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   EuGH, 16.06.1987 - 118/85   

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https://dejure.org/1987,676
EuGH, 16.06.1987 - 118/85 (https://dejure.org/1987,676)
EuGH, Entscheidung vom 16.06.1987 - 118/85 (https://dejure.org/1987,676)
EuGH, Entscheidung vom 16. Juni 1987 - 118/85 (https://dejure.org/1987,676)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    RICHTLINIE 80/723 DER KOMMISSION, ARTIKEL 2
    WETTBEWERB - ÖFFENTLICHE UNTERNEHMEN - TRANSPARENZ DER FINANZIELLEN BEZIEHUNGEN ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN UND ÖFFENTLICHEN UNTERNEHMEN - UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN DER ROLLE DES STAATES ALS ÖFFENTLICHE HAND UND ALS ANBIETER VON GÜTERN ODER DIENSTLEISTUNGEN - IN DIE ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

  • Judicialis

    RICHTLINIE 80/723 ART. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RICHTLINIE 80/723 ART. 2
    WETTBEWERB - ÖFFENTLICHE UNTERNEHMEN - TRANSPARENZ DER FINANZIELLEN BEZIEHUNGEN ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN UND ÖFFENTLICHEN UNTERNEHMEN - UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN DER ROLLE DES STAATES ALS ÖFFENTLICHE HAND UND ALS ANBIETER VON GÜTERN ODER DIENSTLEISTUNGEN - IN DIE ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (54)

  • EuGH, 19.02.2002 - C-309/99

    DAS IN DEN NIEDERLANDEN GELTENDE VERBOT GEMISCHTER SOZIETÄTEN ZWISCHEN

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist eine wirtschaftliche Tätigkeit jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (vgl. insbesondere Urteile vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 118/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 2599, Randnr. 7, und vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-35/96, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-3851, Randnr. 36).

    Zweitens ist zu prüfen, inwiefern ein Berufsverband wie die Niederländische Rechtsanwaltskammer als Unternehmensvereinigung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen ist, wenn er eine Verordnung wie die Samenwerkingsverordening 1993 erlässt (vgl. zu einem Berufsverband von Zollspediteuren Urteil vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien, Randnr. 39).

    Die staatlichen Behörden können die Bestimmung der Mitglieder der Vorstände, der Delegiertenversammlung und des Allgemeinen Rates nicht beeinflussen (vgl. zu einem Berufsverband von Zollspediteuren Urteil vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien, Randnr. 42, zu einem Berufsverband von Ärzten Urteil Pavlov u. a., Randnr. 88).

    In Artikel 28 der Advocatenwet, der ihr die Befugnis zum Erlass von Verordnungen verleiht, ist lediglich vorgesehen, dass die Verordnungen im Interesse der "ordnungsgemäßen Berufsausübung" sein müssen (vgl. zu einem Berufsverband von Zollspediteuren Urteil vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien, Randnr. 43).

    Der rechtliche Rahmen, in dem solche Vereinbarungen geschlossen und solche Beschlüsse gefasst werden, ist für die Anwendbarkeit der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft, insbesondere des Artikels 85 EG-Vertrag, ebenso unerheblich wie die rechtliche Einordnung dieses Rahmens durch die nationalen Rechtsordnungen (Urteile vom 30. Januar 1985 in der Rechtssache 123/83, Clair, Slg. 1985, 391, Randnr. 17, und vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien, Randnr. 40).

    Was die Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels angeht, so hat ein Kartell, das sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstreckt, schon seinem Wesen nach die Wirkung, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen, indem es die vom Vertrag gewollte wirtschaftliche Verflechtung behindert (Urteile vom 17. Oktober 1972 in der Rechtssache 8/72, Vereeniging van Cementhandelaren/Kommission, Slg. 1972, 977, Randnr. 29, vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 42/84, Remia u. a./Kommission, Slg. 1985, 2545, Randnr. 22, und vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien, Randnr. 48).

  • EuGH, 12.09.2000 - C-180/98

    Pavlov

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist eine wirtschaftliche Tätigkeit jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (Urteile vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 118/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 2599, Randnr. 7, und vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-35/96, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-3851, Randnr. 36).

    Die der LSV angeschlossenen selbständigen Fachärzte üben somit eine wirtschaftliche Tätigkeit aus und sind daher Unternehmen im Sinne der Artikel 85, 86 und 90 EG-Vertrag; an diesem Ergebnis können auch die Komplexität und der technischeCharakter ihrer Dienstleistungen sowie der Umstand, dass ihre Berufsausübung Regeln unterliegt, nichts ändern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien, Randnrn. 37 und 38).

    Daher ist der rechtliche Rahmen, in dem ein Beschluss einer Vereinigung gefasst wird, für die Anwendbarkeit der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft, insbesondere des Artikels 85 EG-Vertrag, ebensowenig erheblich wie die rechtliche Einordnung dieses Rahmens durch die nationale Rechtsordnung (Urteile vom 30. Januar 1985 in der Rechtssache 123/83, Clair, Slg. 1985, 391, Randnr. 17, und vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien, Randnr. 40).

    23 bis 25, und vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien, Randnrn.

  • EuGH, 18.06.1998 - C-35/96

    Kommission / Italien

    Nach ständiger Rechtsprechung umfaßt der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (Urteile vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90, Höfner und Elser, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 21, vom 16. November 1995 in der Rechtssache C-244/94, Fédération française des sociétés d'assurances u. a., Slg. 1995, I-4013, Randnr. 14, und vom 11. Dezember 1997 in der Rechtssache C-55/96, Job Centre, Slg. 1997, I-7119, Randnr. 21); eine wirtschaftliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (Urteil vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 118/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 2599, Randnr. 7).
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