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   EuGH, 28.04.1988 - 120/86   

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EuGH, 28.04.1988 - 120/86 (https://dejure.org/1988,104)
EuGH, Entscheidung vom 28.04.1988 - 120/86 (https://dejure.org/1988,104)
EuGH, Entscheidung vom 28. April 1988 - 120/86 (https://dejure.org/1988,104)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Mulder / Minister van Landbouw en Visserij

    Verordnungen Nrn . 1078/77, Artikel 2 Absatz 2, und 857/84 des Rates; Verordnung Nr . 1371/84 der Kommission
    1 . Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Zusätzliche Abgabe für Milch - Festsetzung der nicht der Abgabe unterliegenden Referenzmengen - Besondere Situationen bestimmter Kategorien von Erzeugern - Erzeuger, die ihre Lieferungen ...

  • EU-Kommission

    Mulder / Minister van Landbouw en Visserij

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung von Referenzmengen für Milch; Zusätzliche Abgaben für Milch ; Gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse

  • Judicialis

    VO (EWG) Nr. 1371/84 Art. 2; ; VO (EWG) Nr. 857/84 Art. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Zusätzliche Abgabe für Milch - Festsetzung der nicht der Abgabe unterliegenden Referenzmengen - Besondere Situationen bestimmter Kategorien von Erzeugern - Erzeuger, die ihre Lieferungen nach ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1988, 731
 
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Wird zitiert von ... (118)

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2003 - C-162/01

    Bouma / Rat und Kommission

    Mit Urteilen vom 28. April 1988 in den Rechtssachen Mulder (10) (im Folgenden: Urteil Mulder I) und Von Deetzen (11) erklärte der Gerichtshof die Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 (12) ergänzten Fassung wegen Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes insoweit für ungültig, "als sie keine Zuteilung einer Referenzmenge an Erzeuger vorsieht, die in Erfüllung einer nach der Verordnung Nr. 1078/77 ... eingegangenen Verpflichtung in dem vom betreffenden Mitgliedstaat gewählten Referenzjahr keine Milch geliefert haben".

    Mit Zwischenurteil vom 19. Mai 1992 in den Rechtssachen Mulder u. a./Rat und Kommission (20) (im Folgenden: Urteil Mulder II) verurteilte der Gerichtshof die Gemeinschaft zum Ersatz des Schadens, den bestimmte Milcherzeuger insoweit durch die Verordnung Nr. 857/84 erlitten haben, als diese Verordnung keine Zuteilung einer Referenzmenge an die Erzeuger vorsah, "die in Erfüllung einer im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 ... eingegangenen Verpflichtung während des von dem betreffenden Mitgliedstaat gewählten Referenzjahres keine Milch geliefert hatten".

    Mit dieser Verordnung wird den Erzeugern, denen endgültig eine spezifische Referenzmenge zugeteilt wurde (23) , eine pauschalierte Entschädigung zum Ausgleich aller Schäden angeboten, die sie aufgrund der im Urteil Mulder II gegenständlichen Regelung erlitten haben.

    Mit Urteil vom 27. Januar 2000 in den Rechtssachen Mulder u. a./Rat und Kommission (24) (im Folgenden: Urteil Mulder III) entschied der Gerichtshof schließlich endgültig über die Höhe der an die Kläger in diesen Rechtssachen, die vom vorgenannten Entschädigungsangebot keinen Gebrauch gemacht hatten (25) , zu zahlenden Entschädigungen.

    Bezogen auf einen Wirtschaftsteilnehmer, der eine Nichtvermarktungsvereinbarung abgeschlossen hat, bedeute dies, dass er darauf vertrauen dürfe, "dass er nach dem Ende seiner Verpflichtung keinen Beschränkungen unterworfen wird, die ihn gerade deswegen in besonderer Weise beeinträchtigen, weil er die von der Gemeinschaftsregelung gebotenen Möglichkeiten in Anspruch genommen hat (Urteile Mulder I, Randnummer 24, und Von Deetzen, Randnummer 13)".

    Es untermauert dies in der Folge unter Bezugnahme auf das Urteil Mulder II (34) :.

    Dies bedeutet, dass die Erzeuger, deren Verpflichtung vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 857/84 endete, wieder mit der Erzeugung begonnen oder zumindest dahin gehende Maßnahmen wie Investitionen, Reparaturen oder die Instandhaltung der zur Erzeugung benötigten Maschinen durchgeführt haben müssen (vgl. dazu Schlussanträge von Generalanwalt Van Gerven zum Urteil Mulder II, Slg. 1992, I-3094, Nr. 30).".

    Sodann habe das Gericht dadurch, dass es von den 83ern verlangt habe, konkrete Maßnahmen zur Wiederaufnahme der Milcherzeugung nach Ablauf ihrer Nichtvermarktungsverpflichtungen darzulegen, eine zusätzliche Bedingung aufgestellt, die nicht mit den im Urteil Mulder II aufgestellten Grundsätzen übereinstimme.

    Ebenso wenig würden diese dem Urteil Mulder II widersprechen.

    Eine Benachteiligung von 83ern gegenüber 84ern, um die es im Urteil Mulder II gegangen sei, habe entgegen der Auffassung der Rechtsmittelführer nicht stattgefunden.

    Im Übrigen weist die Kommission den Vorwurf zurück, das Gericht habe in den angefochtenen Urteilen an die Haftung gegenüber 83ern einen strengeren Maßstab angelegt als im Urteil Mulder II an jene gegenüber 84ern.

    Ebenso wenig führen die in den Urteilen Mulder I, Von Deetzen oder Pastätter festgestellten Ungültigkeiten unmittelbar zu einer Haftung der Gemeinschaft.

