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   EuGH, 28.04.1988 - 170/86   

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EuGH, 28.04.1988 - 170/86 (https://dejure.org/1988,146)
EuGH, Entscheidung vom 28.04.1988 - 170/86 (https://dejure.org/1988,146)
EuGH, Entscheidung vom 28. April 1988 - 170/86 (https://dejure.org/1988,146)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Von Deetzen / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Zusätzliche Abgabe für Milch

  • EU-Kommission

    Von Deetzen / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

  • Wolters Kluwer

    Vorabentscheidungsersuchen zur Frage der Gültigkeit einer Gemeinschaftsregelung über eine zusätzliche Abgabe für Milch; Gewährung einer Nichtvermarktungsprämie nach der Verordnung Nr. 1078/77 des Rates zur Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 177

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-Vertrag Art. 177
    Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Zusätzliche Abgabe für Milch - Zuteilung von nicht der Abgabe unterliegenden Referenzmengen - Erzeuger, die ihre Lieferungen nach der Regelung über die Nichtvermarktungsprämien vorübergehend ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (93)

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.10.1990 - C-189/89

    Karl Spagl gegen Hauptzollamt Rosenheim. - Zusätzliche Abgabe für Milch.

    meine Herren Richter! 1. In den Rechtssachen 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321) und 170/86 (von Deetzen, Slg. 1988, 2355) hat der Gerichtshof entschieden, daß die Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates insoweit ungültig ist, als sie keine Zuteilung einer Referenzmenge an Erzeuger vorsieht, die in Erfüllung einer eingegangenen Verpflichtung in dem vom betreffenden Mitgliedstaat gewählten Referenzjahr keine Milch geliefert haben.

    Wie bereits dargelegt, hat der Gerichtshof in den Rechtssachen 120/86 (Mulder) und 170/86 (von Deetzen) entschieden, daß die Verordnung Nr. 857/84 insoweit ungültig war, als sie keine derartige Bestimmung enthielt.

    Herr Spagl führt aus, er habe darauf vertrauen dürfen, die Milcherzeugung am Ende des FünfJahreszeitraums, in dem er zur Nichtvermarktung verpflichtet gewesen sei, wiederaufzunehmen - ein solches Vertrauen sei vom Gerichtshof in den Rechtssachen 120/86 (Mulder) und 170/86 (von Deetzen), anerkannt worden -, und die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften hätten eine angemessene Übergangszeit für Erzeuger wie ihn, die die Erzeugung nicht sofort hätten wiederaufnehmen können, vorsehen müssen.

    Zum Vertrauensschutz legen sie dar, der Gerichtshof habe in den Rechtssachen 120/86 (Mulder) und 170/86 (von Deetzen, ausgeführt, daß ein Erzeuger, der an der Nichtvermarktungs- oder Umstellungsregelung teilgenommen habe, darauf habe vertrauen dürfen, daß er nach dem Ende seiner Verpflichtung nicht Beschränkungen unterworfen werde, die ihn gerade deswegen in besonderer Weise beeinträchtigten, weil er die von der Gemeinschaftsregelung gebotenen Möglichkeiten in Anspruch genommen habe.

    Speziell hinsichtlich des Grundsatzes des Vertrauensschutzes stehen der Rat und die Kommission auf dem Standpunkt, der Gerichtshof habe in den Rechtssachen 120/86 (Mulder) und 170/86 (von Deetzen) zwar ausgeführt, daß frühere Teilnehmer an der Nichtvermarktungs- und Umstellungsregelung darauf hätten vertrauen dürfen, nicht von der Milcherzeugung ausgeschlossen zu werden; er habe jedoch keinen Anspruch zuerkannt, wonach sie zu einem ihrem früheren entsprechenden Erzeugungsniveau zurückkehren könnten.

