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   EuGH, 09.05.1985 - 21/84   

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EuGH, 09.05.1985 - 21/84 (https://dejure.org/1985,2001)
EuGH, Entscheidung vom 09.05.1985 - 21/84 (https://dejure.org/1985,2001)
EuGH, Entscheidung vom 09. Mai 1985 - 21/84 (https://dejure.org/1985,2001)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Frankreich

    FREIER WARENVERKEHR - MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN - MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG - FORMALE ÜBEREINSTIMMUNG EINER VORSCHRIFT MIT ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG - NICHTAUSREICHEN - BERÜCKSICHTIGUNG PROTEKTIONISTISCHER ODER DISKRIMINIERENDER VERWALTUNGSPRAKTIKEN - VORAUSSETZUNGEN

  • EU-Kommission

    Kommission / Frankreich

  • Wolters Kluwer

    Verstoß der Französischen Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag durch die Verweigerung der Zulassung von aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Frankiermaschinen ohne hinreichende Begründung; Genügen der formellen Übereinstimmung einer ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (23)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-150/00

    Kommission / Österreich

    20 Sie macht unter Hinweis auf das Urteil vom 9. Mai 1985 in der Rechtssache 21/84 (Kommission/Frankreich, Slg. 1985, 1355) geltend, dass diese Praxis in hinreichendem Grad verfestigt und allgemein sei, um dem Gerichtshof die Feststellung ihrer Unvereinbarkeit mit Artikel 28 EG zu ermöglichen.

    79 Demnach war es Sache der Kommission, darzulegen, aus welchen Gründen die österreichischen Behörden ihrer Ansicht nach die Grenzen des ihnen zustehenden Ermessens überschritten, indem sie Präparate mit Chromaten als Arzneimittel einstuften (in diesem Sinne Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 20; in diesem Sinne auch Urteil vom 5. Februar 2004 in der Rechtssache C-24/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 72).

    85 Soweit beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung noch Unsicherheiten bestehen, ist es hierbei mangels einer Harmonisierung Sache der Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft zu bestimmen, in welchem Umfang sie den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gewährleisten wollen und ob sie für das Inverkehrbringen der Lebensmittel eine vorherige Zulassung verlangen (Urteile Sandoz, Randnr. 16, Van Bennekom, Randnr. 37, Kommission/Dänemark, Randnr. 42, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 49).

    86 Dieses den Gesundheitsschutz betreffende Ermessen ist von besonderer Bedeutung, wenn nachgewiesen wird, dass beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung Unsicherheiten hinsichtlich bestimmter Stoffe wie der Vitamine bestehen, die im Allgemeinen an sich nicht schädlich sind, die jedoch bei übermäßigem Verzehr mit der gesamten in ihrer Zusammensetzung unvorhersehbaren und unkontrollierbaren Nahrung besondere schädliche Wirkungen hervorrufen können (Urteile Sandoz, Randnr. 17, Kommission/Dänemark, Randnr. 43, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 50).

    87 Es läuft daher grundsätzlich nicht dem Gemeinschaftsrecht zuwider, dass ein Mitgliedstaat verbietet, Lebensmittel ohne vorherige Zulassung in den Verkehr zu bringen, wenn ihnen Nährstoffe wie andere Vitamine oder Mineralstoffe als diejenigen, deren Zusatz durch die gemeinschaftliche Regelung für zulässig erklärt wird, zugesetzt worden sind (Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 44, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 51).

    Die von ihnen gewählten Maßnahmen sind daher auf das Maß dessen zu beschränken, was zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung tatsächlich erforderlich ist; sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen, und sie müssen diejenigen Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels darstellen, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr am wenigsten beschränken (Urteile Sandoz, Randnr. 18, Van Bennekom, Randnr. 39, Kommission/Dänemark, Randnr. 45, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 52).

    89 Da Artikel 30 EG zudem eine - eng auszulegende - Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft darstellt, ist es im Übrigen Sache der nationalen Behörden, die sich hierauf berufen, in jedem Einzelfall im Licht der inländischen Ernährungsgewohnheiten und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung darzulegen, dass ihre Regelung zum wirksamen Schutz der von dieser Bestimmung erfassten Interessen erforderlich ist, insbesondere, dass das Inverkehrbringen der in Frage stehenden Erzeugnisse ein reales Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellt (Urteile Sandoz, Randnr. 22, Van Bennekom, Randnr. 40, Kommission/Dänemark, Randnr. 46, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 53).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-387/99

    Kommission / Deutschland

    42 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (in diesem Sinne Urteile vom 9. Mai 1985 in der Rechtssache 21/84, Kommission/Frankreich, Slg. 1985, 1355, Randnrn.