    So ist der Gerichtshof in seinem Urteil Mulder II auf der Grundlage seiner Feststellungen in den Urteilen Mulder I und Von Deetzen, wonach die Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung Nr. 1371/84 ergänzten Fassung unter Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes erlassen worden ist, zum Ergebnis gekommen, dass die Gemeinschaft den Schaden zu ersetzen hat, den Erzeuger aufgrund der Anwendung dieser Verordnungen erlitten haben.

    Entgegen der Auffassung der Rechtsmittelführer steht dies auch, wie der Rat und die Kommission zutreffend ausgeführt haben, nicht im Widerspruch zum Urteil Mulder II und zum Maßstab, den der Gerichtshof dort an die 84er angelegt hat.

    Zum anderen hat der Gerichtshof auch im Urteil Mulder II geprüft, ob die Erzeuger die Absicht hatten, die Milcherzeugung wieder aufzunehmen oder diese freiwillig aufgegeben haben (55) .

    Mit dem dritten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, das Gericht habe in Randnummer 46 des Urteils Bouma und in Randnummer 45 des Urteils Beusmans zu Unrecht aus dem Urteil Mulder II abgeleitet, dass Erzeuger, deren Verpflichtung vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 857/84 endete, wieder mit der Erzeugung begonnen oder zumindest dahin gehende Maßnahmen ergriffen haben müssen.

    Im Übrigen gehe der Gerichtshof im Urteil Mulder II keineswegs auf die besondere Situation der 83er ein.

    Wie das Gericht zu Recht in Randnummer 46 des Urteils Bouma und in Randnummer 45 des Urteils Beusmans festgestellt habe, unterliege die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft gemäß dem Urteil Mulder II der Bedingung, dass die Erzeuger ihre Absicht zur Wiederaufnahme der Produktion kundgetan hätten.

    Insgesamt habe das Gericht zutreffend auf das Urteil Mulder II und auf die diesbezüglichen Schlussanträge verwiesen.

    Die Kommission stimmt im Wesentlichen dem Gericht darin zu, dass gemäß dem Urteil Mulder II - welches bisher das einzige Urteil des Gerichtshofes sei, das die Haftung der Gemeinschaft gegenüber SLOM-Erzeugern betreffe - die Erzeuger ihre Absicht klar bekunden müssten, die Milcherzeugung nach Ablauf ihrer Nichtvermarktungsverpflichtungen wieder aufzunehmen.

    Der Gerichtshof hat im Urteil Mulder II die erforderliche Kausalität zwischen der fraglichen rechtswidrigen Handlung und dem Verlust von Einkünften aus Milchlieferungen also auf der Grundlage dessen bejaht, dass die 84er ihre Absicht der Wiederaufnahme der Milcherzeugung in geeigneter Weise kundgetan haben.

    Das Gericht hat insofern das vom Gerichtshof im Urteil Mulder II in Bezug auf 84er festgelegte Erfordernis, wonach die Absicht des Erzeugers ersichtlich sein müsse, nach Ablauf der Nichtvermarktungsverpflichtung die Tätigkeit wieder aufzunehmen, lediglich auf die Situation von 83ern umgelegt, welche anders als die 84er sogar zunächst nach Ablauf ihrer Verpflichtungen - ohne dass sie daran durch die Abgabenregelung gehindert worden wären - Gelegenheit hatten, Milch zu erzeugen.

    Daraus ergibt sich, dass das Gericht in Randnummer 46 des Urteils Bouma und in Randnummer 45 des Urteils Beusmans das Urteil Mulder II richtig ausgelegt und auf dieser Grundlage keine rechtsfehlerhaften Schlüsse in Bezug auf die Voraussetzungen der Haftung der Gemeinschaft gegenüber 83ern gezogen hat.

    Aus den Urteilen Mulder I, Spagl und Mulder II ergebe sich, dass 83er unter denselben Bedingungen eine Entschädigung beanspruchen können müssen wie 84er.

    Der Gerichtshof habe aber bereits in seinem Urteil Mulder I festgestellt, dass das Bestehen dieser theoretischen Möglichkeit nichts an der Unrechtmäßigkeit der Gemeinschaftsregelung ändere (57) .

    Die von den Rechtsmittelführern herangezogenen Passagen aus den Urteilen Mulder I (61) , Spagl (62) und Mulder II (63) sind hier nicht einschlägig, weil sie eine ganz andere Frage betreffen, nämlich die, ob die Abgabenregelung bzw. die Verordnung Nr. 857/84 tatsächlich (in allen Fällen) die Zuteilung einer Referenzmenge an SLOM-Erzeuger gewährleistet oder nicht.

    Seiner Ansicht nach sei der Beweis, den die Kläger erbracht haben wollen - nämlich dass sie nicht endgültig auf die Erzeugung verzichtet hätten und dass sie in der Lage gewesen seien, die Milchproduktion wieder aufzunehmen - im Lichte der im Urteil Mulder II festgelegten Voraussetzungen ohnehin nicht geeignet, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen.

    - Urteil vom 28. April 1988 in der Rechtssache 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321).

    47 - Vgl. das Urteil Mulder II (zitiert in Fußnote 20), Randnrn.

    49 - Vgl. u. a. die Urteile Mulder I (zitiert in Fußnote 10), Randnr. 24, Von Deetzen (zitiert in Fußnote 11), Randnr. 13, und Wehrs (zitiert in Fußnote 18), Randnr. 8.

    50 - Vgl. u. a. die Urteile Mulder I (zitiert in Fußnote 10), Randnr. 23, sowie Von Deetzen (zitiert in Fußnote 11), Randnr. 12.

