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   EuGH, 22.06.1989 - 70/87   

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EuGH, 22.06.1989 - 70/87 (https://dejure.org/1989,782)
EuGH, Entscheidung vom 22.06.1989 - 70/87 (https://dejure.org/1989,782)
EuGH, Entscheidung vom 22. Juni 1989 - 70/87 (https://dejure.org/1989,782)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    FEDIOL / Kommission EWG

    Verordnung Nr . 2641/84 des Rates
    1 . Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen unerlaubte Handelspraktiken - Ermessen der Kommission - Umfang der gerichtlichen Nachprüfung, die von den Unternehmen veranlasst werden kann, deren Antrag auf Erlaß von Schutzmaßnahmen abgelehnt worden ist - Beurteilung der ...

  • EU-Kommission

    FEDIOL / Kommission EWG

  • Wolters Kluwer

    Auslegung der Verordnung 2641/84/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Stärkung der gemeinsamen Handelspolitik und insbesondere des Schutzes gegen unerlaubte Handelspraktiken ; Gemeinsame Handelspolitik und Schutz gegen unerlaubte Handelspraktiken bei der ...

  • Judicialis

    Verordnung 2641/84/EWG Art. 2 Abs. 1; ; Verordnung 2641/84/EWG Art. 3 Abs. 5; ; GATT Art. III Abs. 1; ; GATT Art. XI Abs. 1; ; GATT Art. XX; ; GATT Art. XXIII Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen unerlaubte Handelspraktiken - Ermessen der Kommission - Umfang der gerichtlichen Nachprüfung, die von den Unternehmen veranlasst werden kann, deren Antrag auf Erlaß von Schutzmaßnahmen abgelehnt worden ist - Beurteilung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 24.10.1973 - 9/73

    Schlüter / Hauptzollamt Lörrach

    Auszug aus EuGH, 22.06.1989 - 70/87
    19 Insoweit ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof in der Tat wiederholt entschieden hat, daß verschiedene Bestimmungen des GATT kein Recht der Gemeinschaftsangehörigen, sich vor Gericht auf sie zu berufen, begründen konnten ( Urteil vom 12 . Dezember 1972 in den Rechtssachen 21 bis 24/72, International Fruit Company, Slg . 1972, 1219; Urteil vom 24 . Oktober 1973 in der Rechtssache 9/73, Schlüter, Slg .
  • EuGH, 26.10.1982 - 104/81

    Hauptzollamt Mainz / Kupferberg & Cie.

    Auszug aus EuGH, 22.06.1989 - 70/87
    Oktober 1982 in der Rechtssache 104/81 ( Kupferberg, Slg . 1982, 3641 ) im Hinblick auf gemischte Ausschüsse entschieden hat, die durch Freihandelsabkommen errichtet wurden und mit der Verwaltung und ordnungsgemässen Durchführung dieser Abkommen betraut sind, reicht die Tatsache allein, daß die Vertragsparteien einen besonderen institutionellen Rahmen für Konsultationen und Verhandlungen untereinander über die Durchführung des Abkommens geschaffen haben, nicht aus, jegliche Anwendung dieses Abkommens durch die Gerichte auszuschließen .
  • EuGH, 05.10.1994 - C-280/93

    Deutschland / Rat

    111 Bei Fehlen einer solchen, aus dem Abkommen selbst folgenden Verpflichtung hat der Gerichtshof die Rechtmässigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung nur dann im Hinblick auf die Vorschriften des GATT zu prüfen, wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen des GATT übernommene Verpflichtung erfuellen wollte oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen dieses Abkommens verweist (vgl. Urteile vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 70/87, Fediol, Slg. 1989, 1781, und vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89, Nakajima, Slg. 1991, I-2069).
  • EuGH, 13.01.2015 - C-401/12

    Rat / Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht -

    Das Gericht hat jedoch unter Bezugnahme auf die Urteile Fediol/Kommission (70/87, EU:C:1989:254) und Nakajima/Rat (C-69/89, EU:C:1991:186) des Gerichtshofs darauf hingewiesen, dass dieser nach seiner eigenen Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts der Union an den Bestimmungen eines internationalen Übereinkommens zu messen hat, durch die für den Bürger nicht das Recht begründet wird, sich vor Gericht auf diese Bestimmungen zu berufen, wenn die Union eine bestimmte im Rahmen dieses Übereinkommens übernommene Verpflichtung erfüllen wollte oder der Rechtsakt des abgeleiteten Rechts ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen dieses Übereinkommens verweist.

