Rechtsprechung
   EuGH, 26.06.1990 - C-185/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,1681
EuGH, 26.06.1990 - C-185/89 (https://dejure.org/1990,1681)
EuGH, Entscheidung vom 26.06.1990 - C-185/89 (https://dejure.org/1990,1681)
EuGH, Entscheidung vom 26. Juni 1990 - C-185/89 (https://dejure.org/1990,1681)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,1681) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Staatssecretaris van Financiën / Velker International Oil Company

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 15 Nr . 4
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Befreiung für Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung von Schiffen - Voraussetzungen

  • EU-Kommission

    Staatssecretaris van Financiën / Velker International Oil Company

  • Wolters Kluwer

    Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern; Herstellung einer einheitlichen steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage; Rechtmäßigkeit der Nacherhebung von Mehrwertsteuern; Besteuerung von Ölprodukten

  • Judicialis

    EWGV Art. 177; ; RL Nr. 77/388/EWG Art. 15

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWGV Art. 177; RL Nr. 77/388/EWG Art. 15
    VO Nr. 3626/82 Art. 10 Abs. 1 Buchst. b

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Neue Urteile des EuGH - 7. Steuerbefreiung für Lieferungen zur Versorgung von Seeschiffen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie über die Umsatzsteuern - Steuerbefreiung.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1991, 80
  • DB 1991, 81
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 15.06.1989 - 348/87

    Stichting Uitvoering Financiële Acties / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 26.06.1990 - C-185/89
    18 Wie der Gerichtshof in zahlreichen Entscheidungen ausgeführt hat ( beispielsweise im Urteil vom 15. Juni 1989 in der Rechtssache 348/87, Stichting Uitvöring Financiële Acties, Slg. 1989, 1737 ), fasst die Sechste Richtlinie den Anwendungsbereich für die Mehrwertsteuer sehr weit und bezieht alle wirtschaftlichen Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden darin ein.
  • EuGH, 29.06.2017 - C-288/16

    L.C. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer -

    Im Übrigen sind Mehrwertsteuerbefreiungen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eng auszulegen, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass die Mehrwertsteuer auf jede Lieferung von Gegenständen und jede Dienstleistung erhoben wird, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt ausführt (vgl. u. a. Urteile vom 26. Juni 1990, Velker International Oil Company, C-185/89, EU:C:1990:262, Rn. 19, vom 16. September 2004, Cimber Air, C-382/02, EU:C:2004:534, Rn. 25, vom 14. September 2006, Elmeka, C-181/04 bis C-183/04, EU:C:2006:563, Rn. 15 und 20, sowie vom 19. Juli 2012, A, C-33/11, EU:C:2012:482, Rn. 49).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2016 - C-33/16

    A

    17 C-185/89, EU:C:1990:262.

    20 C-185/89, EU:C:1990:262.

    23 Urteil vom 26. Juni 1990, Velker International Oil Company (C-185/89, EU:C:1990:262, Rn. 22).

    24 Urteil vom 26. Juni 1990, Velker International Oil Company (C-185/89, EU:C:1990:262, Rn. 24).

    27 C-185/89, EU:C:1990:262.

    31 Urteil vom 26. Juni 1990, Velker International Oil Company (C-185/89, EU:C:1990:262, Rn. 24).

    34 C-185/89, EU:C:1990:262.

  • EuGH, 27.09.2007 - C-409/04

    Teleos u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28a Abs. 3 Unterabs. 1 und

    Kann ein Begriff grammatikalisch unterschiedlich ausgelegt werden, so ist es zur Bestimmung seiner Reichweite erforderlich, ihn in seinem Kontext auszulegen, wobei Zweck und Systematik der Sechsten Richtlinie zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juni 1990, Velker International Oil Company, C-185/89, Slg. 1990, I-2561, Randnrn.
  • EuGH, 03.09.2015 - C-526/13

    Fast Bunkering Klaipeda - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen -

    Mit Entscheidung vom 27. Juni 2013 wies die Valstybine mokescių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos diesen Einspruch mit der Begründung zurück, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Urteilen Velker International Oil Company (C-185/89, EU:C:1990:262) und Elmeka (C-181/04 bis C-183/04, EU:C:2006:563) die in Art. 148 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 für die Lieferung von Gegenständen zur Versorgung von auf hoher See eingesetzten Schiffen vorgesehene Steuerbefreiung, deren Umsetzung Art. 44 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes darstelle, nur auf das letzte Glied der Handelskette der in Rede stehenden Gegenstände bei ihrer Lieferung an den Betreiber der Schiffe, der sie verwende, angewendet werden könne.