    53 - Vgl. u. a. die Urteile vom 14. Oktober 1999 in der Rechtssache C-104/97 P (Atlanta u. a./Kommission und Rat, Slg. 1999, I-6983, Randnr. 52) sowie die Urteile Mulder I (zitiert in Fußnote 10), Randnr. 23, und Von Deetzen (zitiert in Fußnote 11), Randnr. 12.

    55 - Siehe das Urteil Mulder II (zitiert in Fußnote 20), Randnr. 23.

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

    183 Sie machen in Analogie insbesondere zum Urteil vom 28. April 1988 in der Rechtssache 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321, Randnr. 24) geltend, dass die Kommission diese Zusammenarbeit durch die Veröffentlichung der Mitteilung über Zusammenarbeit veranlasst und von ihr im vorliegenden Fall profitiert habe, so dass sie sich verpflichtet habe, nicht nachträglich die Grundlage zu ändern, auf der diese Zusammenarbeit angeboten worden sei.
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.10.1990 - C-189/89

    Karl Spagl gegen Hauptzollamt Rosenheim. - Zusätzliche Abgabe für Milch.

    meine Herren Richter! 1. In den Rechtssachen 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321) und 170/86 (von Deetzen, Slg. 1988, 2355) hat der Gerichtshof entschieden, daß die Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates insoweit ungültig ist, als sie keine Zuteilung einer Referenzmenge an Erzeuger vorsieht, die in Erfüllung einer eingegangenen Verpflichtung in dem vom betreffenden Mitgliedstaat gewählten Referenzjahr keine Milch geliefert haben.

    Wie bereits dargelegt, hat der Gerichtshof in den Rechtssachen 120/86 (Mulder) und 170/86 (von Deetzen) entschieden, daß die Verordnung Nr. 857/84 insoweit ungültig war, als sie keine derartige Bestimmung enthielt.

    Herr Spagl führt aus, er habe darauf vertrauen dürfen, die Milcherzeugung am Ende des FünfJahreszeitraums, in dem er zur Nichtvermarktung verpflichtet gewesen sei, wiederaufzunehmen - ein solches Vertrauen sei vom Gerichtshof in den Rechtssachen 120/86 (Mulder) und 170/86 (von Deetzen), anerkannt worden -, und die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften hätten eine angemessene Übergangszeit für Erzeuger wie ihn, die die Erzeugung nicht sofort hätten wiederaufnehmen können, vorsehen müssen.

    Was die Artikel 3 und 4 der Verordnung Nr. 857/84 betrifft, so können, wie der Gerichtshof in der Rechtssache 120/86 (Mulder) ausgeführt hat, Quoten nach diesen Vorschriften nur insoweit zugeteilt werden, als der Erzeuger mindestens unter eine der besonders angeführten Situationen fällt und die Mitgliedstaaten über Quotenreserven zur Zuteilung an Erzeuger in besonderen Situationen verfügen.

    In derselben Rechtssache stellte der Gerichtshof außerdem fest, daß zwar Artikel 4a der Verordnung Nr. 857/84 den Mitgliedstaaten einen weiten Ermessensspielraum hinsichtlich der Zuteilung ungenutzter Referenzmengen einräumt, daß diese Möglichkeit jedoch durch den in Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 niedergelegten Grundsatz der vorrangigen Zuteilung und durch den Umfang der verfügbaren ungenutzten Referenzmengen begrenzt wird (Rechtssache 120/86, Mulder, Randnrn.

    In der Rechtssache 120/86 (Mulder) hat der Gerichtshof festgestellt:.

    Zum Vertrauensschutz legen sie dar, der Gerichtshof habe in den Rechtssachen 120/86 (Mulder) und 170/86 (von Deetzen, ausgeführt, daß ein Erzeuger, der an der Nichtvermarktungs- oder Umstellungsregelung teilgenommen habe, darauf habe vertrauen dürfen, daß er nach dem Ende seiner Verpflichtung nicht Beschränkungen unterworfen werde, die ihn gerade deswegen in besonderer Weise beeinträchtigten, weil er die von der Gemeinschaftsregelung gebotenen Möglichkeiten in Anspruch genommen habe.

    Speziell hinsichtlich des Grundsatzes des Vertrauensschutzes stehen der Rat und die Kommission auf dem Standpunkt, der Gerichtshof habe in den Rechtssachen 120/86 (Mulder) und 170/86 (von Deetzen) zwar ausgeführt, daß frühere Teilnehmer an der Nichtvermarktungs- und Umstellungsregelung darauf hätten vertrauen dürfen, nicht von der Milcherzeugung ausgeschlossen zu werden; er habe jedoch keinen Anspruch zuerkannt, wonach sie zu einem ihrem früheren entsprechenden Erzeugungsniveau zurückkehren könnten.

    Es trifft zwar zu, daß der Gerichtshof in den Rechtssachen 120/86 (Mulder) und 170/86 (von Deetzen) festgestellt hat, daß ein Erzeuger, der zuvor an der Nichtvermarktungs- und Umstellungsregelung teilgenommen hatte, darauf vertrauen durfte, daß er nach dem Ende seiner Verpflichtung nicht Beschränkungen unterworfen werde würde, die ihn gerade wegen seiner Teilnahme an der Regelung beeinträchtigen würden.

    Die Urteile des Gerichtshofes vom 28. April 1988 in der Rechtssache 120/86 (Mulder) und in der Rechtssache 170/86 (von Deetzen) bestätigten, daß die Unterlassung des Gemein- I-.

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.1992 - C-98/91

    A. A. Herbrink gegen Minister van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij. -

    Nach den Urteilen Mulder (21) und Von Deetzen (22) wäre sie mit diesem Grundsatz unvereinbar, wenn sie den Kläger gerade deswegen in besonderer Weise beeinträchtigt, weil er von den von der Gemeinschaftsregelung gebotenen Möglichkeiten, die Milchvermarktung gegen Gewährung einer Prämie einzustellen, Gebrauch gemacht hat (23).