    Zum einen sei die im Urteil Fediol/Kommission (EU:C:1989:254) gewählte Lösung durch die besonderen Umstände der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, gerechtfertigt, da in dieser die fragliche Verordnung den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern das Recht verliehen habe, sich auf die Vorschriften des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (im Folgenden: GATT) zu berufen.

    Zum Urteil Fediol/Kommission (EU:C:1989:254) führt die Kommission ergänzend aus, dieses betreffe nur den Fall, dass eine Handlung der Union ausdrücklich auf bestimmte Vorschriften des GATT verwiesen habe.

    Das Parlament macht geltend, das Urteil Fediol/Kommission (EU:C:1989:254) betreffe nur den Fall eines ausdrücklichen Verweises einer Handlung des Sekundärrechts auf ganz bestimmte Vorschriften eines internationalen Übereinkommens, bei dem es sich nicht um eine bloße Bezugnahme auf diese Vorschriften, sondern um eine Übernahme derselben handele.

    Zum anderen seien die im Urteil Fediol/Kommission (EU:C:1989:254) für diese Kontrolle genannten Voraussetzungen erfüllt, da die Verordnung Nr. 1367/2006 mehrfach auf das Übereinkommen und insbesondere auf dessen Art. 9 Abs. 3 Bezug nehme.

    Schließlich machen sie geltend, das Gericht habe den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens beachtet, da es den Parteien in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gegeben habe, sich zur Anwendung der durch die Urteile Fediol/Kommission (EU:C:1989:254) und Nakajima/Rat (EU:C:1991:186) begründeten Rechtsprechung zu äußern.

    Der Gerichtshof hat zwar auch entschieden, dass es, wenn die Union eine bestimmte Verpflichtung umsetzen wollte, die sie im Rahmen der mit der Welthandelsorganisation (im Folgenden: WTO) geschlossenen Verträge übernommen hat, oder wenn die unionsrechtliche Handlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, Sache des Gerichtshofs ist, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Handlung an den Regeln der WTO-Übereinkünfte zu messen (vgl. Urteile Fediol/Kommission, EU:C:1989:254, Rn. 19 bis 23, Nakajima/Rat, EU:C:1991:186, Rn. 29 bis 32, Deutschland/Rat, C-280/93, EU:C:1994:367, Rn. 111, und Italien/Rat, C-352/96, EU:C:1998:531, Rn. 19).

    Was erstens das Urteil Fediol/Kommission (EU:C:1989:254) betrifft, ist festzustellen, dass der in jener Rechtssache in Rede stehende Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2641/84 des Rates vom 17. September 1984 zur Stärkung der gemeinsamen Handelspolitik und insbesondere des Schutzes gegen unerlaubte Handelspraktiken (ABl. L 252, S. 1) ausdrücklich auf die Regeln des Völkerrechts verwies, die sich im Wesentlichen auf das GATT stützten und für die Betroffenen das Recht begründeten, sich im Rahmen eines Antrags nach dieser Verordnung auf die Bestimmungen des GATT zu berufen (Urteil Fediol/Kommission, EU:C:1989:254, Rn. 19), während im vorliegenden Fall Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 weder unmittelbar auf ganz bestimmte Vorschriften des Übereinkommens von Aarhus verweist noch ein Recht für den Einzelnen begründet.

  • EuGH, 13.01.2015 - C-404/12

    Rat / Stichting Natuur en Milieu und Pesticide Action Network Europe -

    Das Gericht hat jedoch in Rn. 54 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof entschieden habe, dass er die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts der Union an den Bestimmungen eines internationalen Übereinkommens, die für den Einzelnen nicht das Recht begründeten, sich darauf vor Gericht zu berufen, zu messen habe, wenn die Union eine bestimmte im Rahmen dieses Übereinkommens übernommene Verpflichtung habe umsetzen wollen oder wenn der Rechtsakt des abgeleiteten Rechts ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen dieses Übereinkommens verweise (Urteile Fediol/Kommission, 70/87, EU:C:1989:254, Rn. 19 bis 22, und Nakajima/Rat, C-69/89, EU:C:1991:186, Rn. 31).

