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   EuGH, 05.02.1981 - 50/80   

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EuGH, 05.02.1981 - 50/80 (https://dejure.org/1981,714)
EuGH, Entscheidung vom 05.02.1981 - 50/80 (https://dejure.org/1981,714)
EuGH, Entscheidung vom 05. Februar 1981 - 50/80 (https://dejure.org/1981,714)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • EU-Kommission PDF

    Horvath / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    GEMEINSAMER ZOLLTARIF - ZÖLLE - ANWENDUNG AUF EINGESCHMUGGELTE UND NACH IHRER ENTDECKUNG VERNICHTETE BETÄUBUNGSMITTEL - UNZULÄSSIGKEIT - STRAFRECHTLICHE VERFOLGUNG DER ZUWIDERHANDLUNGEN - ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDSTAATEN

  • EU-Kommission

    Horvath / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

  • Wolters Kluwer

    Frage der Möglichkeit zur Erhebung eines Zolls auf eingeschmuggelte und nach ihrer Vernichtung vernichtete Betäubungsmittel nach Einführung der Regelungen zu einem gemeinsamen Zolltarif; Möglichkeiten des Mitgliedstaates zur Ahndung strafrechtlicher Art bei Delikten im ...

  • Judicialis

    EG Art. 234; ; EWG Art. 177

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 234; EWG Art. 177
    GEMEINSAMER ZOLLTARIF - ZÖLLE - ANWENDUNG AUF EINGESCHMUGGELTE UND NACH IHRER ENTDECKUNG VERNICHTETE BETÄUBUNGSMITTEL - UNZULÄSSIGKEIT - STRAFRECHTLICHE VERFOLGUNG DER ZUWIDERHANDLUNGEN - ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDSTAATEN

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1981, 185
  • StV 1981, 274
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 03.06.1980 - 135/79

    Gedelfi / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus EuGH, 05.02.1981 - 50/80
    Diesbezüglich habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 3. Juni 1980 in der Rechtssache 135/79 (Gedelfi/HZA Hamburg-Jonas - noch nicht veröffentlicht) eine kraß unterschiedliche Abgabenbelastung von Waren an den Außengrenzen der Gemeinschaft als unannehmbar angesehen und den betreffenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts eine vertragskonforme Auslegung im Sinne einer Gleichbehandlung aller Einführer gegeben.
  • EuGH, 16.12.2010 - C-137/09

    Das Verbot, Gebietsfremden den Zutritt zu niederländischen "Coffeeshops" zu

    Da die Schädlichkeit von Betäubungsmitteln, einschließlich derjenigen auf Hanfbasis, allgemein anerkannt ist, ist ihr Inverkehrbringen in allen Mitgliedstaaten verboten; lediglich ein streng überwachter Handel, der der Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke dient, ist davon ausgenommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Februar 1981, Horvath, 50/80, Slg. 1981, 385, Randnr. 10, vom 26. Oktober 1982, Wolf, 221/81, Slg. 1982, 3681, Randnr. 8, vom 26. Oktober 1982, Einberger, 240/81, Slg. 1982, 3699, Randnr. 8, vom 28. Februar 1984, Einberger, 294/82, Slg. 1984, 1177, Randnr. 15, vom 5. Juli 1988, Mol, 269/86, Slg. 1988, 3627, Randnr. 15, und Vereniging Happy Family Rustenburgerstraat, Randnr. 17).
  • EuGH, 26.10.1982 - 221/81

    Wolf / Hauptzollamt Düsseldorf

    Unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 50/80 (Horváth, Sig. 1981, 385) hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Beschluß vom 10. Juni 1981 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Entscheidung vorgelegt:.

    Für den Fall, daß die gestellte Frage verneint wird und Zoll zu erheben ist, werden die vom Finanzgericht Hamburg in seinem Vorlagebeschluß vom 15. Januar 1980 (IV 89/78 H), Rechtssache 50/80, formulierten Vorlagefragen hilfsweise gestellt." '3.

    Rechtssache 50/80 (a.a.O.) gestellten Vorlagefragen wieder Bedeutung zur Bemessung des Zollwerts eingeschmuggelter Betäubungsmittel.

    In Deutschland werden jedoch seit Erlaß des Urteils des Gerichtshofes vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 50/80 (a. a. O.) für entdeckte Betäubungsmittel im Falle der Vernichtung, die im übrigen vermutet wird, keine Eingangsabgaben erhoben.

    Unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofes vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 50/80 (Horváth, Sig. 1981, 385) gehe es also darum, ob in der Beschlagnahme und Vernichtung der betreffenden Erzeugnisse eine Voraussetzung für die Nichterhebung von Zoll gesehen werde und ob folglich der illegale Absatz von nicht entdeckten Betäubungsmitteln zu einer unterschiedlichen Lösung führen könne.

