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   EuGH, 04.02.1988 - 145/86   

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https://dejure.org/1988,582
EuGH, 04.02.1988 - 145/86 (https://dejure.org/1988,582)
EuGH, Entscheidung vom 04.02.1988 - 145/86 (https://dejure.org/1988,582)
EuGH, Entscheidung vom 04. Februar 1988 - 145/86 (https://dejure.org/1988,582)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission PDF

    Hoffmann / Krieg

    Übereinkommen vom 27 . September 1968, Artikel 26
    1 . Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen - Tragweite - Wirkungen der Entscheidung im Urteilsstaat - Gleiche Wirkungen im ersuchten Staat

  • EU-Kommission

    Hoffmann / Krieg

  • Wolters Kluwer

    Vorabentscheidungsverfahren zur Auslegung des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen und Handelssachen; Vollstreckung von Urteilstiteln der Amtgerichte eines Mitgliedstaates in einem anderen ...

  • Judicialis

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    1. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen - Tragweite - Wirkungen der Entscheidung im Urteilsstaat - Gleiche Wirkungen im ersuchten Staat

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 663
 
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 02.07.1985 - 148/84

    Deutsche Genossenschaftsbank / Brasserie du Pêcheur

    Auszug aus EuGH, 04.02.1988 - 145/86
    Das Übereinkommen regelt jedoch nur das Verfahren zur Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen vollstreckbaren Titeln und lässt die eigentliche Zwangsvollstreckung unberührt, die nach wie vor dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaats unterliegt ( Urteil vom 2 . Juli 1985 in der Rechtssache 148/84, Deutsche Genossenschaftsbank, Slg .
  • EuGH, 28.03.2000 - C-7/98

    Krombach

    Was speziell die Ordre-Public-Klausel in Artikel 27 Nummer 1 des Übereinkommens betrifft, so kann sie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nur in Ausnahmefällen eine Rolle spielen (Urteile vom 4. Februar 1988 in der Rechtssache 145/86, Hoffmann, Slg. 1988, 645, Randnr. 21, und vom 10. Oktober1996 in der Rechtssache C-78/95, Hendrikman und Feyen, Slg. 1996, 4943, Randnr. 23).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.1999 - C-38/98

    Renault

    14: - Urteil vom 4. Februar 1988 in der Rechtssache 145/86 (Hoffmann, Slg. 1988, 645).

    16: - Zitiert in Fußnote 14.17: - Urteil in der Rechtssache 145/86 (zitiert in Fußnote 13).

    18: - Urteil in der Rechtssache 145/86 (zitiert in Fußnote 13).

    20: - Urteile vom 10. Oktober 1996 in der Rechtssache C-78/95 (Hendrikman und Feyen, Slg. 1996, I-4943) und in der Rechtssache 145/86 (zitiert in Fußnote 13).

    28: - Urteil in der Rechtssache 145/86 (zitiert in Fußnote 13, Randnr. 21).

  • BGH, 04.03.1993 - IX ZB 55/92

    Bestimmter Antrag auf Erlaß eines Vollstreckungsurteils für ausländische Urteil

    Dann ist die Zwangsvollstreckung vielmehr aus Gründen, die außerhalb des Anwendungsbereichs des Brüsseler Abkommens von 1968 liegen, nicht mehr möglich (vgl. hierzu EuGH NJW 1989, 663, 664 unter 18).

    In allen anderen Fällen dagegen ist das Gericht - erst recht im Anwendungsbereich des Europäischen zivilprozessualen Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommens von 1968, das die grenzüberschreitende Anerkennung von Urteilen fördern soll (vgl. EuGH NJW 1989, 663, 664 unter 10) - gehalten, den Gläubiger auf das Erfordernis eines ausreichend bestimmten Antrages hinzuweisen.

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