    Das zweite Bedenken bezieht sich auf die Grenzen, denen der Vertrauensschutz im Sinne der Urteile Mulder und Von Deetzen unterliegt.

    Genauer gesagt haben die Urteile Mulder und Von Deetzen die für diese früheren Zahlungen vorgesehene Rechtsgrundlage, die in den Bestimmungen des Artikels 5 c der Verordnung Nr. 804/68 und der Verordnung Nr. 857/84, letztere ergänzt durch die Verordnung Nr. 1371/84, enthalten ist, nicht entfallen lassen.

    Hierzu ist festzustellen, daß der Gerichtshof nicht nur - in einer Phase - das Fehlen einer Quotenregelung für SLOM-Landwirte beanstandet hat (Urteile Mulder und Von Deetzen), er hat vielmehr auch, nach Erlaß dieser Sonderregelung, Teile hieraus für ungültig erklärt, wiederum wegen Verstosses gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes (44).

    Der Umstand, daß die anderen Landwirte für die Zeit vor dem 1. April 1989 keine Befreiung von der Zusatzabgabe erhalten, hat ihren Grund in dem mit den Urteilen Mulder und Von Deetzen beanstandeten, vor dem 1. April 1989 geltenden System, genauer gesagt in der Lücke, die dieses mangels einer Quotenregelung für SLOM-Landwirte aufwiese, und nicht in der erörterten Befreiungsregelung selbst.

    Es erscheint daher nicht willkürlich, für diese Gruppe den Ausgleich im Rahmen der Entschädigung vorzunehmen, die nach dem Urteil Mulder II (46) geschuldet wird.

    Wie sich aus meinen vorhin angestellten Überlegungen ergibt, ist die vom vorlegenden Gericht erkannte Regelungslücke dieselbe, die schon Gegenstand der Urteile Mulder und Von Deetzen war.

    (21) - Urteil vom 28. April 1988 in der Rechtssache 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321).

    (23) - Siehe z. B. das Urteil Mulder, Randnr. 14.

  • EuG, 16.04.1997 - T-20/94

    Johannes Hartmann gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der

    6 Mit Urteilen vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321; im folgenden: Urteil Mulder I oder Rechtssache Mulder I) und 170/86 (von Deetzen, Slg. 1988, 2355) erklärte der Gerichtshof die Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung Nr. 1371/84 ergänzten Fassung wegen Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes für ungültig.

    12 Nach dem Urteil Mulder II haben alle Erzeuger, die nur wegen ihrer Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung an der Vermarktung von Milch gehindert waren, grundsätzlich Anspruch auf Ersatz ihrer Schäden.

    Nach dem Urteil Mulder II (Randnrn. 26 bis 34) habe der Kläger den ihm angeblich entgangenen Gewinn darzulegen, der grundsätzlich in der Differenz zwischen den Einkünften, die der Betroffene bei Fortsetzung der Milcherzeugung erzielt hätte, und den Einkünften aus eventuellen Substitutionstätigkeiten bestehe.

    Insoweit ist das Gericht im Gegensatz zur Kommission der Ansicht, daß der Kläger durch die Erhebung einer Klage auf Ersatz des Schadens, den er als Milcherzeuger dadurch erlitten hat, daß ihm aufgrund der Verordnung Nr. 857/84 keine Quote zugeteilt wurde, im Hinblick auf die im Urteil Mulder II bejahte Haftung der Gemeinschaft tätig geworden ist, die in der zweiten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2187/93 angesprochen wird.

    Die von der Kommission aufgeworfene Frage, ob dieser Schaden im Einklang mit dem Urteil Mulder II zu Substitutionseinkünften berechnet worden ist, betrifft die Begründetheit der Klage und kann daher bei der Prüfung ihrer Zulässigkeit nicht erörtert werden.

    Mit der Äusserung, daß Erzeuger, die die Voraussetzungen für eine Entschädigung gemäß der Verordnung Nr. 2187/93 erfuellten, auch bei Ablehnung des Angebots Anspruch auf Schadensersatz hätten, haben sich die Organe auf die Bekräftigung der Ansprüche, die sich für die Erzeuger aus dem Urteil Mulder II ergeben, und die Feststellung beschränkt, daß die Erzeuger ihre Ansprüche ausserhalb des durch diese Maßnahme vorgegebenen Rahmens geltend machen können.

    71 In bezug auf den Schadensersatzantrag geht aus dem Urteil Mulder II hervor, daß die Gemeinschaft jedem Erzeuger haftet, der dadurch einen entschädigungspflichtigen Schaden erlitten hat, daß er aufgrund der Verordnung Nr. 857/84 an der Milchlieferung gehindert war; dies haben die Organe in ihrer Mitteilung vom 5. August 1992 anerkannt (Nrn. 1 und 3).

    Dieser Schaden ist unmittelbar durch einen Rechtsetzungsakt - die Verordnung Nr. 857/84 - verursacht worden, der im Urteil Mulder I für ungültig erklärt wurde.

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2003 - C-164/01

    van den Berg / Rat und Kommission

    Im Anschluss an das Urteil vom 19. Mai 1992 in den Rechtssachen Mulder u. a./Rat und Kommission (12) (im Folgenden: Urteil Mulder II) veröffentlichten der Rat und die Kommission am 5. August 1992 die Mitteilung 92/C 198/04 (13) .

    In Nummer 1 der Mitteilung wird darauf verwiesen, dass die Gemeinschaft gegenüber allen Erzeugern haftet, die die sich aus dem Urteil Mulder II ergebenden Kriterien und Bedingungen erfüllen.

