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   EuGH, 11.12.1990 - 47/88   

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https://dejure.org/1990,695
EuGH, 11.12.1990 - 47/88 (https://dejure.org/1990,695)
EuGH, Entscheidung vom 11.12.1990 - 47/88 (https://dejure.org/1990,695)
EuGH, Entscheidung vom 11. Dezember 1990 - 47/88 (https://dejure.org/1990,695)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Denmark

    EWG-Vertrag, Artikel 30 und 95
    1. Steuerrecht - Inländische Abgaben - Artikel 95 EWG-Vertrag - Anwendungsbereich - Besteuerung eingeführter Waren bei fehlender gleichartiger oder konkurrierender inländischer Produktion - Ausschluß - Überhöhtes Steuerniveau - Unerheblich - Beurteilung anhand der ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Denmark

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer Zulassungssteuer für Kraftfahrzeuge ; Diskriminierende inländische Besteuerung von Waren aus anderen Mitgliedsstaaten; Zulassungssteuer auf eingeführte Gebrauchtwagen

  • Judicialis

    EWGV Art. 169; ; EWGV Art. 95; ; EWGV Art. 30

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWGV Art. 169; EWGV Art. 95; EWGV Art. 30
    1. Steuerrecht - Inländische Abgaben - Artikel 95 EWG-Vertrag - Anwendungsbereich - Besteuerung eingeführter Waren bei fehlender gleichartiger oder konkurrierender inländischer Produktion - Ausschluß - Überhöhtes Steuerniveau - Unerheblich - Beurteilung anhand der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Artikel 95 EWG-Vertrag - Zulassungssteuer - Fehlen einer inländischen Produktion.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1992, 122
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 22.03.1977 - 74/76

    Ianelli / Meroni

    Auszug aus EuGH, 11.12.1990 - 47/88
    18 Weiterhin sind bei der Anwendung von Artikel 95, wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76 (Iannelli/Meroni, Slg. 1977, 557) entschieden hat, nicht nur der Satz der inländischen Abgabe, die einheimische und eingeführte Erzeugnisse unmittelbar oder mittelbar belastet, sondern auch deren Bemessungsgrundlage und die Einzelheiten ihrer Erhebung zu berücksichtigen.
  • EuGH, 03.03.1988 - 252/86

    Bergandi / Directeur général des impôts

    Auszug aus EuGH, 11.12.1990 - 47/88
    9 Weiterhin ist daran zu erinnern, daß Artikel 95 nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe zuletzt das Urteil vom 3. März 1988 in der Rechtssache 252/86, Bergandi, Slg. 1988, 1343) in seiner Gesamtheit darauf abzielt, durch Beseitigung jeder Form des Schutzes, die aus einer Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminierenden inländischen Besteuerung folgen könnte, den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.
  • EuGH, 04.04.1968 - 31/67

    Stier / Hauptzollamt Hamburg-Ericus

    Auszug aus EuGH, 11.12.1990 - 47/88
    12 Der Gerichtshof hat zwar in seinem Urteil vom 4. April 1968 in der Rechtssache 31/67 (Stier, Slg. 1968, 351) entschieden, daß die Mitgliedstaaten Erzeugnisse, die in Ermangelung einer entsprechenden inländischen Produktion nicht von den Verbotsbestimmungen des Artikels 95 erfasst werden, nicht mit einer derart hohen Steuer belegen dürfen, daß der freie Warenverkehr innerhalb des Gemeinsamen Marktes hinsichtlich dieser Erzeugnisse beeinträchtigt würde.
  • EuGH, 17.06.2003 - C-383/01

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT EINE SEHR HOHE NATIONALE STEUER AUF DIE ZULASSUNG NEUER

    Daher hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. Dezember 1990 in der Rechtssache C-47/88 (Kommission/Dänemark, Slg. 1990, I-4509) entschieden, dass das Königreich Dänemark gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 95 EWG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 90 EG) verstoßen hat, indem es auf eingeführte gebrauchte Kraftfahrzeuge eine Zulassungssteuer erhebt, deren Bemessungsgrundlage ein über dem tatsächlichen Wert des Fahrzeugs liegender Pauschalwert ist, mit der Folge, dass eingeführte gebrauchte Kraftfahrzeuge höher besteuert werden als in Dänemark verkaufte und dort zuvor zugelassene Gebrauchtfahrzeuge.

    Der Gerichtshof hat jedoch diese Behauptung einer Vertragsverletzung nach der Feststellung zurückgewiesen, dass Artikel 95 nicht gegen inländische Abgaben auf eingeführte Erzeugnisse ins Feld geführt werden kann, wenn es an einer gleichartigen oder konkurrierenden inländischen Produktion fehlt, und dass dieser Artikel insbesondere keine Stütze für eine Beanstandung des überhöhten Niveaus etwaiger Steuern bietet, mit denen die Mitgliedstaaten bestimmte Erzeugnisse belegen, wenn diese Steuern keinerlei diskriminierende oder schützende Wirkung zeitigen (Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 10).

    Die extreme Höhe der Zulassungssteuer mache die Einfuhr von Kraftfahrzeugen nach Dänemark zu normalen Handelsbedingungen zugunsten des Kaufs von bereits zugelassenen Gebrauchtfahrzeugen im Inland unmöglich; diese Fahrzeuge seien nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 17, und Urteil vom 3. Februar 2000 in der Rechtssache C-228/98, Dounias, Slg. 2000, I-577, Randnr. 42) als dänische Erzeugnisse anzusehen.