    Zum einen sei die Lösung im Urteil Fediol/Kommission (EU:C:1989:254) durch die besonderen Umstände dieser Rechtssache gerechtfertigt, in der die fragliche Verordnung den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern das Recht verleihe, sich auf die Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (im Folgenden: GATT) zu berufen.

    In Bezug auf das Urteil Fediol/Kommission (EU:C:1989:254) fügt sie hinzu, es betreffe lediglich den Fall, dass ein Rechtsakt der Union ausdrücklich auf einzelne Bestimmungen des GATT verwiesen habe.

    Die Art und der Gegenstand des Übereinkommens von Aarhus stünden der von den Umweltverbänden beantragten Prüfung der Gültigkeit nicht entgegen, und die im Urteil Fediol/Kommission (EU:C:1989:254) genannten Voraussetzungen seien hier erfüllt, da die Verordnung Nr. 1367/2006 mehrfach auf dieses Übereinkommen und insbesondere auf dessen Art. 9 Abs. 3 verweise.

    Zwar hat der Gerichtshof auch entschieden, dass er, wenn die Union eine bestimmte aufgrund der im Rahmen der Welthandelsorganisation geschlossenen Übereinkommen übernommene Verpflichtung erfüllen wollte oder der fragliche Unionsrechtsakt ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen dieser Übereinkommen verweist, die Rechtmäßigkeit des fraglichen Rechtsakts und der zu seiner Durchführung vorgenommenen Handlungen im Hinblick auf die Vorschriften dieser Übereinkommen zu prüfen hat (vgl. Urteile Fediol/Kommission, EU:C:1989:254, Rn. 19 bis 23, Nakajima/Rat, EU:C:1991:186, Rn. 29 bis 32, Deutschland/Rat, C-280/93, EU:C:1994:367, Rn. 111, und Italien/Rat, C-352/96, EU:C:1998:531, Rn. 19).

    Erstes ist nämlich zum Urteil Fediol/Kommission (EU:C:1989:254) festzustellen, dass der in der betreffenden Rechtssache fragliche Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2641/84 des Rates vom 17. September 1984 zur Stärkung der gemeinsamen Handelspolitik und insbesondere des Schutzes gegen unerlaubte Handelspraktiken (ABl. L 252, S. 1) ausdrücklich auf die im Wesentlichen auf dem GATT beruhenden völkerrechtlichen Regeln verwies und den Betroffenen das Recht verlieh, sich im Rahmen eines nach dieser Verordnung gestellten Antrags auf die Bestimmungen des GATT zu berufen (Urteil Fediol/Kommission, EU:C:1989:254, Rn. 19), während im vorliegenden Fall Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 weder unmittelbar auf konkrete Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus verweist noch dem Einzelnen ein Recht verleiht.

  • EuGH, 09.09.2008 - C-120/06

    DIE GEMEINSCHAFT IST NICHT ZUM ERSATZ DER SCHÄDEN VERPFLICHTET, DIE AUF DEN

    114 [107] Nur wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzen wollte oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, wäre es Sache des Gerichts, die Rechtmäßigkeit des Verhaltens der beklagten Organe anhand der WTO-Regeln zu prüfen (vgl. für das GATT 1947 Urteile des Gerichtshofs vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 70/87, Fediol/Kommission, Slg. 1989, 1781, Randnrn.

    Sie hätten somit geltend gemacht, dass es neben den beiden bereits in den Urteilen Fediol/Kommission und Nakajima/Rat anerkannten Ausnahmen eine dritte Möglichkeit gebe, bei der es zuzulassen sei, einen Verstoß der Gemeinschaftsorgane gegen die WTO-Übereinkünfte vor dem Gemeinschaftsrichter geltend zu machen, insbesondere ausschließlich zum Zweck des Schadensersatzes.

  • EuGH, 23.11.1999 - C-149/96

    Portugal / Rat

    Aus dem besonderen Charakter des angefochtenen Beschlusses folge, daß dieser nicht analog den Regelungen zu behandeln sei, die Gegenstand der Urteile vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 70/87 (Fediol/Kommission, Slg. 1989, 1781) und vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89 (Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069) gewesen seien.