    Mit dieser Verordnung wird den Erzeugern, denen endgültig eine spezifische Referenzmenge zugeteilt wurde (15) , eine pauschalierte Entschädigung zum Ausgleich aller Schäden angeboten, die sie aufgrund der im Urteil Mulder II gegenständlichen Regelung erlitten haben.

    16 Mit Schreiben ihres Rechtsanwalts vom 31. März 1989 teilten der Kläger und 351 andere im Allgemeinen als SLOM-Erzeuger bezeichnete und im Anhang dieses Schreibens aufgeführte Personen, die in Erfüllung einer Verpflichtung gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 im Referenzjahr keine Milch geliefert hatten, dem Rat und der Kommission mit, dass sie die Gemeinschaft für den Schaden verantwortlich machten, der sich aus der vom Gerichtshof im Urteil Mulder I festgestellten Ungültigkeit der Verordnung Nr. 857/84 ergebe.

    17 Im Anschluss an das Urteil Mulder I und den Erlass der Verordnung Nr. 764/89 beantragte der Kläger im Juni 1989 erneut die Zuteilung einer Quote.

    Im Urteil Mulder II hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Gemeinschaft für allfällige, durch die Anwendung dieser Regelung entstandene Schäden haftet (30) .

    30 - Siehe das Urteil Mulder II (zitiert in Fußnote 12), Randnr. 22.

    36 - Siehe u. a. die Urteile vom 28. April 1988 in der Rechtssache 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321, Randnr. 24), in der Rechtssache 170/86 (Von Deetzen, Slg. 1988, 2355, Randnr. 13) und vom 3. Dezember 1992 in der Rechtssache C-264/90 (Wehrs, Slg. 1992, I-6285, Randnr. 8); siehe auch meine Ausführungen zum Grundsatz des Vertrauensschutzes in meinen Schlussanträgen vom 18. September 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-162/01 P und C-163/01 P (zitiert in Fußnote 6), insbesondere die Nrn. 74 ff.

  • EuGH, 19.05.1992 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

    In den Urteilen vom 28. April 1988 in der Rechtssache 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321, Randnr. 28) und in der Rechtssache 170/86 (Von Deetzen, Slg. 1988, 2355, Randnr. 17) hat der Gerichtshof diese Regelung jedoch wegen Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes insoweit fuer ungueltig erklaert, als sie keine Zuteilung einer solchen Menge vorsah.

    4 In den genannten Urteilen hat der Gerichtshof festgestellt, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der seine Erzeugung fuer eine bestimmte Zeit freiwillig eingestellt hat, nicht darauf vertrauen darf, dass er die Erzeugung unter denselben Bedingungen wie vorher wiederaufnehmen kann und eventuell inzwischen erlassenen marktpolitischen oder strukturpolitischen Bestimmungen nicht unterworfen wird (Urteil Mulder, Randnr. 23; Urteil Von Deetzen, Randnr. 12).

    Der Gerichtshof hat jedoch hinzugefuegt, dass ein solcher Wirtschaftsteilnehmer, wenn er durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlasst worden ist, die Vermarktung im Allgemeininteresse und gegen Zahlung einer Praemie fuer eine begrenzte Zeit einzustellen, darauf vertrauen darf, dass er nach dem Ende seiner Verpflichtung nicht Beschraenkungen unterworfen wird, die ihn gerade deswegen in besonderer Weise beeintraechtigen, weil er die von der Gemeinschaftsregelung gebotenen Moeglichkeiten in Anspruch genommen hat (Urteil Mulder, Randnr. 24; Urteil Von Deetzen, Randnr. 13).

    15 Erstens sind diese Verordnungen, wie der Gerichtshof in den genannten Urteilen Mulder und Von Deetzen vom 28. April 1988 festgestellt hat, unter Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes erlassen worden, bei dem es sich um einen hoeherrangigen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts handelt, der die einzelnen schuetzen soll.

    21 Zweitens hat der Gemeinschaftsgesetzgeber durch den Erlass der Verordnung Nr. 764/89 im Anschluss an die Urteile Mulder und Von Deetzen vom 28. April 1988 eine wirtschaftspolitische Entscheidung darueber getroffen, wie die in diesen Urteilen herausgearbeiteten Grundsaetze umzusetzen waren.

  • EuGH, 29.04.2004 - C-162/01

    Bouma / Rat und Kommission

    6 Mit Urteilen vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321, im Folgenden: Urteil Mulder I) und 170/86 (von Deetzen, Slg. 1988, 2355, im Folgenden: Urteil von Deetzen) erklärte der Gerichtshof die Verordnung Nr. 857/84 in ihrer durch die Verordnung Nr. 1371/84 ergänzten Fassung insoweit für ungültig, als sie keine Zuteilung einer Referenzmenge an Erzeuger vorsah, die in Erfüllung einer nach der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Verpflichtung in dem vom betreffenden Mitgliedstaat gewählten Referenzjahr keine Milch geliefert hatten.

    7 Im Anschluss an die Urteile Mulder I und von Deetzen erließ der Rat am 20. März 1989 die am 29. März 1989 in Kraft getretene Verordnung (EWG) Nr. 764/89 zur Änderung der Verordnung Nr. 857/84 (ABl. L 84, S. 2), damit der von diesen Urteilen betroffenen Kategorie von Erzeugern eine spezifische Referenzmenge zugeteilt werden konnte, die 60 % ihrer Erzeugung während der zwölf Monate vor ihrer nach der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung entsprach.

    46 Aus demselben Grund - Verstoß gegen das schutzwürdige Vertrauen in die Wiederaufnahme der Erzeugung nach dem Ende einer Verpflichtung nach der Verordnung Nr. 1078/77 - hatte der Gerichtshof in den Urteilen Mulder I und von Deetzen die ursprüngliche Fassung der Verordnung Nr. 857/84 in Bezug auf SLOM-Erzeuger, deren Nichtvermarktungsverpflichtung vor dem 1. April 1984 abgelaufen war, für ungültig erklärt.

