - 2 A 3013/01

    Verkehrslandeplatz, Betriebsgenehmigung, Teilwiderruf der Betriebsgenehmigung,

  • VGH Bayern, 07.10.2014 - 8 ZB 12.1425

    Klage auf Neuverbescheidung eines Antrags auf Unterwerfung eines

  • VG Augsburg, 18.06.2013 - Au 3 K 12.503

    Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung

  • VGH Hessen, 14.07.2004 - 12 A 1517/01

    Fluglärm; passiver Schallschutz

  • VGH Hessen, 08.12.2004 - 3 TG 3386/04

    Bebauungsplan; innerstädtisches Einkaufszentrum; Abwägung; Lärmschutz

  • VGH Bayern, 07.10.2014 - 8 ZB 13.1929

    Klage auf (Neu-)Verbescheidung eines Antrags auf Erlass nachträglicher Auflagen

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    HVwVfG § 75 Abs. 2; ; LuftVG § 6 Abs. 2 Satz 3; ; LuftVG § 6 Abs. 2 Satz 4 (i.d.F. v. 27. März 1999, BGBl. I S. 550)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Hessen, 06.08.2002 - 2 A 828/01

    Nachträgliche Einschränkung der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung - Fluglärm

    Auszug aus VGH Hessen, 06.08.2002 - 2 A 3013/01
    2 A 828/01 2 A 3013/01.

    Die Verfahren 2 A 828/01 und 2 A 3013/01 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

    Schließlich ist das HLUG-Gutachten durch das im Auftrag der Gemeinde Florstadt erstellte Gutachten des Instituts ADU-cologne vom September 2000 bzgl. der Methode und des Ergebnisses der Berechnungen bestätigt worden (Bl. 82 ff. d. A. 2 A 828/01).

  • OVG Niedersachsen, 09.06.1997 - 12 K 325/96

    Verkehrsflughafen; Nachtflugbetrieb; Nachträgliche Beschränkung; Nächtlicher

    Auszug aus VGH Hessen, 06.08.2002 - 2 A 3013/01
    Als gesetzliche Grundlage für das klägerische Begehren kommt daher allein § 6 Abs. 2 Sätze 3 und 4 LuftVG in Betracht (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 28. Oktober 1996 - 4 L 154/95 - Jur. Dok. S. 10, OVG Lüneburg, Urteil vom 9. Juni 1997 - 12 K 325/96 - Jur. Dok. S. 35).

    In Bezug auf Lärmbeeinträchtigung lässt sich aus dieser Vorschrift ein Anspruch auf Einschreiten der Genehmigungsbehörde nur unter der Voraussetzung ableiten, dass die Lärmimmissionen - sei es infolge einer Zunahme oder sei es infolge einer wissenschaftlich gebotenen Neubewertung - einen Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) darstellen (OVG Schleswig, Urteil vom 28. Oktober 1996, a.a.O. S. 10 und OVG Lüneburg, Urteil vom 9. Juni 1997, a.a.O. S. 35).

    Diese Präventivschwelle markiert Vorsorgewerte, auf die bei der Anwendung des § 6 Abs. 2 Sätze 3 und 4 LuftVG nicht abgestellt werden darf (OVG Lüneburg, Urteil vom 9. Juni 1997, a.a.O. S. 44 f.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 28.10.1996 - 4 L 154/95

    Genehmigung; Verkehrslandeplatz; Öffentliche Sicherheit; Öffentliche Ordnung;

    Auszug aus VGH Hessen, 06.08.2002 - 2 A 3013/01
    Als gesetzliche Grundlage für das klägerische Begehren kommt daher allein § 6 Abs. 2 Sätze 3 und 4 LuftVG in Betracht (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 28. Oktober 1996 - 4 L 154/95 - Jur. Dok. S. 10, OVG Lüneburg, Urteil vom 9. Juni 1997 - 12 K 325/96 - Jur. Dok. S. 35).

    In Bezug auf Lärmbeeinträchtigung lässt sich aus dieser Vorschrift ein Anspruch auf Einschreiten der Genehmigungsbehörde nur unter der Voraussetzung ableiten, dass die Lärmimmissionen - sei es infolge einer Zunahme oder sei es infolge einer wissenschaftlich gebotenen Neubewertung - einen Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) darstellen (OVG Schleswig, Urteil vom 28. Oktober 1996, a.a.O. S. 10 und OVG Lüneburg, Urteil vom 9. Juni 1997, a.a.O. S. 35).

    Aus § 48 LuftVZO (i.V.m. §§ 53 Abs. 1 und 60 LuftVZO) lassen sich keine weitergehenden Rechtspositionen ableiten (OVG Schleswig, Urteil vom 28. Oktober 1996, a.a.O. S. 10).

  • VG Mainz, 28.08.2001 - 3 K 945/00

    Unterlassungsanspruch gegen einen benachbarten Hubschrauberlandsplatz für den

    Auszug aus VGH Hessen, 06.08.2002 - 2 A 3013/01
    Die ermittelten Maximalpegel (vgl. HLUG-Gutachten, Anlage 10) liegen nicht nur unter dem sog. Jansen-Kriterium von 19 x 99 dB(A) (vgl. Scheuch/Jansen, Zeitschrift für Lärmbekämpfung 2002, S. 7 ff.; dazu auch: VG Mainz, Urteil vom 28. August 2001, NVwZ-RR 2002, 495), sondern auch unter dem von Griefahn/Jansen/Scheuch/Spreng, a.a.O. S. 6, als Präventivwert vorgeschlagenen Kriterium von 25 x 90 dB(A).