    Es trifft zwar zu, daß der Gerichtshof in den Rechtssachen 120/86 (Mulder) und 170/86 (von Deetzen) festgestellt hat, daß ein Erzeuger, der zuvor an der Nichtvermarktungs- und Umstellungsregelung teilgenommen hatte, darauf vertrauen durfte, daß er nach dem Ende seiner Verpflichtung nicht Beschränkungen unterworfen werde würde, die ihn gerade wegen seiner Teilnahme an der Regelung beeinträchtigen würden.

    Die Urteile des Gerichtshofes vom 28. April 1988 in der Rechtssache 120/86 (Mulder) und in der Rechtssache 170/86 (von Deetzen) bestätigten, daß die Unterlassung des Gemein- I-.

  • EuGH, 19.05.1992 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

    Ausserdem hat der Gemeinschaftsgesetzgeber durch den Erlass der Verordnung Nr. 764/89 eine wirtschaftspolitische Entscheidung darueber getroffen, wie die in den Urteilen des Gerichtshofes in den Rechtssachen 120/86 und 170/86 herausgearbeiteten Grundsaetze umzusetzen waren.

    In den Urteilen vom 28. April 1988 in der Rechtssache 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321, Randnr. 28) und in der Rechtssache 170/86 (Von Deetzen, Slg. 1988, 2355, Randnr. 17) hat der Gerichtshof diese Regelung jedoch wegen Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes insoweit fuer ungueltig erklaert, als sie keine Zuteilung einer solchen Menge vorsah.

    4 In den genannten Urteilen hat der Gerichtshof festgestellt, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der seine Erzeugung fuer eine bestimmte Zeit freiwillig eingestellt hat, nicht darauf vertrauen darf, dass er die Erzeugung unter denselben Bedingungen wie vorher wiederaufnehmen kann und eventuell inzwischen erlassenen marktpolitischen oder strukturpolitischen Bestimmungen nicht unterworfen wird (Urteil Mulder, Randnr. 23; Urteil Von Deetzen, Randnr. 12).

    Der Gerichtshof hat jedoch hinzugefuegt, dass ein solcher Wirtschaftsteilnehmer, wenn er durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlasst worden ist, die Vermarktung im Allgemeininteresse und gegen Zahlung einer Praemie fuer eine begrenzte Zeit einzustellen, darauf vertrauen darf, dass er nach dem Ende seiner Verpflichtung nicht Beschraenkungen unterworfen wird, die ihn gerade deswegen in besonderer Weise beeintraechtigen, weil er die von der Gemeinschaftsregelung gebotenen Moeglichkeiten in Anspruch genommen hat (Urteil Mulder, Randnr. 24; Urteil Von Deetzen, Randnr. 13).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.1991 - C-44/89

    Georg von Deetzen gegen Hauptzollamt Oldenburg. - Zusätzliche Abgabe für Milch.

    meine Herren Richter! 1. Diese Rechtssache ist eine Fortsetzung der Rechtssachen 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321) und 170/86 (von Deetzen, Slg. 1988, 2355), in denen der Gerichtshofs entschieden hat, daß die Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 (ABl. L 90, S. 13) in ihrer durch die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 (ABl. L 132, S. 11) ergänzten Fassung insoweit ungültig ist, als sie keine Zuteilung einer Referenzmenge an Milcherzeuger vorsah, die eine Verpflichtung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 (ABl. L 131, S. 1) eingegangen waren.

    Am 19. Dezember 1988 hat das Finanzgericht Hamburg im Anschluß an das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 170/86 (von Deetzen) dem Gerichtshof folgende zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    2) Im Falle der Bejahung der Frage zu 1: Welche Wirkungen hat das Urteil des Gerichtshofes vom 28. April 1988 in der Rechtssache 170/86, nachdem der Rat der Gemeinschaft seitdem untätig geblieben ist?.

    Sicherlich hat der Gerichtshof in der Rechtssache 170/86 (oben Ziffer 1) entschieden, daß der Kläger darauf vertrauen durfte, daß er die Erzeugung nach Ablauf seiner Nichtvermarktungsverpflichtung wieder aufnehmen könne, ohne Beschränkungen unterworfen zu werden, "die ihn gerade deswegen in besonderer Weise beeinträchtigen, weil er [das Nichtvermarktungsschema] in Anspruch genommen hat" (Randnr. 13 des Urteils).

