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   EuGH, 11.10.1977 - 125/76   

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https://dejure.org/1977,562
EuGH, 11.10.1977 - 125/76 (https://dejure.org/1977,562)
EuGH, Entscheidung vom 11.10.1977 - 125/76 (https://dejure.org/1977,562)
EuGH, Entscheidung vom 11. Oktober 1977 - 125/76 (https://dejure.org/1977,562)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Cremer / BALM

    1 . LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - MISCHFUTTERMITTEL - AUSFUHR NACH DRITTEN LÄNDERN - ERSTATTUNG - GEWÄHRUNG - VORAUSSETZUNGEN - GELTUNG FÜR MISCHFUTTERMITTEL OHNE MILCHPULVERANTEIL

  • EU-Kommission

    Cremer / BALM

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 166/64 Art. 1; ; Verordnung Nr. 171/64 Präambel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - MISCHFUTTERMITTEL - AUSFUHR NACH DRITTEN LÄNDERN - ERSTATTUNG - GEWÄHRUNG - VORAUSSETZUNGEN - GELTUNG FÜR MISCHFUTTERMITTEL OHNE MILCHPULVERANTEIL - [VERORDNUNG NR. 171/64 DER KOMMISSION]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 09.03.1976 - 95/75

    Effem GmbH / Hauptzollamt Lüneburg

    Auszug aus EuGH, 11.10.1977 - 125/76
    23.07 des Gemeinsamen Zolltarifs eine Erstattungspauschale festsetzen, die unabhängig davon unterschiedslos anwendbar ist, ob für die Erzeugnisse bedeutende oder unbedeutende Mengen abschöpfungspflichtiger Produkte verwendet wurden (wie der Gerichtshof das in seinem Urteil vom 9. März 1976 in der Rechtssache 95/75, Slg. 1976, 369, für eine Abschöpfungsregelung ausgesprochen hat)?.

    e) Der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 9. März 1976 (Rechtssache 95/75, EFFEM; Slg. 361) in der Tat ausgesprochen, daß die Festsetzung einer Abschöpfungspauschale, die unabhängig davon unterschiedslos anwendbar sei, ob für die unter die Tarifnummer 23.07 des Gemeinsamen Zolltarifs fallenden Mischfutter bedeutende oder unbedeutende.

    Der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Sachverhalt sei mit dem Sachverhalt der Rechtssache 95/75 nicht zu vergleichen.

    Die Gültigkeit derartiger Ermächtigungsnormen kann nicht unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 95/75 in Zweifel gezogen werden: Dort ging es allein um die Frage, ob die Kommission bei der ihr obliegenden Festsetzung der Ausfuhrabschöpfungen die ihr in der Ermächtigungsnorm vorgegebenen Berechnungskriterien eingehalten hatte oder nicht Irgendwelche Bezugspunkte zum vorliegenden Sachverhalt bestehen nicht." III - Mündliche Verhandlung.

    20 Der Hinweis des Finanzgerichts auf das Urteil des Gerichtshofes vom 9. März 1976 (Rechtssache 95/75, EFFEM/Hauptzollamt Lüneburg - Slg. S. 361) zeigt, daß das vorlegende Gericht an der Gültigkeit der Verordnung Nr. 166/64 zweifelt, weil diese zur Gewährung ungerechtfertigter Vorteile führen könnte, da sie für die Berechnung der Ausfuhrerstattungen nicht danach unterscheidet, ob die Bestandteile eines Mischfuttermittels unter die Agrarregelungen der Gemeinschaft fallen oder nicht.

