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   EuGH, 18.06.1975 - 94/74   

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https://dejure.org/1975,261
EuGH, 18.06.1975 - 94/74 (https://dejure.org/1975,261)
EuGH, Entscheidung vom 18.06.1975 - 94/74 (https://dejure.org/1975,261)
EuGH, Entscheidung vom 18. Juni 1975 - 94/74 (https://dejure.org/1975,261)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    IGAV / Ente nazionale per la Cellulosa

    EWG-VERTRAG, ARTIKEL 13 ABSATZ 2, ARTIKEL 95
    1 . ZÖLLE - ABGABEN MIT GLEICHER WIRKUNG - BEGRIFF - INLÄNDISCHE ABGABEN - QUALIFIZIERUNG - UNTERSCHEIDUNG

  • EU-Kommission

    IGAV / Ente nazionale per la Cellulosa

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 13 Abs. 2; ; EWG-Vertrag Art. 85; ; EWG-Vertrag Art. 86; ; EWG-Vertrag Art. 177

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. ZÖLLE - ABGABEN MIT GLEICHER WIRKUNG - BEGRIFF - INLÄNDISCHE ABGABEN - QUALIFIZIERUNG - UNTERSCHEIDUNG

  • datenbank.nwb.de

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1975, 2162
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 19.06.1973 - 77/72

    Capolongo / Azienda Agricola Maya

    Auszug aus EuGH, 18.06.1975 - 94/74
    Am selben Tage beantragte die Aktiengesellschaft IGAV gestützt auf Artikel 700 der (italienischen) Zivilprozeßordnung bei der Pretura Abbiategrasso, im Wege der einstweiligen Verfügung die Unvereinbarkeit der streitigen Abgabe mit Artikel 13 des Vertrages festzustellen, so wie dieser vom Gerichtshof insbesondere mit Urteil vom 19. Juni 1973 (Carmine Capolongo / Azienda Agricola Maya, 77/72 - Vorabentscheidungsersuchen des Pretore in Conegliano - Slg. 1973, S. 611) ausgelegt worden ist.
  • EuGH, 22.03.1977 - 78/76

    Steinike & Weinlig

    Die im Urteil IGAV vom 18. Juni 1975 (94/74, Slg. 1975, 699) gegebene Definition der Abgabe gleicher Wirkung schließe zwar - wie Generalanwalt Roemer in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 29/72 (Marimex, Slg. 1972, 1324) ausgeführt habe - das entscheidende Merkmal ein, "daß eine Abgabe aufgrund des Überschreitens der Grenze erhoben wird, daß die Grenz­.

    Die Kommission weist jedoch darauf hin, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 19. Juni 1973, 77/72, Capolongo, Slg. 1973, 611; 18. Juni 1975, 94/74, IGAV, Slg. 1975, 699) eine Abgabe, die grundsätzlich als inländische Abgabe anzusehen sei, dann als Abgabe zollgleicher Wirkung qualifiziert werden könne, wenn sie - auf inländische und eingeführte Erzeugnisse gleichermaßen erhoben - in spezifischer und ausschließlicher Weise dazu verwendet werde, allein inländische Erzeugnisse zu begünstigen.

    Nach den Urteilen Capolongo, 77/72, und IGAV, 94/74, könne im Falle einer nichtdiskriminierenden inländischen Abgabenregelung eine Abgabe zollgleicher Wirkung nur insoweit gegeben sein, als die belasteten und die begünstigten Erzeugnisse miteinander in Wettbewerb stünden und sich für einheimische Erzeugnisse ein spezifischer Wettbewerbsvorteil ergebe.

    In dem vom staatlichen Gericht herangezogenen Urteil vom 18. Juni 1975 (Rechtssache 94/74, IGAV, Slg. 710) ist ausgeführt worden, daß das Verbot des Artikels 13 Absatz 2 sich auf alle anläßlich oder wegen der Einfuhr geforderten Abgaben bezieht, die dadurch, daß sie eingeführte Waren, nicht aber gleichartige einheimische Waren spezifisch treffen, deren Gestehungspreis erhöhen und damit die gleiche einschränkende Wirkung auf den freien Warenverkehr haben wie ein Zoll.