    In Randnr. 15 seines Urteils in der Rechtssache 170/86 führt der Gerichtshof dazu folgendes aus:.

    Wenn die Urteile in den Rechtssachen Spagl und Pastätter somit auch über dasjenige in der Rechtssache 170/86 hinausgehen, da sie kein völliges Verbot der Milcherzeugung betreffen, so ging es doch noch um das Vertrauen auf die Wiederaufnahme der Erzeugung nach Ablauf des Nichtvermarktungszeitraums.

  • EuGH, 10.01.1992 - C-177/90

    Kühn / Landwirtschaftskammer Weser-Ems

    1987, 2755, Randnr. 33; Urteile vom 28. April 1988 in der Rechtssache 120/86, Mulder, Slg. 1988, 2321, Randnr. 23, und in der Rechtssache 170/86, von Deetzen, Slg. 1988, 2355, Randnr. 12).

    So darf ein Wirtschaftsteilnehmer, der durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlaßt worden ist, die Vermarktung von Milch im Allgemeininteresse und gegen Zahlung einer Prämie für eine begrenzte Zeit einzustellen, darauf vertrauen, daß er nach dem Ende seiner Verpflichtung nicht Beschränkungen unterworfen wird, die ihn gerade deswegen in besonderer Weise beeinträchtigen, weil er die von der Gemeinschaftsregelung gebotenen Möglichkeiten in Anspruch genommen hat (Urteile Mulder, Randnr. 24, und von Deetzen, Randnr. 13, vom 28. April 1988, a. a. O.).

  • EuGH, 22.10.1991 - C-44/89

    Von Deetzen / Hauptzollamt Oldenburg

    5 Im Rahmen der vom Kläger gegen die Ablehnung seines Antrags erhobenen Klage hat das Finanzgericht Hamburg mit Beschluß vom 26. Juni 1986 dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Gültigkeit der Gemeinschaftsregelung über die zusätzliche Abgabe für Milch zur Vorabentscheidung vorgelegt; diese Frage war Gegenstand des Urteils vom 28. April 1988 in der Rechtssache 170/86 (von Deetzen, Slg. 1988, 2355).

    20 In den genannten Urteilen hat der Gerichtshof einerseits festgestellt, daß ein Wirtschaftsteilnehmer, der seine Erzeugung für eine bestimmte Zeit freiwillig eingestellt hat, nicht darauf vertrauen darf, daß er die Erzeugung unter denselben Bedingungen wie den vorher geltenden wiederaufnehmen kann und daß er eventuell inzwischen erlassenen marktpolitischen oder strukturpolitischen Bestimmungen nicht unterworfen wird (Urteile Mulder, Randnr. 23; von Deetzen, Randnr. 12).

    Andererseits hat er jedoch auch ausgeführt, daß ein solcher Wirtschaftsteilnehmer dann, wenn er durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlasst worden ist, die Vermarktung im Allgemeininteresse und gegen Zahlung einer Prämie für eine begrenzte Zeit einzustellen, darauf vertrauen darf, daß er nach dem Ende seiner Verpflichtung nicht Beschränkungen unterworfen wird, die ihn gerade deswegen in besonderer Weise beeinträchtigen, weil er die von der Gemeinschaftsregelung gebotenen Möglichkeiten in Anspruch genommen hat (Urteile Mulder, Randnr. 24; von Deetzen, Randnr. 13).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.1992 - C-98/91

    A. A. Herbrink gegen Minister van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij. -

    Im Urteil Von Deetzen II (29) hat der Gerichtshof diese Grenzen dahin definiert, daß die SLOM-Landwirte.