    Für Zuschläge wegen einer besonderen Störqualität fehlen hinreichende Anhaltspunkte (vgl. hierzu: OVG Hamburg, Beschluss vom 19. Februar 2002, NVwZ-RR 2002, 493; VG Mainz, Urteil vom 28. August 2001, a.a.O. S. 495).

  • OVG Hamburg, 19.02.2002 - 3 Bs 191/01

    Zumutbarkeit der Lärmbelastung für Anwohner eines Hubschrauberlandeplatzes durch

    Auszug aus VGH Hessen, 06.08.2002 - 2 A 3013/01
    Für Zuschläge wegen einer besonderen Störqualität fehlen hinreichende Anhaltspunkte (vgl. hierzu: OVG Hamburg, Beschluss vom 19. Februar 2002, NVwZ-RR 2002, 493; VG Mainz, Urteil vom 28. August 2001, a.a.O. S. 495).
  • Drs-Bund, 15.12.1999 - BT-Drs 14/2300
    Auszug aus VGH Hessen, 06.08.2002 - 2 A 3013/01
    Dieses für Landeplätze entwickelte Berechnungsverfahren (AzB-L) trägt der Kritik Rechnung, die gegen die AzB vorgebracht worden ist, indem es insbesondere den Halbierungsparameter q = 3 verwendet (vgl. Referentenentwurf des Bundesumweltministeriums - "Eckpunkte" - der Novelle des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom Januar 2000) und - im Gegensatz zu der AzB - nicht den Fluglärm bei weniger als 100.000 Flugbewegungen unterschätzt (vgl. Sondergutachten des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen - Sondergutachten - vom Dezember 1999, BT-Drs. 14/2300, S. 194 ).
  • BVerwG, 15.09.1999 - 11 A 22.98

    Klagebegründungsfrist; Verzögerung des Rechtsstreits; Fluglärm;

    Auszug aus VGH Hessen, 06.08.2002 - 2 A 3013/01
    Diese Vorschrift dürfte entsprechend auf Flugplätze anwendbar sein, die keiner Planfeststellung bedürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 1999, UPR 2000, 116 ), wäre aber inhaltlich auf einen Genehmigungsergänzungsanspruch (durch Anordnung in der Regel passiver Schallschutzmaßnahmen) gerichtet, so dass fraglich ist, ob aus dieser Norm ein Anspruch auf Einschränkung des genehmigten Flugbetriebs im Wege eines Teilwiderrufs der ursprünglichen Genehmigung hergeleitet werden kann (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 2. Mai 1996, DVBl. 97, 73 ; Wysk, in: Flughafenplanung, Hrsg. J. Ziekow, 2001, S. 34).
  • OVG Berlin, 02.05.1996 - 2 A 5.92

    Verkehrsflughafen; Unterlassung des Flugbetriebs; Luftverkehrsrechtliche Planung;

    Auszug aus VGH Hessen, 06.08.2002 - 2 A 3013/01
    Diese Vorschrift dürfte entsprechend auf Flugplätze anwendbar sein, die keiner Planfeststellung bedürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 1999, UPR 2000, 116 ), wäre aber inhaltlich auf einen Genehmigungsergänzungsanspruch (durch Anordnung in der Regel passiver Schallschutzmaßnahmen) gerichtet, so dass fraglich ist, ob aus dieser Norm ein Anspruch auf Einschränkung des genehmigten Flugbetriebs im Wege eines Teilwiderrufs der ursprünglichen Genehmigung hergeleitet werden kann (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 2. Mai 1996, DVBl. 97, 73 ; Wysk, in: Flughafenplanung, Hrsg. J. Ziekow, 2001, S. 34).
  • BVerwG, 18.05.2000 - 11 A 6.99

    Nachträgliche Schutzauflagen nach Unanfechtbarkeit eines

    Auszug aus VGH Hessen, 06.08.2002 - 2 A 3013/01
    Da diese Vorschrift (im Gegensatz zu Nrn. 7 bis 9) auch Betriebsregelungen außerhalb des Planfeststellungsverfahrens erfasst, würde der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2000 (NVwZ 2000, 1168) der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Senats selbst dann nicht entgegenstehen, wenn die Klage, wie die Kläger meinen, ihre gesetzliche Grundlage in § 75 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG finden würde.
  • OVG Hamburg, 03.09.2001 - 3 E 32/98
    Auszug aus VGH Hessen, 06.08.2002 - 2 A 3013/01
    Die Verordnung enthält aber keine allgemeinen Richtwerte für die Zumutbarkeit von Fluglärm (vgl. zu sonstigen - nicht anwendbaren - Normierungen die Zusammenfassung bei: OVG Hamburg, Urteil vom 3. September 2001 - 3 E 32/98.P - S. 83 f.).
  • BVerwG, 24.08.1999 - 4 B 58.99

    Straßenrechtliche Planfeststellung; Verkehrslärm; nicht voraussehbare Wirkungen;

  • VGH Hessen, 08.12.2004 - 3 TG 3386/04

    Bebauungsplan; innerstädtisches Einkaufszentrum; Abwägung; Lärmschutz

    Eine Ausnahme kommt - nur - in Betracht, wenn die Gesamtlärmbelastung den Grad einer mit der Schutzpflicht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbaren Gesundheitsgefährdung erreicht oder in die Substanz des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eingreift (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.1996 - 4 C 9.95 - in BVerwGE 101, 1 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.01.2002 - 5 S 2328/99 - in DÖV 2002, 964 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 06.08.2002 - 2 A 828/01, 2 A 3013/01 - in ESVGH 52, S. 237 ff.), wobei das Bundesverwaltungsgericht eine Gesundheitsgefährdung noch nicht bei einer Lärmbelastung von 61 dB(A) tags und 53 dB(A) nachts angenommen hat.
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