    Diese Betrachtungsweise stehe im Einklang mit den französischen Rechtsvorschriften, nach denen nicht zwischen dem Fall verbotswidrig eingeführter, beschlagnahmter und vernichteter Betäubungsmittel (Rechtssache 50/80) und dem Fall in den Verkehr gebrachter Rauschgifte unterschieden werde.

    Im Vorlagebeschluß wird darauf hingewiesen, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. Februar 1981 (Horváth, Rechtssache 50/80, Sig.

  • EuGH, 26.10.1982 - 240/81

    Einberger / Hauptzollamt Freiburg

    Unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 50/80 (Horváth, Sig. 1981, 385) hat das Finanzgericht Baden- Württemberg dem Gerichtshof mit Beschluß vom 16. Juni 1981 folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:.

    In Deutschland werden jedoch seit Erlaß des Urteils des Gerichtshofes vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 50/80 (a.a.O.) für entdeckte Betäubungsmittel im Falle der Vernichtung, die im übrigen vermutet wird, keine Eingangsabgaben erhoben.

    Fräulein Einberger, Beklagte im Ausgangsverfahren, macht geltend, der entscheidende Anhaltspunkt zur Beantwortung der Vorlagefrage finde sich in Randnummer 11 des Urteils des Gerichtshofes vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 50/80 (Horváth, Sig. 1981, 385); danach könne ein Wertzoll nicht auf Waren erhoben werden, die nach ihrer Natur in keinem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht werden dürften, sondern von den zuständigen Behörden nach ihrer Entdeckung zu beschlagnahmen und aus dem Verkehr zu ziehen seien.

    Es weist hierzu auf die Feststellung des Gerichtshofes in seinem Urteil vom 5. Februar 1981 (Horváth, Rechtssache 50/80, Slg. 1981, 385) hin, wonach ein Mitgliedstaat seit Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs nicht mehr befugt ist, Zölle auf eingeschmuggelte und nach ihrer Entdeckung vernichtete Betäubungsmittel zu erheben, es ihm jedoch unbenommen bleibt, die begangenen Zuwiderhandlungen strafrechtlich zu verfolgen.

  • BFH, 23.03.1982 - VII R 68/81
    Das Urteil des EUGH vom 5. Februar 1981 Rs.50/80 (EUGHE 1981, 385) steht der Entstehung von EUSt bei der Einfuhr von Haschisch in das Zollgebiet und der Inanspruchnahme des späteren Erwerbers als weiterer Zollschuldner nicht entgegen.

    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EUGH) habe mit Urteil vom 5. Februar 1981 Rs.50/80 (EUGHE 1981, 385) entschieden, daß seit Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) ein Mitgliedstaat nicht mehr befugt sei, Zölle auf eingeschmuggelte und nach ihrer Entdeckung vernichtete Betäubungsmittel zu erheben.

    Der Inanspruchnahme des Klägers als weiterem Zollschuldner steht das Urteil des EUGH in EUGHE 1981, 385 nicht entgegen.

    Mit der vorstehend wiedergegebenen Auffassung, daß das Urteil des EUGH in EUGHE 1981, 385 der Entstehung und Erhebung der EUSt bei der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln nicht entgegensteht, befindet sich der Senat in Übereinstimmung mtt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).

  • EuGH, 29.06.2000 - C-455/98

    Salumets u.a.

    In diesem Zusammenhang verweisen die Beklagten des Ausgangsverfahrens auf die Urteile des Gerichtshofes vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 50/80 (Horvath, Slg. 1981, 385), vom 26. Oktober 1982 in der Rechtssache 221/81 (Wolf, Slg. 1982, 3681), vom 28. Februar 1984 in der Rechtssache 294/82 (Einberger, Slg. 1984, 1177) und vom 5. Juli 1988 in den Rechtssachen 269/86 (Mol, Slg. 1988, 3627) und 289/86 (Happy Family, Slg. 1988, 3655), die sich auf die illegale Einfuhr von Betäubungsmitteln in die Gemeinschaft oder deren unerlaubte entgeltliche Lieferung innerhalb eines Mitgliedstaats bezögen.

    Vorab ist festzustellen, daß die zitierten Urteile Horvath, Wolf, Einberger, Mol, Happy Family und Witzemann in Rechtssachen ergangen sind, in denen es um Betäubungsmittel und um Falschgeld ging; sie betreffen Waren, die aufgrund ihrer Art und ihrer besonderen Merkmale weder in den erlaubten Handel gebracht noch in den Wirtschaftskreislauf einbezogen werden können.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2020 - C-663/18

    B S und C A (Commercialisation du cannabidiol - CBD)

