Rechtsprechung
EuGH, 11.07.1985 - 255/83, 256/83 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- EU-Kommission
R. / Kommission
1 . BEAMTE - DISZIPLINARORDNUNG - DISZIPLINARVERFAHREN - ÜBERMITTLUNG DER AKTE AN DEN BETROFFENEN VOR DER BEFASSUNG DES DISZIPLINARRATS - VERPFLICHTUNGEN DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE - GRENZEN
- EU-Kommission
R. / Kommission
- Wolters Kluwer
Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme; Anspruch auf Entschädigungsleistungen ; Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe
- Judicialis
Beamtenstatut Art. 12; ; Beamtenstatut Art. 17; ; Beamtenstatut Art. 87; ; Beamtenstatut Art. 86
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
1. BEAMTE - DISZIPLINARORDNUNG - DISZIPLINARVERFAHREN - ÜBERMITTLUNG DER AKTE AN DEN BETROFFENEN VOR DER BEFASSUNG DES DISZIPLINARRATS - VERPFLICHTUNGEN DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE - GRENZEN
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Übermittlung der vollständigen Disziplinarakte eines vom Disziplinarverfahren betroffenen Beamten; Bedarf bestimmter zusätzlicher Ermittlungen; Disziplinarische Einstufung in eine niedrige Besoldungsgruppe
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Beamte - Klagen auf Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme und auf Schadenersatz.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 21.03.1985 - 255/83
- EuGH, 11.07.1985 - 255/83, 256/83
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (1)
- EuGH, 17.12.1981 - 115/80
Demont / Kommission
Auszug aus EuGH, 11.07.1985 - 255/83
Er beruft sich insoweit auf das Urteil vom 17. Dezember 1981 in der Rechtssache 115/80 (Démont, Sig. 1981, 3147), in dem der Gerichtshof festgestellt habe, Artikel 4 Absatz 2 des Anhangs IX lasse sich nicht dahin auslegen, daß die Rechte, die er für den Betroffenen im Rahmen des Verfahrens vor dem Disziplinarrat begründe, darunter der Anspruch auf Übermittlung der vollständigen Akte, einem Beamten nicht zuzuerkennen seien, gegen den ein nicht unter diesen Anhang fallendes Disziplinarverfahren durchgeführt werde.i6 Insoweit ist darauf zu verweisen, daß sich die Anstellungsbehörde in der Rechtssache 115/80 geweigert hatte, die Disziplinarakte dem Rechtsbeistand des Betroffenen zu übermitteln, während im vorliegenden Fall der Kläger die Übermittlung der vollständigen Akte nicht verlangt, sondern lediglich in der Anhörung vom 7. Oktober 1981 vorgebracht hat, er könne sich nicht zu Unterlagen äußern, die ihm nicht übermittelt worden seien.
- EuG, 17.10.1991 - T-26/89
Henri de Compte gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Disziplinarordnung - …
Das Parlament fügt hinzu, daß die Anstellungsbehörde, wenn sie schon mangels eines entsprechenden Antrags nicht gehalten sei, dem Betroffenen die vollständigen ihn betreffenden Disziplinarakten zur Verfügung zustellen (Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1985 in den verbundenen Rechtssachen 255/83 und 256/83, R./Kommission, Slg. 1985, 2473, Randnr. 18), erst recht nicht verpflichtet sei, Unterlagen zu übermitteln, die nicht Bestandteil der Akten seien.Das Gericht kann die Beurteilung der Anstellungsbehörde nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen, es sei denn, es läge ein offensichtlicher Fehler oder ein Ermessensmißbrauch vor (Urteile vom 30. Mai 1973 in der Rechtssache 46/72, De Greef/Kommission, Slg. 1973, 543, vom 29. Januar 1985 in der Rechtssache 228/83, F./Kommission, a. a. O., vom 11. Juli 1985 in den verbundenen Rechtssachen 255/83 und 256/83, R./Kommission, a. a. O., und vom 5. Februar 1987 in der Rechtssache 403/85, F./Kommission, Slg, 1987, 645).
- EuGöD, 17.03.2015 - F-73/13
AX / EZB
Bezüglich der Antwort des Disziplinarausschusses, mit der über den Antrag des Klägers auf Zugang zum Tätigkeitsbericht des Gremiums entschieden wurde, ist das Gericht der Auffassung, dass der Disziplinarausschuss sein Ermessen in diesem Bereich nicht fehlerhaft ausgeübt hat, als er feststellte, dass die Disziplinarakte genug Anhaltspunkte sowohl zu den dem Kläger zur Last gelegten Handlungen als auch zur Stützung der Argumente zur Verteidigung des Letzteren enthalte und daher die Einbeziehung dieses Dokuments, das die vorläufigen Beurteilungen des Gremiums enthielt, keinen Mehrwert darstelle und das Verfahren unnötig verlängere (vgl. in diesem Sinne Urteile R./Kommission, 255/83 und 256/83, EU:C:1985:324, Rn. 24, und Y/Gerichtshof, T-500/93, EU:T:1996:94, Rn. 45).Zum Vorbringen des Klägers, mit dem er auf die Untätigkeit seiner Vorgesetzten hinsichtlich ihrer Aufsichtsfunktion sowie die der Abteilung Budget, Controlling & Organisation der GD "Personal" hinsichtlich der budgetären und finanziellen Überwachung der Abteilung Verwaltungsdienste nach seinem Dienstantritt hinweist, stellt das Gericht fest, dass eine mögliche Untätigkeit der Vorgesetzten des Klägers und der genannten Abteilung nicht das ihm vorgeworfene Fehlverhalten rechtfertigen kann und dass er als Manager, im vorliegenden Fall als Leiter der Abteilung Verwaltungsdienste, für sein Handeln verantwortlich bleibt (vgl. in diesem Sinne Urteile R./Kommission, EU:C:1985:324, Rn. 44;… Z/Parlament, T-242/97, EU:T:1999:92, Rn. 115, und X/EZB, EU:T:2001:251, Rn. 233).
- EuGöD, 10.06.2016 - F-133/15
HI / Kommission
D'autre part, les éventuelles carences de ses supérieurs hiérarchiques ne sauraient justifier les manquements reprochés au requérant, lequel, en sa qualité de responsable de projets, demeure responsable de ses actes (voir, en ce sens, arrêts du 11 juillet 1985, R./Commission, 255/83 et 256/83, EU:C:1985:324, point 44 ; du 4 mai 1999, Z/Parlement, T-242/97, EU:T:1999:92, point 115, et du 17 mars 2015, AX/BCE, F-73/13, EU:F:2015:9, point 222). - Generalanwalt beim EuGH, 08.10.1986 - 155/85
Dieter Strack gegen Europäisches Parlament. - Weigerung, einem Bewerber die …
Siehe auch das Urteil vom 11. Juli 1985 in den verbundenen Rechtssachen 255 und 256/83, R./Kommission, Slg. 1985, 2473, insbesondere die Randnrn. - Generalanwalt beim EuGH, 19.01.1988 - 319/85
Rudolf Misset gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - …
Unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1985 in den verbundenen Rechtssachen 255 und 256/83 (R./Kommission, Slg. 1985, 2473, Randnrn. 17 und 18) vertritt der Rat ferner die Ansicht, daß es keine Bestimmung gebe, die vorschreibe, die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens schriftlich bekanntzugeben.