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   EuGH, 14.07.1983 - 201/82   

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https://dejure.org/1983,546
EuGH, 14.07.1983 - 201/82 (https://dejure.org/1983,546)
EuGH, Entscheidung vom 14.07.1983 - 201/82 (https://dejure.org/1983,546)
EuGH, Entscheidung vom 14. Juli 1983 - 201/82 (https://dejure.org/1983,546)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Gerling Konzern Speziale Kreditversicherung AG u.a. / Amministrazione del Tesoro dello Stato

    1 . ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN - VEREINBARUNG ÜBER DIE ZUSTÄNDIGKEIT - GERICHTSSTANDSVEREINBARUNG - VERSICHERUNGSVERTRAG - GERICHTSSTANDSKLAUSEL ZUGUNSTEN DRITTER , DIE AN DEM VERTRAG NICHT ...

  • EU-Kommission

    Gerling Konzern Speziale Kreditversicherung AG u.a. / Amministrazione del Tesoro dello Stato

  • Judicialis

    Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Art. 17; ; Übereinkommen über die gerichtliche Zust... ändigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Art. 18

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN - VEREINBARUNG ÜBER DIE ZUSTÄNDIGKEIT - GERICHTSSTANDSVEREINBARUNG - VERSICHERUNGSVERTRAG - GERICHTSSTANDSKLAUSEL ZUGUNSTEN DRITTER , DIE AN DEM VERTRAG NICHT ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung der Artikel 17 und 18 des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 - Versicherungsvertrag mit einer Klausel zugunsten Dritter..

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 2760
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 22.10.1981 - 27/81

    Rohr / Ossberger

    Auszug aus EuGH, 14.07.1983 - 201/82
    Die Kommission trägt vor, der Gerichtshof habe diese Frage bereits beantwortet, nämlich in seinem Urteil vom 22. Oktober 1981 in der Rechtssache 27/81 (Rohr/Ossberger, Slg. 2431).

    2i Was diese Frage angeht, so ist lediglich daran zu erinnern, daß der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 24. Juni 1981 in der Rechtssache 150/80 (Elefanten Schuh, Slg. 1671), vom 22. Oktober 1981 in der Rechtssache 27/81 (Rohr, Slg. 2431) und vom 31. März 1982 in der Rechtssache 25/81 (C. H. W., Slg. 1189) für Recht erkannt hat, daß Artikel 18 des Übereinkommens dahin auszulegen ist, daß der Beklagte nicht nur den Mangel der Zuständigkeit geltend machen, sondern sich gleichzeitig hilfsweise zur Sache einlassen kann, ohne deshalb die Einrede der Unzuständigkeit zu verlieren.

  • EuGH, 24.06.1981 - 150/80

    Elefanten Schuh GmbH / Jacqmain

    Auszug aus EuGH, 14.07.1983 - 201/82
    2i Was diese Frage angeht, so ist lediglich daran zu erinnern, daß der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 24. Juni 1981 in der Rechtssache 150/80 (Elefanten Schuh, Slg. 1671), vom 22. Oktober 1981 in der Rechtssache 27/81 (Rohr, Slg. 2431) und vom 31. März 1982 in der Rechtssache 25/81 (C. H. W., Slg. 1189) für Recht erkannt hat, daß Artikel 18 des Übereinkommens dahin auszulegen ist, daß der Beklagte nicht nur den Mangel der Zuständigkeit geltend machen, sondern sich gleichzeitig hilfsweise zur Sache einlassen kann, ohne deshalb die Einrede der Unzuständigkeit zu verlieren.
  • EuGH, 06.05.1980 - 784/79

    Porta Leasing GmbH / Prestige International SA

    Auszug aus EuGH, 14.07.1983 - 201/82
    2 Artikel 17 Abs. 1 des Übereinkommens lautet: "Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, durch eine schriftliche oder durch eine mündliche, schriftlich bestätigte Vereinbarung bestimmt, daß ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige, aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staates ausschließlich zuständig." 1 3 Wie der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 14. Dezember 1976 in den Rechtssachen 24/76 (Estasis Salotti, Sig. 1831) und 25/76 (Segoura, Sig. 1851) sowie vom 6. Mai 1980 in der Rechtssache 784/79 (Porta Leasing, Slg. 1517) wiederholt entschieden hat, soll das Schriftformerfordernis des Artikels 17 gewährleisten, daß die Einigung zwischen den Parteien, die durch eine Gerichtsstandsvereinbarung von den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften der Artikel 2, 5 und 6 des Übereinkommens abweichen, klar und deutlich zum Ausdruck kommt und tatsächlich feststeht.
  • EuGH, 31.03.1982 - 25/81

    C.H.W. / G.J.H.

