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   EuGH, 10.02.1983 - 230/81   

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https://dejure.org/1983,611
EuGH, 10.02.1983 - 230/81 (https://dejure.org/1983,611)
EuGH, Entscheidung vom 10.02.1983 - 230/81 (https://dejure.org/1983,611)
EuGH, Entscheidung vom 10. Februar 1983 - 230/81 (https://dejure.org/1983,611)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Luxemburg / Parlament

    1 . NICHTIGKEITSKLAGE - BESCHLÜSSE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS - BESCHLÜSSE , DIE GLEICHZEITIG UND IN UNTEILBARER WEISE DIE BEREICHE DER DREI GRÜNDUNGSVERTRAEGE BETREFFEN - KLAGEMÖGLICHKEITEN GEGEN SOLCHE BESCHLÜSSE - RECHTSGRUNDLAGE

  • EU-Kommission

    Luxemburg / Parlament

  • opinioiuris.de

    Luxemburg / Parlament

  • Judicialis

    EGKS-Vertrag Art. 38; ; EGKS-Vertrag Art. 77; ; EGKS-Vertrag Art. 33 Abs. 2; ; EWG-Vertrag Art. 173; ; EWG-Vertrag Art. 216; ; EAG-Vertrag Art. 146; ; EAG-Vertrag Art. 189

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. NICHTIGKEITSKLAGE - BESCHLÜSSE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS - BESCHLÜSSE , DIE GLEICHZEITIG UND IN UNTEILBARER WEISE DIE BEREICHE DER DREI GRÜNDUNGSVERTRAEGE BETREFFEN - KLAGEMÖGLICHKEITEN GEGEN SOLCHE BESCHLÜSSE - RECHTSGRUNDLAGE

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 15.09.1981 - 208/80

    Lord Bruce of Donington / Aspden

    Auszug aus EuGH, 10.02.1983 - 230/81
    Dies werde durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere durch die Urteile vom 12. Juli 1957 in den verbundenen Rechtssachen 7/56 und 3 bis 7/57 (Algera u. a./Gemeinsame Versammlung, Slg. S. 83), vom 12. Mai 1964 in der Rechtssache 101/63 (Wagner/Fohrmann und Krier, Slg. S. 417) und vom 15. September 1981 in der Rechtssache 208/80 (Lord Bruce of Donington, Slg. S. 2205), bestätigt.
  • EuGH, 12.07.1957 - 7/56

    Frl. Dineke Algera, Herr Giacomo Cicconardi, Frau Simone Couturer, Herr Ignazio

    Auszug aus EuGH, 10.02.1983 - 230/81
    Dies werde durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere durch die Urteile vom 12. Juli 1957 in den verbundenen Rechtssachen 7/56 und 3 bis 7/57 (Algera u. a./Gemeinsame Versammlung, Slg. S. 83), vom 12. Mai 1964 in der Rechtssache 101/63 (Wagner/Fohrmann und Krier, Slg. S. 417) und vom 15. September 1981 in der Rechtssache 208/80 (Lord Bruce of Donington, Slg. S. 2205), bestätigt.
  • EuGH, 12.05.1964 - 101/63

    Albert Wagner gegen Jean Fohrmann und Antoine Krier.

    Auszug aus EuGH, 10.02.1983 - 230/81
    Dies werde durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere durch die Urteile vom 12. Juli 1957 in den verbundenen Rechtssachen 7/56 und 3 bis 7/57 (Algera u. a./Gemeinsame Versammlung, Slg. S. 83), vom 12. Mai 1964 in der Rechtssache 101/63 (Wagner/Fohrmann und Krier, Slg. S. 417) und vom 15. September 1981 in der Rechtssache 208/80 (Lord Bruce of Donington, Slg. S. 2205), bestätigt.
  • EuGH, 12.07.1979 - 166/78

    Italien / Rat

    Auszug aus EuGH, 10.02.1983 - 230/81
    Er habe sogar zugelassen, daß ein Mitgliedstaat, der dem Erlaß einer Verordnung durch den Rat zugestimmt habe, später eine Nichtigkeitsklage gegen eben diese Verordnung erhoben habe (Urteil vom 12.6. 1979 in der Rechtssache 166/78, Italien/Rat, Slg. 1979, 2575).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.1988 - 358/85