    Nur wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzt oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, ist es Sache des Gerichtshofes, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung anhand der Vorschriften der WTO zu prüfen (vgl. für das GATT 1947 Urteile Fediol/Kommission, Randnrn. 19 bis 22, und Nakajima/Rat, Randnr. 31).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-401/12

    Rat / Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht -

    - das Urteil des Gerichts in der Rechtssache Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht/Kommission (T-396/09, EU:T:2012:301) insoweit aufzuheben, als es dem zweiten Klagegrund in der ersten Instanz stattgegeben und die Rechtmäßigkeitskontrolle auf der Grundlage der Urteile Fediol/Kommission (70/87, EU:C:1989:254) und Nakajima/Rat (C-69/89, EU:C:1991:186) durchgeführt hat;.

    7 - Urteile Fediol/Kommission (70/87, EU:C:1989:254) und Nakajima/Rat (C-69/89, EU:C:1991:186).

    16 - EU:C:1989:254 und EU:C:1991:186.

    Sie bezieht sich auf die Urteile Fediol/Kommission (EU:C:1989:254, Rn. 19 ff.), Nakajima/Rat (EU:C:1991:186, Rn. 31), Portugal/Rat (EU:C:1999:574, Rn. 49), Biret International/Rat (EU:C:2003:517, Rn. 53) und Van Parys (EU:C:2005:121, Rn. 40).

  • EuGH, 27.02.2024 - C-382/21

    EUIPO/ The KaiKai Company Jaeger Wichmann - Rechtsmittel - Geistiges Eigentum -

    Zudem gehört Art. 4 der Pariser Verbandsübereinkunft auch nicht zu den beiden Ausnahmefällen, in denen der Gerichtshof anerkannt hat, dass sich der Einzelne vor den Unionsgerichten unmittelbar auf Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte berufen kann; dabei handelt es sich zum einen um den Fall, dass der Rechtsakt der Union ausdrücklich auf ganz bestimmte Vorschriften der WTO-Übereinkünfte verweist, und zum anderen um den Fall, dass die Union eine bestimmte Verpflichtung umsetzen wollte, die sie im Rahmen dieser Übereinkünfte übernommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 1989, Fediol/Kommission, 70/87, EU:C:1989:254, Rn. 19 bis 22, vom 7. Mai 1991, Nakajima/Rat, C-69/89, EU:C:1991:186, Rn. 29 bis 31, und vom 28. September 2023, Changmao Biochemical Engineering/Kommission, C-123/21 P, EU:C:2023:708, Rn. 74 und 75).
  • EuGH, 30.09.2003 - C-93/02

    Biret International / Rat - Richtlijn 2003/109/EG - Status van langdurig

    63 Nach dieser Rechtsprechung (Urteil Portugal/Rat, Randnr. 49) ist es nur dann Sache des Gemeinschaftsrichters, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung anhand der Vorschriften der WTO zu prüfen, wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzt oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist (vgl. für das GATT 1947 Urteile des Gerichtshofes vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 70/87, Fediol/Kommission, Slg. 1989, 1781, Randnrn.

    Nur wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung erfüllen wollte oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, ist es Sache des Gerichtshofes, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung an den Vorschriften der WTO zu messen (vgl. für das GATT 1947 Urteile Fediol/Kommission, Randnrn. 19 bis 22, und Nakajima/Rat, Randnr. 31, sowie für die WTO-Übereinkünfte Urteil Portugal/Rat, Randnr. 49).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.02.2008 - C-120/06

    FIAMM und FIAMM Technologies / Rat und Kommission - Rechtsmittel - WTO -

    Das Gericht habe nur geprüft, ob im vorliegenden Fall die beiden in den Urteilen Fediol und Nakajima herausgearbeiteten Ausnahmen von der fehlenden unmittelbaren Wirkung der WTO-Übereinkünfte anwendbar seien.

    Nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen muss eine Entscheidung des Streitbeilegungsgremiums, mit der die Unvereinbarkeit des Gemeinschaftsrechts mit den WTO-Regeln festgestellt wurde, auch außerhalb der Ausnahmen, die sich aus den Urteilen Fediol und Nakajima ergeben, geltend gemacht werden können, um die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Gemeinschaft nachzuweisen, wenn die folgenden Umstände kumulativ vorliegen: Die Rechtswidrigkeit besteht darin, dass die Gemeinschaft der entsprechenden Entscheidung des Streitbeilegungsgremiums nicht innerhalb der dafür festgesetzten angemessenen Frist nachkommt, sie wird im Rahmen einer Klage aus außervertraglicher Haftung geltend gemacht, und diese Schadensersatzklage zielt auf den Ersatz des dadurch erlittenen Schadens ab, dass Handelspartner der Gemeinschaft Vergeltungsmaßnahmen ergriffen haben, zu denen sie vom Streitbeilegungsgremium infolge der Nichtbefolgung ermächtigt worden sind.

    7 - Im Sinne des Urteils Fediol/Kommission (Urteil vom 22. Juni 1989, 70/87, Slg. 1989, 1781, im Folgenden: Urteil Fediol).

  • EuG, 14.12.2005 - T-320/00

    CD Cartondruck / Rat und Kommission - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft

    97 Da die revidierte Bananenmarktordnung die Umsetzung von WTO-Recht zum Gegenstand gehabt habe, führe ihre Unvereinbarkeit mit diesem Recht zur Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Gemeinschaftsorgane im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht selbst, zumindest seit dem 13. Mai 1999, dem Tag, an dem das DSB die Entscheidung der Schiedsrichter vom 9. April 1999 angenommen habe (Urteile des Gerichtshofes vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 70/87, Fediol/Kommission, Slg. 1989, 1781, Randnr. 19, vom 7. Mai 1991 vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89, Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069, Randnr. 31, vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93, Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973, Randnr. 11, und vom 23. November 1999 in der Rechtssache C-146/96, Portugal/Rat, Slg. 1999, I-8395, Randnr. 49).

    100 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin sei die aus den oben in Randnummer 97 angeführten Urteilen Fediol/Kommission und Nakajima/Rat hervorgegangene Rechtsprechung nicht einschlägig.

    111 Nur wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzen wollte oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, wäre es Sache des Gerichts, die Rechtmäßigkeit des Verhaltens der beklagten Organe anhand der WTO-Regeln zu prüfen (vgl. für das GATT 1947 oben in Randnr. 97 angeführte Urteile Fediol/Kommission, Randnrn. 19 bis 22, und Nakajima/Rat, Randnr. 31, sowie für die WTO-Übereinkünfte oben in Randnr. 97 angeführtes Urteil Portugal/Rat, Randnr. 49, und oben in Randnr. 107 angeführtes Urteil Biret International/Rat, Randnr. 53).

  • EuGH, 01.03.2005 - C-377/02

    EIN EINZELNER KANN VOR EINEM NATIONALEN GERICHT NICHT DIE UNVEREINBARKEIT EINER

  • EuG, 04.10.2018 - T-128/14

    Daimler / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2003 - C-93/02

    DER GENERALANWALT SPRICHT SICH FÜR DIE ANERKENNUNG EINES AUF DIE VERLETZUNG VON

  • EuGH, 30.09.2003 - C-94/02

    Biret und Cie / Rat

  • EuGH, 18.06.2009 - C-120/06

    Rechtsmittel - Empfehlungen und Entscheidungen des Streitbeilegungsgremiums der

  • EuG, 14.12.2005 - T-69/00

    DIE GEMEINSCHAFT KANN ZUM ERSATZ DER VON IHREN ORGANEN VERURSACHTEN SCHÄDEN

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2003 - C-94/02

    Biret und Cie / Rat

  • EuG, 22.01.1997 - T-115/94

    Opel Austria GmbH gegen Rat der Europäischen Union. - Rücknahme von

  • EuGH, 18.12.2014 - C-306/13

    LVP - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen -

  • EuGH, 13.12.2009 - C-120/06

    Rechtsmittel - Empfehlungen und Entscheidungen des Streitbeilegungsgremiums der

  • EuGH, 09.09.2008 - C-121/06

    Fedon & Figli und Fedon America / Rat und Kommission - Rechtsmittel -

  • BVerfG, 04.09.2008 - 2 BvR 2150/07

    Vorlagepflicht des Bundesfinanzhofs betreffend Gültigkeit und Auslegung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.12.1996 - C-183/95

