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   EuGH, 19.09.1985 - 172/83, 226/83   

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https://dejure.org/1985,533
EuGH, 19.09.1985 - 172/83, 226/83 (https://dejure.org/1985,533)
EuGH, Entscheidung vom 19.09.1985 - 172/83, 226/83 (https://dejure.org/1985,533)
EuGH, Entscheidung vom 19. September 1985 - 172/83, 226/83 (https://dejure.org/1985,533)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Hoogovens Groep / Kommission

    1 . NICHTIGKEITSKLAGE - KLAGE GEGEN EINE NOCH NICHT ZUGESTELLTE ODER VERÖFFENTLICHTE EGKS-EINZELFALLENTSCHEIDUNG - ZULÄSSIGKEIT - IDENTISCHE KLAGE NACH VERÖFFENTLICHUNG DER ENTSCHEIDUNG - UNZULÄSSIGKEIT

  • EU-Kommission

    Hoogovens Groep / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Einreichung einer Klage vor Veröffentlichung der angefochtenen Entscheidung; Zulässigkeit einer Klage bezüglich der Aufhebung von Entscheidungen über Beihilfen; Betroffenheit eines Unternehmens von einer Entscheidung der Kommission; Verpflichtung zur Begründung einer ...

  • Judicialis

    EGKSV Art. 33 Abs. 2; ; EGKSV Art. 33 Abs. 3; ; EGKSV Art. 39; ; EGKSV Art. 5; ; EGKSV Art. 15; ; EWG-Vertr Art. 173 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. NICHTIGKEITSKLAGE - KLAGE GEGEN EINE NOCH NICHT ZUGESTELLTE ODER VERÖFFENTLICHTE EGKS-EINZELFALLENTSCHEIDUNG - ZULÄSSIGKEIT - IDENTISCHE KLAGE NACH VERÖFFENTLICHUNG DER ENTSCHEIDUNG - UNZULÄSSIGKEIT

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigkeitsklage - Artikel 33 EGKS-Vertrag - Beihilfen für die Stahlindustrie.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 19.09.1985 - 226/83
    Auszug aus EuGH, 19.09.1985 - 172/83
    19. September 1985 * In den verbundenen Rechtssachen 172 und 226/83 Hoogovens Groep BV, IJmuiden, Gemeinde Velsen (Niederlande), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. H. ter Kuile und F. O. W. Vogelaar, Den Haag, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Loesch, 2, rue Goethe, Luxemburg, Klägerin,.

    Die zweite Klage, die das Aktenzeichen 226/83 trägt, ist nach Veröffentlichung der Entscheidungen im Amtsblatt erhoben worden; in ihr wird auf die neuen in Randnummer 1 genannten Nummern Bezug genommen, die den Entscheidungen bei der Veröffentlichung zugeteilt wurden.

    In der später anhängig gewordenen Rechtssache 226/83 sind die Parteien dieselben, werden dieselben Rügen erhoben und wird die Aufhebung derselben Entscheidungen gefordert wie in der Rechtssache 172/83. Die Klage in der Rechtssache 226/83 ist deshalb für unzulässig zu erklären.

    Da die Klägerin in der Rechtssache 226/83 unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Verfahrens in dieser zweiten Rechtssache aufzuerlegen.

    2) Die Klage in der Rechtssache 172/83 wird im übrigen, die in der Rechtssache 226/83 insgesamt abgewiesen.

    3) Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache 172/83.4) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache 226/83.

  • EuGH, 03.03.1982 - 14/81

    Alpha Steel / Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.09.1985 - 172/83
    Zu der Rüge, die Kommission habe von der niederländischen Stahlindustrie zu Unrecht oder zumindest ohne hinreichende Begründung einen Abbau der Produktionskapazität bei Warmbreitband um 950 000 t gefordert 21 Zur Begründung macht die Klägerin erstens geltend, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere den Urteilen vom 28. Oktober 1981 in den verbundenen Rechtssachen 275/80 und 24/81 (Krupp Stahl/Kommission, Slg. 1981, 2489) und vom 3. März 1982 in der Rechtssache 14/81 (Alpha Steel/Kommission, Slg. 1982, 766), dürfe die Kommission sich nur dann auf eine summarische Begründung beschränken, wenn die wesentlichen Gedankengänge in der allgemeinen Entscheidung, aufgrund deren die Einzelfallentscheidung erlassen worden sei, dargelegt seien; das seien im vorliegenden Fall die Angaben, die es ermöglichten, die Verbindung zwischen der Höhe der geplanten Beihilfe und dem Umfang des angeordneten Abbaus herzustellen.
  • EuGH, 18.03.1980 - 154/78

    Valsabbia / Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.09.1985 - 172/83
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes in bezug auf allgemein anwendbare Maßnahmen, insbesondere nach dem Urteil vom 18. März 1980 in den verbundenen Rechtssachen 154, 205, 206, 226 bis 228, 263 und 264/78 sowie 39, 31, 83 und 85/79 (Valsabbia/Kommission, Slg. 1980, 907), ist die Kommission nach den Artikeln 5 und 15 EGKS-Vertrag verpflichtet, in der Begründung ihrer Entscheidung die Gesamtlage anzugeben, die zu deren Erlaß geführt hat, und die allgemeinen Ziele zu bezeichnen, die mit ihnen erreicht werden sollen.
  • EuGH, 28.10.1981 - 275/80

