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   EuGH, 12.06.1986 - 229/84   

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https://dejure.org/1986,3251
EuGH, 12.06.1986 - 229/84 (https://dejure.org/1986,3251)
EuGH, Entscheidung vom 12.06.1986 - 229/84 (https://dejure.org/1986,3251)
EuGH, Entscheidung vom 12. Juni 1986 - 229/84 (https://dejure.org/1986,3251)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Sommerlatte / Kommission

    1 . BEAMTE - BEISTANDSPFLICHT DER VERWALTUNG - BEDEUTUNG - PERSONAL IM RUHESTAND

  • EU-Kommission

    Sommerlatte / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Verletzung der Beistandspflicht der Kommission gegenüber eines Beamten im Ruhestand; Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht eines Beamten in Deutschland; Berechnung des monatlichen deutschen Krankenversicherungsbeitrags auf der Grundlage des ...

  • Judicialis

    Beamtenstatut Art. 90; ; Beamtenstatut Art. 90 Abs. 2; ; Beamtenstatut Art. 24; ; EWG-Vertrag Art. 179

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. BEAMTE - BEISTANDSPFLICHT DER VERWALTUNG - BEDEUTUNG - PERSONAL IM RUHESTAND

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beistandspflicht der Gemeinschaftsorgane für Beamte im aktiven Dienst; Beistandspflicht zugunsten des Personals im Ruhestand; Gewährung des Beistands von Amts wegen

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Beamte - Mitgliedschaft in innerstaatlichen Versicherungseinrichtungen.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 25.02.1969 - 23/68

    Klomp / Inspectie der belastingen

    Auszug aus EuGH, 12.06.1986 - 229/84
    Nachdem die deutschen Behörden demgegenüber jedoch auf das Urteil des Gerichtshofes vom 25. Februar 1969 in der Rechtssache 23/68 (Klomp, Sig. 1969, 43) hingewiesen hatten, machte die Kommission diese Ruhegehaltsempfänger in einem zweiten Rundschreiben vom 16. März 1983 auf die Konsequenzen aufmerksam, die sich für sie ergeben könnten, wenn sie gegenüber den deutschen Behörden den Betrag ihres Gemeinschaftsruhegehalts nicht angäben, und wies sie auf die Möglichkeit hin, bis zum 31. März 1983 ihre Befreiung von der Versicherungspflicht zu beantragen.
  • EuG, 13.07.2018 - T-275/17

    Das Gericht der EU verurteilt das Europäische Parlament und die EIB, jeweils

    Der Gerichtshof hat daraus abgeleitet, dass die Beistandspflicht nicht nur zugunsten der Beamten und Bediensteten im aktiven Dienst vorgesehen ist, sondern dass sich auch ehemalige Beamte oder Bedienstete, in dem entschiedenen Fall Beamte der Europäischen Union im Ruhestand, auf sie berufen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 1986, Sommerlatte/Kommission, 229/84, EU:C:1986:241, Rn. 19).
  • EuGöD, 12.05.2011 - F-50/09

    Missir Mamachi di Lusignano / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte -

    Darüber hinaus ist der Unionsrichter der Auffassung, dass der Schaden unmittelbar und sicher nicht nur durch eine Ursache ausgelöst worden sein kann, sondern durch mehrere Ursachen, die ausschlaggebend zum Schadenseintritt beigetragen haben (Urteile des Gerichtshofs vom 12. Juni 1986, Sommerlatte/Kommission, 229/84, Randnrn.

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, soll Art. 24 des Statuts den Beamten und Bediensteten im aktiven Dienst Sicherheit für die Gegenwart und die Zukunft geben, damit sie ihre Aufgaben im allgemeinen dienstlichen Interesse besser erfüllen können (vgl. Urteil Sommerlatte/Kommission, Randnr. 19).

  • EuG, 07.12.2017 - T-401/11

    Missir Mamachi di Lusignano u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher

    Diese Rechtsprechung betrifft jedoch Fälle der Milderung der Haftung des betroffenen Organs wegen des eigenen Verhaltens des Geschädigten, der nicht die gesamte erforderliche Sorgfalt aufgewendet hatte, um seinen Schaden zu verhindern oder zu verringern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 1986, Sommerlatte/Kommission, 229/84, EU:C:1986:241, Rn. 24 bis 27).