    68 Soweit beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung noch Unsicherheiten bestehen, ist es hierbei mangels einer Harmonisierung Sache der Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft zu bestimmen, in welchem Umfang sie den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gewährleisten wollen und ob sie für das Inverkehrbringen der Lebensmittel eine vorherige Zulassung verlangen (Urteile Sandoz, Randnr. 16, Van Bennekom, Randnr. 37, Kommission/Dänemark, Randnr. 42, und vom 5. Februar 2004 in der Rechtssache C-24/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 49).

    69 Dieses den Gesundheitsschutz betreffende Ermessen ist von besonderer Bedeutung, wenn nachgewiesen wird, dass beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung Unsicherheiten hinsichtlich bestimmter Stoffe wie der Vitamine bestehen, die im Allgemeinen an sich nicht schädlich sind, die jedoch bei übermäßigem Verzehr mit der gesamten in ihrer Zusammensetzung unvorhersehbaren und unkontrollierbaren Nahrung besondere schädliche Wirkungen hervorrufen können (Urteile Sandoz, Randnr. 17, Kommission/Dänemark, Randnr. 43, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 50).

    70 Es läuft daher grundsätzlich nicht dem Gemeinschaftsrecht zuwider, dass ein Mitgliedstaat verbietet, Lebensmittel ohne vorherige Zulassung in den Verkehr zu bringen, wenn ihnen Nährstoffe wie andere Vitamine als diejenigen, deren Zusatz durch die gemeinschaftliche Regelung für zulässig erklärt wird, zugesetzt worden sind (Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 44, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 51).

    Die von ihnen gewählten Maßnahmen sind daher auf das Maß dessen zu beschränken, was zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung tatsächlich erforderlich ist; sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen, und sie müssen diejenigen Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels darstellen, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr am wenigsten beschränken (Urteile Sandoz, Randnr. 18, Van Bennekom, Randnr. 39, Kommission/Dänemark, Randnr. 45, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 52).

    72 Da Artikel 36 EG-Vertrag zudem eine - eng auszulegende - Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft darstellt, ist es Sache der nationalen Behörden, die sich hierauf berufen, in jedem Einzelfall im Licht der inländischen Ernährungsgewohnheiten und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung darzulegen, dass ihre Regelung zum wirksamen Schutz der von dieser Bestimmung erfassten Interessen erforderlich ist, insbesondere, dass das Inverkehrbringen der in Frage stehenden Erzeugnisse ein reales Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellt (Urteile Sandoz, Randnr. 22, Van Bennekom, Randnr. 40, Kommission/Dänemark, Randnr. 46, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 53).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-150/02

    Verstoß der Republik Österreich gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 28 EGV

    Sie macht unter Hinweis auf das Urteil vom 9. Mai 1985 in der Rechtssache 21/84 (Kommission/Frankreich, Slg. 1985, 1355) geltend, dass diese Praxis in hinreichendem Grad verfestigt und allgemein sei, um dem Gerichtshof die Feststellung ihrer Unvereinbarkeit mit Artikel 28 EG zu ermöglichen.

    Demnach war es Sache der Kommission, darzulegen, aus welchen Gründen die österreichischen Behörden ihrer Ansicht nach die Grenzen des ihnen zustehenden Ermessens überschritten, indem sie Präparate mit Chromaten als Arzneimittel einstuften (in diesem Sinne Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 20; in diesem Sinne auch Urteil vom 5. Februar 2004 in der Rechtssache C-24/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 72).

    Soweit beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung noch Unsicherheiten bestehen, ist es hierbei mangels einer Harmonisierung Sache der Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft zu bestimmen, in welchem Umfang sie den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gewährleisten wollen und ob sie für das Inverkehrbringen der Lebensmittel eine vorherige Zulassung verlangen (Urteile Sandoz, Randnr. 16, Van Bennekom, Randnr. 37, Kommission/Dänemark, Randnr. 42, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr.49).

    Dieses den Gesundheitsschutz betreffende Ermessen ist von besonderer Bedeutung, wenn nachgewiesen wird, dass beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung Unsicherheiten hinsichtlich bestimmter Stoffe wie der Vitamine bestehen, die im Allgemeinen an sich nicht schädlich sind, die jedoch bei übermäßigem Verzehr mit der gesamten in ihrer Zusammensetzung unvorhersehbaren und unkontrollierbaren Nahrung besondere schädliche Wirkungen hervorrufen können (Urteile Sandoz, Randnr. 17, Kommission/Dänemark, Randnr. 43, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr.50).