    52 Soweit sich Erzeuger, die eine Verpflichtung nach der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangen und damit automatisch von der Zuteilung von Quoten ausgeschlossen waren, zu Recht auf ihr schutzwürdiges Vertrauen auf eine Wiederaufnahme der Erzeugung nach Ablauf ihrer Nichtvermarktungsverpflichtung berufen konnten, wurde daher im Urteil Mulder I die Verordnung Nr. 857/84 in ihrer ursprünglichen Fassung zugunsten der SLOM-Erzeuger für ungültig erklärt, und im Urteil Spagl wurde dieselbe Verordnung in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 zugunsten der SLOM-1983-Erzeuger, deren Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtungen im Laufe des Jahres 1983 abgelaufen waren, für ungültig erklärt.

    Dieser Gedanke laufe im Übrigen den Urteilen Mulder I und Spagl klar zuwider.

    Somit durften sie nicht darauf vertrauen, dass sie die Erzeugung unter denselben Bedingungen, wie sie vorher galten, wieder aufnehmen konnten (vgl. in diesem Sinne Urteil Mulder I, Randnr. 23).

  • EuG, 09.12.1997 - T-195/94

    LANDWIRTSCHAFT

    Mit Urteilen vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321; im folgenden: Urteil Mulder I) und 170/86 (von Deetzen, Slg. 1988, 2355)erklärte der Gerichtshof die Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung(EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit denDurchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der VerordnungNr.

    Einer der Erzeuger, die die zur Feststellung der Ungültigkeit der Verordnung Nr. 857/84 durch das Urteil Mulder I führende Klage eingereicht hatten, hatteinzwischen zusammen mit anderen Erzeugern gegen den Rat und die KommissionKlage auf Ersatz der durch die Nichtzuteilung einer Referenzmenge aufgrunddieser Verordnung erlittenen Schäden erhoben.

    Außerdem bildeten die SLOM-I- und die SLOM-II-Erzeuger, wie sich aus denUrteilen Mulder I und Mulder II ergibt, zusammen eine eigenständige Gruppe vonErzeugern.

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, wurden die SLOM-I-und die SLOM-III-Erzeuger einer Beschränkung unterworfen, die sie wegen dieserVerpflichtung in besonderer Weise beeinträchtigte (vgl. Urteile Mulder I, Randnr.24, und Wehrs, Randnr. 13).

    Zu diesen Zeitpunkten seiendie Voraussetzungen des Artikels 215 erfüllt gewesen: Die Haftung derGemeinschaft sei durch einen Rechtsakt, die Verordnung Nr. 857/84 in ihrer erstenFassung, ausgelöst worden, der dann mit dem Urteil Mulder I für ungültig erklärtworden sei, da er in qualifizierter Weise den höherrangigen Grundsatz desVertrauensschutzes verletzt habe.

    Sodann ist die Frage zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Ersatzpflicht derGemeinschaft, von deren Erfüllung die Ingangsetzung der Verjährungsfrist abhängt, entsprechend den Urteilen Birra Wührer und De Franceschi und demVortrag der Beklagten zu dem wie oben festgelegten Zeitpunkt desSchadenseintritts oder entsprechend dem Vortrag der Kläger erst mit dem Erlaßder Urteile Mulder I oder Wehrs erfüllt waren, mit denen die Ungültigkeit derVerordnung Nr. 857/84 in ihrer ursprünglichen bzw. der durch die Verordnung Nr. 764/89 geänderten Fassung festgestellt wurde.

  • EuG, 31.01.2001 - T-143/97

    van den Berg / Rat und Kommission

    Mit Urteilen vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321; im Folgenden: Urteil Mulder I) und 170/86 (von Deetzen, Slg. 1988, 2355) erklärte der Gerichtshof die Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 (ABl. L 132, S. 11) ergänzten Fassung wegen Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes für ungültig.

    Mit Schreiben ihres Rechtsanwalts vom 31. März 1989 teilten der Kläger und 351 andere im Allgemeinen als SLOM-Erzeuger bezeichnete und im Anhang dieses Schreibens aufgeführte Personen, die in Erfüllung einer Verpflichtung gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 im Referenzjahr keine Milch geliefert hatten, dem Rat und der Kommission mit, dass sie die Gemeinschaft für den Schaden verantwortlich machten, der sich aus der vom Gerichtshof im Urteil Mulder I festgestellten Ungültigkeit der Verordnung Nr. 857/84 ergebe.

    Im Anschluss an das Urteil Mulder I und den Erlass der Verordnung Nr. 764/89 beantragte der Kläger im Juni 1989 erneut die Zuteilung einer Quote.

    Aus dem Urteil Mulder I ergebe sich, dass er nach Ablauf seiner Nichtvermarktungsverpflichtung Anspruch auf eine Referenzmenge gehabt hätte.

    Nach den Urteilen Mulder I und Mulder II sei die Veräußerung des SLOM-Betriebs im Allgemeinen ein Anhaltspunkt dafür, dass der Erzeuger die Milcherzeugung nicht tatsächlich wieder aufnehmen wolle und dass er sich deshalb nicht auf eine Verletzung seines berechtigten Vertrauens berufen könne.

    Diese Haftung beruht auf der Verletzung des berechtigten Vertrauens, das die Erzeuger, die durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlasst worden sind, die Vermarktung von Milch im Allgemeininteresse und gegen Zahlung einer Prämie für eine begrenzte Zeit einzustellen, in die Begrenztheit ihrer Nichtvermarktungsverpflichtung setzen durften (Urteile Mulder I, Randnr. 24, und von Deetzen, Randnr. 13).