    Französische Republik gegen Europäisches Parlament. - Arbeitsorte des

    Wie Sie sich erinnern werden, wurden Sie in den ersten beiden Fällen von unserem Gastland angerufen: am 7. August 1981 gegen eine Maßnahme, die seiner Auffassung nach die Verpflichtung zur Abhaltung bestimmter Plenartagungen in Luxemburg verletzte (Urteil vom 10. Februar 1983 in der Rechtssache 230/81, Slg. 1983, 255), und am 10. Juni 1983 gegen eine Entschließung, von der es annahm, sie sei in rechtswidriger Weise darauf gerichtet, einen großen Teil der Beamten des Generalsekretariats von Luxemburg nach Brüssel und nach Straßburg zu versetzen (Urteil vom 10. April 1984 in der Rechtssache 108/83, Slg. 1984, 1945).

    Ein Interesse am Beitritt machen die Antragsteller jedoch auch als Mitglieder des Parlaments und als Vertreter von Argumenten geltend, die das Organ in den Rechtssachen 230/81 und 108/83 nicht vorgebracht habe und die ohne ihren Beitritt als Streithelfer erneut unausgesprochen bleiben würden.

    Die Handlungen, auf die sich die Rechtssachen 230/81 und 108/83 beziehen, wurden innerhalb der Frist des Artikels 173 EWG- Vertrag (im ersten Fall) und innerhalb der Frist des Artikels 38 EGKS-Vertrag (im zweiten Fall) angefochten, beide jedoch vor ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt.

    Ich erinnere daran, daß ein Argument dieser Art auch im Rahmen der Rechtssache 230/81 von dem beklagten Organ vorgebracht wurde.

    Wie der Gerichtshof bei der Zurückweisung eines ähnlichen Klagegrunds der luxemburgischen Regierung in der Rechtssache 230/81 festgestellt hat, hat die Klägerin "keine Verletzung wesentlicher Formvorschriften, die vom Parlament bei der Annahme einer Entschließung wie der in Rede stehenden zu beachten sind, dargetan" (Randnr. 61).

    Ich möchte hinzufügen, daß der Entscheidung, ob ein Thema aktuell ist und eine Dringlichkeitsdebatte erfordert, einer gerichtlichen Kontrolle entzogene Überlegungen zugrunde liegen; was die von den Abgeordneten, die gegen die Entschließung stimmten, geäußerten Ansichten betrifft, bin .ch, wie ich es schon in den Schlußanträgen in der Rechtssache 230/81 ausgedrückt habe, der Auffassung, daß es "ein guter Grundsatz [ist], Maßnahmen, die von einer Versammlung erlassen worden sind, möglichst anhand des von der Versammlung angenommenen Textes auszulegen".

    Auch in dem Urteil in der Rechtssache 230/81 sei keine Ausnahme vorgesehen worden.

    Hieraus folge, daß der Bau eines Saales für 600 Personen die Bedürfnisse des Parlaments an seinem belgischen Arbeitsort überschreite und somit im Widerspruch zu dem Urteil in der Rechtssache 230/81 stehe.

    Was das Parlament angehe, so sei diese Regel durch das Urteil in der Rechtssache 230/81 bestätigt worden: Der Gerichtshof habe nämlich die Praxis, bestimmte Sitzungen in der Hauptstadt des Großherzogtums abzuhalten, nicht beanstandet und so implizit anerkannt, daß sich das Parlament, falls erforderlich, außerhalb Straßburgs versammeln könne.

    Ich habe dieser Frage einen beträchtlichen Teil meiner Schlußanträge in der Rechtssache 230/81 gewidmet (Punkte 13 bis 17); einige der Gesichtspunkte, die ich damals vorgetragen habe, werden heute von den Parteien aufgenommen, und sei es auch, um zu entgegengesetzten Ergebnissen zu gelangen.

    10. Verdient das Hilfsvorbringen ein besseres Los? Wie ich schon in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache 230/81 betont habe, ist die Entscheidung, gewisse Sitzungen außerhalb Straßburgs abzuhalten, letztlich rechtmäßig, da darin eine Befugnis zur Selbstorganisation zum Ausdruck kommt, die sowohl auf den allgemeinen Grundsätzen für die Tätigkeit jeder öffentlichen Einrichtung als auch auf den Vertragsbestimmungen beruht, die das Parlament ermächtigen, sich eine Geschäftsordnung mit einer Bestimmung wie Artikel 10 zu geben.

