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   EuGH, 21.09.1989 - 68/88   

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https://dejure.org/1989,299
EuGH, 21.09.1989 - 68/88 (https://dejure.org/1989,299)
EuGH, Entscheidung vom 21.09.1989 - 68/88 (https://dejure.org/1989,299)
EuGH, Entscheidung vom 21. September 1989 - 68/88 (https://dejure.org/1989,299)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Griechenland

    Verordnung Nr . 2891/77 des Rates, Artikel 11
    1 . Eigene Mittel der Europäischen Gemeinschaften - Feststellung und Bereitstellung durch die Mitgliedstaaten - Gutschrift auf dem Konto der Kommission - Verspätete Gutschrift - Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen

  • EU-Kommission

    Kommission / Griechenland

  • Wolters Kluwer

    Einfuhr von Mais nach Griechenland ohne Erhebung einer Abschöpfung; Verstoß der griechischen Republik gegen Gemeinschaftsrecht und Hinterziehung; Ausstellung falscher Urkunden und Erklärungen zur Verdeckung der Hinterziehung durch hohe Beamte; Prüfung der Rügen der ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 5; ; EWGV Art. 169; ; Verordnung Nr. 2727/75 Art. 13 Abs. 1; ; Verordnung Nr. 2891/77 Art. 1; ; Verordnung Nr. 2891/77 Art. 11; ; Verordnung Nr. 2891/77 Art. 18

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Eigene Mittel der Europäischen Gemeinschaften - Feststellung und Bereitstellung durch die Mitgliedstaaten - Gutschrift auf dem Konto der Kommission - Verspätete Gutschrift - Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung - Unterbliebene Feststellung und Bereitstellung von eigenen Mitteln der Gemeinschaft.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 2245
 
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Wird zitiert von ... (97)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 20.03.1986 - 303/84

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 21.09.1989 - 68/88
    17 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß ein unlösbarer Zusammenhang zwischen der Verpflichtung zur Feststellung der eigenen Mittel der Gemeinschaften, der Verpflichtung zur Gutschrift auf dem Konto der Kommission innerhalb der gesetzten Frist und schließlich der Verpflichtung zur Zahlung der Verzugszinsen besteht ( Urteil vom 20 . März 1986 in der Rechtssache 303/84, Kommission/Bundesrepublik Deutschland, Slg .
  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

    Die Mitgliedstaaten können, um die Erhebung der Einnahmen aus der Mehrwertsteuer in ihrer Gesamtheit und damit den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, die anwendbaren Sanktionen frei wählen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 1989, Kommission/Griechenland, 68/88, Slg. 1989, 2965, Randnr. 24, vom 7. Dezember 2000, de Andrade, C-213/99, Slg. 2000, I-11083, Randnr. 19, und vom 16. Oktober 2003, Hannl-Hofstetter, C-91/02, Slg. 2003, I-12077, Randnr. 17).

    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, im Licht dieser Kriterien zu beurteilen, ob die nach nationalem Recht vorgesehene Kumulierung von steuerlichen und strafrechtlichen Sanktionen anhand der nationalen Schutzstandards im Sinne von Randnr. 29 des vorliegenden Urteils zu prüfen ist, was das Gericht unter Umständen zu dem Ergebnis führen kann, dass diese Kumulierung gegen diese Standards verstößt, sofern die verbleibenden Sanktionen wirksam, angemessen und abschreckend sind (vgl. u. a. Urteil Kommission/Griechenland, Randnr. 24, vom 10. Juli 1990, Hansen, C-326/88, Slg. 1990, I-2911, Randnr. 17, vom 30. September 2003, 1nspire Art, C-167/01, Slg. 2003, I-10155, Randnr. 62, vom 15. Januar 2004, Penycoed, C-230/01, Slg. 2004, I-937, Randnr. 36, und vom 3. Mai 2005, Berlusconi u. a., C-387/02, C-391/02 und C-403/02, Slg. 2005, I-3565 Randnr. 65).

  • EuGH, 30.09.2003 - C-167/01

    Inspire Art

    Dabei müssen die Mitgliedstaaten, denen allerdings die Wahl der Sanktion verbleibt, namentlich darauf achten, dass Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht nach ähnlichen sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln geahndet werden wie nach Art und Schwere gleiche Verstöße gegen nationales Recht, wobei die Sanktion jedenfalls wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein muss (Urteile vom 21. September 1989 in der Rechtssache 68/88, Kommission/Griechenland, Slg. 1989, 2965, Randnrn.
  • EuGH, 03.05.2005 - C-387/02

    IN EINEM STRAFVERFAHREN WEGEN BILANZFÄLSCHUNG KÖNNEN SICH DIE BEHÖRDEN EINES

    36 In Anbetracht dieser Erwägungen sind die vorlegenden Gerichte mit der Staatsanwaltschaft der Auffassung, dass die vorliegenden Verfahren Fragen nach der Geeignetheit der in den Artikeln 2621 n. F. und 2622 n. F. des Codice civile vorgesehenen Sanktionen im Hinblick auf die Auslegung von Artikel 6 der Ersten Richtlinie durch den Gerichtshof u. a. im Urteil vom 4. Dezember 1997 in der Rechtssache C-97/96 (Daihatsu Deutschland, Slg. 1997, I-6843) oder im Hinblick auf Artikel 5 des Vertrages aufwürfen, aus dem sich seit dem Urteil vom 21. September 1989 in der Rechtssache 68/88 (Kommission/Griechenland, Slg. 1989, 2965, Randnrn. 23 und 24) nach ständiger Rechtsprechung ergebe, dass Sanktionen bei Verstößen gegen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssten.

    65 Nach dieser Rechtsprechung müssen die Mitgliedstaaten, denen allerdings die Wahl der Sanktion verbleibt, namentlich darauf achten, dass Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht nach ähnlichen sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln geahndet werden wie nach Art und Schwere gleiche Verstöße gegen nationales Recht, wobei die Sanktion jedenfalls wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein muss (vgl. u. a. Urteile Kommission/Griechenland, Randnrn. 23 und 24, vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache C-326/88, Hansen, Slg. 1990, I-2911, Randnr. 17, vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-167/01, Inspire Art, Slg. 2003, I-10155, Randnr. 62, und vom 15. Januar 2004 in der Rechtssache C-230/01, Penycoed, Slg. 2004, I-937, Randnr. 36 und die dort zitierte Rechtsprechung).

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