    Unter diesen Voraussetzungen hat der Østre Landsret beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden beiden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Kann eine von einem Mitgliedstaat erhobene indirekte Steuer (eine Zulassungssteuer), die für neue Kraftfahrzeuge 105 % von 52 800 DKR und 180 % vom Rest des steuerpflichtigen Wertes beträgt, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung darstellen und deshalb nach Artikel 28 EG verboten sein (siehe dazu Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-47/88, Kommission/Dänemark, Slg. 1990, I-4509, Randnr. 13)? 2. Wenn die erste Frage bejaht wird, kann die Zulassungssteuer dann aus Gründen gerechtfertigt sein, die in Artikel 30 EG aufgeführt sind oder die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 28 EG ergeben (siehe Rechtssache 120/78, Rewe Zentral ["Cassis de Dijon"], Slg. 1979, 649)? Zur ersten Vorabentscheidungsfrage.

    Nachdem die Anwendbarkeit des Artikels 90 EG im Ausgangsverfahren somit festgestellt ist, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Artikel seinem Wortlaut nach verbietet, auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten höhere inländische Abgaben zu erheben, als gleichartige inländische Waren zu tragen haben, oder inländische Abgaben zu erheben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen (siehe Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 8).

    Auch zielt Artikel 90 EG, wie aus dem Urteil Kommission/Dänemark (Randnr. 9) hervorgeht, in seiner Gesamtheit darauf ab, durch Beseitigung jeder Form des Schutzes, die aus einer Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminierenden inländischen Besteuerung folgen könnte, den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.

    Insbesondere bietet er keine Stütze für eine Beanstandung des etwa überhöhten Niveaus der Steuern, mit denen die Mitgliedstaaten bestimmte Erzeugnisse belegen, wenn diese Steuern keinerlei diskriminierende oder schützende Wirkung zeitigen (siehe Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 10).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-387/01

    Weigel

    37 Zu Artikel 90 EG stelle sich zum einen die Frage, ob durch die Heranziehung des aus den inländischen Marktverhältnissen abgeleiteten gemeinen Wertes den Urteilen vom 11. Dezember 1990 in der Rechtssache C-47/88 (Kommission/Dänemark, Slg. 1990, I-4509) und vom 9. März 1995 in der Rechtssache C-345/93 (Nunes Tadeu, Slg. 1995, I-479) ausreichend Rechnung getragen werde.

    66 Für den Bereich der Besteuerung eingeführter Gebrauchtfahrzeuge hat der Gerichtshof festgestellt, dass Artikel 90 EG die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Abgaben für bereits auf dem inländischen Markt befindliche und für eingeführte Waren gewährleisten soll (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 9, Nunes Tadeu, Randnr. 18, und Tulliasiamies und Siilin, Randnr. 52).

    70 Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass ein Verstoß gegen Artikel 90 Absatz 1 EG vorliegt, wenn auf eingeführte gebrauchte Kraftfahrzeuge eine Steuer erhoben wird, deren Bemessungsgrundlage ein über dem tatsächlichen Wert des Fahrzeugs liegender Wert ist, mit der Folge, dass eingeführte gebrauchte Kraftfahrzeuge höher besteuert werden als gleichartige, auf dem Inlandsmarkt erhältliche Gebrauchtfahrzeuge (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 22).

    Ferner hat er entschieden, dass eine unterschiedliche Besteuerung mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar ist, wenn die am höchsten besteuerten Erzeugnisse ihrer Art nach eingeführte Erzeugnisse sind (vgl. Urteil vom 4. März 1986 in der Rechtssache 106/84, Kommission/Dänemark, Slg. 1986, 833, Randnr. 21).

  • EuGH, 11.08.1995 - C-367/93

    Roders u.a. / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

    Diese Bestimmung soll somit die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Besteuerung für inländische und eingeführte Erzeugnisse sichern (vgl. Urteil vom 11. Dezember 1990 in der Rechtssache C-47/88, Kommission/Dänemark, Slg. 1990, I-4509, Randnr. 9).

    Speziell zur Beurteilung der Gleichartigkeit von Obst- und Traubenweinen hat der Gerichtshof ausgeführt, daß zum einen eine Reihe objektiver Merkmale der beiden Gruppen von Getränken zu berücksichtigen sind, wie ihr Ausgangsstoff, ihre Herstellungsverfahren und ihre organoleptischen Eigenschaften ° insbesondere ihr Geschmack und ihr Alkoholgehalt °, und zum anderen die Frage, ob die beiden Getränkegruppen den gleichen Bedürfnissen der Verbraucher dienen können (vgl. Urteil vom 4. März 1986 in der Rechtssache 106/84, Kommission/Dänemark, Slg. 1986, 833, Randnr. 12).

    30 Der Gerichtshof hat bereits im Urteil Kommission/Dänemark vom 4. März 1986 (a. a. O., Randnrn. 14 und 15) die Ansicht vertreten, daß Tafelweine, gleichgültig, ob es sich um Obst- oder Traubenweine handelt, aus derselben Art von Grunderzeugnissen, nämlich aus Agrarprodukten, nach dem gleichen Verfahren, nämlich durch natürliche Gärung, hergestellt werden.

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