Rechtsprechung
   EuGH, 21.09.1989 - 46/87, 227/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,187
EuGH, 21.09.1989 - 46/87, 227/88 (https://dejure.org/1989,187)
EuGH, Entscheidung vom 21.09.1989 - 46/87, 227/88 (https://dejure.org/1989,187)
EuGH, Entscheidung vom 21. September 1989 - 46/87, 227/88 (https://dejure.org/1989,187)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,187) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Hoechst / Kommission

    Verordnung Nr . 17 des Rates, Artikel 14
    1 . Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Rechte der Verteidigung - Wahrung im Rahmen von Verwaltungsverfahren

  • EU-Kommission

    Hoechst / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung eines Zwangsgeldes ; Festsetzung von Preisen und Lieferquoten für bestimmte Erzeugnisse; Erlass eines Durchsuchungsbefehls; Verstoß gegen Wettbewerbsvorschriften

  • opinioiuris.de

    Hoechst

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 85; ; EWG-Vertrag Art. 86; ; VO (EWG) Nr. 17/62 Art. 14; ; VO (EWG) Nr. 17/62 Art. 16

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Rechte der Verteidigung - Wahrung im Rahmen von Verwaltungsverfahren - [Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 14]

  • rechtsportal.de

    1. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Rechte der Verteidigung - Wahrung im Rahmen von Verwaltungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigkeitsklage - Wettbewerbsrecht - Verordnung Nr. 17 - Nachprüfung - Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung - Begründung - Zwangsgeld - Verfahrensmängel.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 3080
  • ZIP 1989, 1281
  • NVwZ 1989, 1151 (Ls.)
  • WM 1989, 1665
  • BB 1989, 2275
  • DB 1989, 2112
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (120)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 26.06.1980 - 136/79

    National Panasonic / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.09.1989 - 46/87
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, kann die Kommission zwischen diesen beiden Möglichkeiten je nach den Umständen des Einzelfalls wählen ( Urteil vom 26 . Juni 1980 in der Rechtssache 136/79, National Panasonic, Slg .

    Juni 1980 in der Rechtssache 136/79 ( National Panasonic, a . a . O ., Randnr . 20 ) ausgeführt hat, ergibt sich aus der siebten und achten Begründungserwägung der Verordnung Nr .

  • EuGH, 14.05.1974 - 4/73

    Nold KG / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.09.1989 - 46/87
    13 Nach ständiger Rechtsprechung gehören die Grundrechte zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die der Gerichtshof im Einklang mit den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten und mit den völkerrechtlichen Verträgen, an deren Abschluß die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind, zu wahren hat ( siehe insbesondere das Urteil vom 14 . Mai 1974 in der Rechtssache 4/73, Nold, Slg .
  • EuGH, 23.09.1986 - 5/85

    AKZO Chemie / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.09.1989 - 46/87
    September 1986 in der Rechtssache 5/85 ( AKZO Chemie/Kommission, Slg . 1986, 2585 ) hat der Gerichtshof bereits entschieden, daß diese Ermächtigungsentscheidung nicht den in Artikel 17 des Fusionsvertrags niedergelegten Kollegialitätsgrundsatz verletzt .
  • EuGH, 18.05.1982 - 155/79

    AM & S / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.09.1989 - 46/87
    16 Wenngleich sich somit bestimmte Rechte der Verteidigung nur auf streitige Verfahren im Anschluß an eine Mitteilung von Beschwerdepunkten beziehen, sind andere, beispielsweise das Recht auf Hinzuziehung eines juristischen Beistands und der ( vom Gerichtshof im Urteil vom 18 . Mai 1982 in der Rechtssache 155/79, AM & S, Slg .
  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.09.1989 - 46/87
    17 sind insbesondere die Erfordernisse zu berücksichtigen, die sich aus der Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergeben, einem Grundsatz, dessen fundamentalen Charakter der Gerichtshof mehrfach hervorgehoben hat ( siehe insbesondere das Urteil vom 9 . November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin, Slg .
  • EuGH, 13.02.1979 - 101/78