    Auszug aus EuGH, 14.07.1983 - 201/82
    2i Was diese Frage angeht, so ist lediglich daran zu erinnern, daß der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 24. Juni 1981 in der Rechtssache 150/80 (Elefanten Schuh, Slg. 1671), vom 22. Oktober 1981 in der Rechtssache 27/81 (Rohr, Slg. 2431) und vom 31. März 1982 in der Rechtssache 25/81 (C. H. W., Slg. 1189) für Recht erkannt hat, daß Artikel 18 des Übereinkommens dahin auszulegen ist, daß der Beklagte nicht nur den Mangel der Zuständigkeit geltend machen, sondern sich gleichzeitig hilfsweise zur Sache einlassen kann, ohne deshalb die Einrede der Unzuständigkeit zu verlieren.
  • EuGH, 21.06.1978 - 150/77

    Ott

    Auszug aus EuGH, 14.07.1983 - 201/82
    - Die Kommission weist darauf hin, daß der Gerichtshof selbst im Zusammenhang mit Abzahlungskäufen bereits das Ziel hervorgehoben habe, den schwächeren Vertragspartner zu schützen, und daß er diesen Schutzzweck als echtes Kriterium für die Auslegung des Übereinkommens herangezogen habe (Urteil vom 21.6. 1978 in der Rechtssache 150/77, Bertrand/Ott, Slg. 1431).
  • EuGH, 14.12.1976 - 24/76

    Estasis Salotti / Ruewa

    Auszug aus EuGH, 14.07.1983 - 201/82
    2 Artikel 17 Abs. 1 des Übereinkommens lautet: "Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, durch eine schriftliche oder durch eine mündliche, schriftlich bestätigte Vereinbarung bestimmt, daß ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige, aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staates ausschließlich zuständig." 1 3 Wie der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 14. Dezember 1976 in den Rechtssachen 24/76 (Estasis Salotti, Sig. 1831) und 25/76 (Segoura, Sig. 1851) sowie vom 6. Mai 1980 in der Rechtssache 784/79 (Porta Leasing, Slg. 1517) wiederholt entschieden hat, soll das Schriftformerfordernis des Artikels 17 gewährleisten, daß die Einigung zwischen den Parteien, die durch eine Gerichtsstandsvereinbarung von den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften der Artikel 2, 5 und 6 des Übereinkommens abweichen, klar und deutlich zum Ausdruck kommt und tatsächlich feststeht.
  • EuGH, 13.12.2007 - C-463/06

    DAS OPFER EINES VERKEHRSUNFALLS KANN VOR DEM GERICHT DES ORTES SEINES WOHNSITZES

    Der Revisionsbeklagte des Ausgangsverfahren, alle Mitgliedstaaten, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, und die Kommission vertreten die Auffassung, dass den Vorschriften der Verordnung Nr.ãEUREUR44/2001 über die Zuständigkeit für Versicherungssachen das Erfordernis des Schutzes der wirtschaftlich schwächeren Partei zugrunde liege, ein Auslegungsgrundsatz, der im 13. Erwägungsgrund dieser Verordnung zum Ausdruck gebracht werde und durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt worden sei (vgl. Urteile vom 14. Juli 1983, Gerling Konzern Speziale Kreditversicherung u.ãEUREURa., C-201/82, Slg. 1983, 2503, vom 13. Juli 2000, Group Josi, C-412/98, Slg. 2000, I-5925, Randnr.ãEUREUR64, und vom 12. Mai 2005, Société financière et industrielle du Peloux, C-112/03, Slg.ãEUREUR2005, I-3707, Randnr.ãEUREUR30).