  • BGH, 09.03.1999 - KVR 20/97

    Gewerblich organisierte Spielgemeinschaften dürfen von der Teilnahme an

    Auch dem europäischen Kartellrecht liegt eine auf die Herstellung und Gewährleistung der Freiheit des Wettbewerbs gerichtete Zielsetzung zugrunde; wie im nationalen deutschen Recht gilt auch dort ein weiter Unternehmensbegriff (vgl. EuGH, Urt. v. 23.4.1991 - Rs. C-41/90, Slg. 1991, 1979, 2016 Tz. 21 = NJW 1991, 2891), der jedwede Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr unabhängig davon erfaßt, in welcher Rechtsform der Tätigwerdende auftritt und ob ihm auch Hoheitsrechte zur Verfügung stehen (vgl. EuGH, Urt. v. 18.6.1975 - Rs. 94/74, Slg. 1975, 699, 713 = NJW 1975, 2162).

    Deren Anwendung scheidet allenfalls dann aus, wenn der Träger hoheitlicher Gewalt ausschließlich als solcher tätig wird (vgl. EuGH, Urt. v. 18.6.1975 - Rs. 94/74 aa0).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.1977 - 77/76

    F.lli Cucchi gegen Avez S.p.A.

    Wenn die vorlegenden Gerichte gleichwohl an eine Heranziehung von Artikel 13 des EWG-Vertrags und der entsprechenden Marktordnungsbestimmungen über das Verbot der Erhebung von Abgaben mit zollgleichen Wirkungen gedacht haben, also an die Anwendung einer Bestimmung, von der nach der Rechtsprechung (vgl. z.B. das Urteil vom 18. Juni 1975 der Rechtssache 94/74, Industria Gomma Articoli Vari, IGAV/Ente Nazionale per la Cellulosa e per la Carta, ENCC, Slg. 1975, 699) feststeht, daß sie nicht zusammen mit Artikel 95 zum Zuge kommen kann, so geschah dies im Hinblick auf zwei frühere Urteile, die eine vergleichbare Regelung betrafen und in diesem Zusammenhang Ausführungen über eine mögliche Anwendung von Artikel 13 Absatz 2 des EWG-Vertrags machten.

    - In einem zweiten hier interessierenden Urteil vom 18. Juni 1975 zu demselben Problem (Rechtssache 94/74, Industria Gomma Articoli Vari, IGAV/Ente Nazionale per la Cellulosa e per la Carta, ENCC, Slg. 1975, 709 ff.) wurde erklärt, an eine Anwendung von Artikel 13 des EWG-Vertrags sei zu denken, wenn ein auf bestimmte Erzeugnisse beschränkter Beitrag "ausschließlich dazu bestimmt wäre, Tätigkeiten zu finanzieren, die den erfaßten einheimischen Erzeugnissen in spezifischer Weise zugute kommen, so daß die auf letztere entfallende fiskalische Belastung teilweise oder völlig aufgehoben würde".

    Darauf scheint übrigens das Urteil in der Rechtssache 94/74 hinzuweisen, wenn es von Tätigkeiten spricht, die den erfaßten einheimischen Erzeugnissen in spezifischer Weise zugute kommen, was eine mittelbare Begünstigung über die verwendeten Ausgangsstoffe ausschließen dürfte.

    Das hat Generalanwalt Trabucchi in seinen Schlußanträgen zu der Rechtssache 94/74 schon mit der überzeugenden Begründung angeregt, Artikel 13 greife bei Sachverhalten wie dem vorliegenden nur ein, wenn ein Fall "erheblicher Gesetzesumgehung" ("sostanziale frode alla legge") gegeben sei.

    Wenn dies systematisch erfolgt, kann sich daraus - wie Generalanwalt Trabucchi in den Schlußanträgen zur Rechtssache 94/74 (Industria Gomma Articoli Vari/Ente Nazionale per la Cellulosa e per la Carta, Urteil vom 18. Juni 1975, Slg. 1975, 699) ausgeführt hat - ergeben, daß eingeführte Erzeugnisse mittelbar höher belastet werden als gleichartige inländische Produkte, die in den Genuß der Vergünstigung kommen.

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