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   EuGH, 21.03.1990 - 142/87   

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https://dejure.org/1990,76
EuGH, 21.03.1990 - 142/87 (https://dejure.org/1990,76)
EuGH, Entscheidung vom 21.03.1990 - 142/87 (https://dejure.org/1990,76)
EuGH, Entscheidung vom 21. März 1990 - 142/87 (https://dejure.org/1990,76)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Belgien / Kommission

    EWG-Vertrag, Artikel 93 Absätze 2 und 3
    1 . Staatliche Beihilfen - Beihilfevorhaben - Unterlassene Meldung - Durchführung vor Erlaß der abschließenden Entscheidung der Kommission - Anordnungsbefugnis der Kommission - Weigerung, dieser Anordnung nachzukommen - Folgen

  • EU-Kommission

    Belgien / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Entscheidung der Kommission über die Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei kontradiktorischer Prüfung der Beihilfe; Unmöglichkeit der Rückforderung der Beihilfe auf Grund des Befindens der SA Tubemeuse in einem ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 92; ; EWG-Vertrag Art. 93 Abs. 3; ; EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Staatliche Beihilfen - Beihilfevorhaben - Unterlassene Meldung - Durchführung vor Erlaß der abschließenden Entscheidung der Kommission - Anordnungsbefugnis der Kommission - Weigerung, dieser Anordnung nachzukommen - Folgen - [EWG-Vertrag, Artikel 93 Absätze 2 und 3]

  • rechtsportal.de

    1. Staatliche Beihilfen - Beihilfevorhaben - Unterlassene Meldung - Durchführung vor Erlaß der abschließenden Entscheidung der Kommission - Anordnungsbefugnis der Kommission - Weigerung, dieser Anordnung nachzukommen - Folgen

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Staatliche Beihilfen für ein Unternehmen der Stahlröhrenindustrie - Rückforderung.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (230)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 24.02.1987 - 310/85

    Deufil / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.03.1990 - 142/87
    66 Hierzu ist festzustellen, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ( vgl. z. B. das Urteil vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85, Slg. 1987, 901 ) die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit ist.
  • EuGH, 14.11.1984 - 323/82

    Intermills / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.03.1990 - 142/87
    25 Es ist daran zu erinnern, daß nach ständiger Rechtsprechung Kapitalzuweisungen der öffentlichen Hand, in welcher Form auch immer, an Unternehmen staatliche Beihilfen darstellen können, wenn die Voraussetzungen des Artikels 92 EWG-Vertrag erfuellt sind ( vgl. die Urteile vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82, Intermills, Slg. 1984, 3809, und vom 13. März 1985 in den Rechtssachen 296/82 und 318/82, Leeuwarder Papierwarenfabriek, Slg. 1985, 809 ).
  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.03.1990 - 142/87
    14 Zu den Folgen der Verstösse gegen diese Bestimmung hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87 ( Französische Republik/Kommission, Slg. 1990, 0000 ) folgendes ausgeführt.
  • EuGH, 17.09.1980 - 730/79

    Philip Morris / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.03.1990 - 142/87
    Nach den Urteilen vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79 ( Philip Morris, Slg. 1980, 2671 ) und vom 11. November 1987 in der Rechtssache 259/85 ( Französische Republik/Kommission, Slg. 1987, 4393 ) schließt weder der verhältnismässig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismässig geringe Grösse des begünstigten Unternehmens von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten aus.
  • EuGH, 11.11.1987 - 259/85

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.03.1990 - 142/87
    Nach den Urteilen vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79 ( Philip Morris, Slg. 1980, 2671 ) und vom 11. November 1987 in der Rechtssache 259/85 ( Französische Republik/Kommission, Slg. 1987, 4393 ) schließt weder der verhältnismässig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismässig geringe Grösse des begünstigten Unternehmens von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten aus.
  • EuGH, 10.07.1986 - 234/84

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.03.1990 - 142/87
    46 Wie der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung, insbesondere in den Urteilen vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 234/84 ( Belgien/Kommission, Slg. 1986, 2263 ) und vom 11. November 1987 ( a. a. O.), entschieden hat, ist die Gewährung des rechtlichen Gehörs in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können, ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts und muß auch dann sichergestellt werden, wenn eine besondere Regelung fehlt.
  • EuGH, 13.03.1985 - 296/82

    Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.03.1990 - 142/87
    25 Es ist daran zu erinnern, daß nach ständiger Rechtsprechung Kapitalzuweisungen der öffentlichen Hand, in welcher Form auch immer, an Unternehmen staatliche Beihilfen darstellen können, wenn die Voraussetzungen des Artikels 92 EWG-Vertrag erfuellt sind ( vgl. die Urteile vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82, Intermills, Slg. 1984, 3809, und vom 13. März 1985 in den Rechtssachen 296/82 und 318/82, Leeuwarder Papierwarenfabriek, Slg. 1985, 809 ).
  • EuGH, 02.02.1989 - 94/87

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 21.03.1990 - 142/87
    61 Die Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Beihilfe erfolgt grundsätzlich nach dem einschlägigen nationalen Verfahrensrecht; allerdings darf die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Rückforderung dadurch nicht praktisch unmöglich werden ( vgl. das Urteil vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87, Kommission/Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1989, 175 ).
  • EuGH, 20.03.1997 - C-24/95

    STAATLICHE BEIHILFEN

    24 Die Rückforderung der Beihilfe findet grundsätzlich nach Maßgabe des einschlägigen nationalen Rechts statt; jedoch darf dessen Anwendung die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Rückforderung nicht praktisch unmöglich machen (vgl. Urteile vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 61, und vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 12; ebenso vorerwähntes Urteil Deutsche Milchkontor u. a. für die Rückforderung von Gemeinschaftsbeihilfen).
  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt die Qualifizierung als Beihilfe nämlich, dass alle in diesem Artikel genannten Voraussetzungen erfüllt sind (Urteile vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, "Tubemeuse", Slg. 1990, I-959, Randnr. 25, vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 20, und vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-482/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2002, I-4397, Randnr. 68).
  • EuGH, 16.05.2002 - C-482/99

    Frankreich / Kommission

    Zunächst ist daran zu erinnern, dass Kapitalzuweisungen der öffentlichen Hand an Unternehmen, in welcher Form sie auch erfolgen, nur dann staatliche Beihilfen darstellen können, wenn alle Voraussetzungen des Artikels 87 Absatz 1 EG erfüllt sind (u. a. Urteile vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, "Tubemeuse", Slg. 1990, I-959, Randnr. 25, und vom 14. September 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 20).
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