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   EuGH, 07.05.1987 - 240/84   

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https://dejure.org/1987,737
EuGH, 07.05.1987 - 240/84 (https://dejure.org/1987,737)
EuGH, Entscheidung vom 07.05.1987 - 240/84 (https://dejure.org/1987,737)
EuGH, Entscheidung vom 07. Mai 1987 - 240/84 (https://dejure.org/1987,737)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Toyo / Rat

    EWG-VERTRAG, ARTIKEL*173 ABSATZ*2; VERORDNUNG NR.*3017/79 DES RATES
    1 . NICHTIGKEITSKLAGE - NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSONEN - HANDLUNGEN, DIE SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDUELL BETREFFEN - VERORDNUNG ZUR EINFÜHRUNG VON ANTIDUMPINGZÖLLEN - HERSTELLER UND EXPORTEURE AUS DRITTLÄNDERN

  • EU-Kommission

    Toyo / Rat

  • Wolters Kluwer

    Einführung eines Antidumpingzolls ; Einfuhr von Kugellagern aus Japan und Singapur ; Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2; ; VO (EWG) Nr. 3017/79 Art. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. NICHTIGKEITSKLAGE - NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSONEN - HANDLUNGEN, DIE SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDUELL BETREFFEN - VERORDNUNG ZUR EINFÜHRUNG VON ANTIDUMPINGZÖLLEN - HERSTELLER UND EXPORTEURE AUS DRITTLÄNDERN

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (57)

  • EuGH, 15.02.2001 - C-239/99

    Nachi Europe

    Daher ist die Klage eines Unternehmens nur zulässig, soweit mit ihr die Nichtigkeit derjenigen Bestimmungen der Verordnung begehrt wird, die ausschließlich den Kläger betreffen (Urteile vom 7. Mai 1987 in den Rechtssachen 240/84, Toyo/Rat, Slg. 1987, 1809, Randnrn.
  • EuGH, 27.09.2007 - C-351/04

    Ikea Wholesale - Dumping - Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in

    Im Übrigen ist es ständige Rechtsprechung, dass die Entscheidung zwischen den in Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung genannten verschiedenen Berechnungsmethoden für die Dumpingspanne sowie die Bestimmung des Normalwerts einer Ware oder die Feststellung einer Schädigung die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte voraussetzen und die gerichtliche Kontrolle einer solchen Beurteilung deshalb auf die Prüfung der Frage zu beschränken ist, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Mai 1987, NTN Toyo Bearing u. a./Rat, 240/84, Slg. 1987, 1809, Randnr. 19, vom 14. März 1990, Gestetner Holdings/Rat und Kommission, C-156/87, Slg. 1990, I-781, Randnr. 63, und vom 19. November 1998, Vereinigtes Königreich/Rat, C-150/94, Slg. 1998, I-7235, Randnr. 54).
  • EuG, 24.10.2006 - T-274/02

    Ritek und Prodisc Technology / Rat - Dumping - Bespielbare Compact Discs mit

    Wie der Rat vorträgt, hängt der Rückgriff auf die asymmetrische Methode nicht davon ab, dass die Organe eine Absicht feststellen, das Dumping zu verschleiern, sondern allein von der Feststellung, dass die Verwendung der symmetrischen Methoden dazu führen würde, den vollen Umfang der Dumpingpraktiken technisch zu "verschleiern" oder auch zu "verdecken" (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 240/84, NTN Toyo Bearing u. a./Rat, Slg. 1987, 1809, Randnr. 23, und in der Rechtssache 258/84, Nippon Seiko/Rat, Slg. 1987, 1923, Randnr. 25), d. h., dass damit der volle Umfang nicht richtig eingeschätzt werden könnte.

    80 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeinschaftsorgane nach ständiger Rechtsprechung im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Situationen über ein weites Ermessen verfügen (Urteile des Gerichts vom 17. Juli 1998 in der Rechtssache T-118/96, Thai Bicycle Industry/Rat, Slg. 1998, II-2991, Randnr. 32, vom 4. Juli 2002 in der Rechtssache T-340/99, Arne Mathisen/Rat, Slg. 2002, II-2905, Randnr. 53, und vom 28. Oktober 2004 in der Rechtssache T-35/01, Shanghai Teraoka Electronic/Rat, Slg. 2004, II-3663, Randnr. 48; vgl. in diesem Sinne auch das Urteil NTN Toyo Bearing u. a./Rat, Randnr. 55 oben, Randnr. 19, und das Urteil des Gerichts vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache T-97/95, Sinochem/Rat, Slg. 1998, II-85, Randnr. 51).

    81 Die Nachprüfung der Beurteilungen der Organe durch den Gemeinschaftsrichter ist demnach auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteile des Gerichtshofes NTN Toyo Bearing u. a./Rat, Randnr. 55 oben, Randnr. 19, und vom 22. Oktober 1991 in der Rechtssache C-16/90, Nölle, Slg. 1991, I-5163, Randnr. 12; Urteile des Gerichts vom 28. September 1995 in der Rechtssache T-164/94, Ferchimex/Rat, Slg. 1995, II-2681, Randnr. 67, Thai Bicycle Industry/Rat, Randnr. 80 oben, Randnr. 33, Arne Mathisen/Rat, Randnr. 80 oben, Randnr. 54, und Shanghai Teraoka Electronic/Rat, Randnr. 80 oben, Randnr. 49).

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