    Granaria / Hoofdproduktschap voor Akkerbouwprodukten

    Auszug aus EuGH, 21.09.1989 - 46/87
    64 Ein solches Verhalten, das mit der Verpflichtung aller Rechtssubjekte des Gemeinschaftsrechts unvereinbar ist, die volle Wirksamkeit der Handlungen der Gemeinschaftsorgane anzuerkennen, solange diese nicht vom Gerichtshof für ungültig erklärt worden sind, und die Vollziehbarkeit dieser Handlungen zu respektieren, solange der Gerichtshof nicht die Aussetzung ihres Vollzugs angeordnet hat ( siehe insbesondere das Urteil vom 13 . Februar 1979 in der Rechtssache 101/78, Granaria, Slg .
  • EuGH, 15.05.1986 - 222/84

    Johnston / Chief Constable of the Royal Ulster Constabulary

    Auszug aus EuGH, 21.09.1989 - 46/87
    November 1950 kommt dabei besondere Bedeutung zu ( siehe insbesondere das Urteil vom 15 . Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg .
  • BVerfG, 21.06.2016 - 2 BvR 2728/13

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen das OMT-Programm der

    Dies gilt entsprechend für die durch die Europäische Union ausgeübte öffentliche Gewalt (EuGH, Urteil vom 22. März 1961, SNUPAT/Hohe Behörde, 42 und 49/59, Slg. 1961, S. 101 ; Urteil vom 21. September 1989, Hoechst/Kommission, 46/87 und 227/88, Slg. 1989, S. 2859, Rn. 19; Urteil vom 17. Oktober 1989, Dow Chemical Ibérica/Kommission, 97-99/87, Slg. 1989, S. 3165, Rn. 16; Urteil vom 3. September 2008, Kadi, C-402/05 P und C-415/05 P, Slg. 2008, I-6351, Rn. 281; Urteil vom 31. März 2011, Aurubis Balgaria, C-546/09, Slg. 2011, I-2531, Rn. 42; vgl. auch Art. 263 Abs. 1 Satz 1 AEUV; Schmahl, in: Schulze/Zuleeg/Kadelbach, Europarecht, 3. Aufl. 2015, § 6 Rn. 36 ff.).

    In materiell-rechtlicher Hinsicht hat der Gerichtshof etwa den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (EuGH, Urteil vom 22. März 1961, SNUPAT/Hohe Behörde, 42 und 49/59, Slg. 1961, S. 111 ; Urteil vom 21. September 1989, Hoechst/Kommission, 46/87 und 227/88, Slg. 1989, S. 2859, Rn. 19; Urteil vom 17. Oktober 1989, Dow Chemical Ibérica/Kommission, 97-99/87, Slg. 1989, S. 3165, Rn. 16; vgl. auch Art. 263 Abs. 1 Satz 1 AEUV), den Bestimmtheitsgrundsatz (EuGH, Urteil vom 9. Juli 1981, Gondrand und Garancini, 169/80, Slg. 1981, S. 1931, Rn. 17) und das Verhältnismäßigkeitsprinzip (EuGH, Urteil vom 17. Mai 1984, Denkavit Nederland, 15/83, Slg. 1984, S. 2171, Rn. 25; Urteil vom 18. Juni 2015, Estland/Parlament und Rat, C-508/13, EU:C:2015:403, Rn. 28; vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 EUV) anerkannt (zum Rechtsstaatsprinzip siehe von Danwitz, a.a.O., S. 1311 ff.).

  • EuGH, 22.10.2002 - C-94/00

    Roquette Frères

    vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), und des Urteils vom 21. September 1989 in den Rechtssachen 46/87 und 227/88 (Hoechst/Kommission, Slg. 1989, 2859) erlässt DER GERICHTSHOF.