    Der Revisionsbeklagte des Ausgangsverfahren, alle Mitgliedstaaten, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, und die Kommission vertreten die Auffassung, dass den Vorschriften der Verordnung Nr.ãEUREUR44/2001 über die Zuständigkeit für Versicherungssachen das Erfordernis des Schutzes der wirtschaftlich schwächeren Partei zugrunde liege, ein Auslegungsgrundsatz, der im 13. Erwägungsgrund dieser Verordnung zum Ausdruck gebracht werde und durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt worden sei (vgl. Urteile vom 14. Juli 1983, Gerling Konzern Speziale Kreditversicherung u.ãEUREURa., C-201/82, Slg. 1983, 2503, vom 13. Juli 2000, Group Josi, C-412/98, Slg. 2000, I-5925, Randnr.ãEUREUR64, und vom 12. Mai 2005, Société financière et industrielle du Peloux, C-112/03, Slg.ãEUREUR2005, I-3707, Randnr.ãEUREUR30).

  • BGH, 02.03.2006 - IX ZR 15/05

    Begriff des Erfüllungsorts bei einem Vertrag mit einem ausländischen Rechtsanwalt

    Dass er sich hilfsweise zur Sache eingelassen hat, ließ nicht die Befugnis entfallen, sich auf die Unzuständigkeit zu berufen (EuGH NJW 1984, 2760, 2761; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl. Art. 24 EuGVVO Rn. 10 f m.w.N.).
  • BGH, 16.10.2008 - III ZR 253/07

    Zulässigkeit einer Wider-Widerklage

    Dass sie sich hilfsweise (auch) zur Sache eingelassen hat, ließ nicht ihre Befugnis entfallen, sich auf die Unzuständigkeit zu berufen (vgl. EuGH, Slg. 1981, 1671, 1686, Rn. 17 = IPRax 1982, 234, 238; NJW 1984, 2760, 2761; BGH, Urteil vom 25. Februar 1999, aaO; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 1997, Art. 18 EuGVÜ Rn. 46 f; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 6. Aufl. 1998, Art. 18 EuGVÜ, Rn. 10 bis 12 sowie 8. Aufl. 2005, Rn. 10 f zu Art. 24 EuGVVO m.w.N.).
  • EuGH, 12.05.2005 - C-112/03

    Société financière und industrielle du Peloux - Brüsseler Übereinkommen -

    22 Die belgischen Mitversicherer und die Regierung des Vereinigten Königreichs verweisen auf das Urteil vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 201/82 (Gerling u. a., Slg. 1983, 2503), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass sich im Fall eines Versicherungsvertrags zwischen einem Versicherer und einem Versicherungsnehmer, der von Letzterem sowohl für sich selbst als auch zugunsten an dem Vertrag nicht beteiligter Dritter geschlossen worden ist und eine Gerichtsstandsklausel für von diesen Dritten geführte Rechtsstreitigkeiten enthält, diese Dritten selbst dann auf diese Gerichtsstandsklausel berufen können, wenn sie ihr zwar nicht ausdrücklich durch ihre Unterschrift zugestimmt haben, aber das Schriftformerfordernis des Artikels 17 des Brüsseler Übereinkommens im Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer eingehalten worden und die Zustimmung des Versicherers zu der genannten Klausel klar zum Ausdruck gekommen ist.

    Außerdem erwähne der im Urteil Gerling u. a. angesprochene Artikel 12 Nummer 2 des Brüsseler Übereinkommens ausdrücklich den Fall des begünstigten Versicherten, und die von dieser Bestimmung erfassten Gerichtsstandsklauseln seien fakultativ, und zwar ausschließlich zum Vorteil der "schwächeren Partei".

    30 Nach ständiger Rechtsprechung liegt den Bestimmungen dieses Abschnitts, die dem Versicherten eine größere Auswahl an Gerichtsständen als dem Versicherer zur Verfügung stellen und die jede Möglichkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des Versicherers ausschließen, das auch aus den Materialien erkennbare Bestreben zugrunde, den Versicherten zu schützen, der meist mit einem vorformulierten, in seinen Einzelheiten nicht mehr verhandelbaren Vertrag konfrontiert wird und in aller Regel der wirtschaftlich Schwächere ist (vgl. Urteile Gerling u. a., Randnr. 17, und vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-412/98, Group Josi, Slg. 2000, I-5925, Randnr. 64).

