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   EuGH, 10.12.1968 - 7/68   

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https://dejure.org/1968,216
EuGH, 10.12.1968 - 7/68 (https://dejure.org/1968,216)
EuGH, Entscheidung vom 10.12.1968 - 7/68 (https://dejure.org/1968,216)
EuGH, Entscheidung vom 10. Dezember 1968 - 7/68 (https://dejure.org/1968,216)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    EWG-VERTRAG, ARTIKEL 169
    1 . VERPFLICHTUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN - VERSTOSS - KLAGE DER KOMMISSION VOR DEM GERICHTSHOF - KLAGEERHEBUNG - WAHL DES ZEITPUNKTS - ERMESSENSBEFUGNIS DER KOMMISSION

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

  • Wolters Kluwer

    Abgabenerhebung auf Gegenstände von künstlerischem Interesse; Verstoß gegen die Zollunion

  • Judicialis

    EWGV Art. 16; ; Gesetz Nr. 1089 Art. 37

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWGV Art. 9 ff.

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Begriff der Ware I - Kunstschätze

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1969, 1550 (Ls.)
  • DVBl 1969, 657
 
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Wird zitiert von ... (38)

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.1999 - C-124/97

    Läärä u.a.

    ( 31 ) Vgl. Urteil vom 10. Dezember 1968 in der Rechtssache 7/68 (Kommission/Italien, Slg. 1968, 617) über Waren von künstlerischer oder historischer Bedeutung.

    ( 33 ) Urteil vom 23. Oktober 1997 in der Rechtssache C-158/94 (Kommission/Italien, Slg. 1997, I-5789, Randnrn. 15 bis 20); ebenso Schlußanträge des Generalanwalts Cosmas vom 26. November 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-157/94 bis C-160/94 (Kommission/Niederlande, Kommission/Italien, Kommission/Frankreich und Kommission/Spanien, Slg. 1997, 1-5701, Nr. 15).

    Siehe auch ex mukis Urteile vom 9. luni 1977 in der Rechtssache 90/76 (Van Ameyde/UCI, Slg. 1997, 1091, Randnm. 27 und 28), vom 14. Januar 1988 in der Rechtssache 63/86 (Kommission/Italien, Slg. 1988, 29, Randnm. 12 und 13), vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 305/87 (Kommission/Griechenland, Slg. 1989, 1461, Randnm. 18 bis 27), vom 5. Dezember 1989 in der Rechtssache 3/88 (Kommission/Italien, Slg. 1989, 4035, Randnr. 13), vom 10. Dezember 1991 in der Rechtssache C-306/89 (Kommission/Griechenland (Slg. 1991, I-5863, Randnm.

    7 und 8), vom 26. April 1994 in der Rechtssache C-272/91 (Kommission/Italien, Slg. 1994, I-1409, Randnm.

    ( 55 ) Vgl. ex multis Urteil vom 5. Juni 1986 in der Rechtssache 103/84 (Kommission/Italien, Slg. 1986, 1759, Randnr. 22).

    ( 74 ) Jedenfalls dürfen die Mitgliedstaaten, wie der Gerichtshof in Auslegung des Artikels 30 des Vertrages festgestellt hatte, keine Ausnahmen von einer grundlegenden Freiheit vorsehen, indem sie selbst an sich zweckmäßige Regelungen oder Praktiken einführen oder beibehalten, deren beschränkende Elemente im wesentlichen in dem Bestreben finden, die Belastungen der Verwaltung oder die öffentlichen Ausgaben zu vermindern, es sei denn, daß ohne diese Regelungen oder Praktiken solche Belastungen oder Ausgaben deutlich die Grenzen dessen überschreiten würden, was vernünftigerweise verlangt werden kann (Urteile vom 20. Mai 1976 in der Rechtssache 104/75, De Peijper, Slg. 1976, 613, Randnr. 18, und vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache C-128/89, Kommission/Italien, Slg. 1990, I -3239, Randnr. 22).

  • EuGH, 03.12.2015 - C-301/14

    Pfotenhilfe-Ungarn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 1/2005 -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind unter "Waren" im Sinne dieser Bestimmung Erzeugnisse zu verstehen, die einen Geldwert haben und deshalb als solche Gegenstand von Handelsgeschäften sein können (Urteil Kommission/Italien, 7/68, EU:C:1968:51, S. 642).
  • EuGH, 26.10.1971 - 18/71

    Eunomia di Porro E. C.

    Durch Urteil vom 10. Dezember 1968 (Rechtssache 7/68, Kommission gegen Italienische Republik, Slg. XIV, 645) entschied der Gerichtshof, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 16 des Vertrages verstoßen hat, "indem sie über den 1. Januar 1962 hinaus bei der Ausfuhr von Gegenständen von künstlerischem, geschichtlichem, archäologischem oder ethnographischem Interesse nach den anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft" die genannte Abgabe erhob.

    2. In der Sache ist die Firma Eunomia der Auffassung, die unmittelbare Geltung der Gemeinschaftsnorm und damit die Unanwendbarkeit der durch das Gesetz von 1939 eingeführten Abgabe auf Kunstwerke ergäben sich einerseits aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1968 (7/68, Kommission gegen die Italienische Republik, Slg. XIV, 634 ff.) und andererseits aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Frage der unmittelbaren Geltung.

    a) Das Urteil vom 10. Dezember 1968, Rechtssache 7/68, Kommission gegen Italienische Republik (a.a.O.), habe die Rechtsnatur der Abgabe, um die es auch in diesem Rechtsstreit gehe, geklärt und die Rechtswidrigkeit der Abgabe nachgewiesen.

    Diese Abgabe ist, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 10. Dezember 1968 in der Rechtssache 7/68 entschieden hat, als Abgabe mit gleicher Wirkung.

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