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   EuGH, 09.10.1990 - 366/88   

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https://dejure.org/1990,1468
EuGH, 09.10.1990 - 366/88 (https://dejure.org/1990,1468)
EuGH, Entscheidung vom 09.10.1990 - 366/88 (https://dejure.org/1990,1468)
EuGH, Entscheidung vom 09. Oktober 1990 - 366/88 (https://dejure.org/1990,1468)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Frankreich / Kommission

    EWG-Vertrag, Artikel 173
    1 . Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Handlungen, die Rechtswirkungen entfalten sollen - Interne Dienstanweisung, die die Befugnisse der Bediensteten eines Organs gegenüber Dritten festlegt

  • EU-Kommission

    Frankreich / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Nichtigerklärung einer von der Kommission erlassenen Handlung ; Abwicklung der gemeinschaftlichen Finanzierung der Landwirtschaft; Rechtliche und finanzielle Wirkungen einer Dienstanweisung

  • Judicialis

    EWGV Art. 173; ; VO Nr. 729/70/EWG Art. 9; ; VO Nr. 729/70/EWG Art. 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Handlungen, die Rechtswirkungen entfalten sollen - Interne Dienstanweisung, die die Befugnisse der Bediensteten eines Organs gegenüber Dritten festlegt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Interne Dienstanweisung - Nach Artikel 173 EWG-Vertrag anfechtbare Handlung.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 25.02.1988 - 190/84

    Les Verts / Parlament

    Auszug aus EuGH, 09.10.1990 - 366/88
    Solche Handlungen stellen somit keine beschwerenden Maßnahmen dar, die als solche mit der Anfechtungsklage nach Artikel 173 EWG-Vertrag angefochten werden können ( vgl. Urteil vom 25. Februar 1988 in der Rechtssache 190/84, "Les Verts"/Parlament, Slg. 1988, 1017, Randnr. 8 ).
  • EuGH, 31.03.1971 - 22/70

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 09.10.1990 - 366/88
    8 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Nichtigkeitsklage nach ständiger Rechtsprechung gegen alle Handlungen der Organe, die dazu bestimmt sind, Rechtswirkungen zu erzeugen, ohne Unterschied ihrer Rechtsnatur oder Form zulässig ist ( Urteil vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70, Kommission/Rat, Slg. 1971, 263 ).
  • EuG, 20.05.2010 - T-258/06

    Deutschland / Kommission - Auf öffentliche Aufträge anwendbare Vorschriften -

    Um beurteilen zu können, ob die Mitteilung Rechtswirkungen erzeugen soll, die gegenüber denen, die sich aus der Anwendung der tragenden Grundsätze des EG-Vertrags ergeben, neu sind, ist daher ihr Inhalt zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 9. Oktober 1990, Frankreich/Kommission, C-366/88, Slg. 1990, I-3571, Randnr. 11, vom 13. November 1991, Frankreich/Kommission, C-303/90, Slg. 1991, I-5315, Randnr. 10, und vom 20. März 1997, Frankreich/Kommission, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnr. 9).
  • EuG, 15.01.2003 - T-377/00

    DAS GERICHT WEIST DIE KLAGEN GEGEN DIE ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION AB, VOR DEN

    Eine derartige einseitig ergangene und selbständige Entscheidung, mit der die Kommission die Zuständigkeiten, die ihr nach dem Wortlaut des Vertrages eingeräumt würden, um die Befugnis ergänze, die Gerichte eines Drittstaats anzurufen, sei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes anfechtbar (Urteil vom 9. Oktober 1990 in der Rechtssache C-366/88, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-3571).