    Affish BV gegen Rijksdienst voor de keuring van Vee en Vlees. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-66/18

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott muss Ungarn ausländische und inländische

  • EuG, 15.10.2020 - T-307/18

    Zhejiang Jiuli Hi-Tech Metals/ Kommission

  • EuG, 19.09.2019 - T-228/17

    Zhejiang Jndia Pipeline Industry/ Kommission

  • EuG, 14.06.2012 - T-396/09

    Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht /

  • EuGH, 28.09.2023 - C-123/21

    Changmao Biochemical Engineering / Kommission - Rechtsmittel - Dumping -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-382/21

    Generalanwältin Capeta: Eine internationale Übereinkunft, deren unmittelbare

  • EuG, 14.06.2012 - T-338/08

    Stichting Natuur en Milieu und Pesticide Action Network Europe / Kommission -

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2007 - C-308/06

    Intertanko u.a. - Richtlinie 2005/35/EG - Meeresverschmutzung durch Schiffe -

  • EuGH, 02.05.2001 - C-307/99

    OGT Fruchthandelsgesellschaft

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2015 - C-21/14

    Kommission / Rusal Armenal - Rechtsmittel - Dumping - Einfuhren bestimmter Folien

  • EuG, 11.01.2002 - T-174/00

    Biret International / Rat

  • EuG, 03.02.2005 - T-19/01

    Chiquita Brands u.a. / Kommission - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen -

  • EuG, 14.12.2005 - T-383/00

    Beamglow / Parlament u.a. - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft -

  • EuG, 11.01.2002 - T-210/00

    Biret und Cie / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.1999 - C-149/96

    Portugiesische Republik gegen Rat der Europäischen Union. - Gemeinsame

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2022 - C-123/21

    Nach Auffassung von Generalanwältin Capeta kann der Gerichtshof von einer

  • FG Baden-Württemberg, 20.09.2005 - 11 K 286/04

    Nacherhebung von Antidumpingzöllen auf Einfuhren von Silizium aus China -

  • EuG, 13.09.2023 - T-65/18

    Das Gericht weist die Klage von Venezuela gegen die restriktiven Maßnahmen der EU

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2010 - C-533/08

    TNT Express Nederland - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.1994 - C-280/93

    Bundesrepublik Deutschland gegen Rat der Europäischen Union. - Bananen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2005 - C-313/04

    Franz Egenberger - Gültigkeit der Artikel 25 Absatz 1 und 35 Absatz 2 der

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.11.1997 - C-53/96

    Hermès International (Kommanditgesellschaft auf Aktien) gegen FHT Marketing

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2016 - C-376/15

    Changshu City Standard Parts Factory und Ningbo Jinding Fastener / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-351/04

    Ikea Wholesale - Dumping - Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-511/13

    Philips Lighting Poland und Philips Lighting / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2007 - C-431/05

    Merck Genéricos - Produtos Farmacêuticos - Abkommen zur Errichtung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2004 - C-377/02

    Van Parys

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2001 - C-317/99

    Kloosterboer Rotterdam

  • EuG, 15.12.2021 - T-569/20

    Stichting Comité N 65 Ondergronds Helvoirt/ Kommission - Umwelt - Verordnung (EG)

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2015 - C-232/14

    Portmeirion Group

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.12.1990 - C-69/89

    Nakajima All Precision Co. Ltd gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.1991 - C-228/90

    Simba SpA und andere gegen Ministero delle finanze. - Nationale Steuer auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.1991 - 70/88

    Europäisches Parlament gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften. - Radioaktive

  • EuG, 12.07.2001 - T-3/99

    Banatrading / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.11.1989 - 305/86

    Enital SpA gegen Kommission und Rat der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 12.07.2001 - T-2/99

    T. Port / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.1996 - C-38/95

    Ministero delle Finanze gegen Foods Import Srl. - Gemeinsamer Zolltarif -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.03.1988 - 187/85

    Vereinigung der Ölmühlenindustrie der EWG (FEDIOL) gegen Kommission der

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