  • EuG, 16.04.1997 - T-554/93

    Nichtvermarktungsverpflichtung von Milchlieferungen; Haftung der Gemeinschaft für

  • EuGH, 11.12.1990 - C-189/89

    Spagl / Hauptzollamt Rosenheim

  • EuGH, 09.10.2001 - C-80/99

    Flemmer

  • EuG, 30.05.2006 - T-87/94

    Kokkeler u.a. / Rat und Kommission - Schadensersatzklage - Außervertragliche

  • EuGH, 22.10.1991 - C-44/89

    Von Deetzen / Hauptzollamt Oldenburg

  • VGH Bayern, 17.07.2008 - 19 BV 07.2399

    Bestimmung des Referenzbetrags zur Durchführung der einheitlichen; Betriebsprämie

  • EuG, 21.06.2000 - T-537/93

    Tromeur / Rat und Kommission

  • EuGH, 28.10.2004 - C-164/01

    van den Berg / Rat und Kommission - Schadensersatzklage - Außervertragliche

  • EuGH, 10.01.1992 - C-177/90

    Kühn / Landwirtschaftskammer Weser-Ems

  • EuGH, 09.10.2001 - C-81/99

    Christoffel

  • EuGH, 19.05.1993 - C-81/91

    Twijnstra / Minister van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.04.1992 - C-85/90

    William Dowling gegen Irland, Attorney General und Minister for Agriculture and

  • EuG, 04.02.1998 - T-246/93

    Bühring / Rat und Kommission

  • EuG, 12.12.2006 - T-373/94

    Werners / Rat und Kommission - Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung -

  • EuGH, 28.01.1999 - C-181/96

    Wilkens

  • EuG, 31.01.2001 - T-76/94

    Jansma / Rat und Kommission

  • EuG, 21.06.2000 - T-429/93

    'Héritiers d''Edmond Ropars / Rat'

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.1992 - C-236/90

    Reinhard Maier gegen Freistaat Bayern. - Zusätzliche Abgabe für Milch.

  • EuG, 13.07.1995 - T-466/93

    Entscheidung zur gemeinsamen Marktorganisation und Bekämpfung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.05.1992 - C-264/90

    Heinrich Wehrs gegen Hauptzollamt Lüneburg. - Zusätzliche Abgabe für Milch.

  • EuG, 31.01.2001 - T-533/93

    Bouma u.a. / Rat und Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.1991 - C-314/89

    Siegfried Rauh gegen Hauptzollamt Nürnberg-Fürth. - Zusätzliche Abgabe für Milch.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.1995 - C-296/93

    Französische Republik und Irland gegen Kommission der Europäischen

  • EuGH, 11.12.1990 - C-217/89

    Pastätter / Hauptzollamt Bad Reichenhall

  • EuG, 07.02.2002 - T-199/94

    Gosch / Kommission

  • EuG, 31.01.2001 - T-73/94

    Hendriks / Rat und Kommission

  • EuG, 26.06.2008 - T-94/98

    Alferink u.a. / Kommission - Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung -

  • EuG, 13.01.1999 - T-1/96

    Böcker-Lensing und Schulze-Beiering / Rat und Kommission

  • EuGH, 16.12.1998 - C-374/96

    Vorderbrüggen

  • EuGH, 05.05.1994 - C-21/92

    Kamp / Hauptzollamt Wuppertal

  • EuGH, 27.01.2000 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

  • BFH, 20.06.1995 - VII R 90/94
  • EuGH, 15.02.1996 - C-63/93

    Duff u.a.

  • EuG, 15.11.2018 - T-219/10

    World Duty Free Group / Kommission

  • VG Neustadt, 26.03.2008 - 1 K 427/07

    Keine Erhöhung des Referenzwertes und keinen finanziellen Ausgleich für

  • EuG, 08.09.2005 - T-287/04

    Lorte u.a. / Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnungen (EG) Nr. 864/2004 und Nr.

  • EuG, 01.02.1994 - T-278/93

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; Voraussetzungen für die einstweilige

  • EuG, 07.02.2002 - T-261/94

    Schulte / Rat und Kommission

  • EuGH, 09.07.1992 - C-236/90

    Maier / Freistaat Bayern

  • EuG, 15.11.2018 - T-207/10

    Das Gericht bestätigt die Rechtsakte der Europäischen Kommission, mit denen die

  • EuGH, 27.01.1994 - C-98/91

    Herbrink / Minister van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij

  • EuGH, 03.12.1992 - C-264/90

    Wehrs / Hauptzollamt Lüneburg

  • EuG, 15.11.2018 - T-399/11

    Banco Santander und Santusa / Kommission - Staatliche Beihilfen - Bestimmungen

  • EuGH, 21.03.1991 - C-314/89

    Rauh / Hauptzollamt Nürnberg-Fürth

  • EuG, 01.07.2009 - T-273/06

    ISD Polska und Industrial Union of Donbass / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 19.09.2001 - T-332/99

    Jestädt / Rat und Kommission

  • EuG, 25.11.1998 - T-222/97

    Steffens / Rat und Kommission

  • EuG, 06.12.2001 - T-43/98

    Emesa Sugar / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.12.1998 - C-104/89

    J.M. Mulder, W.H. Brinkhoff, J.M.M. Muskens, T. Twijnstra und Otto Heinemann

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.1997 - C-165/95

    The Queen gegen Ministry of Agriculture, Fisheries and Food, ex parte: Benjamin

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.09.1995 - C-196/94

    Catherine Schiltz-Thilmann gegen Ministre de l'Agriculture. -

  • BGH, 11.03.1993 - III ZR 44/92

    Keine Amtshaftung bei Nichtzuteilung einer Milchreferenzmenge aufgrund

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.04.1992 - C-86/90

    Thomas Anthony O'Brien gegen Irland, Attorney General und Minister for

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 11.01.1990 - 3 A 21/88

    Bescheinigung; Milcherzeuger; Umstellungszeitraum; Nichtvermarktungszeitraum;