    Nach deren Ansicht bestehen Zweifel, ob sich die vom Gerichtshof im Urteil Velker International Oil Company (C-185/89, EU:C:1990:262) angestellten Erwägungen auf eine Situation übertragen lassen, in der die in Rede stehenden Gegenstände zum einen von einem Steuerpflichtigen in die Tanks der Schiffe, die sie verwenden, eingefüllt werden, und in der zum anderen ausreichende tatsächliche Kontrollen bestanden, die es erlaubten, die effektive Verwendung der für die Versorgung von auf hoher See eingesetzten Schiffen bestimmten Gegenstände zu gewährleisten.

    Nach dieser Rechtsprechung sind die Umsätze zur Versorgung von Schiffen, die auf hoher See eingesetzt sind, deshalb von der Steuer befreit, weil sie Ausfuhrumsätzen gleichgestellt sind (Urteil Velker International Oil Company, C-185/89, EU:C:1990:262, Rn. 21).

    Ebenso wie die für Ausfuhrumsätze vorgesehene Steuerbefreiung nur für endgültige Lieferungen ausgeführter Gegenstände durch den Verkäufer oder für dessen Rechnung gilt, kann sich die in Art. 148 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 vorgesehene Steuerbefreiung folglich nicht auf Lieferungen dieser Gegenstände erstrecken, die auf einer vorhergehenden Handelsstufe erfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteil Velker International Oil Company, C-185/89, EU:C:1990:262, Rn. 22).

    Diese Mechanismen würden keineswegs zu einer verwaltungsmäßigen Vereinfachung führen, sondern für die Staaten und die betroffenen Steuerpflichtigen Zwänge schaffen, die mit der von Art. 131 der Richtlinie 2006/112 vorgeschriebenen korrekten und einfachen Anwendung der Befreiungen unvereinbar wären (vgl. in diesem Sinne Urteil Velker International Oil Company, C-185/89, EU:C:1990:262, Rn. 24).

    In diesem Zusammenhang ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 53 des Urteils A (C-33/11, EU:C:2012:482) zur Auslegung von Art. 15 Nr. 6 der Sechsten Richtlinie, deren Wortlaut mit dem von Art. 148 Buchst. f der Richtlinie 2006/112 übereinstimmt, ausdrücklich ausgeführt hat, dass zur Übertragung der im Urteil Velker International Oil Company (C-185/89, EU:C:1990:262) gewählten Lösung zur Auslegung von Art. 15 Nr. 4 der Sechsten Richtlinie, dessen Wortlaut mit dem von Art. 148 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 übereinstimmt, kein Anlass bestand.

  • EuGH, 14.09.2006 - C-181/04

    Elmeka - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 15 Nummern 4

    15 Eine Auslegung, wonach Artikel 15 Nummer 4 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie nur für auf hoher See eingesetzte Schiffe gilt, entspricht im Übrigen der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, der zufolge Mehrwertsteuerbefreiungen eng auszulegen sind, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, wonach jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt (vgl. u. a. Urteile vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-185/89, Velker International Oil Company, Slg. 1990, I-2561, Randnr. 19, und vom 16. September 2004 in der Rechtssache C-382/02, Cimber Air, Slg. 2004, I-8379, Randnr. 25).

    21 Die in Artikel 15 Nummer 4 der Sechsten Richtlinie erwähnten Umsätze zur Versorgung von Schiffen sind deshalb von der Steuer befreit, weil sie Ausfuhrumsätzen gleichgestellt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Velker International Oil Company, Randnr. 21).