    42 Außerdem lässt sich das Urteil Gerling u. a. entgegen dem Vorbringen der belgischen Mitversicherer und der Regierung des Vereinigten Königreichs nicht für die Auffassung anführen, dass die Gerichtsstandsklausel dem fraglichen Versicherten entgegengehalten werden könne, weil in diesem Urteil zum einen eine Gerichtsstandsklausel nach Artikel 12 Nummer 2 des Brüsseler Übereinkommens in Rede stand, der es den Vertragsparteien ausdrücklich gestattet, einen nicht ausschließlichen, sondern fakultativen Gerichtsstand zugunsten allein des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begünstigten zu vereinbaren, und weil sich der Gerichtshof in diesem Urteil zum anderen nur zu der Frage geäußert hat, ob eine solche Klausel dem Versicherer von einem Dritten, dem begünstigten Versicherten, entgegengehalten werden kann, und nicht zu der Frage, ob sie diesem Dritten vom Versicherer entgegengehalten werden kann.

  • EuGH, 17.09.2009 - C-347/08

    Vorarlberger Gebietskrankenkasse - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 9 Abs. 1

    Zur Gewährleistung einer vollen Wirksamkeit und autonomen Auslegung der Verordnung Nr. 44/2001 ist grundsätzlich auf ihre Systematik und ihre Zielsetzungen Bedacht zu nehmen (Urteile vom 14. Juli 1983, Gerling Konzern Speziale Kreditversicherung u. a., 201/82, Slg. 1983, 2503, Randnr. 11, vom 20. März 1997, Farrell, C-295/95, Slg. 1997, I-1683, Randnrn.
  • EuGH, 19.06.2014 - C-531/12

    Commune de Millau und SEMEA / Kommission

    Außerdem sei die Bezugnahme des Gerichts in Rn. 136 des angefochtenen Urteils auf das Urteil Gerling Konzern (201/82, EU:C:1983:217, Rn. 10 bis 20) für den vorliegenden Fall nicht relevant, da dieses Urteil im speziellen Kontext eines Versicherungsvertrags ergangen sei.

    Die Tragweite des Urteils Gerling Konzern (EU:C:1983:217) sei nicht auf Versicherungsverträge beschränkt.

    Was die Bezugnahme auf das Urteil Gerling Konzern (EU:C:1983:217) in Rn. 136 des angefochtenen Urteils betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht dieses Urteil zitiert hat, um hervorzuheben, dass "[d]ie verfahrensrechtliche Natur einer Schiedsklausel ... nicht dagegen [spricht], dass sie zugunsten Dritter vereinbart wird".

    Da das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen in Bezug auf das Urteil Gerling Konzern (EU:C:1983:217) die Schlussfolgerung des Gerichts somit nicht zu entkräften vermag, ist es als ins Leere gehend zurückzuweisen.

  • EuGH, 13.07.2000 - C-412/98

    Group Josi

    Zum anderen liegt nach ständiger Rechtsprechung den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Titels II des Übereinkommens, die dem Versicherten eine größere Auswahl an Gerichtsständen als dem Versicherer zur Verfügung stellen und die jede Möglichkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des Versicherers ausschließen, das auch aus den Materialien erkennbare Bestreben zugrunde, den Versicherten zu schützen, der meist mit einem vorformulierten, in seinen Einzelheiten nicht mehr verhandelbaren Vertrag konfrontiert wird und in aller Regel der wirtschaftlich Schwächere ist (Urteil vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 201/82, Gerling u. a., Slg. 1983, 2503, Randnr. 17).
  • EuGH, 19.06.1984 - 71/83

    Tilly Russ / Nova

    Die zweite Frage beziehe sich auf eine Lage, die in gewisser Weise mit der vergleichbar sei, die Gegenstand des Urteils vom 14. Juli 1983 (Rechtssache 201/82, Gerling Konzern, Slg. 1983, 2503) gewesen sei.