  • EuG, 15.11.2018 - T-227/10

    Banco Santander / Kommission

  • EuG, 15.11.2018 - T-406/11

    Prosegur Compañía de Seguridad / Kommission

  • EuG, 15.11.2018 - T-405/11

    Axa Mediterranean / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2001 - C-313/99

    Mulligan u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.1995 - C-63/93

    Fintan Duff, Liam Finlay, Thomas Julian, James Lyons, Catherine Moloney, Michael

  • EuGH, 28.06.2005 - C-208/02

    LR af 1998 (Deutschland) / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2001 - C-80/99

    Christoffel

  • EuGH, 28.06.2005 - C-206/02

    LR af 1998 / Kommission

  • EuGH, 28.06.2005 - C-205/02

    Ke Kelit / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2001 - C-80/99

    Flemmer

  • BFH, 26.11.1998 - VII S 21/98

    PKH; Rechtmäßigkeit der Milch-Garantiemengen-Abgabe

  • EuGH, 03.10.2013 - C-298/12

    Confédération paysanne - Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik -

  • EuGH, 25.05.2000 - C-273/98

    Schlebusch

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2001 - C-228/99

    Silos

  • EuGH, 16.05.2002 - C-384/00

    Bredemeier

  • BVerwG, 01.07.1993 - 3 C 14.91

    Landwirt - Referenzjahr - Milcherzeugung - Nichtvermarktungsverpflichtung

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2000 - C-290/98

    GENERALANWALT SAGGIO SCHLÄGT VOR, FESTZUSTELLEN, DASS ÖSTERREICH GEGEN DIE

  • EuG, 27.09.2007 - T-8/95

    Pelle / Rat und Kommission - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2000 - C-273/98

    Schlebusch

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.1998 - C-181/96

    Wilkens

  • EuGH, 16.10.1997 - C-165/95

    Lay u.a.

  • EuGH, 06.06.1996 - C-127/94

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte Ecroyd Limited

  • BFH, 25.06.1991 - VII B 33/91

    Unterlassene Zuteilung einer Milchquote nach der Teilnahme des Steuerschuldners

  • BVerwG, 13.02.1995 - 3 B 9.95

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf Grund

  • EuG, 16.09.1993 - T-60/92

    Muireann Noonan gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2010 - C-152/09

    Grootes - Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 -

  • EuG, 27.06.2000 - T-72/99

    Meyer / Kommission

  • BVerwG, 28.07.1992 - 3 C 14.87

    Voraussetzungen für die Einstellung eines Revisionsverfahrens - Anforderungen an

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.1992 - C-104/89

    J. M. Mulder und andere gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften und Kommission

  • EuG, 26.07.2023 - T-269/21

    Arctic Paper Grycksbo/ Kommission

  • EuG, 07.02.2002 - T-187/94

    Rudolph / Rat und Kommission

  • EuG, 07.02.2002 - T-201/94

    Kustermann / Rat und Kommission

  • EuG, 20.05.1999 - T-220/97

    H. & R. Ecroyd / Kommission

  • EuG, 04.02.1998 - T-93/95

    Laga / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.1996 - C-15/95

    EARL de Kerlast gegen Union régionale de coopératives agricoles (Unicopa) und

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.1991 - C-44/89

    Georg von Deetzen gegen Hauptzollamt Oldenburg. - Zusätzliche Abgabe für Milch.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2013 - C-298/12

    Confédération paysanne - Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

  • EuG, 04.02.1998 - T-94/95

    Landuyt / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.03.1989 - 113/88

    Karl Leukhardt gegen Hauptzollamt Reutlingen. - Zusätzliche Abgabe für Milch.

  • EuG, 27.09.2007 - T-9/95

    Konrad / Rat und Kommission - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1998 - C-374/96

    Vorderbrüggen

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.1996 - C-127/94

    The Queen gegen Ministry of Agriculture, Fisheries and Food, ex parte H. & R.

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2002 - C-384/00

    Bredemeier

  • EuG, 16.04.1997 - T-541/93

    Verringerung eines Milchüberschusses in der Gemeinschaft ; Prämienzahlungen für

  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.1990 - 7 S 3621/88

    Milchgarantiemenge; Übergang von Referenzmengen; Altfall

  • VG Münster, 18.06.2008 - 9 K 1306/07

    Zuweisung eines erhöhten betriebsindividuellen Betrages als Referenzwert zur

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2001 - 9 A 101/00
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.1991 - C-84/90

    Regina gegen Ministry of Agriculture, Fisheries and Food, ex parte John James

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.1991 - C-177/90

    Ralf-Herbert Kühn gegen Landwirtschaftskammer Weser-Ems. - Zusätzliche Abgabe für

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.1989 - 196/88

    Daniel Cornée und andere gegen Coopérative agricole laitière de Loudéac "Copall"

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.1993 - C-21/92

    Marlies und Heinz-Bernd Kamp gegen Hauptzollamt Wuppertal. - Zusätzliche Abgabe

  • OVG Niedersachsen, 26.07.1993 - 3 L 187/90

    Prämie für die Nichtvermarktung von Milch; Landwirtschaft; Prämie;

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.1992 - C-81/91

    Tj. Twijnstra gegen Minister van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij. -

  • VG Ansbach, 30.07.2009 - AN 2 K 09.01133

    Herabsetzung der regionalen Höchstgrenze für zur Sonderprämie beantragte

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