    Um den vorliegenden Fall auf der Grundlage des Urteils Rauh, ergänzt durch das Urteil Von Deetzen, zu lösen, ist noch zu klären, wie sich die sonstigen Unterschiede zwischen der vorliegenden Fallgestaltung und der des erstgenannten Urteils auswirken.

    (22) - Urteil vom selben Tage in der Rechtssache 170/86 (Von Deetzen, Slg. 1988, 2355).

    (29) - Urteil vom 22. Oktober 1991 in der Rechtssache C-44/89 (Von Deetzen, Slg. 1991, I-5119, Randnr. 21).

  • EuG, 31.01.2001 - T-533/93

    Bouma u.a. / Rat und Kommission

    Mit Urteilen vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321; im Folgenden: Urteil Mulder I) und 170/86 (von Deetzen, Slg. 1988, 2355) erklärte der Gerichtshof die Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 (ABl. L 132, S. 11) ergänzten Fassung wegen Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes für ungültig.

    So darf ein Wirtschaftsteilnehmer, der durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlasst worden ist, die Vermarktung von Milch im Allgemeininteresse und gegen Zahlung einer Prämie für eine begrenzte Zeit einzustellen, darauf vertrauen, dass er nach dem Ende seiner Verpflichtung keinen Beschränkungen unterworfen wird, die ihn gerade deswegen in besonderer Weise beeinträchtigen, weil er die von der Gemeinschaftsregelung gebotenen Möglichkeiten in Anspruch genommen hat (Urteile Mulder I, Randnr. 24, und von Deetzen, Randnr. 13).

    Nach ständiger Rechtsprechungdürfen die Wirtschaftsteilnehmer nämlich auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisationen, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderung der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt, nicht darauf vertrauen, dass sie keinen Beschränkungen unterworfen werden, die sich aus markt- oder strukturpolitischen Bestimmungen ergeben (in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofes vom 17. Juni 1987 in den Rechtssachen 424/85 und 425/85, Frico u. a., Slg. 1987, 2755, Randnr. 33, Mulder I, Randnr. 23, und von Deetzen, Randnr. 12).

  • EuG, 12.12.2006 - T-373/94

    Werners / Rat und Kommission - Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung -

    Mit Urteilen vom 28. April 1988 in der Rechtssache 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321, im Folgenden: Urteil Mulder I) und in der Rechtssache 170/86 (von Deetzen, Slg. 1988, 2355) hat der Gerichtshof die Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung Nr. 1371/84 ergänzten Fassung insoweit für ungültig erklärt, als sie keine Zuteilung einer Referenzmenge an Erzeuger vorsah, die in Erfüllung einer nach der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Verpflichtung in dem vom betreffenden Mitgliedstaat gewählten Referenzjahr keine Milch geliefert hatten.

    So darf ein Wirtschaftsteilnehmer, der durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlasst worden ist, die Vermarktung von Milch im Allgemeininteresse und gegen Zahlung einer Prämie für eine begrenzte Zeit einzustellen, darauf vertrauen, dass er nach dem Ende seiner Verpflichtung keinen Beschränkungen unterworfen wird, die ihn gerade deswegen in besonderer Weise beeinträchtigen, weil er die von der Gemeinschaftsregelung gebotenen Möglichkeiten in Anspruch genommen hat (oben in Randnr. 6 zitierte Urteile Mulder I, Randnr. 24, und von Deetzen, Randnr. 13).

    Dagegen ist die Weigerung, denjenigen Schadensersatz zu leisten, die die Milchvermarktung nach Ablauf der Nichtvermarktungsverpflichtung aus anderen als mit dem Inkrafttreten der genannten Regelung zusammenhängenden Gründen nicht wieder aufnahmen, durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, sie daran zu hindern, die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge nicht zur Wiederaufnahme der Vermarktung von Milch auf Dauer, sondern zu dem Zweck zu beantragen, aus dieser Zuteilung einen rein finanziellen Vorteil zu ziehen, indem sie sich den Marktwert zunutze machen, den die Referenzmengen in der Zwischenzeit erlangt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 22. Oktober 1991 in der Rechtssache C-44/89, von Deetzen, Slg. 1991, I-5119, Randnr. 24).