    Vgl. auch Urteile vom 5. Februar 1981, Horvath (50/80, EU:C:1981:34, Rn. 10 bis 13), vom 26. Oktober 1982, Wolf (221/81, EU:C:1982:363, Rn. 8 bis 13 und 16), vom 26. Oktober 1982, Einberger (240/81, EU:C:1982:364, Rn. 8 bis 13 und 16), vom 28. Februar 1984, Einberger (294/82, EU:C:1984:81, Rn. 14, 15 und 22), vom 5. Juli 1988, Mol (269/86, EU:C:1988:359, Rn. 15, 16 und 21), und vom 5. Juli 1988, Vereniging Happy Family Rustenburgerstraat (289/86, EU:C:1988:360, Rn. 17, 18 und 23).
  • BFH, 11.05.1982 - VII R 97/81

    Steuerhinterziehung - Zinsschuldner

    Zur Begründung führte er aus, daß das Urteil gegen europäisches Gemeinschaftsrecht nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 5. Februar 1981 Rs. 50/80 (EuGHE 1981, 385) verstoße.

    Die Revisionsbegründung enthält neben dem Antrag, das Urteil des FG aufzuheben, mit dem Hinweis auf den Verstoß gegen das Urteil in EuGHE 1981, 385, auch in ausreichendem Maße die Angabe der verletzten Rechtsnorm.

    Die Revision hat allerdings nicht deshalb Erfolg, weil, wie der Kläger meint, das Urteil in EuGHE 1981, 385 der Entstehung von Einfuhrumsatzsteuer bei der Einfuhr von Haschisch in das Zollgebiet und damit bei Vorliegen der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Begehung einer Steuerhinterziehung und der Inanspruchnahme des späteren Erwerbers als weiterer Abgabenschuldner entgegenstünde.

  • EuGH, 28.02.1984 - 294/82

    Einberger / Hauptzollamt Freiburg

    H Zur Nichterhebung von Zöllen bei der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln ist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes hinzuweisen, wonach bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln in die Gemeinschaft, die nicht Gegenstand des streng überwachten Vertriebs zur Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke sind, keine Zollschuld entsteht (vgl. Urteil vom 5.2. 1981, Horváth, Rechtssache 50/80, Slg. S. 385, sowie die Urteile vom 26.10.1982, Wolf, Rechtssache 221/81, Slg. S. 3681, und Einberger, Rechtssache 240/81, Slg. S. 3699).
  • BGH, 16.10.1981 - 2 StR 408/81

    Strafbarkeit wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Heroin in Tateinheit mit

    Das Recht der EWG (vgl. AufenthGH, NStZ 1981, 185) steht in Fällen der unerlaubten Einfuhr von Heroin der Entstehung von Einfuhrumsatzsteuerschuld gem. § 1 Nr. 4 UStG und damit insoweit der Verurteilung eines Täters wegen Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei nicht entgegen.

    Mit diesem Ergebnis stimmt es überein, daß sich das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 50/80 (NStZ 1981, 185) auf die Prüfung der Zulässigkeit der Zoll erhebung nach dem Gemeinsamen Zolltarif beschränkt und sich nicht mit der (nationalen) Einfuhrumsatzsteuer befaßt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2010 - C-137/09

    Nach Ansicht von Generalanwalt Yves Bot darf die Gemeinde Maastricht Personen,

    44 - Urteil vom 5. Februar 1981 (50/80, Slg. 1981, 385).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.1991 - C-159/90

    The Society for the Protection of Unborn Children Ireland Ltd gegen Stephen

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2000 - C-455/98

    Salumets u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.1999 - C-158/98

    Coffeeshop "Siberië"

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.1998 - C-3/97

    Goodwin und Unstead

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.1994 - C-324/93

    The Queen gegen Secretary of State for Home Department, ex parte Evans Medical

  • BFH, 17.09.1987 - VII B 113/87

    Entstehung einer Zollschuld durch die Einfuhr von Flaschgeld in das Bundesgebiet

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.03.1997 - C-283/95

    Karlheinz Fischer gegen Finanzamt Donaueschingen. - Steuerrecht - Sechste

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.1990 - C-343/89

    Max Witzemann gegen Hauptzollamt München-Mitte. - Zölle - Einfuhrumsatzsteuer -

  • BGH, 01.06.1983 - 2 StR 182/83

    Betäubungsmittelstrafrecht: Erwerb teils zum Eigenverbrauch und teils zum

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.04.1993 - C-111/92

    Wilfried Lange gegen Finanzamt Fürstenfeldbruck. - Mehrwertsteuer - Sechste

  • BGH, 13.03.1984 - 3 StR 82/84

    Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.11.1983 - 294/82

    Senta Einberger gegen Hauptzollamt Freiburg. - Einfuhrumsatzsteuer -

  • BFH, 13.10.1983 - VII B 42/83
  • BFH, 23.08.1983 - VII B 43/83
  • BGH, 09.11.1982 - 5 StR 431/82

    Erfolg einer Sachbeschwerde gegen eine Verurteilung wegen unerlaubten Besitz von

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.04.1988 - 269/86

    W. J. R. Mol gegen Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen. - Mehrwertsteuer

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