    22 Ebenso wie bei Ausfuhrumsätzen die in Artikel 15 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie von Rechts wegen vorgesehene Steuerbefreiung nur für endgültige Lieferungen von durch den Verkäufer oder für dessen Rechnung nach Orten außerhalb der Gemeinschaft versandten oder beförderten Gegenständen gilt, kann die in Artikel 15 Nummer 4 vorgesehene Steuerbefreiung nur für Lieferungen von Gegenständen an einen Betreiber von Schiffen gelten, der diese Gegenstände zur Versorgung der Schiffe verwendet, und kann sich deshalb nicht auf Lieferungen dieser Gegenstände erstrecken, die auf einer vorhergehenden Handelsstufe erfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteil Velker International Oil Company, Randnr. 22).

    Diese Mechanismen würden für die Mitgliedstaaten und für die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer Zwänge schaffen, die mit einer "korrekten und einfachen Anwendung der Befreiungen" im Sinne von Artikel 15 Satz 1 der Sechsten Richtlinie unvereinbar wären (vgl. in diesem Sinne Urteil Velker International Oil Company, Randnr. 24).

  • EuGH, 19.07.2012 - C-33/11

    A - Sechste Richtlinie - Befreiungen - Art. 15 Nr. 6 - Befreiung der Lieferungen

    Im Übrigen sind nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts wie der hier in Rede stehenden nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteile vom 26. Juni 1990, Velker International Oil Company, C-185/89, Slg. 1990, I-2561, Randnr. 17, und vom 22. Dezember 2010, Feltgen und Bacino Charter Company, C-116/10, Slg. 2010, I-14187, Randnr. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar müssen die in Art. 15 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen nach ständiger Rechtsprechung in Anbetracht dieser Grundsätze eng ausgelegt werden, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass die Mehrwertsteuer auf jede Dienstleistung und jede Lieferung von Gegenständen erhoben wird, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt ausführt (vgl. u. a. Urteile Velker International Oil Company, Randnr. 19, Cimber Air, Randnr. 25, vom 14. September 2006, Elmeka, C-181/04 bis C-183/04, Slg. 2006, I-8167, Randnr. 15, Navicon, Randnr. 22, sowie Feltgen und Bacino Charter Company, Randnr. 19); diese Regel einer engen Auslegung bedeutet aber nicht, dass die zur Definition dieser Steuerbefreiungen verwendeten Begriffe in einer Weise auszulegen sind, die den Befreiungen ihre praktische Wirkung nähme (vgl. u. a. Urteil Navicon, Randnr. 22).

    Im Übrigen könnte zwar der Eindruck entstehen, dass die in Randnr. 51 des vorliegenden Urteils vorgenommene Auslegung in gewissem Umfang von der Auslegung der in Art. 15 Nrn. 4 und 8 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Befreiungen der Umsätze im Zusammenhang mit der Versorgung von Seeschiffen und der für deren unmittelbaren Bedarf bestimmten Dienstleistungen durch den Gerichtshof (vgl. Urteile Velker International Oil Company, Randnrn.

    Solche Mechanismen hätten für diese Staaten und für die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer Zwänge geschaffen, die mit der von Art. 15 Satz 1 der Sechsten Richtlinie geforderten "korrekten und einfachen Anwendung der ... Befreiungen" unvereinbar wären (vgl. auch Urteil Velker International Oil Company, Randnr. 24).