  • EuGH, 28.01.1999 - C-181/96

    Wilkens

    Im Anschluß an die Urteile vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321) und 170/86 (Von Deetzen, Slg. 1988, 2355) wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 764/89 des Rates vom 20. März 1989 zur Änderung der Verordnung Nr. 857/84 (ABl. L 84, S. 2) in die Verordnung Nr. 857/84 ein neuer Artikel 3a eingefügt; er sah vor, daß dieser Erzeugergruppe unter bestimmten Umständen eine spezifische Referenzmenge gewährt wurde.

    Die Wiederaufnahme der Milcherzeugung durch diese Gruppe von Erzeugern ist allerdings nur für den Fall vorgesehen, daß sie durch den Ausschluß in ihrem berechtigten Vertrauen auf eine Wiederaufnahme der Lieferungen nach dem Auslaufen ihrer Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung verletzt worden sind (vgl. die zitierten Urteile Mulder, Randnr. 26, und Von Deetzen, Randnr. 15).

    Ferner kann sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nur der Erzeuger, der durch die mit der Verordnung Nr. 1078/77 eingeführte Regelung veranlaßt worden ist, die Milchvermarktung für eine begrenzte Zeit im Allgemeininteresse einzustellen, und der deswegen während der Dauer seiner Verpflichtung keine Lieferungen vorgenommen hat, auf den Schutz seines berechtigten Vertrauens berufen, um die Gewährung einer spezifischen Referenzmenge nach Artikel 3a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 zu verlangen (vgl. die zitierten Urteile Mulder, Randnr. 24, und Von Deetzen, Randnr. 13).

  • EuG, 07.02.2002 - T-199/94

    Gosch / Kommission

    Mit Urteilen vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321; im Folgenden: Urteil Mulder I) und 170/86 (von Deetzen, Slg. 1988, 2355) erklärte der Gerichtshof die Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 (ABl. L 132, S. 11) ergänzten Fassung wegen Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes für ungültig.

    So darf ein Wirtschaftsteilnehmer, der durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlasst worden ist, die Vermarktung von Milch im Allgemeininteresse und gegen Zahlung einer Prämie für eine begrenzte Zeit einzustellen, darauf vertrauen, dass er nach dem Ende seiner Verpflichtung keinen Beschränkungen unterworfen wird, die ihn gerade deswegen in besonderer Weise beeinträchtigen, weil er die von der Gemeinschaftsregelung gebotenen Möglichkeiten in Anspruch genommen hat (Urteile Mulder I, Randnr. 24, und von Deetzen, Randnr. 13).

    Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die Wirtschaftsteilnehmer nämlich auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisationen, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderung der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt, nicht darauf vertrauen, dass sie keinen Beschränkungen unterworfen werden, die sich aus markt- oder strukturpolitischen Bestimmungen ergeben (in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofes vom 17. Juni 1987 in den Rechtssachen 424/85 und 425/85, Frico u. a., Slg. 1987, 2755, Randnr. 33, Mulder I, Randnr. 23, und von Deetzen, Randnr. 12).

  • EuG, 31.01.2001 - T-73/94

    Hendriks / Rat und Kommission

  • EuG, 21.06.2000 - T-537/93

    Tromeur / Rat und Kommission

  • EuG, 13.01.1999 - T-1/96

    Böcker-Lensing und Schulze-Beiering / Rat und Kommission

  • EuGH, 05.05.1994 - C-21/92

    Kamp / Hauptzollamt Wuppertal

  • EuGH, 09.07.1992 - C-236/90

    Maier / Freistaat Bayern

  • EuGH, 11.12.1990 - C-189/89

    Spagl / Hauptzollamt Rosenheim

  • EuGH, 19.05.1993 - C-81/91

    Twijnstra / Minister van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij

  • EuGH, 27.01.2000 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

  • BFH, 20.06.1995 - VII R 90/94
  • EuGH, 15.02.1996 - C-63/93

    Duff u.a.