    Zur Stützung dieser Auffassung berufen sich die Klägerinnen insbesondere auf das Urteil des Gerichtshofes vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-327/91 (Frankreich/Kommission, Slg. 1994, I-3641) zum Abkommen zwischen der Kommission und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung ihrer Wettbewerbsgesetze, das Urteil des Gerichtshofes vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-170/96 (Kommission/Rat, Slg. 1998, I-2763) zu einer gemeinsamen Maßnahme betreffend den Transit auf Flughäfen und das Urteil des Gerichtshofes vom 13. November 1991 in der Rechtssache C-303/90 (Frankreich/Kommission, Slg. 1991, I-5315) zu einem Verhaltenskodex für den Bereich der Finanzkontrolle bei Strukturinterventionen.

    Im Übrigen ist eine derartige Stellungnahme im Unterschied zu einer Handlung, die eine Kompetenzzuweisung bezweckt und wie sie dem oben in Randnummer 52 zitierten Urteil Frankreich/Kommission vom 9. Oktober 1990 zugrunde liegt, nicht dazu bestimmt, die Verteilung der im Vertrag vorgesehenen Zuständigkeiten zu ändern.

    Dem Urteil Kommission/Rat (zitiert oben in Randnr. 52) oder dem Urteil Frankreich/Kommission vom 13. November 1991 (zitiert oben in Randnr. 52) kann auch nicht entnommen werden, dass der Gerichtshof den Begriff der anfechtbaren Handlung auf Handlungen ohne verbindliche Rechtswirkungen erstreckt hat.

    Die Auffassung der Klägerinnen kann ebenfalls nicht auf das oben in Randnummer 52 zitierte Urteil Frankreich/Kommission vom 9. August 1994 gestützt werden, in dem der Gerichtshof die Handlung, mit der die Kommission das Abkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung der Wettbewerbsgesetze schließen wollte, für anfechtbar erklärt hat (vgl. Randnrn. 15 bis 17 des Urteils).

    In der Rechtssache, die zu diesem Urteil Frankreich/Kommission geführt hat, sollte das fragliche Abkommen, wie sich aus seinem Wortlaut ergab, Rechtswirkungen entfalten, insbesondere indem es gegenseitige Verpflichtungen zum Austausch von Informationen und zur Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den amerikanischen Stellen begründete.

  • EuGH, 12.09.2006 - C-131/03

    Reynolds Tobacco u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission,

    Im Übrigen sei eine derartige Stellungnahme im Unterschied zu einer Handlung, die eine Kompetenzzuweisung bezwecke und wie sie dem von den Klägerinnen angeführten Urteil des Gerichtshofes vom 9. Oktober 1990 in der Rechtssache C-366/88 (Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-3571) zugrunde liege, nicht dazu bestimmt, die Verteilung der im EG-Vertrag vorgesehenen Zuständigkeiten zu ändern.

    Darin liege eine Zuständigkeitsänderung wie diejenige, um die es im Urteil Frankreich/Kommission gehe.

    55 Anders als die Rechtsmittelführerinnen meinen, sind somit nicht nur vorbereitende Maßnahmen von der in Artikel 230 EG vorgesehenen gerichtlichen Kontrolle ausgenommen, sondern alle Handlungen, die keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Rechtsunterworfenen beeinträchtigen, wie Bestätigungs- und reine Durchführungshandlungen (vgl. u. a. Urteil vom 1. Dezember 2005 in der Rechtssache C-46/03, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 2005, I-10167, Randnr. 25), bloße Empfehlungen und Stellungnahmen (Urteil vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-476/93 P, Nutral/Kommission, Slg. 1995, I-4125, Randnr. 30) sowie grundsätzlich Dienstanweisungen (vgl. Urteil Frankreich/Kommission, Randnr. 9).

    88 Jedenfalls habe das Gericht die Rechtsprechung falsch herangezogen, die sich u. a. aus dem bereits zitierten Urteil Frankreich/Kommission vom 9. Oktober 1990 und dem Urteil vom 16. Juni 1993 in der Rechtssache C-325/91 (Frankreich/Kommission, Slg. 1993, I-3283) ergebe, und einen wesentlichen Verfahrensfehler begangen, indem es die Frage der Zulässigkeit nicht dem Endurteil vorbehalten habe.

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