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   EuGH, 03.10.1985 - 119/84   

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https://dejure.org/1985,2589
EuGH, 03.10.1985 - 119/84 (https://dejure.org/1985,2589)
EuGH, Entscheidung vom 03.10.1985 - 119/84 (https://dejure.org/1985,2589)
EuGH, Entscheidung vom 03. Oktober 1985 - 119/84 (https://dejure.org/1985,2589)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Capelloni und Aquilini / Pelkmans

    1 . ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN - VOLLSTRECKUNG - AUF SICHERUNGSMASSNAHMEN BESCHRÄNKTE ZWANGSVOLLSTRECKUNG IN DAS VERMÖGEN DES SCHULDNERS - DURCHFÜHRUNG - ANWENDBARES RECHT

  • EU-Kommission

    Capelloni und Aquilini / Pelkmans

  • Wolters Kluwer

    Ersuchen um Vorabentscheidung; Zulassung der Zwangsvollstreckung; Abstellen auf nationale Vorschriften bei der Ermittlung der für Sicherungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 39 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher ...

  • Judicialis

    Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen und Handelssachen durch den Gerichtshof Art. 39; ; Übereinkommen... über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen und Handelssachen durch den Gerichtshof Art. 36

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN - VOLLSTRECKUNG - AUF SICHERUNGSMASSNAHMEN BESCHRÄNKTE ZWANGSVOLLSTRECKUNG IN DAS VERMÖGEN DES SCHULDNERS - DURCHFÜHRUNG - ANWENDBARES RECHT - [ÜBEREINKOMMEN VOM 27. ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Brüsseler Übereinkommen - Rechtsbehelf gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung - Sicherungsmaßnahmen.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 02.07.1985 - 148/84

    Deutsche Genossenschaftsbank / Brasserie du Pêcheur

    Auszug aus EuGH, 03.10.1985 - 119/84
    i6 Das Übereinkommen regelt allerdings nur das Verfahren für die Zulassung der Zwangsvollstreckung, trifft jedoch keine Bestimmungen über die eigentliche Zwangsvollstreckung, die - wie in dem Urteil vom 2. Juli 1985 in der Rechtssache 148/84 (Deutsche Genossenschaftsbank, Slg. 1985, 1987) festgestellt wird - nach wie vor dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaats unterliegt.
  • EuGH, 27.11.1984 - 258/83

    Schuhfabrik Brennero / Wendel GmbH

    Auszug aus EuGH, 03.10.1985 - 119/84
    is Wie der Gerichtshof bereits im Urteil vom 27. November 1984 in der Rechtssache 258/83 (Brennero, Sig. 1984-10, 3971) festgestellt hat, verfolgt das Übereinkommen das Ziel, die Anforderungen zu begrenzen, von denen die Zwangsvollstrekkung einer gerichtlichen Entscheidung in einem anderen Vertragsstaat abhängig gemacht werden kann.
  • BGH, 11.05.2017 - V ZB 175/15

    Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Verordnung über die gerichtliche

    So gesehen könnte sie dem Vollstreckungsrecht zuzuordnen sein, das die EuGVVO aF nicht erfasst; das Abkommen regelt nur das Verfahren zur Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen vollstreckbaren Titeln und lässt die eigentliche Zwangsvollstreckung unberührt, die dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaates unterliegt (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Oktober 1985, Capelloni und Aquilini, C-119/84, EU:C:1985:388, Rn. 16; Urteil vom 29. April 1999, Coursier, C-267/97, EU:C:1999:213, Rn. 28; Urteil vom 28. April 2009, Apostolides/Orams, C-420/07, EU:C:2009:271, Rn. 69).

    Eine zeitliche Befristung der Wirksamkeit ausländischer Arrestbefehle nach dem Recht des Vollstreckungsstaats könnte mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs unvereinbar sein, wonach die Anwendung der Verfahrensvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats die von der Verordnung selbst aufgestellten Grundsätze nicht in Frage stellen darf (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Oktober 1985, Capelloni und Aquilini, C-119/84, EU:C:1985:388, Rn. 21; Urteil vom 28. April 2009, Apostolides/Orams, C-420/07, EU:C:2009:271, Rn. 69).

    aa) Klargestellt hat der Gerichtshof allerdings, dass das Recht des Gläubigers, gemäß Art. 47 Abs. 2 EuGVVO aF ab dem Erlass der Vollstreckbarerklärung einstweilige Maßnahmen nach dem Recht des Vollstreckungsstaates in Anspruch zu nehmen, sofern die anzuerkennende Entscheidung im Urteilsstaat vollstreckbar ist, nicht durch die Anwendung nationaler Vorschriften, die eine kürzere Frist vorsehen, zeitlich beschränkt werden kann (EuGH, Urteil vom 3. Oktober 1985, Capelloni und Aquilini, C-119/84, EU:C:1985:388, Rn. 27 ff.); dies bezieht sich jedoch nur auf die Zeit während des (hier bereits abgeschlossenen) Verfahrens der Vollstreckbarerklärung.

  • EuGH, 28.04.2009 - C-420/07

    EIN URTEIL EINES GERICHTS DER REPUBLIK ZYPERN MUSS DURCH DIE ANDEREN

    Dazu ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 44/2001 nur das Verfahren zur Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen vollstreckbaren Titeln regelt und die eigentliche Zwangsvollstreckung unberührt lässt, die nach wie vor dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaats unterliegt (vgl. Urteile vom 2. Juli 1985, Deutsche Genossenschaftsbank, 148/84, Slg. 1985, 1981, Randnr. 18, vom 3. Oktober 1985, Capelloni und Aquilini, 119/84, Slg. 1985, 3147, Randnr. 16, und Hoffmann, Randnr. 27), wobei die Anwendung der Verfahrensvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats im Rahmen der Zwangsvollstreckung die praktische Wirksamkeit der Regelung der Verordnung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung nicht dadurch beeinträchtigen darf, dass die in diesem Bereich durch die Verordnung selbst aufgestellten Grundsätze ausdrücklich oder implizit vereitelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Capelloni und Aquilini, Randnr. 21, Hoffmann, Randnr. 29, sowie vom 15. Mai 1990, Hagen, C-365/88, Slg. 1990, I-1845, Randnr. 20).
  • EuGH, 04.10.2018 - C-379/17

    Die BrüsselI-Verordnung steht der Anwendung einer Regelung eines Mitgliedstaats,

    Aus rechtstechnischer Sicht könnte nach Ansicht des vorlegenden Gerichts einerseits die Vollziehungsfrist dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaats zuzuordnen sein, ohne, wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 3. Oktober 1985, Capelloni und Aquilini, 119/84, EU:C:1985:388, Rn. 16, vom 29. April 1999, Coursier, C-267/97, EU:C:1999:213, Rn. 28, und vom 28. April 2009, Apostolides, C-420/07, EU:C:2009:271, Rn. 69) ergebe, von der Verordnung Nr. 44/2001 erfasst zu werden.

    Deshalb könnte ihre Anwendung im Fall eines in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Arrestbefehls mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs unvereinbar sein, wonach die Anwendung der Verfahrensvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats die praktische Wirksamkeit der Verordnung Nr. 44/2001 nicht dadurch beeinträchtigen dürfe, dass die von ihr aufgestellten Grundsätze vereitelt würden (Urteile vom 3. Oktober 1985, Capelloni und Aquilini, 119/84, EU:C:1985:388, Rn. 21, und vom 28. April 2009, Apostolides, C-420/07, EU:C:2009:271, Rn. 69).

  • BGH, 07.03.2013 - IX ZR 123/12

    Eintritt der Vollstreckungsverjährung hinsichtlich eines Ordnungsgeldbeschlusses

    Die EuGVVO regelt nur das Verfahren zur Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen vollstreckbaren Titeln und lässt die eigentliche Zwangsvollstreckung unberührt, die dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaates unterliegt (EuGH, Urteil vom 2. Juli 1985, aaO Rn. 18; vom 3. Oktober 1985, Rs. C-119/84, Capelloni und Aquilini, Slg. 1985, 3147 Rn. 16; vom 4. Februar 1988, aaO Rn. 27; vom 29. April 1999, aaO Rn. 28; vom 28. April 2009, aaO Rn. 69; BGH, Beschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 174/04, BGHZ 171, 310 Rn. 31; Kropholler/von Hein, aaO Art. 38 EuGVO Rn. 9; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. Juni 2012 - IX ZB 31/10, ZIP 2012, 1371 Rn. 7).
  • EuGH, 13.10.2011 - C-139/10

    Prism Investments - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG)

    Denn sobald die Entscheidung in die Rechtsordnung des Vollstreckungsmitgliedstaats integriert wurde, gelten nach ständiger Rechtsprechung die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats über die Zwangsvollstreckung ebenso wie für Entscheidungen, die von nationalen Gerichten erlassen wurden (vgl. Urteile vom 2. Juli 1985, Deutsche Genossenschaftsbank, 148/84, Slg. 1985, 1981, Randnr. 18, vom 3. Oktober 1985, Capelloni und Aquilini, 119/84, Slg. 1985, 3147, Randnr. 16, und Hoffmann, Randnr. 27).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2018 - C-379/17

    Società Immobiliare Al Bosco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    9 Vgl. Urteile vom 2. Juli 1985, Deutsche Genossenschaftsbank (148/84, EU:C:1985:280, Rn. 19), vom 3. Oktober 1985, Capelloni und Aquilini (119/84, EU:C:1985:388, Rn. 16), vom 4. Februar 1988, Hoffmann (145/86, EU:C:1988:61, Rn. 27), und vom 29. April 1999, Coursier (C-267/97, EU:C:1999:213, Rn. 28).

    28 Vgl. Urteile vom 3. Oktober 1985, Capelloni und Aquilini (119/84, EU:C:1985:388, Rn. 21), und vom 4. Februar 1988, Hoffmann (145/86, EU:C:1988:61, Rn. 29).

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