  • BVerwG, 21.03.1996 - 3 C 11.95

    Recht der Landwirtschaft: Rückforderung einer Nichtvermarktungsprämie und

  • EuG, 09.12.1997 - T-195/94

    LANDWIRTSCHAFT

  • EuGH, 11.12.1990 - C-217/89

    Pastätter / Hauptzollamt Bad Reichenhall

  • EuG, 31.01.2001 - T-143/97

    van den Berg / Rat und Kommission

  • EuG, 30.05.2006 - T-87/94

    Kokkeler u.a. / Rat und Kommission - Schadensersatzklage - Außervertragliche

  • EuG, 07.02.2002 - T-261/94

    Schulte / Rat und Kommission

  • EuG, 15.11.2018 - T-207/10

    Das Gericht bestätigt die Rechtsakte der Europäischen Kommission, mit denen die

  • EuG, 31.01.2001 - T-76/94

    Jansma / Rat und Kommission

  • EuGH, 27.01.1994 - C-98/91

    Herbrink / Minister van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij

  • EuGH, 03.12.1992 - C-264/90

    Wehrs / Hauptzollamt Lüneburg

  • EuGH, 21.03.1991 - C-314/89

    Rauh / Hauptzollamt Nürnberg-Fürth

  • EuG, 04.02.1998 - T-246/93

    Bühring / Rat und Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.1992 - C-236/90

    Reinhard Maier gegen Freistaat Bayern. - Zusätzliche Abgabe für Milch.

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.12.1998 - C-104/89

    J.M. Mulder, W.H. Brinkhoff, J.M.M. Muskens, T. Twijnstra und Otto Heinemann

  • BGH, 11.03.1993 - III ZR 44/92

    Keine Amtshaftung bei Nichtzuteilung einer Milchreferenzmenge aufgrund

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.04.1992 - C-86/90

    Thomas Anthony O'Brien gegen Irland, Attorney General und Minister for

  • EuGH, 28.10.2004 - C-164/01

    van den Berg / Rat und Kommission - Schadensersatzklage - Außervertragliche

  • BVerwG, 18.05.1999 - 3 C 2.99

    Referenzmenge; Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprämie; Referenzmengenanspruch

  • EuGH, 29.04.2004 - C-162/01

    Bouma / Rat und Kommission

  • EuGH, 09.10.2001 - C-80/99

    Flemmer

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2003 - C-162/01

    Bouma / Rat und Kommission

  • EuG, 15.09.1998 - T-180/96

    Mediocurso / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2004 - C-37/02

    Di Lenardo

  • OVG Schleswig-Holstein, 11.12.2001 - 1 K 14/99

    Unzumutbare Lärm- und Schadstoffbelastungen; Recht auf körperliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2001 - C-80/99

    Christoffel

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2003 - C-164/01

    van den Berg / Rat und Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2001 - C-80/99

    Flemmer

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2000 - C-273/98

    Schlebusch

  • OVG Saarland, 13.03.2008 - 1 B 403/07

    Teilnahme eines Landwirtes an einer Agrarumweltmaßnahme und Biotopschutz

  • EuGH, 16.12.1998 - C-374/96

    Vorderbrüggen

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.1995 - C-296/93

    Französische Republik und Irland gegen Kommission der Europäischen

  • BVerwG, 29.11.1993 - 3 C 5.92

    Ausstellung von Zielmengenbescheinigungen über die Produktion von Milch -

  • EuGH, 16.05.2002 - C-384/00

    Bredemeier

  • BVerwG, 19.12.1989 - 3 C 80.87

    Gewährleistung des Eigentums durch die Anknüpfung der Referenzmenge an die

  • VG Neustadt, 26.03.2008 - 1 K 427/07

    Keine Erhöhung des Referenzwertes und keinen finanziellen Ausgleich für

  • EuG, 26.06.2008 - T-94/98

    Alferink u.a. / Kommission - Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung -

  • EuG, 27.09.2007 - T-8/95

    Pelle / Rat und Kommission - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe -

  • EuG, 08.09.2005 - T-287/04

    Lorte u.a. / Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnungen (EG) Nr. 864/2004 und Nr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.1998 - C-181/96

    Wilkens

  • EuGH, 16.10.1997 - C-165/95

    Lay u.a.