  • FG Hamburg, 13.02.2013 - 5 K 20/11

    Keine umsatzsteuerbefreite Lieferungen für die Seeschifffahrt - Keine

    Der EuGH legt die entsprechenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen in Anlehnung an die Rechtsprechung zur Ausfuhrlieferung gem. Art. 15 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG (nur endgültige Lieferungen) dahingehend aus, dass zu den befreiten Lieferungen nur Lieferungen an einen Betreiber von Schiffen (Reeder oder Bereederer, Unerheblichkeit der Eigentumsverhältnisse, s. Huschens a. a. O. Lfg. 9/2009 Rn. 18) gehören, der die betreffenden Gegenstände für die Versorgung der Schiffe verwendet (ausdrücklich zu Art. 15 Nr. 4 der Richtlinie 77/388/EWG EuGH Urteile vom 29.06.1990 C-185/89 - Slg. 1990 I- 02561 Tz. 22, sowie vom 14.09.2006 C 181-183/04, Slg. 2006 I- 08167 Tz. 22).
  • EuGH, 19.10.2017 - C-383/16

    Vion Livestock - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Marktorganisation -

    Gleichwohl ist es nach ständiger Rechtsprechung für die Auslegung einer unionsrechtlichen Bestimmung erforderlich, nicht nur ihren Wortlaut, sondern auch den Kontext heranzuziehen, in den sie eingebettet ist, wobei die Systematik und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, vom 26. Juni 1990, Velker International Oil Company, C-185/89, EU:C:1990:262, Rn. 17, sowie vom 27. September 2007, Teleos u. a., C-409/04, EU:C:2007:548, Rn. 35).
  • EuGH, 22.11.2012 - C-136/11

    Bahnreisende müssen über Verspätungen oder Ausfälle ihrer wichtigsten

    Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung von Vorschriften des Unionsrechts wie den hier in Rede stehenden nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteile vom 26. Juni 1990, Velker International Oil Company, C-185/89, Slg. 1990, I-2561, Randnr. 17, und vom 19. Juli 2012, A, C-33/11, Randnr. 27).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2017 - C-326/15

    DNB Banka - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der

    19 Vgl. zu diesem danach in ständiger Rechtsprechung wiederholten Grundsatz nur die Urteile vom 26. Juni 1990, Velker International Oil Company (C-185/89, EU:C:1990:262, Rn. 19), vom 16. September 2004, Cimber Air (C-382/02, EU:C:2004:534, Rn. 25), und vom 2. Juli 2015, De Fruytier (C-334/14, EU:C:2015:437, Rn. 18).
  • EuGH, 22.12.2010 - C-116/10

    Feltgen und Bacino Charter Company - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2004 - C-382/02

    Cimber Air

  • BFH, 06.12.2001 - V R 23/01

    Sonstige Leistungen sind nur dann als Umsätze für die Seeschifffahrt

  • FG Hamburg, 29.08.2007 - 5 K 198/06

    Umsatzsteuer: Umsatzsteuerbefreiung für Lotsenversetzdienst

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2016 - C-274/15

    Kommission / Luxemburg - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 132 Abs. 1 Buchst. f

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2015 - C-595/13

    Fiscale Eenheid X - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-144/13

    VDP Dental Laboratory - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Steuerbefreiung beim

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2007 - C-409/04

    Teleos u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28a Abs. 1 Buchst. a und

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2004 - C-284/03

    Temco Europe

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2013 - C-461/12

    Granton Advertising - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 13 Teil B Buchst. d

  • FG Berlin-Brandenburg, 23.01.2007 - 5 K 99/05

    Umsatzsteuerfreiheit der Umsätze aus der Bewirtschaftung einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2005 - C-181/04

    Elmeka - Mehrwertsteuer - Steuerbefreiungen - Befreiung der Vermietung von

  • EuGH, 06.05.2004 - C-409/04

    Teleos u.a - Abgaben , Mehrwertsteuer

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2005 - C-498/03

    Kingscrest Associates und Montecello

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2019 - C-291/18

    Grup Servicii Petroliere

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2015 - C-526/13

    Fast Bunkering Klaipeda - Mehrwertsteuer - Steuerbefreiung von Lieferungen von

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.1993 - C-63/92

    Lubbock Fine & Co. gegen Commissioners of Customs and Excise. - Mehrwertsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2007 - C-97/06

    Navicon - Mehrwertsteuer - Steuerbefreiung für die Vercharterung von Seeschiffen

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.1999 - C-12/98

    Miguel Amengual Far gegen Juan Amengual Far. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht