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   EuGH, 23.05.1990 - C-169/89   

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https://dejure.org/1990,2604
EuGH, 23.05.1990 - C-169/89 (https://dejure.org/1990,2604)
EuGH, Entscheidung vom 23.05.1990 - C-169/89 (https://dejure.org/1990,2604)
EuGH, Entscheidung vom 23. Mai 1990 - C-169/89 (https://dejure.org/1990,2604)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Strafverfahren gegen Van den Burg

    EWG-Vertrag, Artikel 36; Richtlinie 79/409 des Rates, Artikel 14
    Umwelt - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409 - Befugnis der Mitgliedstaaten, über die vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen hinauszugehen - Umfang - Einfuhrverbot für eine Art, die weder eine Zugvogelart noch bedroht ist und die im Ausfuhrmitgliedstaat ...

  • EU-Kommission

    Strafverfahren gegen Van den Burg

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 177; ; EWG-Vertrag Art. 36; ; EWG-Vertrag Art. 30

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-Vertrag Art. 36

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 14.06.1988 - 29/87

    Dansk Denkavit / Landbrugsministeriet

    Auszug aus EuGH, 23.05.1990 - C-169/89
    8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 36 EWG-Vertrag ( siehe zuletzt das Urteil vom 14. Juni 1988 in der Rechtssache 29/87, Dansk Denkavit, Slg. 1988, 2982 ) folgt, daß eine Richtlinie, die eine vollständige Harmonisierung der nationalen Vorschriften enthält, die Berufung eines Mitgliedstaats auf diesen Artikel ausschließt.
  • EuGH, 27.04.1988 - 252/85

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 23.05.1990 - C-169/89
    11 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 27. April 1988 in der Rechtssache 252/85 ( Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 2243 ) ausgeführt hat, wird mit der Richtlinie 79/409 in erster Linie den Zugvogelarten ein besonderer Schutz gewährt, die der dritten Begründungserwägung der Richtlinie zufolge ein gemeinsames Erbe der Gemeinschaft darstellen.
  • EuGH, 12.07.2001 - C-189/01

    Jippes u.a.

    Auch Artikel 30 EG verweist auf "Leben von ...Tieren" nur als Ausnahme vom Verbot von Maßnahmen gleicher Wirkung, und aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes geht nicht hervor, dass dieser jede auf diese Vorschrift gestützte Rechtfertigung zugelassen hätte (Urteile vom 23. Mai 1990 in der Rechtssache C-169/89, Van den Burg, Slg. 1990, I-2143, vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-5/94, Hedley Lomas, Slg. 1996, I-2553, Compassion in World Farming, und vom 11. Mai 1999 in der Rechtssache C-350/97, Monsees, Slg. 1999, I-2921).
  • OVG Niedersachsen, 04.11.2021 - 10 KN 44/18

    Bestandsgefährdung; Beurteilungsspielraum; Blessgänse; Blässgänse; Eigentum;

    Der Antragsteller führt hierzu aus, dass nach Ziff. 1.12.2 des Leitfadens zu den Jagdbestimmungen der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten von Februar 2008 bei strengeren Schutzvorschriften als in der Richtlinie vorgesehen, die Mitgliedsstaaten die Bestimmungen des EG-Vertrages über die Freiheit des Handels einhalten müssten und der Europäische Gerichtshof (C-169/89) entschieden habe, dass die Mitgliedsstaaten für andere als in der dritten Begründungserwägung genannte Zugvogelarten, die nicht auf ihrem Gebiet heimisch sind, nicht befugt seien, strengere Schutzmaßnahmen zu erlassen als sie in der Richtlinie vorgesehen sind.

    Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 23. Mai 1990 (- C-169/89 -, juris) ausgeführt, dass die Richtlinie eine abschließende Regelung der Befugnisse der Mitgliedsstaaten auf dem Gebiet der Erhaltung der wild lebenden Vogelarten enthält (Rn. 9).

    Hinsichtlich der Bestimmungen des EG-Vertrages über die Freiheit des Handels hat der Europäische Gerichtshof in der vom Antragsteller angeführten Entscheidung (- C-169/89 -, juris) ausgeführt, dass Art. 14 der Richtlinie 79/409/EWG einem Mitgliedsstaat nicht die Befugnis gibt, mittels eines Einfuhr- und Vermarktungsverbotes einer bestimmten Art, die weder Zugvogelart noch bedroht ist, einen weitergehenden Schutz zu gewähren, als er im Recht des Mitgliedsstaates vorgesehen ist, in dessen Gebiet der betreffende Vogel heimisch ist, wenn dessen Recht mit der Richtlinie 79/409/EWG in Einklang steht (Rn. 15).

  • OVG Niedersachsen, 13.10.2021 - 10 KN 43/18

    Bestandsgefährdung; Beurteilungsspielraum; Blessgänse; Blässgänse; Eigentum;

    Der Antragsteller führt hierzu aus, dass nach Ziff. 1.12.2 des Leitfadens zu den Jagdbestimmungen der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten von Februar 2008 bei strengeren Schutzvorschriften als in der Richtlinie vorgesehen, die Mitgliedsstaaten die Bestimmungen des EG-Vertrages über die Freiheit des Handels einhalten müssten und der Europäische Gerichtshof (C-169/89) entschieden habe, dass die Mitgliedsstaaten für andere als in der dritten Begründungserwägung genannte Zugvogelarten, die nicht auf ihrem Gebiet heimisch sind, nicht befugt seien, strengere Schutzmaßnahmen zu erlassen als sie in der Richtlinie vorgesehen sind.

    Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 23. Mai 1990 (- C-169/89 -, juris) ausgeführt, dass die Richtlinie eine abschließende Regelung der Befugnisse der Mitgliedsstaaten auf dem Gebiet der Erhaltung der wild lebenden Vogelarten enthält (Rn. 9).

    Hinsichtlich der Bestimmungen des EG-Vertrages über die Freiheit des Handels hat der Europäische Gerichtshof in der vom Antragsteller angeführten Entscheidung (- C-169/89 -, juris) ausgeführt, dass Art. 14 der Richtlinie 79/409/EWG einem Mitgliedsstaat nicht die Befugnis gibt, mittels eines Einfuhr- und Vermarktungsverbotes einer bestimmten Art, die weder Zugvogelart noch bedroht ist, einen weitergehenden Schutz zu gewähren, als er im Recht des Mitgliedsstaates vorgesehen ist, in dessen Gebiet der betreffende Vogel heimisch ist, wenn dessen Recht mit der Richtlinie 79/409/EWG in Einklang steht (Rn. 15).

  • EuGH, 11.07.1996 - C-44/95

    Regina / Secretary of State for the Environment, ex parte Royal Society for the

    23 Artikel 4 der Vogelschutzrichtlinie sieht eine Regelung vor, die gerade die in Anhang I aufgezählten Arten und die Zugvogelarten unter verstärkten Schutz stellt, was durch die Tatsache gerechtfertigt ist, daß es sich um die am meisten bedrohten Arten bzw. um Arten handelt, die ein gemeinsames Erbe der Gemeinschaft darstellen (vgl. Urteil vom 23. Mai 1990 in der Rechtssache C-169/89, Van den Burg, Slg. 1990, I-2143, Randnr. 11).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2002 - C-265/01

    Pansard u.a.

    23: - Urteil vom 23. Mai 1990 in der Rechtssache C-169/89 (Van den Burg, Slg. 1990, I-2143, Randnr. 8); Urteil vom 11. Mai 1999 in der Rechtssache C-350/97 (Monsees, Slg. 1999, I-2921, Randnr. 24); Urteil vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-5/94 (Hedley Lomas, Slg. 1996, I-2553, Randnr. 18).

    24: - Urteil vom 23. Mai 1990 in der Rechtssache C-169/89 (Van den Burg, Slg. 1990, I-2143, Randnr. 9).

  • EuGH, 19.03.1998 - C-1/96

    Compassion in World Farming

    Somit spricht der Umstand, daß die Mitgliedstaaten in ihrem eigenen Gebiet strengere Schutzmaßnahmen ergreifen dürfen, als sie in einer Richtlinie vorgesehen sind, nicht dagegen, daß die Richtlinie die Befugnisse der Mitgliedstaaten im Bereich des Schutzes der Kälber in landwirtschaftlichen Tierhaltungen abschließend geregelt hat (siehe in diesem Sinne Urteil vom 23. Mai 1990 in der Rechtssache C-169/89, Van den Burg, Slg. 1990, I-2143, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.1995 - C-149/94

    Strafverfahren gegen Didier Vergy. - Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die

    Dieser Standpunkt wurde stillschweigend vom Gerichtshof im Urteil Van den Burg(32) und ausdrücklich von der Kommission (wenn auch nicht in ihren Erklärungen in der vorliegenden Rechtssache) und vom Europäischen Parlament bei der Vorlage und der Prüfung des oben(33) angesprochenen Vorschlags für eine Verordnung zur Regelung des Besitzes von und des Handels mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten eingenommen.

    (27) - Urteil vom 23. Mai 1990 in der Rechtssache C-169/89 (Van den Burg, Slg. 1990, I-2143, Randnr. 9).

  • EuGH, 13.07.2006 - C-191/05

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    9 Artikel 4 der Richtlinie sieht eine besonders gezielte und verstärkte Schutzregelung für die in Anhang I aufgeführten Arten und die Zugvogelarten vor, was dadurch gerechtfertigt ist, dass es sich um die am meisten bedrohten Arten bzw. um Arten handelt, die ein gemeinsames Erbe der Gemeinschaft darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Mai 1990 in der Rechtssache C-169/89, Van den Burg, Slg. 1990, I-2143, Randnr. 11, und vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-44/95, Regina/Secretary of State for the Environment, ex parte Royal Society for the Protection of Birds, Slg. 1996, I-3805, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.1997 - C-1/96

    The Queen gegen Minister of Agriculture, Fisheries and Food, ex parte Compassion

    (26) - Urteil Hedley Lomas, a. a. O., Randnr. 18. Vgl. auch Urteile des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1977 in der Rechtssache 5/77 (Tedeschi, Slg. 1977, 1555, Randnr. 35) und vom 23. Mai 1990 in der Rechtssache C-169/89 (Van den Burg, Slg. 1990, I-2143, Randnr. 8).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-735/19

    Euromin Holdings (Cyprus) - Vorabentscheidungsverfahren - Gesellschaftsrecht -

    16 Zur Berücksichtigung der generellen Ziele der Richtlinie bei Beantwortung der Frage, ob die Mitgliedstaaten von ihren Bestimmungen abweichen dürfen, vgl. Urteile vom 23. Mai 1990, Van den Burg (C-169/89, EU:C:1990:227, Rn. 10), und vom 30. April 1998, Bellone (C-215/97, EU:C:1998:189, Rn. 17).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.02.1991 - C-347/89

    Freistaat Bayern gegen Eurim-Pharm GmbH.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.1995 - C-202/94

    Strafverfahren gegen Godefridus van der Feesten. - Richtlinie 79/409/EWG des

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