  • EuG, 16.04.1997 - T-20/94

    Johannes Hartmann gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der

  • EuGH, 06.06.1996 - C-127/94

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte Ecroyd Limited

  • EuG, 01.02.1994 - T-278/93

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; Voraussetzungen für die einstweilige

  • BVerwG, 13.02.1995 - 3 B 9.95

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf Grund

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2010 - C-152/09

    Grootes - Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 -

  • BVerwG, 28.07.1992 - 3 C 14.87

    Voraussetzungen für die Einstellung eines Revisionsverfahrens - Anforderungen an

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.1992 - C-104/89

    J. M. Mulder und andere gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften und Kommission

  • EuG, 07.02.2002 - T-187/94

    Rudolph / Rat und Kommission

  • EuG, 07.02.2002 - T-201/94

    Kustermann / Rat und Kommission

  • EuG, 20.05.1999 - T-220/97

    H. & R. Ecroyd / Kommission

  • EuG, 04.02.1998 - T-93/95

    Laga / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.1996 - C-15/95

    EARL de Kerlast gegen Union régionale de coopératives agricoles (Unicopa) und

  • EuG, 19.09.2001 - T-332/99

    Jestädt / Rat und Kommission

  • EuG, 25.11.1998 - T-222/97

    Steffens / Rat und Kommission

  • EuG, 04.02.1998 - T-94/95

    Landuyt / Kommission

  • EuG, 16.04.1997 - T-554/93

    Nichtvermarktungsverpflichtung von Milchlieferungen; Haftung der Gemeinschaft für

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.05.1992 - C-264/90

    Heinrich Wehrs gegen Hauptzollamt Lüneburg. - Zusätzliche Abgabe für Milch.

  • EuG, 27.09.2007 - T-9/95

    Konrad / Rat und Kommission - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe -

  • EuGH, 09.10.2001 - C-81/99

    Christoffel

  • EuG, 21.06.2000 - T-429/93

    'Héritiers d''Edmond Ropars / Rat'

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1998 - C-374/96

    Vorderbrüggen

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.1996 - C-127/94

    The Queen gegen Ministry of Agriculture, Fisheries and Food, ex parte H. & R.

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2002 - C-384/00

    Bredemeier

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.1997 - C-165/95

    The Queen gegen Ministry of Agriculture, Fisheries and Food, ex parte: Benjamin

  • EuG, 16.04.1997 - T-541/93

    Verringerung eines Milchüberschusses in der Gemeinschaft ; Prämienzahlungen für

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.04.1992 - C-85/90

    William Dowling gegen Irland, Attorney General und Minister for Agriculture and

  • VG Saarlouis, 20.01.2010 - 5 K 571/08

    Zulässigkeit der Wiederaufnahme einer landwirtschaftlichen Nutzung auf

  • VG Münster, 18.06.2008 - 9 K 1306/07

    Zuweisung eines erhöhten betriebsindividuellen Betrages als Referenzwert zur

  • VGH Hessen, 20.11.2003 - 8 UE 906/01
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.1991 - C-84/90

    Regina gegen Ministry of Agriculture, Fisheries and Food, ex parte John James

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.1989 - 196/88

    Daniel Cornée und andere gegen Coopérative agricole laitière de Loudéac "Copall"

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.1993 - C-21/92

    Marlies und Heinz-Bernd Kamp gegen Hauptzollamt Wuppertal. - Zusätzliche Abgabe

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.1992 - C-81/91

    Tj. Twijnstra gegen Minister van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij. -

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