    Krupp / Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.09.1985 - 172/83
    Zu der Rüge, die Kommission habe von der niederländischen Stahlindustrie zu Unrecht oder zumindest ohne hinreichende Begründung einen Abbau der Produktionskapazität bei Warmbreitband um 950 000 t gefordert 21 Zur Begründung macht die Klägerin erstens geltend, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere den Urteilen vom 28. Oktober 1981 in den verbundenen Rechtssachen 275/80 und 24/81 (Krupp Stahl/Kommission, Slg. 1981, 2489) und vom 3. März 1982 in der Rechtssache 14/81 (Alpha Steel/Kommission, Slg. 1982, 766), dürfe die Kommission sich nur dann auf eine summarische Begründung beschränken, wenn die wesentlichen Gedankengänge in der allgemeinen Entscheidung, aufgrund deren die Einzelfallentscheidung erlassen worden sei, dargelegt seien; das seien im vorliegenden Fall die Angaben, die es ermöglichten, die Verbindung zwischen der Höhe der geplanten Beihilfe und dem Umfang des angeordneten Abbaus herzustellen.
  • EuGH, 09.12.1982 - 258/81

    Metallurgiki Halyps / Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.09.1985 - 172/83
    Zur gerügten Verletzung des Eigentumsrechts schließlich hat der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 9. Dezember 1982 in der Rechtssache 258/81 (MetallurgikiHalyps/Kommission, Slg. 1982, 4261) ausgeführt, daß es nicht als ein Verstoß gegen das Eigentumsrecht betrachtet werden kann, wenn die durch die wirtschaftliche Lage gebotenen Produktionsbeschränkungen die Rentabilität und die Substanz bestimmter Unternehmen beeinträchtigen.
  • EuGH, 26.11.1981 - 195/80

    Michel / Parlament

    Auszug aus EuGH, 19.09.1985 - 172/83
    Nach dem Urteil vom 26. November 1981 in der Rechtssache 195/80 (Michel/Parlament, Slg. 1981, 2861) könne eine unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht dadurch geheilt werden, daß die Kommission im Verfahren vor dem Gerichtshof ihre Gründe erläutere.
  • EuG, 05.09.2014 - T-471/11

    Das Gericht weist die Klage von Odile Jacob in der den Erwerb von Vivendi

    Zurückweisende Urteile entfalten nämlich eine derartige Rechtskraft, die lediglich zur Folge hat, dass jede neue Klage, die denselben Gegenstand und dieselben Parteien betrifft sowie auf derselben Grundlage beruht, unzulässig ist (Urteil vom 19. September 1985, Hoogovens Groep/Kommission, 172/83 und 226/83, Slg, EU:C:1985:355, Rn. 9).

    Dieses Auswahlverfahren, dem zufolge allein Lagardère befugt war, der Kommission einen Erwerber der Vermögenswerte von Editis vorzuschlagen, während die Kommission nur zu prüfen hatte, ob der von Lagardère ausgewählte Erwerber die in den Verpflichtungszusagen festgelegten Kriterien erfüllte, um einen wirksamen Wettbewerb auf den betroffenen Märkten aufrecht zu erhalten, ist somit nicht durch die angefochtene Entscheidung eindeutig festgelegt worden, sondern durch die mit Auflagen verbundene Genehmigungsentscheidung vom 7. Januar 2004, deren Rechtmäßigkeit die Klägerin nicht mehr in Frage stellen kann, da das Urteil T-452/04 (EU:T:2010:385) relative Rechtskraft erlangt hat (Urteil Hoogovens Groep/Kommission, oben in Rn. 117 angeführt, EU:C:1985:355, Rn. 9).

  • EuG, 28.09.2004 - T-310/00

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DAS VERBOT DES

    Sie besteht daher vor und unabhängig von der Erhebung einer Klage, wobei im Übrigen die fehlende aufschiebende Wirkung einer Klage den Fortbestand des Rechtsschutzinteresses in Fällen begründet, in denen die Fusion während des laufenden Verfahrens aufgegeben wird (Urteil des Gerichtshofes vom 19. September 1985 in den Rechtssachen 172/83 und 226/83 (Hoogovens Groep/Kommission, Slg. 1985, 2831, Randnr. 19).
  • EuG, 09.07.2009 - T-246/08

    Melli Bank / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

    Zum anderen ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass eine Klage drei Voraussetzungen erfüllen muss, um wegen Rechtshängigkeit für unzulässig erklärt zu werden: Sie muss dieselben Parteien wie die früher eingereichte Klage betreffen, auf dieselben Ziele gerichtet sein und auf dieselben Klagegründe gestützt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 1985, Hoogovens Groep/Kommission, 172/83 und 226/83, Slg. 1985, 2831, Randnr. 9, Beschluss des Gerichtshofs vom 1. April 1987, Ainsworth u. a./Kommission, 159/84, 267/84, 12/85 und 264/85, Slg. 1987, 1579, Randnrn. 3 und 4, sowie Urteil des Gerichtshofs vom 22. September 1988, Frankreich/Parlament, 358/85 und 51/86, Slg. 1988, 4821, Randnr. 12).
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