Rechtsprechung
EuGH, 27.09.1988 - 194/88 R |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- lexetius.com
- EU-Kommission
Kommission / Italien
EWG-Vertrag, Artikel 186; Verfahrensordnung, Artikel 83 § 2
Vorläufiger Rechtsschutz - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der beantragten Anordnung - Abwägung sämtlicher betroffener Belange - EU-Kommission
Kommission / Italien
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Kommission / Italien
Verfahrensgang
- EuGH, 20.07.1988 - 194/88
- EuGH, 13.09.1988 - 194/88
- EuGH, 27.09.1988 - 194/88 R
Wird zitiert von ... (5)
- Generalanwalt beim EuGH, 05.07.1995 - C-465/93
Atlanta Fruchthandelsgesellschaft mbH und andere gegen Bundesamt für Ernährung …
Als Beispiele für die Anwendung des Artikels 186 kann auf den Beschluß vom 10. Oktober 1989 in der Rechtssache 246/89 R (Kommission/Vereinigtes Königreich)(10) verwiesen werden, in dem der Gerichtshof das Vereinigte Königreich verpflichtete, die Anwendung von Staatsangehörigkeitsvoraussetzungen, die im britischen Gesetz über die Fischereitätigkeit enthalten waren, bis zur Entscheidung darüber, ob dieses Gesetz mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar war, auszusetzen, sowie auf den Beschluß vom 27. September 1988 in der Rechtssache 194/88 R (Kommission/Italien)(11), durch den die Italienische Republik in einem Verfahren wegen Verletzung der Richtlinie 71/305 über öffentliche Bauaufträge angewiesen wurde, bis zum Erlaß der Entscheidung in der Hauptsache alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, daß ein bestimmter Bauauftrag an ein Konsortium vergeben wurde.(11) - Slg. 1988, 5647.
- EuGH, 22.04.1994 - C-87/94
Kommission / Belgien
41 Eine derartige Unterlassung kann grundsätzlich verhindern, daß die Interessenabwägung zugunsten der pflichtwidrig handelnden Partei ausfällt (Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 27. September 1988 in der Rechtssache 194/88 R, Kommission/Italien, Slg. 1988, 5647, Randnr. 16). - EuG, 20.11.2019 - T-797/19
Anglo Austrian AAB Bank und Belegging-Maatschappij "Far-East"/ EZB - Vorläufiger …
Nach ständiger Rechtsprechung kann der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nach Art. 157 Abs. 2 der Verfahrensordnung einstweilige Anordnungen erlassen, wenn diese ihm im Interesse einer geordneten Rechtspflege notwendig erscheinen, um den Status quo bis zur Übermittlung aller entscheidungserheblichen Informationen aufrechtzuerhalten oder um den Eintritt einer unumkehrbaren Situation für den Antragsteller zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 20. Juli 1988, Kommission/Italien, 194/88 R, EU:C:1988:462, Rn. 3, und des Präsidenten des Gerichts vom 2. April 1993, CCE de Vittel und Pierval/Kommission, T-12/93 R, EU:T:1993:35, Rn. 33). - EuG, 20.07.2000 - T-169/00
Esedra / Kommission
Das Urteil sei daher ohne praktische Wirksamkeit (in diesem Sinne die in Vertragsverletzungsverfahren ergangenen Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 16. Februar 1987 in der Rechtssache 45/87 R, Kommission/Irland, Slg. 1987, 783, vom 27. September 1988 in der Rechtssache 194/88 R, Kommission/Italien, Slg. 1988, 5647, und vom 31. Januar 1992 in der Rechtssache C-272/91 R, Kommission/Italien, Slg. 1992, I-457). - EuG, 01.02.2001 - T-350/00
Free Trade Foods / Kommission
Ebenso hat der Präsident des Gerichtshofes im erwähnten Beschluss Kommission/Belgien ausgeführt, dass der Antragsgegner selbst zur Entstehung einer Sachlage beigetragen habe, die die zwingenden Erfordernisse der Sicherheit, von denen sich jedes Handeln des öffentlichen Dienstes leiten lassen müsse, beeinträchtigt habe, und festgestellt, dass eine Unterlassung "grundsätzlich verhindern [kann], dass die Interessenabwägung zugunsten der pflichtwidrig handelnden Partei ausfällt" (vgl. auch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 27. September 1988 in der Rechtssache 194/88 R, Kommission/Italien, Slg. 1988, 5647, Randnr. 16).