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   EuGH, 09.11.1983 - 199/82   

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https://dejure.org/1983,73
EuGH, 09.11.1983 - 199/82 (https://dejure.org/1983,73)
EuGH, Entscheidung vom 09.11.1983 - 199/82 (https://dejure.org/1983,73)
EuGH, Entscheidung vom 09. November 1983 - 199/82 (https://dejure.org/1983,73)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Amministrazione delle finanze dello Stato / San Giorgio

    1 . VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN - ANRUFUNG DES GERICHTSHOFES - JEDEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ZUSTEHENDES RECHT - STADIUM DES INNERSTAATLICHEN VERFAHRENS - ART DER ZU ERLASSENDEN NATIONALEN ENTSCHEIDUNG - KEINE AUSWIRKUNGEN

  • EU-Kommission

    Amministrazione delle finanze dello Stato / San Giorgio

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 177

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-Vertrag Art. 177
    1. VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN - ANRUFUNG DES GERICHTSHOFES - JEDEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ZUSTEHENDES RECHT - STADIUM DES INNERSTAATLICHEN VERFAHRENS - ART DER ZU ERLASSENDEN NATIONALEN ENTSCHEIDUNG - KEINE AUSWIRKUNGEN - [EWG-VERTRAG , ARTIKEL 177 ABSATZ 2]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Erstattung rechtsgrundloser Zahlungen - Abwälzung von unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobenen Abgaben auf den Preis der Waren.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (171)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 27.03.1980 - 61/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Denkavit italiana

    Auszug aus EuGH, 09.11.1983 - 199/82
    Der Gerichtshof möge zur Erläuterung und gegebenenfalls zur Ergänzung seiner eigenen Rechtssprechung, die sich vor allem aus den Urteilen vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79 (Finanzministerium/ Firma Denkavit), vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 811/79 (Finanzministerium/Firma Ariete) und vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 826/79 (Finanzministerium/Firma MIRECO) ergibt, folgendes präzisieren: a) Ist ein nationales Gesetz, das (in Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung) die Erstattung bestimmter Abgaben (darunter vor allem Gebühren für gesundheitspolizeiliche Untersuchungen), die als Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle im Widerspruch zu den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu Unrecht erhoben worden sind, von dem Nachweis abhängig macht, daß sie nicht auf andere Personen abgewälzt worden sind, dagegen die Erstattung aller anderen zu Unrecht erhobenen Steuern, Zölle oder Gebühren nicht von.

    vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79 (Finanzministerium/Firma Denkavit), vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 811/79 (Finanzministerium/Firma Ariete) und vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 826/79 (Finanzministerium/Firma MIRECO) ergibt, folgendes präzisieren: a) Ist ein nationales Gesetz, das (in Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung) die Erstattung bestimmter Abgaben (darunter vor allem Gebühren für gesundheitspolizeiliche Untersuchungen), die als Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle im Widerspruch zu den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu Unrecht erhoben worden sind, von dem Nachweis abhängig macht, daß sie nicht auf andere Personen abgewälzt worden sind, dagegen die Erstattung aller anderen zu Unrecht erhobenen Steuern, Zölle oder Gebühren nicht von derselben Voraussetzung abhängig macht, als diskriminierend und im Widerspruch zu den Grundsätzen der Gemeinschaftsrechtsordnung stehend anzusehen? Ist der Umstand erheblich, daß die von der oben angegebenen Vorschrift erfaßten Gebühren in Wirklichkeit nur deshalb zu Unrecht erhoben worden sind, weil sie im Widerspruch zu einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift stehen? b) Macht der negative Urkundenbeweis, von dem die Erstattung der ohne Rechtsgrund erhobenen Gebühren nach dem oben genannten nationalen Gesetz allein abhängig ist, "die Ausübung der Rechte praktisch unmöglich ..., die die einzelstaatlichen Gerichte zu schützen verpflichtet sind"?.

    Zwar trifft es zu, daß die Erstattung nur im Rahmen der in den verschiedenen einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgelegten materiellen und formellen Voraussetzungen betrieben werden kann; diese Voraussetzungen dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein, daß sie die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen (siehe hierzu die Urteile des Gerichtshofes vom 16.12.1976 in den Rechtssachen 33 und 45/76, Rewe und Comet, Sig. 1976, 1989 und 2043, vom 27.2. 1980 in der Rechtssache 78/79, Hans Just/Ministerium für Steuerwesen, Slg. 1980, 501, vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79, Denkavit italiana, Slg. 1980, 1295, und vom 10.7.1980 in den Rechtssachen 811 und 826/79, Ariete und MIRECO, Slg. 1980, 2545 und 2559; die drei letztgenannten Entscheidungen werden vom vorlegenden Gericht angeführt).

