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   EuGH, 07.05.1987 - 255/84   

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https://dejure.org/1987,1052
EuGH, 07.05.1987 - 255/84 (https://dejure.org/1987,1052)
EuGH, Entscheidung vom 07.05.1987 - 255/84 (https://dejure.org/1987,1052)
EuGH, Entscheidung vom 07. Mai 1987 - 255/84 (https://dejure.org/1987,1052)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Nachi Fujikoshi / Rat

    EWG-VERTRAG, ARTIKEL*173 ABSATZ*2; VERORDNUNG NR.*3017/79 DES RATES
    1 . NICHTIGKEITSKLAGE - NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSONEN - HANDLUNGEN, DIE SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDUELL BETREFFEN - VERORDNUNG ZUR EINFÜHRUNG VON ANTIDUMPINGZÖLLEN - HERSTELLER UND EXPORTEURE AUS DRITTLÄNDERN

  • EU-Kommission

    Nachi Fujikoshi / Rat

  • Wolters Kluwer

    Antidumpingzoll auf Einfuhren von Kugellagern mit einem äußeren Durchmesser bis zu 30 Millimetern mit Ursprung in Japan und Singapur; Klage auf Aufhebung der Verordnung Nr. 2089/84 des Rates vom 19. Juli 1984; Aufstellung einer allgemeinen Regel für eine Gesamtheit ...

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 744/84 vom 19. März 1984; ; Art. 4 Verordnung Nr. 3017/79 des Rates vom 20. Dezember 1979; ; Verordnung Nr. 3017/79 vom 20. Dezember 1979 Art. 2 Abs. 8; ; Verordnung... Nr. 3017/79 vom 20. Dezember 1979 Art. 2 Abs. 9; ; Verordnung Nr. 3017/79 vom 20. Dezember 1979 Art. 2 Abs. 10; ; Verordnung Nr. 3017/79 vom 20. Dezember 1979 Art. 2 Abs. 13

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (54)

  • EuG, 25.09.1997 - T-170/94

    Shanghai Bicycle / Rat

    Die gerichtliche Kontrolle einer solchen Beurteilung ist auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der umstrittenen Auswahl zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmißbrauch vorliegen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 255/84, Nachi Fujikoshi/Rat, Slg. 1987, 1861, Randnr. 21, und vom 14. März 1990 in der Rechtssache C-156/87, Gestetner Holdings/Rat und Kommission, Slg. 1990, I-781, Randnr. 63, sowie Urteil Ferchimex/Rat, zitiert in Randnr. 63 des vorliegenden Urteils, Randnr. 67).

    Die Kontrolle durch das Gericht ist daher auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der umstrittenen Auswahl zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmißbrauch vorliegen (vgl. die in den Randnrn. 63 und 64 des vorliegenden Urteils zitierten Urteile Nachi Fujikoshi/Rat, Randnr. 21, Gestetner Holdings/Rat und Kommission, Randnr. 63, und Ferchimex/Rat, Randnr. 67).

    Die gerichtliche Kontrolle dieses Ermessens ist auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der umstrittenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmißbrauch vorliegen (vgl. die in Randnr. 64 des vorliegenden Urteils zitierten Urteile Nachi Fujikoshi/Rat, Randnr. 21, und Gestetner Holdings/Rat und Kommission, Randnr. 63).

    Die gerichtliche Kontrolle einer solchen Beurteilung ist auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der umstrittenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmißbrauch vorliegen (vgl. die in Randnr. 64 des vorliegenden Urteils zitierten Urteile Nachi Fujikoshi/Rat, Randnr. 21, Gestetner Holdings/Rat und Kommission, Randnr. 63, und Climax Paper/Rat, zitiert in Randnr. 39 des vorliegenden Urteils, Randnr. 135).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.1989 - 156/87

    Gestetner Holdings PLC gegen Rat und Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    9. Was den auf die Nichtigerklärung der abschließenden Verordnung in ihrer Gesamtheit gerichteten Hauptantrag betrifft, so hält der Rat ihn zu Recht für unzulässig, geht doch aus den Urteilen des Gerichtshofes vom 7. Mai 1987 in den Rechtssachen 240/84, 255/84, 256/84, 258/84 und 260/84 ("Kleinkugellager", Slg. 1987, 1809, 1861, 1899, 1923, 1975) hervor, daß eine Verordnung, die einer Reihe von Wirtschaftsteilnehmern unterschiedliche Antidumpingzölle auferlegt, einen einzelnen von ihnen nur in denjenigen ihrer Bestimmungen individuell betreffen kann, die diesem Wirtschaftsteilnehmer einen speziellen Antidumpingzoll auferlegen und dessen Betrag festsetzen, nicht aber durch die Vorschriften, die andere Personen mit einem Antidumpingzoll belegen.

    Ferner hat der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 255/84 (Nachi Fujikoshi/Rat, Slg. 1987, 1861) ausgeführt, daß die Berichtigungen nach Anikei 2 Absatz 10 der Grundverordnung 5- anders als die Berichtigungen bei der Errechnung des Ausfuhrpreises, die von den Gemeinschaftsorganen in Anwendung von Artikel 2 Absatz 8 dieser Verordnung von Amts wegen vorgenommen werden - auch auf Antrag einer betroffenen Partei erfolgen können.

    - Siehe in diesem Sinne das vorgenannte Urteil vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 255/84, Nachi Fujikoshi/Rat, Slg. 1987, 1861, Randnr. 35.

    Es genügt aber, die Randziffern 88 bis 99 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung zu lesen, um sich darüber klar zu werden, daß tatsächlich "die Standpunkte aller Gemeinschaftshersteller, der japanischen Ausführer und der Einführer in der Gemeinschaft, insbesondere der OEM" (Randziffer 88 der Begründungserwägungen), geprüft worden sind und daß der Rat weiterhin sowohl die Wettbewerbslage auf dem Markt (Randziffer 94 der Begründungserwägungen) als auch die aus der Einführung des Antidumpingzolls möglicherweise resultierende Preiserhöhung (Randziffer 98 der Begründungserwägungen) berücksichtigt hat, um schließlich zu dem Schluß zu gelangen, daß es "nach Abwägung der verschiedenen Argumente aller 7 - Siehe in diesem Sinne insbesondere das vorgenannte Urteil vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 255/84, Nachi Fujikoshi/Rat, Slg. 1987, 1861, Randnr. 21. I - 8 2.

  • EuGH, 15.02.2001 - C-239/99

    Nachi Europe

    6 und 7, 255/84, Nachi Fujikoshi/Rat, Slg. 1987, 1861, Randnrn.
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