  • EuGH, 23.04.1986 - 294/83

    Les Verts / Parlament

    Die Beteiligung des Europäischen Parlaments an einer solchen Informationskampagne leite sich aus der ihm vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 10. Februar 1983 in der Rechtssache 230/81 (Luxemburg/Parlament, Slg. 1983, 255, 287) zuerkannten Befugnis her, "geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sein ordnungsgemäßes Funktionieren und die Durchführung seiner Verfahren sicherzustellen".
  • EuGH, 28.11.1991 - 213/88

    Luxemburg / Parlament

    Das Großherzogtum macht geltend, der Gerichtshof habe diesen Standpunkt schon in den sich auf Entschließungen des Parlaments zum Sitz und zum Arbeitsort beziehenden Urteilen vom 10. Februar 1983 in der Rechtssache 230/81 (Luxemburg/Parlament, Slg. 1983, 255) und vom 10. April 1984 in der Rechtssache 108/83 (Luxemburg/Parlament, Slg. 1984, 1945) verworfen.

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß die Würdigung der Rechtswirkungen der streitigen Entschließung untrennbar mit der Prüfung ihres Inhalts verbunden ist (Urteil vom 10. Februar 1983 in der Rechtssache 230/81, Slg. 1983, 255, Randnr. 30).

    Nach dem sich namentlich aus Artikel 5 EWG-Vertrag ergebenden Grundsatz, daß den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen gegenseitige Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit obliegen, müssen die Beschlüsse des Parlaments jedoch die Zuständigkeit der Regierungen der Mitgliedstaaten für die Festlegung des Sitzes der Organe und die insoweit zwischenzeitlich getroffenen vorläufigen Entscheidungen beachten (Urteil vom 10. Februar 1983 in der Rechtssache 230/81, Randnr. 38).

    Innerhalb dieser Grenzen kann daher die Einrichtung einer solchen Infrastruktur außerhalb des Ortes, an dem sein Sekretariat untergebracht ist, mit den angeführten Grundsätzen, die für die jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und des Parlaments in diesem Bereich gelten, im Einklang stehen (Urteil vom 10. Februar 1983 in der Rechtssache 230/81, Randnr. 54).

    Wie der Gerichtshof freilich hinzugefügt hat, würde jede Entscheidung über eine vollständige oder teilweise, rechtliche oder tatsächliche Verlagerung des Generalsekretariats des Parlaments oder seiner Dienststellen einen Verstoß gegen Artikel 4 des Beschlusses vom 8. April 1965 darstellen und die Zusicherungen verletzen, die dieser Beschluß dem Großherzogtum Luxemburg geben sollte (Urteil vom 10. Februar 1983 in der Rechtssache 230/81, Randnr. 55).

    Die luxemburgische Regierung ist der Ansicht, daß das Parlament mit der Annahme der streitigen Entschließung die Grenzen seiner Befugnisse, wie sie der Gerichtshof in den Urteilen vom 10. Februar 1983 in der Rechtssache 230/81 und vom 10. April 1984 in der Rechtssache 108/83 (a. a. O.) gezogen habe, überschritten und die Zuständigkeit der Regierungen der Mitgliedstaaten für die Festlegung des Sitzes und der vorläufigen Arbeitsorte der Organe mißachtet habe.

    Zu dem auf die Untätigkeit der Mitgliedstaaten gestützten Vorbringen des Parlaments ist zunächst darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof im Urteil vom 10. Februar 1983 in der Rechtssache 230/81 (a. a. O.) festgestellt hat, daß die Regierungen der Mitgliedstaaten mehrmals Beschlüsse zur Festlegung der vorläufigen Arbeitsorte der Organe auf der Grundlage der Artikel 77 EGKS-Vertrag, 216 EWG-Vertrag und 189 EAG-Vertrag gefaßt haben.

    Was das mit den Ausschüssen und Delegationen befaßte Personal angeht, ist - wie der Gerichtshof in seinen früheren Urteilen festgestellt hat - die Praxis des Parlaments, Sitzungen seiner Ausschüsse und seiner Fraktionen in Brüssel abzuhalten, zu keiner Zeit von irgendeinem Mitgliedstaat in Frage gestellt worden (Urteil vom 10. Februar 1983 in der Rechtssache 230/81, a. a. O., Randnr. 48).

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