    Die Cour de cassation hat mit Urteil vom 7. März 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 13. März 2000, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), und des Urteils vom 21. September 1989 in den Rechtssachen 46/87 und 227/88 (Hoechst/Kommission, Slg. 1989, 2859) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

    Die Cour de cassation legt die Merkmale der Kontrolle dar, die dem zuständigen französischen Gericht gemäß Artikel 48 der Ordonnance und der erwähnten Entscheidung des Conseil constitutionnel vom 29. Dezember 1983 (siehe oben, Randnummer 6) obliege, und weist insoweit auf das Urteil Hoechst/Kommission hin, aus dem hervorgehe, dass die Kommission bei der Ausübung ihrer Nachprüfungsbefugnisse die verfahrensrechtlichen Garantien des nationalen Rechts beachten müsse.

    Die Cour de cassation führt jedoch aus, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe in seinem Urteil Niemietz/Deutschland vom 16. Dezember 1992 (Serie A, Nr. 251-B), das nach dem Urteil Hoechst/Kommission ergangen sei, entschieden, dass Artikel 8 EMRK auch bestimmte berufliche oder geschäftliche Tätigkeiten oder Räume erfassen könne.

    Hierbei kommt der EMRK besondere Bedeutung zu (vgl. insbesondere Urteile Hoechst/Kommission, Randnr. 13, und vom 6. März 2001 in der Rechtssache C-274/99 P, Connolly/Kommission, Slg. 2001, I-1611, Randnr. 37).

    Zudem hat der Gerichtshof klargestellt, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten diesen allgemeinen Grundsatz zu beachten haben, wenn die Kommission an sie ein Unterstützungsersuchen nach Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 gerichtet hat (vgl. Urteil Hoechst/Kommission, Randnrn. 19 und 33).

    Bei der Bestimmung der Tragweite dieses Grundsatzes hinsichtlich des Schutzes der Geschäftsräume von Unternehmen ist die nach dem Urteil Hoechst/Kommission ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu berücksichtigen, aus der sich zum einen ergibt, dass der Schutz der Wohnung, um den es in Artikel 8 EMRK geht, unter bestimmten Umständen auf Geschäftsräume ausgedehnt werden kann (vgl. insbesondere EGMR, Urteil vom 16. April 2002, Colas Est u. a./Frankreich, noch nicht in den Reports of Judgements and Decisions veröffentlicht, § 41), und zum anderen, dass der Eingriffsvorbehalt nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK bei beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeiten oder Räumen sehr wohl weiter gehen könnte als in anderen Fällen (Urteil Niemietz/Deutschland, § 31).

    Daraus ergibt sich insbesondere, dass die Kommission, wenn sie mit Unterstützung der nationalen Behörden Nachprüfungsmaßnahmen ohne Mitwirkung der betroffenen Unternehmen vornehmen will, die insoweit im nationalen Recht vorgesehenen Verfahrensgarantien zu beachten hat (Urteil Hoechst/Kommission, Randnrn. 33 und 34).

    Sie haben die Wirksamkeit des Vorgehens der Kommission sicherzustellen und dabei zugleich verschiedene allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts zu beachten (Urteil Hoechst/Kommission, Randnr. 33).

    Gerade um die Wahrung des oben in Randnummer 27 genannten allgemeinen Grundsatzes sicherzustellen, hat der Gerichtshof entschieden, dass es Sache der zuständigen nationalen Stelle ist, zu prüfen, ob die beabsichtigten Zwangsmaßnahmen nicht willkürlich oder, gemessen am Gegenstand der Nachprüfung, unverhältnismäßig sind (Urteil Hoechst/Kommission, Randnr. 35).

    Weiter hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Kommission ihrerseits dafür zu sorgen hat, dass diese nationale Stelle über alle erforderlichen Mittel verfügt, um diese Kontrolle ausüben und bei der Durchführung dieser Maßnahmen für die Wahrung der Vorschriften des nationalen Rechts sorgen zu können (Urteil Hoechst/Kommission, Randnrn. 34 und 35).