  • EuGH, 27.10.1971 - 6/71

    Rheinmühlen Düsseldorf / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel

    Auszug aus EuGH, 11.10.1977 - 125/76
    Aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 27. Oktober 1971 (Rechtssache 6/71, Rheinmühlen; Slg. 1971, 823) ergebe sich, daß es nicht darauf ankomme, welchen Stärkegehalt das Mischfutter nach der Verarbeitung in Dänemark gehabt habe, da entscheidend der Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr sei.
  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

    69 Die Anwendung des Gemeinschaftsrechts kann nämlich nicht so weit gehen, dass die missbräuchlichen Praktiken von Wirtschaftsteilnehmern gedeckt werden, d. h. diejenigen Umsätze, die nicht im Rahmen normaler Handelsgeschäfte, sondern nur zu dem Zweck getätigt werden, missbräuchlich in den Genuss von im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Vorteilen zu kommen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 11. Oktober 1977 in der Rechtssache 125/76, Cremer, Slg. 1977, 1593, Randnr. 21, vom 3. März 1993 in der Rechtssache C-8/92, General Milk Products, Slg. 1993, I-779, Randnr. 21, und Emsland-Stärke, Randnr. 51).
  • EuGH, 14.12.2000 - C-110/99

    Emsland-Stärke

    Einschlägig seien die Urteile vom 11. Oktober 1977 in der Rechtssache 125/76 (Cremer, Slg. 1977, 1593), vom 27. Oktober 1981 in der Rechtssache 250/80 (Töpfer u. a., Slg. 1981, 2465) und vom 3. März 1993 in der Rechtssache C-8/92 (General Milk Products, Slg. 1993, I-779) sowie die Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro in der Rechtssache C-441/93 (Pafitis u. a., Urteil vom 12. März 1996, Slg. 1996, I-1347).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes finden Gemeinschaftsverordnungen bei missbräuchlichen Praktiken von Wirtschaftsteilnehmern keine Anwendung (Urteil Cremer, Randnr. 21).

  • EuGH, 22.11.2017 - C-251/16

    Das Verbot missbräuchlicher Praktiken im Mehrwertsteuerbereich ist unabhängig von

    Dagegen ist festzustellen, dass der Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Praktiken, wie er im Bereich der Mehrwertsteuer durch die aus dem Urteil Halifax hervorgegangene Rechtsprechung angewandt wird, keine durch eine Richtlinie aufgestellte Regel darstellt, sondern seine Grundlage in der in den Rn. 68 und 69 jenes Urteils angeführten ständigen Rechtsprechung findet, wonach zum einen eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Unionsrecht nicht erlaubt ist (vgl. u. a. Urteile vom 12. Mai 1998, Kefalas u. a., C-367/96, EU:C:1998:222, Rn. 20, vom 23. März 2000, Diamantis, C-373/97, EU:C:2000:150, Rn. 33, und vom 3. März 2005, Fini H, C-32/03, EU:C:2005:128, Rn. 32) und zum anderen die Anwendung des Unionsrechts nicht so weit gehen kann, dass die missbräuchlichen Praktiken von Wirtschaftsteilnehmern gedeckt werden (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 11. Oktober 1977, Cremer, 125/76, EU:C:1977:148, Rn. 21, vom 3. März 1993, General Milk Products, C-8/92, EU:C:1993:82, Rn. 21, und vom 14. Dezember 2000, Emsland-Stärke, C-110/99, EU:C:2000:695, Rn. 51).

    Des Weiteren ist zum einen hervorzuheben, dass die in Rn. 27 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung in verschiedenen Bereichen des Unionsrechts wie u. a. dem des Gesellschaftsrechts (Urteile vom 12. Mai 1998, Kefalas u. a., C-367/96, EU:C:1998:222, und vom 23. März 2000, Diamantis, C-373/97, EU:C:2000:150), dem der gemeinsamen Agrarpolitik (Urteile vom 11. Oktober 1977, Cremer, 125/76, EU:C:1977:148, vom 3. März 1993, General Milk Products, C-8/92, EU:C:1993:82, und vom 14. Dezember 2000, Emsland-Stärke, C-110/99, EU:C:2000:695) und dem der Mehrwertsteuer (Urteil vom 3. März 2005, Fini H, C-32/03, EU:C:2005:128) ergangen ist.

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