    Hingegen hat sich das Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 181 des erstinstanzlichen Urteils auf die Urteile vom 12. Juni 1986, Sommerlatte/Kommission, 229/84 (EU:C:1986:241, Rn. 24 bis 27), vom 3. Februar 1994, Grifoni/Kommission (C-308/87, EU:C:1994:38, Rn. 17 und 18), und vom 24. Oktober 2000, Fresh Marine/Kommission (T-178/98, EU:T:2000:240, Rn. 135 und 136), bezogen, nach denen der Schaden unmittelbar und sicher nicht nur durch eine Ursache ausgelöst worden sein kann, sondern durch mehrere Ursachen, die ausschlaggebend zum Schadenseintritt beigetragen haben.

  • EuGöD, 11.05.2010 - F-30/08

    Nanopoulos / Kommission

    Liegen solche Umstände nicht vor, stellt die Unterlassung des Organs, seinen Beamten und Bediensteten von Amts wegen Beistand zu leisten, keine beschwerende Maßnahme dar (Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juni 1986, Sommerlatte/Kommission, 229/84, Slg. 1986, 1805, Randnr. 20; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. Dezember 2008, Belgien und Kommission/Genette, T-90/07 P und T-99/07 P, Slg. 2008, II-3859, Randnrn.
  • EuGöD, 13.01.2010 - F-124/05

    A / Kommission

    Denn nur aufgrund solcher Umstände kann das Organ verpflichtet sein, ohne vorheriges Gesuch des Betroffenen von Amts wegen in einer bestimmten Form Beistand zu gewähren (Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juni 1986, Sommerlatte/Kommission, 229/84, Slg. 1986, 1805, Randnr. 20; Beschluss des Gerichts vom 31. Mai 2006, Frankin u. a./Kommission, F-91/05, Slg. ÖD 2006, I-A-1-25 und II-A-1-83, Randnrn. 23 und 24).
  • EuG, 18.12.2008 - T-90/07

    Belgien / Genette - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte -

    Nach der Rechtsprechung ist es grundsätzlich Sache des betroffenen Beamten, das Organ, in dessen Diensten er steht oder gestanden hat, um Beistand zu bitten; nur aufgrund außergewöhnlicher Umstände kann das Gemeinschaftsorgan verpflichtet sein, ohne vorheriges Gesuch des Betroffenen von Amts wegen in einer bestimmten Form Beistand zu gewähren (Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juni 1986, Sommerlatte/Kommission, 229/84, Slg. 1986, 1805, Randnr. 20).
  • EuG, 26.10.1993 - T-6/92

    Andreas Hans Reinarz gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamter

    Der Kläger beruft sich auf Artikel 24 des Statuts und die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach diese Vorschrift den aktiven und den Bediensteten im Ruhestand Sicherheit für die Gegenwart und für die Zukunft geben solle (Urteil vom 12. Juni 1986 in der Rechtssache 229/84, Sommerlatte/Kommission, Slg. 1986, 1805).
  • EuGH, 30.01.1992 - 363/88

    Finsider u.a. / Kommission

    Dadurch werde ihre Mitverantwortung ausgelöst (Urteile vom 7. November 1985 in der Rechtssache 145/83, Adams, Slg. 1985, 3539; vom 12. Juni 1986 in der Rechtssache 229/84, Sommerlatte, Slg. 1986, 1805).
  • EuG, 18.12.2008 - T-99/07

    Kommission / Genette - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte -

    Nach der Rechtsprechung ist es grundsätzlich Sache des betroffenen Beamten, das Organ, in dessen Diensten er steht oder gestanden hat, um Beistand zu bitten; nur aufgrund außergewöhnlicher Umstände kann das Gemeinschaftsorgan verpflichtet sein, ohne vorheriges Gesuch des Betroffenen von Amts wegen in einer bestimmten Form Beistand zu gewähren (Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juni 1986, Sommerlatte/Kommission, 229/84, Slg. 1986, 1805, Randnr. 20).
  • EuGöD, 09.03.2010 - F-26/09

    N / Parlament

    Gerichtshof: 12. Juni 1986, Sommerlatte/Kommission, 229/84, Slg. 1986, 1805, Randnr. 20.
  • EuG, 09.09.2016 - T-557/15

    De Esteban Alonso / Kommission

  • EuG, 26.10.1993 - T-59/92

    Renato Caronna gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuG, 04.04.2019 - T-61/18

    Rodriguez Prieto/ Kommission

  • EuGöD, 15.07.2015 - F-35/15

    De Esteban Alonso / Kommission

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