    Vorab ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die zuständige nationale Stelle bei der Ausübung ihrer Kontrollbefugnis nicht die Beurteilung der Notwendigkeit der angeordneten Nachprüfungen durch die Kommission, deren Sach- und Rechtserwägungen lediglich der Rechtmäßigkeitskontrolle durch den Gemeinschaftsrichter unterliegen, durch ihre eigene Beurteilung ersetzen darf (Urteil Hoechst/Kommission, Randnr. 35).

    So ist erstens darauf hinzuweisen, dass die der Kommission in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 übertragenen Befugnisse ihr die Erfüllung ihres Auftrags ermöglichen sollen, über die Beachtung der Wettbewerbsregeln im Gemeinsamen Markt zu wachen, wobei diese Regeln verhindern sollen, dass der Wettbewerb entgegen dem öffentlichen Interesse sowie zum Schaden der einzelnen Unternehmen und der Verbraucher verfälscht wird (Urteil Hoechst/Kommission, Randnr. 25), und damit zum wirtschaftlichen Wohl in der Gemeinschaft beitragen.

    Sodann bestehen zugunsten der Unternehmen, bei denen Nachprüfungen durchgeführt werden, unbeschadet der für die Durchführung der Zwangsmaßnahmen geltenden Garantien des innerstaatlichen Rechts verschiedene gemeinschaftsrechtliche Garantien, zu denen insbesondere das Recht auf Hinzuziehung eines juristischen Beistands oder der Anspruch auf Wahrung der Vertraulichkeit des Schriftverkehrs zwischen Anwälten und Mandanten gehört (vgl. Urteile AM & S Europe/Kommission, Randnrn. 18 bis 27, und Hoechst/Kommission, Randnr. 16, sowie Urteil vom 17. Oktober 1989 in der Rechtssache 85/87, Dow Benelux/Kommission, Slg. 1989, 3137, Randnr. 27).

    Schließlich ist die Kommission nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 verpflichtet, Nachprüfungsentscheidungen unter Angabe von Gegenstand und Zweck der Nachprüfung zu begründen, was, wie der Gerichtshof klargestellt hat, insofern ein grundlegendes Erfordernis darstellt, als dadurch nicht nur die Berechtigung des beabsichtigten Eingriffs in den betroffenen Unternehmen aufgezeigt werden soll, sondern auch diese Unternehmen in die Lage versetzt werden sollen, den Umfang ihrer Mitwirkungspflicht zu erkennen und zugleich ihre Verteidigungsrechte zu wahren (Urteil Hoechst/Kommission, Randnr. 29).

    Falls diese Entscheidung vom Gemeinschaftsrichter für nichtig erklärt würde, wäre die Kommission dadurch gehindert, Unterlagen oder Beweisstücke, die sie sich im Zuge dieser Nachprüfung verschafft hätte, im Verfahren wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft zu verwenden; andernfalls liefe sie Gefahr, dass die Entscheidung über den Wettbewerbsverstoß vom Gemeinschaftsrichter für nichtig erklärt würde, soweit sie auf derartige Beweismittel gestützt wäre (vgl. Beschlüsse vom 26. März 1987 in der Rechtssache 46/87 R, Hoechst/Kommission, Slg. 1987, 1549, Randnr. 34, und vom 28. Oktober 1987 in der Rechtssache 85/87 R, Dow Chemical Nederland/Kommission, Slg. 1987, 4367, Randnr. 17).

    Aufgrund der Nachprüfungsbefugnisse der Kommission nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 sind die Bediensteten der Kommission lediglich berechtigt, die von ihnen bezeichneten Orte zu betreten, sich die von ihnen angeforderten Unterlagen vorlegen zu lassen und sich den Inhalt der von ihnen angegebenen Möbel zeigen zu lassen (Urteil Hoechst/Kommission, Randnr. 31).