  • EuGH, 10.07.1980 - 811/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Ariete

    Auszug aus EuGH, 09.11.1983 - 199/82
    Der Gerichtshof möge zur Erläuterung und gegebenenfalls zur Ergänzung seiner eigenen Rechtssprechung, die sich vor allem aus den Urteilen vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79 (Finanzministerium/ Firma Denkavit), vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 811/79 (Finanzministerium/Firma Ariete) und vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 826/79 (Finanzministerium/Firma MIRECO) ergibt, folgendes präzisieren: a) Ist ein nationales Gesetz, das (in Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung) die Erstattung bestimmter Abgaben (darunter vor allem Gebühren für gesundheitspolizeiliche Untersuchungen), die als Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle im Widerspruch zu den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu Unrecht erhoben worden sind, von dem Nachweis abhängig macht, daß sie nicht auf andere Personen abgewälzt worden sind, dagegen die Erstattung aller anderen zu Unrecht erhobenen Steuern, Zölle oder Gebühren nicht von.

    vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79 (Finanzministerium/Firma Denkavit), vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 811/79 (Finanzministerium/Firma Ariete) und vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 826/79 (Finanzministerium/Firma MIRECO) ergibt, folgendes präzisieren: a) Ist ein nationales Gesetz, das (in Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung) die Erstattung bestimmter Abgaben (darunter vor allem Gebühren für gesundheitspolizeiliche Untersuchungen), die als Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle im Widerspruch zu den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu Unrecht erhoben worden sind, von dem Nachweis abhängig macht, daß sie nicht auf andere Personen abgewälzt worden sind, dagegen die Erstattung aller anderen zu Unrecht erhobenen Steuern, Zölle oder Gebühren nicht von derselben Voraussetzung abhängig macht, als diskriminierend und im Widerspruch zu den Grundsätzen der Gemeinschaftsrechtsordnung stehend anzusehen? Ist der Umstand erheblich, daß die von der oben angegebenen Vorschrift erfaßten Gebühren in Wirklichkeit nur deshalb zu Unrecht erhoben worden sind, weil sie im Widerspruch zu einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift stehen? b) Macht der negative Urkundenbeweis, von dem die Erstattung der ohne Rechtsgrund erhobenen Gebühren nach dem oben genannten nationalen Gesetz allein abhängig ist, "die Ausübung der Rechte praktisch unmöglich ..., die die einzelstaatlichen Gerichte zu schützen verpflichtet sind"?.

    Zwar trifft es zu, daß die Erstattung nur im Rahmen der in den verschiedenen einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgelegten materiellen und formellen Voraussetzungen betrieben werden kann; diese Voraussetzungen dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein, daß sie die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen (siehe hierzu die Urteile des Gerichtshofes vom 16.12.1976 in den Rechtssachen 33 und 45/76, Rewe und Comet, Sig. 1976, 1989 und 2043, vom 27.2. 1980 in der Rechtssache 78/79, Hans Just/Ministerium für Steuerwesen, Slg. 1980, 501, vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79, Denkavit italiana, Slg. 1980, 1295, und vom 10.7.1980 in den Rechtssachen 811 und 826/79, Ariete und MIRECO, Slg. 1980, 2545 und 2559; die drei letztgenannten Entscheidungen werden vom vorlegenden Gericht angeführt).

  • EuGH, 10.07.1980 - 826/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / MIRECO

    Auszug aus EuGH, 09.11.1983 - 199/82
    Der Gerichtshof möge zur Erläuterung und gegebenenfalls zur Ergänzung seiner eigenen Rechtssprechung, die sich vor allem aus den Urteilen vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79 (Finanzministerium/ Firma Denkavit), vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 811/79 (Finanzministerium/Firma Ariete) und vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 826/79 (Finanzministerium/Firma MIRECO) ergibt, folgendes präzisieren: a) Ist ein nationales Gesetz, das (in Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung) die Erstattung bestimmter Abgaben (darunter vor allem Gebühren für gesundheitspolizeiliche Untersuchungen), die als Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle im Widerspruch zu den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu Unrecht erhoben worden sind, von dem Nachweis abhängig macht, daß sie nicht auf andere Personen abgewälzt worden sind, dagegen die Erstattung aller anderen zu Unrecht erhobenen Steuern, Zölle oder Gebühren nicht von.

    vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79 (Finanzministerium/Firma Denkavit), vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 811/79 (Finanzministerium/Firma Ariete) und vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 826/79 (Finanzministerium/Firma MIRECO) ergibt, folgendes präzisieren: a) Ist ein nationales Gesetz, das (in Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung) die Erstattung bestimmter Abgaben (darunter vor allem Gebühren für gesundheitspolizeiliche Untersuchungen), die als Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle im Widerspruch zu den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu Unrecht erhoben worden sind, von dem Nachweis abhängig macht, daß sie nicht auf andere Personen abgewälzt worden sind, dagegen die Erstattung aller anderen zu Unrecht erhobenen Steuern, Zölle oder Gebühren nicht von derselben Voraussetzung abhängig macht, als diskriminierend und im Widerspruch zu den Grundsätzen der Gemeinschaftsrechtsordnung stehend anzusehen? Ist der Umstand erheblich, daß die von der oben angegebenen Vorschrift erfaßten Gebühren in Wirklichkeit nur deshalb zu Unrecht erhoben worden sind, weil sie im Widerspruch zu einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift stehen? b) Macht der negative Urkundenbeweis, von dem die Erstattung der ohne Rechtsgrund erhobenen Gebühren nach dem oben genannten nationalen Gesetz allein abhängig ist, "die Ausübung der Rechte praktisch unmöglich ..., die die einzelstaatlichen Gerichte zu schützen verpflichtet sind"?.

    Zwar trifft es zu, daß die Erstattung nur im Rahmen der in den verschiedenen einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgelegten materiellen und formellen Voraussetzungen betrieben werden kann; diese Voraussetzungen dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein, daß sie die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen (siehe hierzu die Urteile des Gerichtshofes vom 16.12.1976 in den Rechtssachen 33 und 45/76, Rewe und Comet, Sig. 1976, 1989 und 2043, vom 27.2. 1980 in der Rechtssache 78/79, Hans Just/Ministerium für Steuerwesen, Slg. 1980, 501, vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79, Denkavit italiana, Slg. 1980, 1295, und vom 10.7.1980 in den Rechtssachen 811 und 826/79, Ariete und MIRECO, Slg. 1980, 2545 und 2559; die drei letztgenannten Entscheidungen werden vom vorlegenden Gericht angeführt).

  • EuGH, 27.02.1980 - 68/79

    Just

    Auszug aus EuGH, 09.11.1983 - 199/82
    Zwar trifft es zu, daß die Erstattung nur im Rahmen der in den verschiedenen einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgelegten materiellen und formellen Voraussetzungen betrieben werden kann; diese Voraussetzungen dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein, daß sie die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen (siehe hierzu die Urteile des Gerichtshofes vom 16.12.1976 in den Rechtssachen 33 und 45/76, Rewe und Comet, Sig. 1976, 1989 und 2043, vom 27.2. 1980 in der Rechtssache 78/79, Hans Just/Ministerium für Steuerwesen, Slg. 1980, 501, vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79, Denkavit italiana, Slg. 1980, 1295, und vom 10.7.1980 in den Rechtssachen 811 und 826/79, Ariete und MIRECO, Slg. 1980, 2545 und 2559; die drei letztgenannten Entscheidungen werden vom vorlegenden Gericht angeführt).
  • EuGH, 21.02.1974 - 162/73

    Birra Dreher S.p.a. / Amministrazione delle finanze dello Stato

    Auszug aus EuGH, 09.11.1983 - 199/82
    1971, 1039, vom 21.2.1974 in der Rechtssache 162/72, Birra Dreher, Slg. 1974, 201, und vom 28.6.1978 in der Rechtssache 70/77, Simmenthai, Slg. 1978, 1453).
  • EuGH, 28.06.1978 - 70/77

    Simmenthal SA / Amministrazione delle finanze dello Stato

    Auszug aus EuGH, 09.11.1983 - 199/82
    1971, 1039, vom 21.2.1974 in der Rechtssache 162/72, Birra Dreher, Slg. 1974, 201, und vom 28.6.1978 in der Rechtssache 70/77, Simmenthai, Slg. 1978, 1453).
  • EuGH - 78/79 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    BTP Tioxide