    Es läuft daher grundsätzlich nicht dem Gemeinschaftsrecht zuwider, dass ein Mitgliedstaat verbietet, Lebensmittel ohne vorherige Zulassung in den Verkehr zu bringen, wenn ihnen Nährstoffe wie andere Vitamine oder Mineralstoffe als diejenigen, deren Zusatz durch die gemeinschaftliche Regelung für zulässig erklärt wird, zugesetzt worden sind (Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 44, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr.51).

    Die von ihnen gewählten Maßnahmen sind daher auf das Maß dessen zu beschränken, was zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung tatsächlich erforderlich ist; sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen, und sie müssen diejenigen Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels darstellen, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr am wenigsten beschränken (Urteile Sandoz, Randnr. 18, Van Bennekom, Randnr. 39, Kommission/Dänemark, Randnr. 45, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 52).

    Da Artikel 30 EG zudem eine - eng auszulegende - Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft darstellt, ist es im Übrigen Sache der nationalen Behörden, die sich hierauf berufen, in jedem Einzelfall im Licht der inländischen Ernährungsgewohnheiten und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung darzulegen, dass ihre Regelung zum wirksamen Schutz der von dieser Bestimmung erfassten Interessen erforderlich ist, insbesondere, dass das Inverkehrbringen der in Frage stehenden Erzeugnisse ein reales Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellt (Urteile Sandoz, Randnr. 22, Van Bennekom, Randnr. 40, Kommission/Dänemark, Randnr. 46, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr.53).

  • EuGH, 17.12.2020 - C-808/18

    Ungarn hat gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht im Bereich der

    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Gegenstand einer Vertragsverletzungsklage auch eine Verwaltungspraxis sein kann, sofern sie einen gewissen Grad an Konstanz und Allgemeinheit aufweist (vgl. u. a. Urteile vom 9. Mai 1985, Kommission/Frankreich, 21/84, EU:C:1985:184, Rn. 13, und vom 5. September 2019, Kommission/Italien [Bakterium Xylella fastidiosa ], C-443/18, EU:C:2019:676, Rn. 74).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2002 - C-387/99

    Kommission / Deutschland

    Im Übrigen stelle, wie der Gerichtshof im Urteil Kommission/Frankreich (12) entschieden habe, eine Verwaltungspraxis, die einen gewissen Grad der Allgemeinheit aufweise und sich hinreichend verfestigt habe, eine nach Artikel 28 EG verbotene Maßnahme dar.

    12 - Urteil vom 9. Mai 1985 in der Rechtssache 21/84 (Slg. 1985, 1355).

    21 - Urteil des Gerichtshofes vom 9. Mai 1985 in der Rechtssache 21/84 (Kommission/Frankreich, Slg. 1985, 1355).

    22 - Sie z. B. Urteile des Gerichtshofes vom 25. Mai 1982 in der Rechtssache 96/81 (Kommission/Niederlande, Slg. 1982, 1791), vom 23. Oktober 1997 in der Rechtssache C-159/94 (Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-5815) und vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache C-55/99 (Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-11499).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.1992 - C-184/91

    Christof Oorburg und Serge van Messem gegen Wasser- und Schiffahrtsdirektion

    5 - Hinsichtlich der Erfordernisse der Verfestigung und Allgemeinheit der Verwaltungspraxis wird auf das Urteil des Gerichtshofes vom 9. Mai 1985 in der Rechtssache 21/84 (Kommission/Frankreich, Slg. 1985, 1355, Randnr. 13) hingewiesen, in dem der Gerichtshof ausgeführt hat: Eine Verwaltungspraxis kann jedoch nur dann eine nach Artikel 30 verbotene Maßnahme darstellen, wenn sie sich hinreichend verfestigt hat und einen bestimmten Grad der Allgemeinheit aufweist.

    15 - Wie bereits dargelegt, folgt aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 4. April 1974 in der Rechtssache 167/73 (Kommission/Frankreich, Slg. 1974, 359), daß die grundlegenden Vorschriften des Vertrages über die Freizügigkeit auf dem Gebiet des Verkehrs unmittelbar Anwendung finden, sofern der Vertrag diese Anwendung nicht ausdrücklich ausschließt.

    Vergleiche weiterhin Urteil des Gerichtshofes vom 4. April 1974 in der Rechtssache 167/73 (Kommission/Frankreich, Slg. 1974, 359), in dem der Gerichtshof ausgeführt hat: Indessen wurde es als notwendig angesehen, insoweit den Verkehr, der hauptsächlich im Dienstleistungsbereich anzusiedeln ist, mit Rücksicht auf die Besonderheiten dieses Wirtschaftszweiges einer Sonderregelung zu unterstellen.

    24 - Urteile des Gerichtshofes vom 3. Dezember 1974 in der Rechtssache 33/74 (Van Binsbergen, Slg. 1974, 1299, Randnr. 10) und vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-154/89 (Kommission/Frankreich, Slg. 1991, I-659, Randnr. 12).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.1991 - C-46/90

    Procureur du Roi gegen Jean-Marie Lagauche und andere.

    ( 5 ) Urteil vom 9. Mai 1985 in der Rechtssache 21/84 (Kommission/Frankreich, Slg. 1985, 1355, Randnr. 13).

    ( 6 ) Vgl. Schlußanträge in der Rechtssache 21/84 (a. a. O.) und Urteil in dieser Rechtssache (Randnr. 13).

    ( 28 ) Rechtssache 26/75, a. a. O.; Rechtssache 226/84, a. a. O. und Urteil vom 9. Mai 1985 in der Rechtssache 21/84 (Kommission/Frankreich, Slg. 1985, 1355).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2013 - C-292/11

    Kommission / Portugal - Rechtsmittel - Art. 258 AEUV - Durchführung eines Urteils

    12 - Vgl. u. a. Urteile vom 9. Mai 1985, Kommission/Frankreich (21/84, Slg. 1985, 1355), vom 26. Juni 2001, Kommission/Italien (C-212/99, Slg. 2001, I-4923), vom 27. April 2006, Kommission/Deutschland (C-441/02, Slg. 2006, I-3449), vom 14. Juni 2007, Kommission/Finnland (C-342/05, Slg. 2007, I-4713), und vom 22. Januar 2009, Kommission/Portugal (C-150/07).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.1988 - 272/86

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. -

    Vgl. auch das Urteil vom 9. Mai 1985 in der Rechtssache 21/84, Kommission/Französische Republik, Slg. 1985, 1355, in dem das Verhalten der französischen Postverwaltung, die die beantragte Zulassung von Frankiermaschinen eines britischen Herstellers zur Einfuhr nach Frankreich erschwert, verzögert und schließlich ohne ausreichenden Grund verweigert hatte, als Verstoß gegen Artikel 30 EWG-Vertrag verurteilt wurde.

    Man könnte meinen, daß dieser Praxis der notwendige Grad an Verfestigung oder Allgemeinheit fehlt, der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes erforderlich ist, um eine Verwaltungspraxis als eine gemäß Artikel 30 EWG-Vertrag verbotene Maßnahme anzusehen (vgl. Urteil vom 9. Mai 1985 in der Rechtssache 21/84, Kommission/Französische Republik, a. a. O., Randnr. 13).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.03.1989 - 18/88

    Régie des télégraphes et des téléphones gegen GB-Inno-BM SA. - Freier

    Es erscheint mir nützlich, daran zu erinnern, daß Sie in Ihrem die Zulassung von Frankiermaschinen betreffenden Urteil vom 9. Mai 1985 in der Rechtssache 21/84 19 festgestellt haben, daß die Praxis, die Zulassung von aus dem Vereinigten Königreich stammenden Frankiermaschinen systematisch abzulehnen; mit Artikel 30 unvereinbar war, wobei Träger der Zulassungsbefugnis in jenem Fall die französische Postverwaltung war.

    Sie haben dort ausgeführt, daß 19 - Kommission/Frankreich, Slg. 1985, 1355.20 - Kommission/Deutschland, Slg. 1987, 1227.

  • FG Bremen, 07.10.2004 - 4 K 195/02

    Abgrenzung zwischen Arzneimitteln und Nahrungsergänzungsmitteln; Rechtmäßigkeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-196/13

    Kommission / Italien - 'Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 260 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2007 - C-319/05

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-378/13

    Kommission / Griechenland - 'Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 260

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2008 - C-489/06

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.1997 - C-265/95

    FREIER WARENVERKEHR

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2003 - C-420/01

    Kommission / Italien

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2000 - C-162/99

    Kommission / Italien

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2005 - C-287/03

    Kommission / Belgien

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.1988 - 45/87

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland. - Öffentliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2004 - C-398/03

    Gavrielides

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.1990 - 202/88

    Französische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.12.1992 - C-375/90

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. -

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