    Demgegenüber umfassen die Zwangsmaßnahmen, die in die Zuständigkeit der nationalen Behörden fallen, die Befugnis, sich gewaltsam Zugang zu Räumen oder Möbeln zu verschaffen oder die Beschäftigten des Unternehmens zu zwingen, ihnen den Zugang hierzu zu gewähren; sie können auch Durchsuchungen ohne Einwilligung der Verantwortlichen des Unternehmens vornehmen (Urteil Hoechst/Kommission, Randnr. 31).

    Der Gerichtshof hat zwar insoweit anerkannt, dass die Unterstützung vorsorglich zu dem Zweck angefordert werden kann, sich über einen etwaigen Widerspruch des Unternehmens hinwegsetzen zu können (Urteil Hoechst/Kommission, Randnr. 32).

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, impliziert ein solches Recht vielmehr auch die Befugnis, nach anderen Informationsquellen zu suchen, die noch nicht bekannt oder vollständig bezeichnet sind (Urteil Hoechst/Kommission, Randnr. 27).

  • EuG, 11.12.2003 - T-66/99

    Minoan Lines / Kommission

    Die Klägerin ergänzt, dass eine derartige Auffassung in offensichtlichem Widerspruch zu den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit des Handelns der Gemeinschaftsorgane und des Schutzes gegen willkürliche Eingriffe der öffentlichen Gewalt in die Sphäre der privaten Betätigung jeder natürlichen oder juristischen Person stehe (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 21. September 1989 in den Rechtssachen 46/87 und 227/88, Hoechst/Kommission, Slg. 1989, 2859, Randnr. 19).

    So habe der Gerichtshof wiederholt festgestellt, dass der allgemeine Grundsatz der Beachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Verwaltungsverfahren, die zu Sanktionen führen könnten, auch verlange, dass jede nicht wieder gutzumachende Beeinträchtigung dieses Anspruchs in Voruntersuchungsverfahren, etwa bei Nachprüfungen, verhindert werde (vgl. Urteil Hoechst/Kommission, Randnr. 15).

    Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör von der Kommission sowohl in Verwaltungsverfahren, die zu Sanktionen führen können, als auch in Voruntersuchungsverfahren zu beachten ist, da verhindert werden muss, dass dieser Anspruch in Voruntersuchungsverfahren in nicht wieder gutzumachender Weise beeinträchtigt wird; insbesondere gilt dies bei Nachprüfungen, die für die Erbringung von Beweisen für rechtswidrige Verhaltensweisen von Unternehmen, die geeignet sind, deren Haftung auszulösen, von entscheidender Bedeutung sein können (Urteil Hoechst/Kommission, Randnr. 15).

    Was insbesondere die der Kommission durch Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 übertragenen Nachprüfungsbefugnisse und die Frage angeht, inwieweit diese Befugnisse durch die Verteidigungsrechte eingeschränkt werden, so hat der Gerichtshof anerkannt, dass das Erfordernis eines Schutzes vor willkürlichen oder unverhältnismäßigen Eingriffen der öffentlichen Gewalt in die Sphäre der privaten Betätigung einer natürlichen oder juristischen Person einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts darstellt (Urteil Hoechst/Kommission, Randnr. 19, und Urteil des Gerichtshofes vom 22. Oktober 2002 in der Rechtssache C-94/00, Roquette Frères, Slg. 2002, I-9011, Randnr. 27).

    Die Ausübung dieser Befugnisse dient daher der Aufrechterhaltung der vom Vertrag gewollten Wettbewerbsordnung, die die Unternehmen unbedingt zu beachten haben (Urteil Hoechst/Kommission, Randnr. 25).

    Im Einzelnen hat der Gerichtshof festgestellt: "Dabei kommt dem Recht, alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel der Unternehmen zu betreten, insofern besondere Bedeutung zu, als es der Kommission damit ermöglicht werden soll, das Beweismaterial für Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln an den Orten zu sammeln, an denen es sich normalerweise befindet, d. h. in den Geschäftsräumen der Unternehmen" (Urteil Hoechst/Kommission, Randnr. 26).