    Beide Regierungen stützen ihren Standpunkt auf das Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1983 (Rechtssache 201/82, Gerling Konzern, Slg. 1983, 2503).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2000 - C-387/98

    Coreck

    11: - Es handelt sich hier um die Urteile des Gerichtshofes vom 6. Mai 1980 in der Rechtssache 784/79 (Porta-Leasing, Slg. 1980, 1517), vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 201/82 (Gerling, Slg. 1983, 2503), vom 7. März 1985 in der Rechtssache 48/84 (Spitzley, Slg. 1985, 787), vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 22/85 (Anterist, Slg. 1986, 1951) und vom 10. März 1992 in der Rechtssache C-214/89 (Powell Duffryn, Slg. 1992, I-1745).

    18: - Urteile in den Rechtssachen 784/79, 201/82, 48/84, 22/85 und C-214/89 (zitiert in Fußnote 10).

  • EuGH, 26.05.2005 - C-77/04

    GIE Réunion européenne u.a. - Brüsseler Übereinkommen - Auslegung des Artikels 6

    17 Nach ständiger Rechtsprechung liegt den Bestimmungen dieses Abschnitts, die dem Versicherten eine größere Auswahl an Gerichtsständen als dem Versicherer zur Verfügung stellen und die jede Möglichkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des Versicherers ausschließen, das auch aus den Materialien erkennbare Bestreben zugrunde, den Versicherten zu schützen, der meist mit einem vorformulierten, in seinen Einzelheiten nicht mehr verhandelbaren Vertrag konfrontiert wird und in aller Regel der wirtschaftlich Schwächere ist (Urteil vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 201/82, Gerling u. a., Slg. 1983, 2503, Randnr. 17, und vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-412/98, Group Josi, Slg. 2000, I-5925, Randnr. 64).
  • BGH, 30.03.2006 - IX ZB 102/04

    Anerkennung von nach Inkrafttreten der EuGVVO erlassenen ausländischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2004 - C-112/03

    Société financière und industrielle du Peloux - Brüsseler Übereinkommen von 1968

  • OLG Saarbrücken, 09.12.2003 - 4 U 645/02

    Zahlungsklage aus finanziertem Gebrauchtwagenkauf mit Käufern aus Frankreich:

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.1984 - 71/83

    Partenreederei ms. Tilly Russ und Ernest Russ gegen NV Haven- & Vervoerbedrijf

  • OLG Hamburg, 21.12.2007 - 12 U 11/05

    Internationale Zuständigkeit bei Schuldübernahme: Bindung des Übernehmers an die

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-340/16

    Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuG, 19.09.2012 - T-168/10

    Kommission / SEMEA

  • OLG Hamm, 30.03.2009 - 8 U 107/08

    Anspruch auf Rückzahlung des Einlagebetrages wegen behaupteter Täuschungen beim

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2012 - C-543/10

    Refcomp - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.1994 - C-288/92

    Custom Made Commercial Ltd gegen Stawa Metallbau GmbH. - Brüsseler Übereinkommen

  • OLG Dresden, 24.11.1998 - 14 U 713/98

    Erfüllungsort bei einem internationalen Kaufvertrag; Einbeziehung der ADSp;

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.1998 - C-159/97

    Castelletti

  • OLG Köln, 08.01.1997 - 27 U 58/96

    Internationale Zuständigkeit des im ersten Rechtszug angerufenen Landgerichts

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2000 - C-412/98

    Group Josi

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.1991 - C-214/89

    Powell Duffryn plc gegen Wolfgang Petereit. - Brüsseler Übereinkommen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2005 - C-77/04

    GIE Réunion européenne u.a.

  • OLG Köln, 18.02.2020 - 13 W 7/20
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.1997 - C-99/96

    Hans-Hermann Mietz gegen Intership Yachting Sneek BV. - Brüsseler Übereinkommen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.10.1986 - 313/85

    SpA Iveco Fiat gegen Van Hool NV. - Brüsseler Übereinkommen - Anwendung einer

  • OLG Köln, 08.01.1997 - 27 U 58/95
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