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   EuGH, 14.11.1984 - 323/82   

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https://dejure.org/1984,118
EuGH, 14.11.1984 - 323/82 (https://dejure.org/1984,118)
EuGH, Entscheidung vom 14.11.1984 - 323/82 (https://dejure.org/1984,118)
EuGH, Entscheidung vom 14. November 1984 - 323/82 (https://dejure.org/1984,118)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Intermills / Kommission

    1 . STAATLICHE BEIHILFEN - BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES - ANWENDUNG AUF EINE IM RAHMEN EINES UMSTRUKTURIERUNGSPLANS GESCHAFFENE UNTERNEHMENSGRUPPE - VORAUSSETZUNGEN

  • EU-Kommission

    Intermills / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für staatliche Beihilfen; Prüfung von Beihilfevorhaben durch die Kommission; Anhörung der Beteiligten im Beihilfeverfahren; Fristsetzung im Rahmen des Beihilfeverfahrens; Begriff des Beteiligten im Beihilfeverfahren; Beihilfen in Form von Darlehen oder ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 92; ; EWG-Vertrag Art. 92 Abs. 1; ; EWG-Vertrag Art. 92 Abs. 3; ; EWG-Vertrag Art. 93 Abs. 2; ; EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. STAATLICHE BEIHILFEN - BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES - ANWENDUNG AUF EINE IM RAHMEN EINES UMSTRUKTURIERUNGSPLANS GESCHAFFENE UNTERNEHMENSGRUPPE - VORAUSSETZUNGEN

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (143)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 17.09.1980 - 730/79

    Philip Morris / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.11.1984 - 323/82
    Die Klägerin und die Streithelferinnen verweisen in diesem Zusammenhang auf das Urteil vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79 (Philip Morris, Slg. 1980, 2671, Randnummer 11 der Entscheidungsgründe), in dem der Gerichtshof eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs nur für den Fall bejaht habe, daß eine von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel verstärke.
  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

    Er hat das Rückwirkungsverbot als Ausfluß des Grundsatzes der Rechtssicherheit sowie das Verbot der Doppelbestrafung anerkannt (vgl. Racke, Urteil vom 25. Januar 1979, RS 98/78, Slg. 1979, S. 69 (86); Regina ./. Kent Kirk, Urteil vom 10. Juli 1984, RS 63/83, Slg. 1984, S. 2689; Boehringer, Urteil vom 14. Dezember 1972, RS 7/72, Slg. 1972, S. 1281 (1290)), desgleichen die rechtsstaatliche Pflicht zur Begründung von Einzelentscheidungen (vgl. Intermills, Urteil vom 14. November 1984, RS 323/82, Slg. 1984, S. 3809; Niederlande ./. Kommission, Urteil vom 13. März 1985, RS 296 und 318/82; vgl. dazu M. Hilf, EuGRZ 1985, S. 647 (650)).
  • BGH, 05.07.2007 - IX ZR 256/06

    Anfechtbarkeit der Rückzahlung einer Beihilfe in der Insolvenz des Empfängers

    Darüber hinaus kann er sich dieser Pflicht aber auch nicht dadurch entziehen, dass er die unerlaubte Beihilfe in die Kapitalrücklage (vgl. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) oder das Stammkapital leistet (EuGH, Rs. 323/82, Slg. 1984, 3809 Rn. 31; Rs. 52/84, Slg. 1986, 89 Rn. 12 ff; EuG, T-129/95, T-2/96, T-97/96, Slg. 1999, II-17 Rn. 131).
  • EuG, 16.09.1998 - T-188/95

    Waterleiding Maatschappij / Kommission

    Die Beteiligten im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages seien nicht nur das/die Unternehmen, das/die eine Beihilfe empfange, sondern ebenfalls "die durch die Gewährung der Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, d. h. insbesondere die konkurrierenden Unternehmen und die Berufsverbände" (Urteile des Gerichtshofes vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809, Randnr. 16, und vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91, Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 24).

    60 Nach ständiger Rechtsprechung sind die Beteiligten im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages nicht nur das oder die durch eine Beihilfe begünstigten Unternehmen, sondern auch die durch die Gewährung der Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, insbesondere konkurrierende Unternehmen und Berufsverbände (Urteil des Gerichtshofes Intermills/Kommission, Randnr. 16; vgl. auch Urteile des Gerichtshofes Cook/Kommission, Randnr. 24, Matra/Kommission, Randnr. 18 und Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 41, mit dem das Urteil des Gerichts vom 28. September 1995 in der Rechtssache T-95/94, Sytraval und Brink's France/Kommission, Slg. 1995, II-2651, bestätigt worden ist).

    61 Obwohl die Verwendung des Adverbs "insbesondere" durch den Gemeinschaftsrichter darauf hindeuten kann, daß ein Unternehmen, das nicht unmittelbarer Wettbewerber des Empfängers einer Beihilfe ist, Beteiligter im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages sein kann, ist doch darauf hinzuweisen, daß die Klägerin in der Rechtssache, die zum Urteil Intermills/Kommission geführt hat, Empfängerin einer individuellen Beihilfe war, die für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurde, während in den Rechtssachen, die zu den Urteilen Cook/Kommission, Matra/Kommission sowie Sytraval und Brink's France/Kommission geführt haben, die Klägerinnen Konkurrenzunternehmen des Empfängers der beanstandeten individuellen staatlichen Beihilfe oder deren Vertreter waren.

    Die Klage in der Rechtssache, die zum Urteil Intermills/Kommission geführt hat, ist mit der Begründung für zulässig erklärt worden, daß die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Empfängerin der betreffenden Beihilfe von der Entscheidung der Kommission unmittelbar und individuell betroffen war (Urteil Intermills/Kommision, Randnr. 5).

    Eine solche Auslegung wäre mit der Auslegung von Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages durch die Rechtsprechung offensichtlich unvereinbar (vgl. Urteile Intermills/Kommission, Randnr. 16, Cook/Kommission, Randnr. 24, Matra/Kommission, Randnr. 18, und Kahn Scheepvaart/Kommission, Randnrn.

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