    Auszug aus EuGH, 09.11.1983 - 199/82
    Zwar trifft es zu, daß die Erstattung nur im Rahmen der in den verschiedenen einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgelegten materiellen und formellen Voraussetzungen betrieben werden kann; diese Voraussetzungen dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein, daß sie die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen (siehe hierzu die Urteile des Gerichtshofes vom 16.12.1976 in den Rechtssachen 33 und 45/76, Rewe und Comet, Sig. 1976, 1989 und 2043, vom 27.2. 1980 in der Rechtssache 78/79, Hans Just/Ministerium für Steuerwesen, Slg. 1980, 501, vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79, Denkavit italiana, Slg. 1980, 1295, und vom 10.7.1980 in den Rechtssachen 811 und 826/79, Ariete und MIRECO, Slg. 1980, 2545 und 2559; die drei letztgenannten Entscheidungen werden vom vorlegenden Gericht angeführt).
  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    43 Auch dürfen die im Schadensersatzrecht der einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten materiellen und formellen Voraussetzungen nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Klagen, die nur nationales Recht betreffen, und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein, daß sie es praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren, die Entschädigung zu erlangen (zu dem ähnlichen Bereich der Erstattung von unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobenen Abgaben s. insbesondere das Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82, San Giorgio, Slg. 1983, 3595).
  • EuGH, 21.06.2017 - C-621/15

    Der Fehler eines Impfstoffs und der ursächliche Zusammenhang zwischen diesem

    Ein solcher Anforderungsgrad an den Beweis, der dem Ausschluss aller Arten der Beweisführung außer dem sicheren Beweis auf der Grundlage der medizinischen Forschung gleichkäme, hätte nämlich - wie der Generalanwalt in Nr. 45 seiner Schlussanträge ausgeführt hat - die Wirkung, die Inanspruchnahme der Haftung des Herstellers in einer großen Anzahl von Fällen übermäßig schwierig oder, wenn - wie im vorliegenden Fall - feststeht, dass die medizinische Forschung einen solchen ursächlichen Zusammenhang weder nachweisen noch widerlegen kann, unmöglich zu machen und somit die praktische Wirksamkeit von Art. 1 der Richtlinie 85/374 zu beeinträchtigen (vgl. entsprechend Urteil vom 9. November 1983, San Giorgio, 199/82, EU:C:1983:318, Rn. 14).

    Unter solchen Umständen könnte sich der Hersteller also, noch bevor die Tatsachengerichte von den Gesichtspunkten für die Beurteilung, über die er verfügt, und die von ihm vorgebrachten Argumente Kenntnis erlangt haben, in der Lage wiederfinden, diese Vermutung widerlegen zu müssen, um der Klage erfolgreich entgegenzutreten (vgl. entsprechend Urteile vom 9. November 1983, San Giorgio, 199/82, EU:C:1983:318, Rn. 14, und vom 9. Februar 1999, Dilexport, C-343/96, EU:C:1999:59, Rn. 52).

    Hierfür ist erforderlich, dass das Gericht sicherstellt, dass es seine eigene freie Würdigung bezüglich der Frage, ob der Beweis rechtlich hinreichend erbracht worden ist oder nicht, erst dann vornimmt, wenn es sich, nachdem es von sämtlichen von den Parteien vorgelegten Beweismitteln und den von ihnen ausgetauschten Argumenten Kenntnis genommen hatte, in der Lage sieht, angesichts der Gesamtheit der für den bei ihm anhängigen Fall maßgeblichen Umstände zu einer endgültigen Überzeugung zu gelangen (vgl. entsprechend Urteil vom 9. November 1983, San Giorgio, 199/82, EU:C:1983:318, Rn. 14).

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

    67 Wie sich aus dem Urteil Francovich u. a. (a. a. O., Randnrn. 41 bis 43) ergibt, hat der Staat vorbehaltlich des Entschädigungsanspruchs, der, sofern die in der vorstehenden Randnummer genannten Voraussetzungen erfuellt sind, seine Grundlage unmittelbar im Gemeinschaftsrecht findet, die Folgen des verursachten Schadens im Rahmen des nationalen Haftungsrechts zu beheben, wobei die dort festgelegten Voraussetzungen nicht ungünstiger sein dürfen als bei entsprechenden innerstaatlichen Ansprüchen; auch dürfen diese Voraussetzungen nicht so ausgestaltet sein, daß die Erlangung der Entschädigung praktisch unmöglich oder übermässig erschwert ist (vgl. auch Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82, San Giorgio, Slg. 1983, 3595).
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