    Der Gerichtshof hat außerdem darauf hingewiesen, dass es wichtig ist, die praktische Wirksamkeit der Nachprüfungen, eines von der Kommission für die Wahrnehmung ihrer Aufgabe als Hüterin des Vertrages auf dem Gebiet des Wettbewerbs benötigten Instruments, zu erhalten, und in diesem Zusammenhang festgestellt (Urteil Hoechst/Kommission, Randnr. 27): "Dieses Betretungsrecht wäre nutzlos, wenn sich die Bediensteten der Kommission darauf beschränken müssten, die Vorlage von Unterlagen oder Akten zu verlangen, die sie schon vorher genau bezeichnen können.

    Nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 ist die Kommission verpflichtet, Nachprüfungsentscheidungen unter Angabe von Gegenstand und Zweck der Nachprüfung zu begründen, was, wie der Gerichtshof klargestellt hat, insofern ein grundlegendes Erfordernis darstellt, als dadurch nicht nur die Berechtigung des beabsichtigten Eingriffs in den betroffenen Unternehmen aufgezeigt werden soll, sondern auch diese Unternehmen in die Lage versetzt werden sollen, den Umfang ihrer Mitwirkungspflicht zu erkennen und zugleich ihre Verteidigungsrechte zu wahren (Urteile Hoechst/Kommission, Randnr. 29, und Roquette Frères, Randnr. 47).

    Falls diese Entscheidung vom Gemeinschaftsrichter für nichtig erklärt würde, wäre die Kommission dadurch gehindert, Unterlagen oder Beweisstücke, die sie sich im Zuge dieser Nachprüfung verschafft hat, im Verfahren wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft zu verwenden; andernfalls liefe sie Gefahr, dass die Entscheidung über den Wettbewerbsverstoß vom Gemeinschaftsrichter für nichtig erklärt würde, soweit sie auf derartige Beweismittel gestützt wäre (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 26. März 1987 in der Rechtssache 46/87 R, Hoechst/Kommission, Slg. 1987, 1549, Randnr. 34, und vom 28. Oktober 1987 in der Rechtssache 85/87 R, Dow Chemical Nederland/Kommission, Slg. 1987, 4367, Randnr. 17, sowie Urteil Roquette Frères, Randnr. 49).

    Nach der oben zitierten Rechtsprechung muss die Kommission bei ihrer Nachprüfungstätigkeit die Beachtung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit des Handelns der Gemeinschaftsorgane und des Schutzes vor willkürlichen Eingriffen der öffentlichen Gewalt in die Sphäre der privaten Betätigung einer natürlichen oder juristischen Person sicherstellen (vgl. Urteil Hoechst/Kommission, Randnr. 19).

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, kommt dem Recht, alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel der Unternehmen zu betreten, besondere Bedeutung zu, da der Kommission damit ermöglicht werden soll, das Beweismaterial für Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln an den Orten zu sammeln, an denen es sich normalerweise befindet, d. h. in den "Geschäftsräumen der Unternehmen" (Urteil Hoechst/Kommission, Randnr. 26).

    Wie oben festgestellt, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts zwar die praktische Wirksamkeit der Nachprüfungen der Kommission zu erhalten, doch muss diese ihrerseits die Beachtung der Verteidigungsrechte der von der Nachprüfung betroffenen Unternehmen sicherstellen und willkürliche oder unverhältnismäßige Eingriffe in die Sphäre der privaten Betätigung dieser Unternehmen unterlassen (Urteile Hoechst/Kommission, Randnr. 19, Dow Benelux/Kommission, Randnr. 30, Urteil des Gerichtshofes vom 17. Oktober 1989 in den Rechtssachen 97/87 bis 99/87, Dow Chemical Ibérica u. a./Kommission, Slg. 1989, 3165, Randnr. 16; Urteil des Gerichts vom 20. April 1999 in den Rechtssachen T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, so genanntes "PVC II"-Urteil, Slg. 1999, II-931, Randnr. 417).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht